Abfindung und andere Alternativen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV)

– Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Altersversorgung zu optimieren –

 

Durch den Niedrigzins auf den Kapitalmärkten werden in den klassischen externen Durchführungswegen der bAV nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vielfach keine positiven Realrenditen mehr erreichbar sein. Abschlusskosten, tatsächlich höhere Inflationsrate nach dem persönlichen privaten Konsum, und Verwaltungskosten sind dann höher als die Kapitalerträge. Auch bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen stellt sich die Frage, wie man das gebildete Vermögen herauslöst, um damit etwa Schulden zu tilgen oder es anders privat anzulegen.

 

Altersvorsorge ist zunächst einmal primär keine Frage der Absicherung biometrischer Risiken

Bei der steuerlich oder durch Zulagen-geförderten Kapitalanlage zur Altersversorgung im betrieblichen oder privaten Bereich (z.B. bAV, Riester, Basisrente) ist am Ende alles zu versteuern – nur bei der Basisrente wird dies in vollem Umfang erst bis Rentenbeginn 2040 erreicht.

Bei einer entsprechenden privaten Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen sind die Erträge bis Rentenbeginn steuerfrei und die Erträge ab Rentenbeginn (weil der Kapitalverzehr selbst steuerfrei bleiben muss) nur mit dem geringen Ertragsanteil zu versteuern. Männliche Versicherte sind ab 2013 durch die EU-weiten Unisextarife benachteiligt – sie können jedoch bis zu mehr als 20% höhere Rentenleistungen erwarten, wenn sie sich für einen Versicherer außerhalb der EU entscheiden, so indem sie ohne Vermittler direkt eine Rentenversicherung in der Schweiz abschließen, in Euro oder in sicheren Schweizer Franken.

Rentenversicherungen sind grundsätzlich keine Kapitalanlagen

Rentenversicherungen sind vom Grundsatz her keine Kapitalanlagen, sondern Absicherungen des Langlebigkeitsrisikos. Bis man dies absichern muss, braucht man sie nicht, sondern kann Kapital anderweitig renditeträchtiger anlegen. Zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos genügt im Alter von 80 Jahren ein Vermögen in Höhe etwa des 20-fachen einer Jahresrente, im Alter von 85 Jahren das 15-fache – also bei einer Deckung über Kapital mit Verzehr.

Hintergrund ist die Erfahrung, dass man ab einem Alter von 80 Jahren eine Aktienbaisse nicht mehr gut aussitzen kann, also großenteils das Vermögen sehr sicher und damit niedrigverzinslich anlegen muss. Ohne Kapitalverzehr brächte man gar bis zu mehr als dem 50-fachen einer Jahresrente, weil man diese dann nur über den niedrigen Zins erwirtschaften muss. Mit einer Rentenversicherung reicht bei diesem Rentenbeginnalter durch kollektive Absicherung, aber ohne sich auf unverbindliche Prognosen zu verlassen, ca. das 17-fache bzw. 13-fache einer Jahresrente.

Warum Lebensversicherer chronisch ertragsschwach sind

Die deutschen Lebensversicherer sind als Kapitalanleger im Nachteil gegenüber jedem privaten Anleger. Sie leihen sich nämlich das Geld gegen den Garantiezins (von im Mittel noch gut 3 %, also sehr teuer) und müssen jedes Jahr eine Bilanz machen. Die hunderte Milliarden Euro Deckungsrückstellung sind in Wirklichkeit drückende Schulden – sie stehen ja deshalb auch auf der Passivseite.

Daher können sie kaum etwas riskieren, und eine Aktienbaisse nicht einfach wie ein Privatanleger aussitzen – vielmehr könnten sie aufgrund ihrer Schulden schlicht insolvent werden. Daher können sie nur sehr begrenzt in renditeträchtigere aber riskantere Anlagen wie Aktien oder Immobilien investieren, sondern sind auf den geringen Zins aus festverzinslichen Papieren angewiesen. Doch auch wenn Versicherer das durch Prämienzahlung der Versicherungsnehmer gebildete Vermögen überwiegend in festverzinslichen Papieren anlegen, ist dies auch bei deutschen Staatsanleihen nicht risikolos.

Weitere Alternative zur Rentenversicherung – ebenfalls mit Absicherung des biometrischen Langlebigkeitsrisikos – ist die Leibrente nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, z.B. als Gegenleistung einer Betriebsveräußerung, einem Immobilienverkauf oder einer sonstigen Vermögensübertragung – man kann sie aber auch schlicht für Geld von Privat, Unternehmen oder Stiftungen kaufen. Sie ist nur mit dem geringen Ertragsanteil zu versteuern und unterliegt in der Regel keinen Sozialabgaben.

Altersvorsorge ist also primär keine Frage der Absicherung biometrischer Risiken über Versicherungen – dies sollte daher nicht mit Kapitalanlagegesichtspunkten vermengt werden.

