bAV: Insolvenzverwalter kann Rückdekkungsversicherung einer Pensionzusage des GGF einziehen und verwerten!*

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Auf Vertriebsschulungen wird gerne behauptet, die betriebliche Altersvorsorge sei insolvenzgeschützt. An dieses Geld des geschäftsführenden Gesellschafters (GGF) – insbesondere die Rückdeckungsversicherung – komme auch ein Insolvenzverwalter nicht heran, wenn beispielsweise die eigene GmbH-Pleite geht. Dies ist jedoch leider schlicht falsch.
Neues BGH-Urteil: Richtig ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat, dass der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung, trotz Unverfallbarkeit und Verpfändung (!) an den GGF, einziehen und verwerten kann (Az. IX ZR 138/04). Damit ist dann Schluß mit der Wertsteigerung des Versicherungskapitals, wie sie der Vermittler vor vielen Jahren mit etwa 7% vorgerechnet hat.
Der vom Insolvenzverwalter beklagte schweizer Versicherer wollte das Versicherungskapital nicht auszahlen, und hatte sich bis in die dritte Instanz erfolglos auf die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung berufen: Danach kann ein Pfandrecht an einer Forderung erst greifen, wenn der Anspruch des Pfandgläubigers (also hier des GGF) fällig ist. Erst im Leistungsfalle tritt mithin die sogenannte Pfandreife ein; und erst dann geht das Recht der Einziehung auf den Pfandgläubiger über. Bis dahin kann der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung kündigen, was gleichzeitig den Widerruf aller Bezugsrechte bedeutet, vgl. § 13 I 2 ALB 86: Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein Pfandrecht an künftigen und bedingten Forderungen problemlos bestellt werden kann, § 1204 II BGB.
Die Württembergische Lebensversicherung AG kommentiert die Rechtslage treffend: „Das Vewertungsrecht vor Pfandreife liegt auch nach der Insolvenzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. § 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und vorrangig hinterlegen muss, bis die zu versichernde Forderung aus der Versorgungsanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt (§ 191 Abs.1, § 198 InsO)“.
Widerrufliches Bezugsrecht: In der Praxis wird bei der Pensionszusage allenfalls ein widerrufliches Bezugsrecht, auch nach Unverfallbarkeit, eingeräumt – im Zweifel liegt das Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherung in der Praxis nicht unwiderruflich beim GGF. Dies gehört nach der Meinung der SchweizerLeben PensionsManagement (SLPM) zum Wesen der Rückdeckungsversicherung. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass sich die Sicherheit auch anders gestalten lassen könnte. „Der Kunde muss ordentlich aufgeklärt werden. Fällt die GmbH in Konkurs, und haftet der GGF persönlich – beispielsweise durch eine Bürgschaft – so können die Gläubiger oftmals auf die Rückdeckungsversicherung zugreifen“ erklärt der Wirtschaftsberater Jürgen Abstreiter. Und genau hier liegt eine kaum beachtete Lücke im Insolvenzschutz des GGF, denn in den allermeisten Fällen verlangen der GmbH kreditgebende Banken als Sicherheit zusätzlich eine persönliche Bürgschaft des GGF. Daher kann nahezu jeder GGF von diesem Szenario hiervon betroffen sein.
Bedeutung des Bezugsrechts: Wenn die Absicherung des GGF ernsthaft auch vor dem Leistungsfall, also vor Pfandreife, gewollt ist, muss ein unwiderrufliches Bezugsrecht (als „echter Vertrag zu Gunsten Dritter“) eingeräumt werden. Der Versicherungsmakler Herrmann Siebenhaar empfiehlt den Weg über eine Gehaltsumwandlung, denn dann ist die sonst bei arbeitgeberfinanzierter bAV übliche Zeitdauer bis zur Unverfallbarkeit kein Problem mehr. Wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestünde, könnte auch ein Insolvenzverwalter auf GmbH-Ebene die Rückdeckungsversicherung nicht mehr verwerten; bis dato ist dies bei der Pensionszusage praktisch unüblich. Auch dies wäre jedoch für sich allein nicht ausreichend, wenn der GGF persönlich neben seiner GmbH haftet. In der Praxis wird wenig beachtet, dass in Versicherungsverträgen in der Form einer Direktversicherung für Mitarbeiter, die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts nicht oder zu spät eingreift: Für das Verständnis wichtig ist, dass die arbeitsrechtliche „Unverfallbarkeit der Anwartschaft“ von der Regelung im Versicherungsvertrag strikt zu trennen ist.
Kein Insolvenzschutz bei Geschäftsführerhaftung: Wenn eine GmbH in Konkurs fällt, kommt es nicht selten dazu, dass der Geschäftsführer zusätzlich in die „Manager“-Haftung genommen wird. Häufigste Gegner sind hierbei neben dem Insolvenzverwalter, auch das Finanzamt und die Krankenversicherungen. Besitzt der Gesellschafter beispielsweise ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu einer Direktversicherung, welche der Arbeitgeber (die GmbH) für ihn eingerichtet hat, wird jeder Gläubiger des Geschäftsführers diesen Anspruch sofort pfänden können. Im Falle einer Pfändung erfolgt die Zahlung allerdings erst mit Fälligkeit, also dem Eintritt des Versorgungsfalles. Schutz für den GGF vor Vollstreckungen bieten hier allenfalls Gestaltungen mit Berührung zum Ausland: über Gesellschaften in der Schweiz und in Luxemburg kann ein weitergehender Pfändungsschutz auch für den GGF persönlich erreicht werden, erläutert der Versicherungsmakler Herrmann Siebenhaar.
