Pfändung von Privatrenten ist möglich – kein Freibetrag

Scheinsicherheit
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 89/05), dass private Versicherungsrenten (zum Beispiel Unfalloder Berufsunfähigkeitsrenten) bzw. Versorgungsrenten (sogenannte private Altersvorsorge) von ehemaligen Freiberuflern bzw. Selbstständigen keinerlei Pfändungsschutz genießen.
So ergeht es auch Selbstständigen und Freiberuflern, die auf das „Märchen“ vertrauten, dass ihre betriebliche Altersversorgung durch Verpfändung vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder vor Gläubigern geschützt sei. Der BGH gestattet es dem Insolvenzverwalter ausdrücklich die Rückdeckungsversicherung — trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit — einzuziehen (Az. IX ZR 138/04).
Pfändungsschutz: Versicherungsvertrags- Privileg nur für Arbeitnehmer und Beamte
Im Grundsatz sind daher nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom Pfändungsschutz umfasst. Diese schuldet der Dienstherr oder ein Arbeitgeber. Nur dann kann bei Ledigen der pfändungsfreie Betrag von rund 900 Euro bzw. bei Verheirateten von weniger als 1400,00 Euro zum Tragen kommen. Soweit es sich um keine Versorgungsbezüge bzw. Ruhegeldansprüche handelt, besteht „für einen Pfändungsschutz von Renten von vorneherein kein Raum“.
Auch kein Schutz der Familie bei Altersvorsorge über Versicherungen
Der BGH stellt klar, dass nur Angestellte und Beamte, die für sich oder ihre Angehörigen eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge begründet haben, auch hierfür ein Vollstreckungsschutz gewährt werden kann. Dabei sind ausschließlich solche privaten Renten gemeint, die ein Ruhegehalt bzw. eine Hinterbliebenenversorgung ersetzen, mithin um Versicherungsleistungen die „aus Anlaß des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden“. Daher sind fortlaufende Renten von Freiberuflern, Selbstständigen, oder nicht berufstätig gewesenen Personen nicht geschützt.
Bei einer Insolvenz von Freiberuflern und Selbstständigen: Gang zum Sozialamt
Beruflich selbstständige Personen können nur im Rahmen des Paragraphen (§) 851 c ZPO ein kleines pfändungsfreies Versicherungsvermögen aufbauen. Regelmäßig werden diese Renten jedoch so gering sein, dass ergänzende Sozialhilfe in Frage kommen wird.
Weites Ermessen des Gesetzgebers — oder Verfassungswidrigkeit?
Der BGH hält diese Ungleichbehandlung für verfassungsgemäß: „Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 -IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln.“
Ständiger Beratungsbedarf für Freiberufler und Selbständige
Das Mitglied eines Sozialausschusses meinte Anfang 2007, dass eine gesetzliche änderung keine Mehrheit im Bundestag finden würde. Der BGH deutet auch das Argument der „höheren Verantwortlichkeit und Mündigkeit“ der Selbständigen und Freiberufler an. Mithin ist es Sache der Betroffenen, sich zu orientieren und die Verhältnisse selbst zu gestalten. Nur Experten beherrschen derartige Fragestellungen.
Lösungsansatz der „Asset Protection“ für Selbständige und Freiberufler
Asset-Protection — zu Deutsch „Vermögensschutz“ — beginnt mit der Abtrennung bzw. Bildung verschiedener Vermögenssphären. Dies bedeutet im beruflichen Bereich das Betreiben eines professionellen Risikomanagements, möglichst verbunden mit einem eigenen Haftungsvermögen — separiert vom Privatvermögen. Aber auch das Privatvermögen lässt sich in Teilbereichen vor dem Gläubigerzugriff schützen.
Höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit der Selbstständigen und Freiberufler
Zumindest dies berührt komplizierte Lösungsansätze, also auch das Ausland bzw. Stiftungen, Trusts und eigene Fonds. Die „höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit“ bedeutet für Selbstständige und Freiberufler, sich klar zu werden, dass die Lösung nicht immer im Inland liegen muss. Und noch eine bittere Pille ist damit verbunden: Der Vermittler privater und betrieblicher Altersvorsorge bediente den Freiberufler und Selbstständigen oft mit nicht besser erlernten Halbwahrheiten, weil ein Mehr an Wahrheit nicht vertriebsförderlich war. Wunderbare „Muster-Formulare“ suggerieren eine Scheinsicherheit, die es leider so gar nicht gibt.
Fünf vor Zwölf
In letzter Minute bei drohender Insolvenz das Vermögen in einen sicheren Hafen schaffen zu wollen, ist meist zu spät. Darum müssen die Betroffenen das eigene Vermögen und die Versorgung rechtzeitig gestalten. Der Produktverkäufer hat dafür selten die am Ende wirklich tragfähige Lösung. Doktor Johannes Fiala, München www.fiala.de/rechtsanwalt
(Landpost 18/2008, 25)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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