Anleger tragen Risiken schlechter Lebensversicherungsrenditen

Immer wieder sind Investoren auf „unverbindliche Renidte-prognosen“ von Lebensversicherungen hereingefallen – der Vermittler und das Werbematerial mancher Gesellschaft suggeriert dem Kunden Traumrenditen von beispielsweise 12,9 Prozent oder sogar 31,2 Prozent, insbesondere bei britischen Policen. Bisweilen wurden deutliche Warnhinweise , dass derartige Renditen kein Anhaltspunkt für die künftige Wertentwicklung sind, schlicht beiseite geschoben.

 

Risiken deiner Lebensversicherung zur Kredittilgung am Ende der Laufzeit

Ein sehr häufiger Fehler bei der Baufinanzierungsberatung liegt in der Fristeninkongruenz: Beispielsweise wir der Kreditzins auf zehn Jahre festgeschrieben – während die Lebensversicherung noch weitere zehn Jahre läuft. Die kann zu unerwünschter Verteuerung der Kreditkosten führen.

Oft wird auch eine Lebensversicherung oder ein Bausparvertrag mit einem Festkredit gekoppelt, obgleich die permanent hohen Kreditzinsen bei selbstgenutzten Immobilien nicht von der Steuer absetzbar sind. In derartigen Fällen haften dann der Banken, Vermittler und das Kreditinstitut für den Schaden aus zu hohen Finanzierungskosten gegenüber dem Kunden.

 

Risiko einer Unterdeckung – Nachbesicherungsforderung durch die Bank

Wird mit der Bank vereinbar, dass ein Kredit durch die Ablaufleistung einer Lebensversicherung getilgt werden soll, so trägt grundsätzlich bei den banküblichen Vertragsmustern allein der Kreditnehmer beziehungsweise Darlehenskunde das Risiko einer Unterdeckung, wie der Bundesgerichtshof (BGH)nunmehr entschieden hat (Urteil vom 20. November 2007, Az.: XI ZR 259/06).

Der Jurist sagt dann, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung „erfüllungshalber“ zu Darlehenstilgung vereinbart wurde, was die Regel in der Bankpraxis ist. Der Kunde bleibt auf den Restschulden also sitzen.

 

Im Einzelfall kommt es auf die gerichtliche Auslegung der Verträge an

Ausnahmsweise kann eine Kreditvertragsklausel auch so ausgelegt werden, dass die Leistung „erfüllungsstatt“ vereinbart ist, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 4. April 2003 (WM 2003, 2412) zeigt: Nur dann trägt das Risiko schlechter Lebensversicherungsrendite die Bank, weil sie nur die Ablaufleistung der Lebensversicherung beanspruchen kann, also das Anlagerisiko des Versicherungskunden ausnahmsweise übernommen hat.

 

Finanz- und Bankberater in der Haftung

Auch bei den Sofortrenten und anderen angeblichen Steuersparmodellen werden dem Kunden für die Finanzierung einer Kapitalanlage regelmäßig Musterberechnungen vorgelegt. Diese Musterberechnungen können stark fehlerhaft, unplausibel oder auch eindeutig beziehungsweise absichtlich überhöht sein und dazu dienen, den Kunden über seine Risiken und die Kosten bei der Finanzierung im Unklaren zu lassen.

Hier kann es auch zu einer Haftung des Versicherers kommen, der , soweit die Werbeversprechen von Beginn an überhöht waren, später nicht mit dem Argument gesunkener Erträge die Gewinnbeteiligung kürzen kann. Hinzu kommen jene Fälle, in denen die teilweise Fremdfinanzierung einer Kapitalanlage entgegen der Musterberechnung des Vermittlers zu sicheren Verlusten für den Kunden führt:

Oft bringt erst eine Analyse von Verträgen und Prospekten den Nachweis, dass weder Kunde noch Vermittler die komplexen Zusammenhänge gesehen hatten. In derartigen Fällen kann es dazu kommen, dass Bank und/oder Versicherung für eine fehlerhafte oder lückenhafte Anlage- oder Finanzierungsberatung dennoch einstehen müssen.

 

Renditebegriff in der Lebensversicherung grundsätzlich irreführend

Wo Lebensversicherungen als Kapitalanlage beworben werden, werden auch Renditeangaben erwartet. Doch ist der Renditebegriff bei einer Lebensversicherung im Allgemeinen irreführend. Wenn eine Rendite bezogen auf die Ablaufleistung bei planmäßiger Vertragsdurchführung genannt wird, dann muss sie zur Vergleichbarkeit mit anderen Kapitalanlagen immer auf die vollen Bruttobeiträge bezogen sein, nicht nur auf Sparanteile, die der Kunde gar nicht erkennen kann.

Doch auch dann ist der Begriff „Rendite“ irreführend, da bei vorzeitiger Kündigung und Rückkauf oft gar keine oder sogar einen negative Rendite erzielt wird. Eine Lebensversicherung lässt sich daher nur schwer mit einer Kapitalanlage vergleichen, einen Renditenennung verdeckt aber die Unterschiede und führt den Kunden in die Irre. Will er Kredit und Versicherung vorzeitig auflösen, geht dies dann nur mit erheblichem Verlust – von der genannten Rendite bleibt dann oft gar nichts.

 

Risiken und Negativszenarien werden verschwiegen

In Modellrechnungen wird oft nur ein „erwarteter Verlauf“ angegeben. Andere Szenarien mit schlechterem Ergebnis fehlen, sowohl auf der Versicherungs- wie auf der Darlehensseite. Dadurch können die Risiken, die in negativer Abweichung vom erwarteten Verlauf liegen, vom Kunden nicht beurteilt werden.

Später stellt sich dann heraus, dass die tatsächlich entstehenden schlechten Ergebnisse von Beginn an nicht unwahrscheinlich waren, dem Kunden diese Gefahr aber nicht transparent gemacht wurde. Hätte er dies gewusst – werden er oder sein Anwalt sagen – hätte er eine solche Konstruktion nie abgeschlossen.

Rasch hat dann ein versicherungsmathematischer Sachverständiger ermittelt, um wie viel das Ergebnis – gemessen am Vermögen des Kunden – zum Beispiel schon bei einem normalen Annuitätsdarlehen besser gewesen wäre. Folge ist dann zwangsläufig eine Haftung des Vermittlers und Finanzberaters für die Differenz.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.dzw-online.de (veröffentlicht in Die Zahnarztwoche, Ausgabe 10/2009, Seite 46)

und

www.landpost.de (veröffentlicht in Landpost, Ausgabe 22/2008, Seite 25)

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)