Aus den Augen, aus der Haftung?

Viele Versicherungsmakler arbeiten mit Handelsvertretern.

Doch was passiert in Sachen Haftung, wenn Vertreter falsch beraten haben, dies aber erst Jahre nach der Trennung bekannt wird?

Wenn Makler Handelsvertreter für sich arbeiten lassen, sollten sie sich vor den Haftungsfolgen für Falschberatung schützen. Dazu sind mehrere Wege erfolgversprechend,
sagt Johannes Fiala von der Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber.

Hintergrund:

In einem Maklerbüro hatten Handelsvertreter mitgearbeitet und auch geschlossene Fonds vermittelt. Sechs Jahre später wurde der Makler mit einer Schadenersatzforderung wegen Falschberatung konfrontiert und konnte den Vertreter, der nicht mehr für das Maklerbüro tätig war, nicht mehr in Regress nehmen. Nun fürchtete der Makler weitere Spätfolgen, zumal seine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung wegen des Ausschlusses von geschlossenen Fonds den Schaden nicht deckte.
Was tun? Anspruch abtreten lassen Rechtsanwalt Fiala macht zunächst auf die Unterschiede nach altem und neuem Schuldrecht aufmerksam, die für die Haftung zwischen Vertrieben gelten (siehe Kasten). „Wenn die Frist verstrichen ist, den Handelsvertreter unmittelbar in Regress zu nehmen, bleibt dem Makler noch der Ausweg, ihn in die Schadenersatzklage einzubeziehen und damit die Frist auf bis zu 30 Jahre zu verlängern“, rät Fiala. Praktischer Weg: Der Makler schreibt dem Gericht, dass er „dem Handelsvertreter den Streit verkündet“, sagt der Experte.

Das Gericht stelle dem Vertreter dann das Schreiben zu, der somit zwangsweise am Prozess beteiligt sei.

„Der Makler muss sich nur den Anspruch des Kunden gegen den Handelsvertreter – sofern er ihn überhaupt anerkennt – abtreten lassen, damit er seinerseits den Vertreter in Regress nehmen kann“, sagt Fiala.

Oder den Kunden zur Klage gegen den Handelsvertreter animieren – Makler und Handelsvertreter haften nach außen hin als Gesamtschuldner. Dieser Weg sei immer erfolgreich, wenn der Vermittler ein Erfüllungsgehilfe des Maklers ist. Für die Beratungspflicht des Maklers sei das Sachwalter- Urteil des BGH vom 10. Mai 2000 maßgeblich (Az.: IV ZR 297 / 98), sagt Fiala.
Verstärkt kontrollieren Viele Vermittler versäumten die Dokumentationspflicht.

„Besonders dramatisch ist dies bei fehlendem Beratungsbogen im Zusammenhang mit Fondspolicen, weil der Kunde dort das Anlegerrisiko trägt“, erklärt der Anwalt. Die Gerichte vermuteten dann, dass gar nicht beraten wurde. Hintergrund: Bei Falschberatung haftet nicht nur der Vermittler, sondern auch das Vertriebsunternehmen ohne eigenen Kundenkontakt. Der wichtigste Ausweg aus der Haftungsfalle des Maklers für „seine“ Handelsvertreter sei daher ein professionelles Vertriebs-Controlling, sagt Fiala.

Dazu gehöre, sich die Kopie jeder Beratungsdokumentation vorlegen zu lassen und erst dann Provisionen zu zahlen. Günstig sei es zudem, vom Handelsvertreter eine eigene Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung zu fordern.

Bei der Beschaffung könne ein guter Makler helfen, womöglich sogar über eine Police mit Rückwärtsdeckung. Fiala räumt ein, dass beide Wege bei Handelsvertretern nicht auf Gegenliebe stoßen, da sie Geld kosteten und es noch genügend „Auftraggeber“ mit lascherer Gangart gebe. Im Streitfall hätten solche Vertriebe jedoch schlechte Karten, da sich der Kunde wohl an den kapitalkräftigeren Vertrieb halten werde, auch wenn der gar keinen Kontakt zum Endkunden gehabt habe. Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, kann die Vermögensschaden-Haftpflichtpolice des Maklers als Schutzschild dienen.

Voraussetzung:

Der Handelsvertreter ist eingeschlossen. Der Einschluss schützt jedoch nicht gegen Regress durch den Versicherer. Auf den Rückgriff gegen Handelsvertreter verzichten die meisten Versicherer nur im Rahmen einer gesonderten Klausel. Solche Angebote gab es zuletzt von BCA, Charta Börse, Swiss Life und VDH.

Detlef Pohl
(portfolio-international 7/2005, 46)
Mit freundlicher Genehmigung von www.portfolio-international.de.

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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