{"id":18064,"date":"2008-09-13T20:04:46","date_gmt":"2008-09-13T18:04:46","guid":{"rendered":"https:\/\/fiala.de\/criminal-tax-fraud-or-money-laundering-with-the-help-of-foundation-trustees-and-life-insurance-companies\/"},"modified":"2021-01-11T15:39:10","modified_gmt":"2021-01-11T14:39:10","slug":"criminal-tax-fraud-or-money-laundering-with-the-help-of-foundation-trustees-and-life-insurance-companies","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiala.de\/en\/criminal-tax-fraud-or-money-laundering-with-the-help-of-foundation-trustees-and-life-insurance-companies\/","title":{"rendered":"Criminal tax fraud or money laundering with the help of foundation trustees and life insurance companies"},"content":{"rendered":"<p>  Johannes Fiala, Peter A. Schramm<br \/>\nIt is the responsibility of the capital investor to have &#8220;tax saving models&#8221; examined independently of &#8220;fee and commission interests&#8221; before making an investment decision. Because even re &#8211; nommierte credit institutes arrange dubious investment models until today.<br \/>\nSeit Jahren schreiben Steuerfahndungsstellen Bundesb\u00fcrger wegen \u201eErmittlungsverfahren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/208.html\" title=\"&sect; 208 AO: Steuerfahndung (Zollfahndung)\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 208 Abs. 1 Nr. 3<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/85.html\" title=\"&sect; 85 AO: Besteuerungsgrunds&auml;tze\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7\u00a7 85<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/88.html\" title=\"&sect; 88 AO: Untersuchungsgrundsatz\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">88<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/90.html\" title=\"&sect; 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">90<\/a> der Abgabenordnung (AO) zu ihren Kapitalanlagen und Kapitalertr\u00e4gen ab 19xx\u201c an. Das h\u00f6fliche Schreiben des Finanzamtes beginnt dann mit den Worten \u201eIm Rahmen der Ihnen sicherlich aus Medien-Berichten bekannten Ermittlungen bei der X-Bank (Deutschland) liegen hier Unterlagen vor, wonach Sie \u00fcber ein Konto\/Depot bei der Y-Bank (Ausland) verf\u00fcgten und dort Wertpapiere hielten. In den von Ihnen eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rungen ist nicht er kennbar, dass Kapitalertr\u00e4ge aus diesem Konto\/ Depot erkl\u00e4rt wurden.\u201c Kaum verwunderlich dass das freundliche Schreiben auch noch ein Ersuchen enth\u00e4lt \u201eDie Herkunft der Gelder bitte ich zu erl\u00e4utern und zu belegen.\u201c Ein beliebter Trick in den 1980er Jahren bestand darin, \u201esteuerneutrales Geld\u201c in eine Lebensversicherung einzubezahlen. Nach 12 Jahren war die Hinterziehung oftmals verj\u00e4hrt \u2013 und der Ertrag gesetzlich steuerfrei \u2013 das Geld war durch den Zeitablauf sozusagen \u201egewaschen\u201c. Kein Wunder, dass gr\u00f6\u00dfere und kleinere Versicherungen immer wieder ins Visier der Fahnder kamen und kommen. Der weit \u00fcberwiegende Teil des Verm\u00f6gens in liechtensteinischen Stiftungen und Lebensversicherungen liegt nicht im Ausland: Dies entspricht auch dem Vertriebsmotto deutscher Privat-Banker, dass \u201edas Geld der Kunden im Hause bleiben\u201c soll. F\u00fcr die Steuerfahndung gen\u00fcgt oft ein Blick ins Konto, um zu erkennen, woher das Verm\u00f6gen kam und so den mutma\u00dflichen wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer zu ermitteln. Die Einzahlung von Schwarzgeld in eine Lebensversicherung erf\u00fcllt den Straftatbestand der Geldw\u00e4sche Geldw\u00e4sche ist die nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/261.html\" title=\"&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 261 StGB<\/a> strafbare Einschleusung illegal \u2013 etwa durch Steuerhinterziehung \u2013 erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Die Einzahlung des schwarzen Geldes in eine Lebensversicherung erf\u00fcllt also zus\u00e4tzlich noch den Straftatbe &#8211; stand der Geldw\u00e4sche, die