Schwarzgeld und die Folgen

Steuerhinterziehern droht ab 50.000 Euro Gefängnisstrafe

Machen wir uns nichts vor: Jagd und Waffen sind ein beliebtes Männerspielzeug, und dort wird von unseren Kunden viel Schwarzgeld ausgegeben, da sie es nicht in den regulären Wirtschaftskreislauf einfließen lassen können oder – weitaus häufiger – weil die Ehefrauen nicht wissen dürfen, was das Hobby ihres Mannes kostet.

IN wie vielen Waffenschränken lagen früher Zigarrenkisten mit Kundennamen, in denen die Büchsenmacher das Schwarzgeld der Kunden gesammelt hat, und wenn die Kiste voll war, gab es die nächste Waffe. Manch ein Büchsenmacher war da geneigt, das Schwarzgeld auch selber als solches weiter im Schatten wirtschaften zu lassen. Oder der Vater oder Großvater hab in den fetten Jahren was beiseite geschafft, und nun, da die Geschäfte schlechter gehen, ist man versucht dieses Geld wieder ins Geschäft zu stecken. über die Gefahren klärt Sie der folgende Artikel auf.

 

Die Drohung des Finanzministers mit der Kavallerie

Einer politischen Verbalattacke zum Schwarzgeld hätte es nicht mehr bedurft. Denn bereits durch das Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 5.3.2009 waren „fishing experditions“ für Steuerbehörden durch Amtshilfe aus der Schweiz möglich geworden. Damit war das Abschmelzen der Tarnkonstrukte (Stiftungen, Trust & Co.) über Banken aus den Alpen eingeläutet worden. Bei betroffenen Großbanken sind in den letzten Monaten hunderte von Milliarden abgezogen worden.

 

Schwere Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche

Seit dem 28.12.2001 steht selbst fahrlässige Geldwäsche unter Strafe. Der Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 416/08) stellte durch sein Urteil vom 02.12.2008 klar, dass ein Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung („in großem Ausmaß“) ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro vorliegt, so dass regelmäßig eine Geldstrafe nicht mehr ausreicht. Ab 1 Mio. Hinterziehung kommt regelmäßig auch keine Aussetzung zur Bewährung mehr in Frage. Dies entspricht der Linie des BGH beim Betrug: Ab einem Betrag von rund 50.000 Euro sieht der BGH einen qualifizierten schweren Betrug als gegeben an (BGH Urteil vom 22.07.2004, Az. 5 StR 85/04). Bei „normaler“ Steuerhinterziehung (anders z.B. beim Umsatzsteuerkarusell) liegt die Grenze zum schweren Fall bei 100.000 Euro.

 

Steuerschätzung bei Hinterziehung

Verschwindet größeres Vermögen, gehen die Finanzämter im Zweifel davon aus, dass dieses Vermögen irgendwo als „Schwarzgeld“ angelegt wurde. Die Beweislast, dass die Gelder verbraucht wurden und nicht irgendwo „steuerneutrale Erträge“ erwirtschaftet, liegt beim Bürger. Das Finanzamt wird dann beispielsweise 8 % Rendite p.a. Unterstellen und die Steuer nach §162 AO schlicht schätzen. Dazu kommen Hinterziehungszinsen. ähnlich, wenn man die Herkunft von plötzlich – wieder – auftauchendem Vermögen nicht erklären kann. Die Einzelhinterziehungsbeträge dürfen strafrechtlich zunächst nicht einfach zusammengerechnet werden. Allerdings kann eine fortgesetzte Steuerhinterziehung vorliegen. Wer wissentlich und mit einheitlichem Willensentschluss immer wieder Steuerhinterziehungen begeht und mit jeder Steuerdeklaration den Erfolg seines deliktischen Verhaltens verlängert, fällt unter diesen Sachverhalt. Das ist beispielsweise der Fall bei fortdauernder Verheimlichung der gleichen steuerbaren Vermögenswerte, jahrelanger Führung eines Schwarzgeldkontos für gewisse Geschäftseinnahmen oder Nichtdeklaration einer Leibrente. Die fortgesetzte Tat wird wie eine einheitliche Steuerhinterziehung geahndet. Dann sind die Hinterziehungsbeträge zu addieren.

