Betriebsschließungsverischerungen Corona

Betriebsschließungsversicherungen (BSV) in der Corona-Krise

Coronabedingte Betriebsschließungen: Die Versicherungen

Als Ende März 2020 die Behörden die Schließung der Gaststätten beschlossen hatten, waren sich viele Gastronomen sicher, dass dies ein klarer Fall für die Betriebsschließungsversicherungen werden würde. Betriebsschließungsversicherungen sind in der Gastronomie und Hotellerie sowie in allen lebensmittelverarbeitenden oder im Kontext agierenden Betrieben ein gängiges Versicherungsmodell. Die Versicherung soll, so zumindest die Auffassung vieler, im Falle einer  behördlich angeordneten Betriebsschließung, einen vereinbarten Kostenrahmen decken und so das Fortbestehen des Betriebes sichern. Die Betriebsschließungsversicherung ist für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln zu tun haben, von existenzieller Bedeutung, denn es besteht immer ein Risiko, dass Krankheitskeime und Erreger den Weg in den Betrieb finden.

Grundsätzlich ist auch im Kontext der Corona-Krise von Bedeutung, dass bereits das Risiko einer Infektionsgefahr im Betrieb oder der bloße Verdacht hierfür, mit der Folge einer behördlichen Betriebsschließung, versichert ist. Aus diesem Grund ist eine Betriebsschließungsversicherung auch scharf von einer Betriebsunterbrechungsversicherung zu trennen, da letztere nicht vom Infektionsschutzgesetz betroffen ist.

Im Unterschied zur ersteren reguliert eine Betriebsunterbrechungsversicherung immer nur im Kontext eines entstandenen Sachschadens, der auch das schadensauslösende Ereignis war. Demzufolge würde eine Betriebsunterbrechungsversicherung den entstandenen Schaden sowie den Ertragsausfall nur dann regulieren, wenn beispielsweise ein Betrieb nach einer Explosion nicht weiter produzieren kann. Im Kontext der Corona-Krise ist also kein auslösendes Ereignis mit Sachschaden eingetreten und der Versicherte kann somit keinen Versicherungsanspruch geltend machen. Allerdings soll an dieser Stelle erwähnt sein, dass auch Betriebsunterbrechungsversicherungen eventuell durch einen zusätzlichen Versicherungsbaustein, sog. Extended Coverage-Bausteine oder eine All-Risk-Police, für eine Schadensregulierung in Betracht gezogen werden könnten.

Eine individuelle Prüfung der Verträge ist an dieser Stelle zwingend erforderlich, da ggfs. Seuchen und/oder Infektionskrankheiten ausdrücklich als versichertes Risiko benannt sein können. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung eine Allgefahrendeckung enthält, die auch coronabedingte Ausfälle abdeckt. Dies wäre insofern interessant, als dass auch Rückwirkungsschäden abhängig vom Vertrag gedeckt wären.

Aktuelle Problemstellung der Betriebsschließungsversicherungen im Kontext von Corona

Seit mehreren Wochen macht dieses Thema nun auch in den Medien immer wieder die Runde. Gastronomen und  Vertreter aus der Lebensmittelbranche, die aufgrund der Corona-Pandemie schließen mussten, treffen vermehrt auf Versicherer, die eine Schadensregulierung durch die Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit Corona ausschließen. Dies ist für Gastronomen und einen ganzen Industriezweig besonders bedrohlich, da sich die Beantragung von Kurzarbeitergeld und ein gleichzeitiger Anspruch auf die Versicherungsleistungen ausschließen. Kurzarbeitergeld (KUG) ist zusammengefasst eine Unternehmenshilfe zur Entlastung der Arbeitgeber, um Beschäftigte im Unternehmen zu halten, damit diese nach der Krise noch zur Verfügung stehen. Das Problem im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie ist, dass Arbeitgeber, denen ein Rechtsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) zusteht, kein Kurzarbeitergeld beantragen dürfen.

Aufgrund der großen Anzahl von betroffenen Betrieben behaupten nun manche Versicherer, dass die Betriebsschließung wegen Corona in der Police gar nicht versichert ist. Gleichwohl gibt es viele Versicherer, die anstandslos komplett regulieren. Wieder andere Versicherungen arbeiten insbesondere in Bayern mit vorgeschobenen “Kulanzzahlungen“ von  10-15%, wenn man im Gegenzug auf seinen vollen Leistungsumfang verzichtet. Bei einem fast hundertprozentigen Rückgang aller Einnahmen wird es Unternehmern aktuell nicht leicht gemacht, das Unternehmen durch die Krise zu manövrieren. Es ist bereits jetzt schon abzusehen, dass den Versicherern eine Klagewelle ins Haus steht und viele der bisher gestellten Ansprüche zu unrecht abgewiesen wurden.

Unsere Empfehlung:
Lassen Sie Ihre Betriebsschließungsversicherung im Zweifel prüfen und klagen Sie im Anschluss den vollen Umfang der Versicherungsleistung ein.

Betriebsschließungsversicherungen Corona: Wie wir Sie bei Ihrer Betriebsschließung unterstützen

  • Prüfung Ihrer Betriebsschließungsversicherungen im Kontext von Corona
  • Prüfung Ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Beratung zum Thema Kurzarbeitergeld im Kontext der Versicherungen
  • Beratung zur Vermeidung von Firmeninsolvenz
  • Beratung zur gesunden Sanierung eines Unternehmens nach Corona
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
  • Abwicklung von gekündigten Verträgen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Corona Krise
  • Liquidation und Sanierung
  • Beratung und Vertretung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen auch international

Hilfreiche Artikel zum Thema Betriebsschließungsversicherungen und Corona:

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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