n\u00e4mlich genau die Verschleierung der Herkunft zum Ziel hat. Genau das, was schon Al Capone versucht hat, als er die Erl\u00f6se aus Steuerhinterziehung beim Alkoholschmuggel in Waschsalons investierte \u2013 und schlie\u00dflich nur wegen Steuerhinterziehung und Geldw\u00e4sche einen mehrj\u00e4hrigen \u201eUrlaub\u201c auf Staatskosten in Alcatraz nehmen durfte. Versicherungen und andere Finanzdienstleister sind verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren, Konten und Transaktionen auf Geldw\u00e4scheverdacht zu \u00fcberwachen und Verdachtsanzeigen gegen ihre Kunden zu erstatten \u2013 d\u00fcrfen den Kunden aber nicht \u00fcber die Anzeige informieren. Bei der Geldw\u00e4sche betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/78.html\" title=\"&sect; 78 StGB: Verj&auml;hrungsfrist\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB<\/a> f\u00fcnf Jahre. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/78a.html\" title=\"&sect; 78a StGB: Beginn\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 78a S. 1 StGB<\/a> beginnt die Verj\u00e4hrung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand geh\u00f6render Erfolg erst sp\u00e4ter ein, so beginnt die Verj\u00e4hrung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/78a.html\" title=\"&sect; 78a StGB: Beginn\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 78a S. 2 StGB<\/a> mit diesem Zeitpunkt. Taucht also nach Verj\u00e4hrung der Steuerhinterziehung nach 12 Jahren der Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung wieder auf, so beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Geldw\u00e4sche \u00fcberhaupt erst. Die Folge sind nicht nur die Bestrafung \u2013 Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren \u2013 sondern gegebenenfalls sogar der Einzug des Geldes \u2013 nicht etwa einfach eine Nachversteuerung. Auslandsstiftungen: F\u00e4llig werden entweder Erbschaft-\/Schenkungoder Einkommensteuer Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch sein Urteil vom 28.6.2007 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II%20R%2021\/05\" title=\"BFH, 28.06.2007 - II R 21\/05: Verm&ouml;gens&uuml;bertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Ve...\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">II R 21\/05<\/a>) entscheiden: \u201eDie \u00fcbertragung von Verm\u00f6gen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkung &#8211; steuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen \u00fcber das Verm\u00f6gen im Verh\u00e4ltnis zum Stifter nicht tats\u00e4chlich und rechtlich frei verf\u00fcgen kann.\u201c Wer sich allerdings die Erbschaft- bzw. Schenkung &#8211; ssteuer f\u00fcr die Dotierung der Stiftung derart erspart, bleibt wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer und hat Kapitalertr\u00e4ge laufend pers\u00f6nlich zu versteuern. Der Fahndungspr\u00fcfer wird das Stiftungskonto beim deutschen Kreditinstitut sicher entdecken k\u00f6nnen. Deutsche Verm\u00f6gensverwalter, Versicherungsvermittler und Banker sind nicht erst seit dem \u201eFall Adangulum\u201c aufgeschreckt. Prof. Gierhake, Experte in Sachen Lebensversicherungs-Ummantelung von Verm\u00f6gen (Insurance- Wrapping) zur Steuerersparnis, warnt seit Jahren vor den Risiken eines Gestaltungsmissbrauchs (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/42.html\" title=\"&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 42 AO<\/a>). Im Dezember 2007 ver\u00f6ffentlichte er in der Zeitschrift Kapital &amp; Steuern vertraulich vier Indizien, die f\u00fcr volle Steuerpflicht mancher liechtensteinischen Lebensversicherungen sprechen: _ Der Versicherungsnehmer\/ Bankkunde spricht und kommuniziert auch schriftlich nach wie vor ausschlie\u00dflich mit seinem Bankberater \u00fcber Anlageentscheidungen. _ Der Vertrag beinhaltet kein nennenswertes biometrisches Risiko im Sinne des deutschen Steuerrechts. _ Das Reporting \u00fcber die Verm\u00f6gensentwicklung im LV-Depot geht von der Bank aus. _ Die Versicherungsgesellschaft spielt bei der Vertragsumsetzung