Und bei Pensionszusage: Bietet die Pensionszusage einen besseren Schutz in der Insolvenz? Besitzt der Gesellschafter eine unverfallbare Pensionszusage, so wird auf manchen Maklerschulungen gerne erzählt, dass der Insolvenzverwalter die Pension ausbezahlt – und solange dies dauert, eben seine Akte nicht schließen könne. Dann würde der GGF eine allenfalls teilweise pfändbare Rente bekommen. Verschwiegen wird bei derartigen „Teil-Schulungen“, dass der Insolvenzverwalter dem Pfandgläubiger (GGF) eine Frist durch das Insolvenzgericht zur Verwertung der Rückdeckungsversicherung setzen lassen kann, § 173 InsO. Dies betont der BGH auch in dieser jüngsten Entscheidung zur Pensionszusage vom 07.04.2005. Nach der m/n-tel-Regelung ist hier das Deckungskapital bis zur Insolvenzeröffnung betroffen. Spätestens damit endet dann der Traum von der insolvenzgeschützten bzw. zumindest nur teilweise pfändbaren Rente des GGF, denn dann kommt das gesamte Kapital an die versicherte Person (GGF) zur Auszahlung – und ist sofort vollständig pfändbar.
Teilauszahlung trotz Pfandrecht? Eine weitere häufige Delikatesse ist, dass sich Versicherer und Insolvenzverwalter in der Praxis vor einer Auszahlung oder Teilauszahlung von Rückkaufswerten kaum orientieren, ob denn das Pfändungsrecht des GGF (wie im o.g. BGH-Urteil erläutert) bereits greift: Wenn beim Versicherer keine BU eingedeckt ist, kann dennoch in der Pensionszusage eine „100% Leistung bei Invalidität“ zugesagt worden sein – dann liegt ein Leistungsfall und eine Fälligkeit bereits vor. Die damit eingetretene Pfandreife sollte eine Auszahlung verhindern.
Zumeist wird darauf nicht geachtet: Dann muss – wie bei den Fällen des § 3 BetrAVG – der Versicherer möglicher- weise doppelt zahlen, denn der Insolvenzverwalter könnte sich eventuell auf die „Zahlung trotz Kenntnis von der Nichtschuld“ berufen, § 814 BGB.
Beratungsrisiko: Die Gestaltung des Bezugsrechtes ist nur ein Fallstrick. Es kommen zahlreiche Punkte zum Tragen, die nicht nur die gesamte Pensionszusage gefährden können (verdeckte Gewinnausschüttung) sondern bei mangelnder Kontrolle (Soll/Ist-Vergleich) die GmbH in enorme Schieflage manövrieren. Laut Versicherungsmakler Hermann Siebenhaar waren über 70 % der von ihm überprüften Pensionszusagen lückenhaft, bzw. im Falle einer Betriebsprüfung stark gefährdet. Der Unternehmensberater für bAV in Pöcking, Andreas Michael Bosl, ein Spezialist für die Sanierung von Pensionszusagen konstatiert, dass bei einem „aktuellen Checkup“ der Textbausteine einer Pensionszusage für einen beherrschenden GGF einer GmbH, werden bis zu 95 % aller geprüften Pensionszusagen nicht den derzeit aktuellen arbeits- und/oder steuerrechtlichen Vorschriften und Bedingungen standhalten werden. In den letzten 10 Jahren gab es eine Vielzahl von Verwaltungsanweisungen und Gerichtsurteile zu Pensionszusagen von GGF`s. Die Formalien der meisten bestehenden Pensionszusagen blieben dagegen unverändert und wurden der neuen Rechtsprechung bzw. Gesetzeslage nicht angepasst. Viele Pensionszusagen sind deshalb nicht mehr rechtssicher formuliert oder der Insolvenzschutz besteht nicht mehr. Häufig führt dies, unabhängig von einer Verpfändung der Rückdeckungsversicherung, oft zum sofortigen und totalen Verlust der gesamten Versicherungswerte (Aktiva) im Insolvenzfall.
Als Beispiel ist hier der so genannte Widerrufsvorbehalt in den Pensionszusagen zu nennen, der steuerrechtlich nach den Einkommensteuerrichtlinienbei Zusagen für klassische Arbeitnehmer seine Berechtigung hat, bei beherrschenden GGF führt diese Klausel jedoch im Insolvenzfall zumeist automatisch und unwiderruflich zum Verlust der gesamten Rückdeckungsversicherung. Jegliche Verpfändung geht damit ins Leere.
Folge: Die komplette Altersversorgung des GGF geht verloren, zusätzlich droht eine hohe Steuerschuld durch die Auflösung der Rückstellungen. Nur der Insolvenzverwalter ist darüber entzückt – erhöht sich doch dadurch die zu verteilende Masse in seinen Händen. Es bedarf nicht viel Phantasie für die Beantwortung der Frage, welche „Berater“ dann in die Haftung genommen werden.
Zukunftsmarkt für Experten: Die Sanierung von Pensionzusagen erweist sich als Wachstumsmarkt – ohne Kompetenz im Arbeits-, Steuer und Insolvenzrecht ist hier kaum etwas professionell zu machen. Viel zu wenige Versicherer betreiben die systematische Sanierung aus den eigenen Beständen heraus.
Stand: 17.08.2005
(experten.de)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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