 

Verjährungsfristen und Vermögensinfektion

Unabhängig von der Schwere der Hinterziehung richtet sich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach dem Grunddelikt und betrug früher fünf Jahre, §78 StBG. Bezogen auf die Steuerzahlungspflicht galt eine zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 II 2 AO.

Am 25.12. 2008 trat das Jahressteuergesetz 2009 in Kraft: Die strafrechtliche Verjährung bei schwerer Hinterziehung /§370 III S.2 AO, z.B. „in großen Ausmaß“) wurde durch § 376 I AO von fünf auf zehn Jahre verlängert. Dies betrifft alle Hinterziehungsfälle mit Verjährungsbeginn oder Unterbrechung (z.B. durch Verfahrenseinstellung) nach dem 24.12.2003.
Bei Geldwäsche beginnt die Verjährung erst, wenn die Tat vollendet ist, also insbesondere das Verbergen, das Verschleiern der wahren Herkunft bzw. die Gefährdung des Zugrifft auf das Vermögen durch Strafverfolgungsbehörden. Bei diesem Dauerdelikt beginnt die fünfjährige Verjährung erst mit dem letzten Teilakt. Insofern wäre es ein Irrtum zu glauben, man könne größere Mengen Schwarzgeld legal „steuerlich entfärben“ und wäre danach straffrei. Zudem kann das Vermögen auch bei Geldwäsche eingezogen werden, selbst wenn die Steuerstraftat längst verjährt ist.

 

Kriminelle Angebote von Banken und Versicherungen

Lebensversicherungen aus Liechtenstein und Luxembourg bieten Versicherungsmäntel an – für die Zeit des Vermögenswachstum in diesem Konstrukt fällt bei (selten anzutreffender) korrekter Gestaltung keine Einkommensteuer an. Indes kommt es damit in den entsprechenden Fällen überhaupt nicht zum Anlaufen der Geldwäsche-Verjährung. Genauso verhält es sich, wenn Schwarzgeld vom Ausland aus zu einem Kreditinstitut in Deutschland „diskret überwiesen wird“ und fortan Abgeltungssteuer abgezogen wird. Und schließlich führt auch die „Einmalanlage“ in einer deutschen Lebensversicherung insofern nicht zum Ziel. Die kriminellen Anbieter haften oft persönlich und setzen sich dem Verdacht eines Betruges aus, wenn sie Kapitalanlegern eine „Entfärbung“ oder „Steuerfreiheit“ vortäuschen.

 

Rat eines sächsischen Finanzministeriums

Entgegen allen kriminellen, auch in der Presse als „Steuertipp“ verbreiteten Ratschläge gilt: „Der Weg zurück in die Legalität für Kapitalanleger mit Schwarzgeld in Steueroasen ist ausschließlich die steuerliche Selbstanzeige. Alternativen dazu gibt es nicht.“ (Schreiben Sächs. Staatsministerium der Finanzen, Az. 31-S 0702 -6/2 – 35924). Eine professionelle Umsetzung umfasst auch die Selbstanzeige nach den Geldwäschevorschriften. Schließlich bleibt die „Infektion“ des Schwarzgeldes mit Geldwäsche auch im Falle von Erbschaft und Schenkung bestehen, würde also gleichsam mit übertragen. Außer der Selbstanzeige ist jedes andere Vergehen, Geld außerhalb des legalen Wirtschaftskreislaufes wieder in diesen einzuführen, schlicht und einfach strafbare Geldwäsche, denn genau das ist mit Geldwäsche gemeint. Würde es einen legalen anderen Weg geben, kriminelle Gelder in den ordentlichen Wirtschaftskreislauf umzulenken, dann würde diesen doch auch die Mafia gehen, und strafbare Geldwäsche vermeiden – es ist aber eben immer noch Geldwäsche. Entsprechend darf man daher alle „sicheren“ Anleitungen in diese Richtung würdigen.

 

von Dr. Johannes Fiala und  Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von www.buechsenmacherverlag.de (veröffentlich in “Büchsenmacher” 09/2009, Seite 9-10)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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