Bis zu mehr als 50 % weniger Altersversorgung für Kammerberufler

Rund 90 Versorgungswerke, auch Versorgungskammern genannt, sammeln als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei ihren „Zwangsmitgliedern“ Gelder für den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung ein. Bisherige und absehbare Rentenkürzungen stellen das System in Frage. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass kein Zwangsmitglied „wegen einer vermeintlich fehlerhaften und die Auswirkungen der Finanzkrise nicht berücksichtigenden Anlagestrategie des Versorgungswerks“ seine Beitragszahlung einstellen darf (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, Az.8 LA 156/11).

 

Verantwortung von Berufskammern und Verwaltungsräten

Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Berufskammern aus dem Kreise ihrer Vorstandschaft regelmäßig Verwaltungsräte zur Überwachung der Geschäftsleitung von Versorgungskammern entsenden. Die hohe Verantwortung dieser Kompetenzträger wird dadurch unterstrichen, dass ihnen eine strafrechtliche Amtsträgerfunktion zugesprochen wird. Dieser Verantwortung dürfte es kaum gerecht werden, sofern etwa 150 Euro Sitzungsgeld bezahlt werden, keine risikoadäquate Haftpflichtversicherung besteht, oder sich die Verwaltungsräte keine unabhängige versicherungsmathematische Beratung sichern?

 

Fragliches Risikomanagement

Einige Versorgungswerke mussten bereits einräumen, dass sämtliche stillen Reserven aufgebraucht seien. Allein durch Anlageverluste während der Subprimekrise, der Griechenland und Zypernkrise, aber auch durch die steuerliche Zusatzbelastung des Alterseinkünftegesetzes sollen bereits bis zu mehr als 30% Rentenkürzung führen. Das Risiko für die Altersversorgung spiegelt sich bereits darin wieder, dass Versorgungskammern auch in „Aktien, Private Equity, Hedgefonds, Rohstoffe, strukturierte Zinsprodukte“ und ähnliche „Giftpapiere“ investieren. Wo das Risikomanagement in den letzten Jahren versagt hat, werden die Mitglieder nicht erfahren.

Das Verwaltungsgericht München entschied, dass dem einzelnen Mitglied des Versorgungswerkes keine detaillierten Auskünfte zustehen. Die Zeitschrift Capital titelte dann 2012 „Das Kartell des Schweigens“. Tatsächlich wird man davon ausgehen müssen, dass alleine schon die seit Mitte der 90er Jahr stark gesunkenen Marktzinsen sowie die Verlängerung der Lebenserwartung die Renten am Ende sich mehr als halbiert haben werden gegen diese sichere Entwicklung hilft aber auf kein Risikomanagement mehr.

 

Gerichtsbekannte Inkompetenz der Geschäftsleitung von Versorgungskammern?

Aus unterrichteten Kreisen wird berichtet, dass sich Versorgungskammern als „institutionelle Anleger“ vielleicht mangels eigener Kompetenz auch von privaten Initiatoren bei Anlageentscheidungen beraten lassen. Berühmt wurde beispielsweise bei solchen „beratenden“ Finanzhäusern das Modell des Investments in Nahrungsmittelspekulation, mit mutmaßlichen Millionen-Todesfällen im Ausland, über Vermittlungen bei „angenehmen Abendessen als Rohstoffinvestment“.

Initiatoren sind vermutlich private Großbanken oder große Erstversicherer, wie durch eine Dokumentation, verbreitet durch den Verein „Foodwatch“, im Internet dokumentiert. Verwundert es dann, wenn ein böses Gerücht besagt, dass mindestens eine Versorgungskammer wegen Fehlberatung und Anlageverlusten klagt, nachdem ein Finanzhaus sein Produkt als äußerlich risikolos darstellte – inhaltlich jedoch gerade dies zu keiner Zeit der Fall gewesen sein soll? Solche Staatsgeheimnisse behält man peinlicherweise für sich. Insider bezeichnen diese Machart als „Management by Champignons“: Alles im Dunkeln halten, viel Mist drüber streuen, und wenn einer den Kopf heraus streckt, selbigen abschneiden. Brave Beitragszahler würden formulieren, dass derartige Vermutungen reine Phantasterei sein müssen, also bloße Fiktionen von Querulanten?.