Privater Verkauf der Direktversicherung (DV) kann bis zur Sozialversicherungsfreiheit führen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied durch Urteil vom 27.01.2012 (Az.  S 5 KR 2943/08), dass nach einem Verkauf der DV keine GKV-Beiträge gemäß § 229 I 3 SGB V anfallen, weil die ehemalige Betriebsrentnerin nach Abtretung der Ansprüche weder Bezugsberechtigte noch Vertragspartei gewesen war. Im gewerblichen Zweitmarkt werden solche Versicherungen kaum mehr aufgekauft, so dass sich ein privater Verkauf anbietet.

Ob dann der Kaufpreis beitragspflichtig wäre ist offengeblieben. Allerdings können bei der Kaufpreisbemessung versicherungsmathematische Abschläge wegen z.B. Bonitätsrisiken und aufgeschobener Fälligkeit berücksichtigt werden. Im Falle einer Sicherungsabtretung oder Verpfändung der DV würde es jedoch bei voller Beitragspflicht verbleiben.

Vermeidung der GKV-Meldung nach § 202 SGB V?

Wer die GKV-Pflicht vermeiden möchte, kann dafür sorgen, dass keine GKV-Mitgliedschaft besteht, beispielsweise durch einen Umzug ins Ausland, oder einen Wechsel in die PKV. Wird das Vermögen der DV beispielsweise bei einem Schweizer Versicherer angelegt, so besteht keine Meldepflicht dieses Versicherers. Wenn ein Deutscher in Österreich wohnt, jedoch in Liechtenstein arbeitet, besteht ebenfalls keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht – vielfach sogar die Option für eine erheblich verminderte Besteuerung des Einkommens.

Abfindung der bAV durch den Arbeitgeber

Ergänzend haben es Arbeitnehmer in der Hand, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die bAV-Zusage schlicht – rückwirkend – aufzuheben. Dafür kann man sich auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einigen – schädlich wäre nur, wenn dies als Abfindung der bAV ausgestaltet würde. Für die Gestaltung des Ob und der Höhe von Sozialversicherung und Lohnsteuer kommt es darauf an, den Zeitpunkt des Zuflusses optimal zu gestalten – im Einzelfall wird beispielsweise die Einkommensteuer durch die sogenannte Fünftelregelung vermindert sein und Sozialabgaben gar nicht anfallen.

Natürlich könnten die Parteien auch die „Schenkung” einer Kapitalanlage mit geldwertem Vorteil anstreben. Das sogenannte „Abfindungsverbot” des BetrAVG steht dem vielfach nicht im Wege – denn auf eine bAV verzichten kann man immer und Abfindungen aus anderen Gründen sind nicht verboten.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung und BGB-Leibrenten als Alternative zur bAV

Nicht nur unter Renditegesichtspunkten oft günstiger als eine bAV ist die geförderte Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Durch langfristige Bindung des Kapitals kann ein Vorsorgevermögen aufgebaut werden. Bei Rentenbeginn kann dann z. B. dieses Kapital an den Arbeitgeber oder eine eigens dafür eingerichtete Stiftung übertragen werden, wofür eine BGB-Leibrente zugesagt wird. Da es sich dabei nicht um eine bAV handelt, ist diese auch nur mit dem geringen Ertragsanteil zu versteuern und unterliegt in der Regel keinen Sozialabgaben.  Natürlich kann auch ein aus einer Abfindung erhaltener Betrag auf diese Weise in eine solche Leibrente außerhalb der bAV umgewandelt werden.

Gestaltungsfallen beim Geschäftsführenden Gesellschafter

Bei Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, wurde vielfach auf das BetrAVG im Formulartext der bAV-Zusage verwiesen. Damit droht dem Geschäftsführer bei einer Abfindung ein Steuerschaden durch verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dem Ersteller und dem Lieferanten derartiger Formulare kann damit ein Regress drohen. Selbst durch bloße Übertragung des Bezugsrechts vom Arbeitgeber auf solche Geschäftsführer lässt sich die vGA nicht aushebeln.

In derartigen Fällen kann es sich anbieten, die Rückdeckung auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, und sodann wenn es zu dessen Liquidation kommt, auf eine Liquidationsdirektversicherung im In- oder Ausland umzustellen. Jedoch nur inländische Versicherer stehen dann in der Pflicht, die spätere Rentenzahlung der Lohnsteuer zu unterwerfen – bei ausländischen ist der Steuerpflichtige selbst für die Steuermeldung verantwortlich. Wird die Versorgung des Geschäftsführers auf einen Pensionsfonds übertragen, kann dieser Vorgang steuerfrei gestaltet werden – anderenfalls würde die spätere Pension lediglich mit dem Ertragsanteil versteuert. Die Übertragung der Rückdeckung auf einen neuen Arbeitgeber kann auch ohne Zustimmung des Geschäftsführers erzwungen werden, indem eine Abspaltung oder Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt, wobei steuerlich eine verdeckten Einlage zu prüfen wäre.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.innovationundtechnik.de (Heft 12, Dezember 2013)

und

www.der-bau-unternehmer.de

und

www.duebbert-und-parnter.de

und

www.experten.de

und

www.schlossmagazin.com

 

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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