 

Intransparente Kosten und fragliche Kick-Backs

Geschäftsberichte der Versorgungswerke weisen vielfach nur die eigenen Kosten aus. Diese könnten jedoch bis zu mehr als doppelt so hoch sein, weil bei offenen und geschlossenen Investmentfonds sowie „alternativen Investments“ regelmäßig von Seiten der Finanzhäuser laufende Verwaltungskosten berechnet werden, üblicherweise mit frei aushandelbaren Kickbacks an die Depotbank. Derartige „doppelte Kosten“ erinnern stark an das Modell der Unterstützungskassen in der betrieblichen Altersversorgung, welche sich vielfach als ungeeignet für die Entgeltumwandlung herausgestellt haben.

Jedem normalen Anleger würde zu Kickbacks eine Information zustehen (LG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2013, Az. 9 O 1021/11; BGH Urteil vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/06), um es hernach widrigenfalls der Justiz zu überlassen, ob es sich um einen Fall der Untreue oder des Betruges handelt. Wenn der Geschäftsführer einer Versorgungskammer nach Agio und Ausgabeaufschlägen gefragt wird, verweist er beispielsweise auf „geheime Sonderkonditionen“. Doch bereits bei Investments von 100 TEUR und weniger, können Privatanleger solche Vertriebskosten beim Einkauf sogar komplett wegverhandeln – einschließlich der Abrechnung von Kickbacks. Immerhin handelt es sich um Vermögensanlagen der Versorgungskammern von insgesamt rund 143 Mrd. Euro.

 

Fragliche Generationengerechtigkeit durch absehbaren Kapitalverzehr

Seit Ende des kalten Krieges Anfang der 90er Jahre, Einführung des ECU und Ankündigung des Euro 1998 mit Stabilitäts- und Staatsschuldengrenzen sind die Zinsen auf den Kapitalmärkten gesunken. DER SPIEGEL titelte „EZB – Inflationshüter fordern Inflationsschutz für sich selbst“, nachdem ein EZB-Pensionär vor dem EuGH gegen die laufende Kaufkraftentwertung 2012 klagte. Der niedrige Marktzins, aber auch das Anlagerisiko bei ausländischen Staatsanleihen und alternativen Investments erlauben es auf Dauer kaum einem Versorgungswerk, mit drei bis vier Prozent bei den Renten zu kalkulieren. Fachleute haben bereits berechnet, wann ei Fortschreibung der bisherigen Steigerungen und Höhe der Renten das Vermögen einzelner Versorgungswerke aufgebraucht sein dürfte.

Naive Zeitgenossen glauben, dass bei Kapitaldeckung das Geld für ihre Renten bereits irgendwo auf Konten bereitstehe. Tatsächlich ist aber für eine Rentenzahlung in 35 Jahren bei einem Rechnungszins von 4 % erst ein Viertel des Kapitals vorhanden mit der Hoffnung, 35 Jahre lang darauf 4 % Zins und Zinseszins im Versorgungswerk zu erwirtschaften. Werden dann aber nur 3 % pro Jahr verdient, so stehen nach 35 Jahren 30 % weniger an auszahlbarem Kapital zur Verfügung. Muss dann das Geld auch noch bei derzeitig jährlicher Verlängerung der Lebenserwartung um drei Monate für 30 Jahre Rentenzahlung statt kalkulierter 22 Jahre reichen, so muss zwangsläufig bereits mit einer Halbierung der Renten gegenüber früheren Aussichten gerechnet werden.

 

Versorgungswerke nicht insolvenzfähig – Versorgungsempfänger künftig umso leichter

Zur Insolvenz bei Versorgungswerken wird es dennoch nicht kommen, denn die Satzungen der Versorgungskammern erlauben es regelmäßig die Leistungen herabzusetzen. Dies mussten bereits zahlreiche Kunden privater und betrieblicher Altersversorgung in den unterschiedlichen Durchführungswegen erfahren, und dabei nominelle Kürzung um bis zu mehr als 50% bei der eigenen Altersversorgung beobachten. Wer dadurch in die Zahlungsunfähigkeit gerät, kann sich immerhin künftig innerhalb von drei Jahren von allen Restschulden befreien.

Nach Eintritt des Versorgungsfalles sind Renten einschließlich werterhaltender Dynamisierungen geschützt, solange nicht alle Rentenbezieher eine systemgerechte Reduzierung erfahren, womit eine Umverteilung zu Lasten der jungen Rentenanwärter und zugunsten der Rentenbezieher faktisch erfolgt (BVerwG, Urteil vom 21.09.2005, Az. 6 C 3.05). Fraglich ist, ob dies vor den Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder stand halten wird?

Dieser Effekt einer gezielten Umverteilung wird noch dadurch verstärkt, wenn häufige veraltete Sterbetafeln zugrunde gelegt werden – denn solange dies der Fall ist, werden versicherungsmathematisch zu hohe Renten bezahlt. Wie auch immer – alleine schon die unerbittlichen finanz- und versicherungs-mathematischen Effekte werden kaum ohne Eingriffe auch in die Bestandsrenten zu bewältigen sein, inklusive einer sukzessiven Entwertung durch magerste Rentenanpassungen.

 

Ausstieg aus dem Versorgungswerk

Vielfach haben sich Kammerberufler einzig und allein zu dem Zweck in ein vermeintlich rentableres Versorgungswerk einzahlen zu können, eine Berufszulassung geholt. Wer jedoch hauptberuflich irgendwo festangestellt ist, und vielleicht dafür keiner Berufszulassung bedarf, kann anstatt einer Zahlungsverweigerung schlicht den Weg der Rückgabe der Zulassung wählen. Denn die Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk folgt der Mitgliedschaft in der Berufskammer. Eine Alternative für Kammerberufler wäre zur Risikostreuung freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) einzuzahlen, wobei die DRV solche Einzahlungen so beschreibt, dass diese derzeit zu einer Jahresrente von über 5% führen. Freiwillige Einzahlungen können nicht nur Selbständigen auf Antrag jederzeit und bis zu ein Jahr rückwirkend leisten, sondern auch wer lediglich einen Mini-Job hat.

Dabei existiert in den ersten fünf Jahren einer selbständigen Berufstätigkeit die Option auf Antrag die Versicherungspflicht bei der DRV für die Zukunft ein Leben lang zu beantragen. Kammermitglieder könnten vielfach auf Antrag den satzungsgemäßen Zwangsbeitrag zum Versorgungswerk durch eine Rentenversicherungspflicht bei der DRV minimieren. Gelegentlich eröffnen die Satzungen der regional zuständigen Versorgungskammern aus verschiedenen Gründen eine Reduktion der Beiträge auf Antrag, oder sogar aus Altersgründen die völlige Beitragsfreiheit. Zudem kann es für die Gestaltung entscheidend sein, dass sich bei jedem Berufswechsel, selbst beim gleichen Arbeitgeber, auch bei fortdauernder Kammermitgliedschaft, die Frage nach der gesetzlichen Versicherungspflicht bei der DRV nach der dann ausgeübten Tätigkeit neu stellt. Ein Statusfeststellungsverfahren beim Rentenversicherungsträger schafft dabei klare Verhältnisse. Einige Versorgungswerke sehen auch die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bei Rentenbeginn vor, oder aber den vorzeitigen Bezug der Rente trotz weiterer Berufstätigkeit.

Dann kann der eingesparte Beitrag wie auch die erhaltene Rente bzw. Kapitalabfindung zur Risikostreuung in andere Versorgungssysteme inklusive der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt werden, oder z.B. sachwertorientiert in Kapitalanlagen inklusive Immobilien investiert werden.

 

von Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.Markt-intern.de

und

www.innovationundtechnik.de (veröffentlicht im Oktober 2013 unter der Überschrift: Bis zu mehr als 50 % weniger Altersversorgung für Kammerberufler)

und

www.hm-infinity.de (erschienen im Magazin Infinity, Oktober 2013)

und

www.dpn-online.com

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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