keine nennenswerte Rolle, \u201ege &#8211; lebt\u201c wird der Vertrag in der (meist deutschen) Bank, einen echten Versicherungsspezialisten bekommt der Kunde nicht zu sehen. Hinzu kommen beispielsweise noch folgende Indizien: _ Der Kunde w\u00e4hlt \u2013 anstatt des Versicherers \u2013 die Depotbank f\u00fcr die Investmentfonds aus. _ Der Kunde\/Versicherungs &#8211; nehmer bezahlt an die Versicherung kein Geld, sondern \u00fcbertr\u00e4gt sein pers\u00f6nliches Depot in den Versicherungsmantel. _ Unseri\u00f6se oder von der Aufsicht verbotene Werbung mit einem \u201eKonkursprivileg\u201c nach liechtensteiner Recht, das bei Einschaltung einer deutschen \u201eMittelsperson\u201c wegen des meist zwingenden deutschen Rechts in der Regel nicht wirksam ist. _ Das Depot im Versicherungsmantel wird von der Bank nach den direkten strategischen Vorgaben und im Auftrage des Kunden \u201egemanaged\u201c. Anstiftung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung \u2013 Verantwortliche im Inland haften Wohl die allermeisten \u201eVermittler, Betreuer und Berater\u201c deutscher Kunden von derart betroffenen Lebensversicherungsm\u00e4nteln kommen ins Schwitzen, wenn sie ihre pers\u00f6nliche Steuerhaftung erkennen: Der Vollbeweis f\u00fcr die steuersch\u00e4dlichen Indizien befindet sich stets in der eigenen Kundenakte \u2013 zur Dokumentation eigener Anlageberatung oder Verm\u00f6gensverwaltung im Einvernehmen mit dem Kapitalanleger. Erkennt das Finanzinstitut die Steuerhinterziehung und damit auch die Geldw\u00e4sche, muss es nach dem Gesetz den Kunden anzeigen \u2013 Vorst\u00e4nde, die dies nicht umsetzen, riskieren sonst ihre Abberufung durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde. Selbstverst\u00e4ndlich ist es dann f\u00fcr den Kunden zu sp\u00e4t zur Selbstanzeige \u2013 die \u00fcbrigens nicht nur bei Steuerhinterziehung, sondern auch bei Geldw\u00e4sche strafbefreiend wirken kann. Der Fahndungspr\u00fcfer findet auch bei manchem Vermittler oder Kunden die Zugangsdaten f\u00fcr ein Internet-Banking, um das Wertpapier- Portfolio bei einem Verm\u00f6gensverwalter direkt zu gestalten \u2013 ohne Einfluss und vorherige Kenntnis des Versicherers. Eine wirksame Kontrolle des Verm\u00f6gensverwalters findet bisweilen mangels effektiver \u201eSchattenbuchhaltung\u201c zur Sicherstellung der Anlagerichtlinien im Hause des Versicherers nicht statt. Hierin liegt ein aufkl\u00e4rungspflichtiges Totalverlustrisiko f\u00fcr den Kunden. Eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung besteht aus einem Depot f\u00fcr Investmentfonds und einer Risiko-Versicherung. Der BFH hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II%20R%2053\/05\" title=\"BFH, 17.10.2007 - II R 53\/05: Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geldzuwendung bei ...\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">II R 53\/05<\/a>) denn auch festgestellt: \u201eF\u00fcr eine Versicherung ist kennzeichnend, dass ein den Einzelnen betreffendes Risiko, durch den Eintritt eines ungewissen Ereignisses Verluste oder Sch\u00e4den zu erleiden, auf einen gr\u00f6\u00dferen Kreis von Personen verteilt wird.\u201c Durch das Alterseink\u00fcnftegesetz wurde ab 1. Januar 2005 der Grundsatz voller Steuerpflicht kapitalbildender Lebensversicherungen eingef\u00fchrt. Um das Privileg der h\u00e4lftigen nachgelagerten Besteuerung zu erhalten, bedarf es nicht mehr eines laufenden Beitrags \u00fcber mindestens f\u00fcnf Jahre und nicht mehr eines gesetzlich festgelegten \u201eMindest-Todesfall- Schutzes\u201c. Allerdings muss es sich um eine Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes handeln, wie dem BMFSchreiben vom 25. November 2004 zu entnehmen ist (Gz. IV C 1 &#8211; S 2252 &#8211; 405\/04). Ohne \u201enennenswerten Risikoschutz\u201c besteht der Verdacht einer Steuerhinterziehung Auch wenn es f\u00fcr die steuerliche Anerkennung keinen Mindest- Todesfall-Schutz mehr gibt, be &#8211; deutet dies nicht, dass dieser beliebig klein sein darf. Nur der Mathematiker, nicht jedoch der Finanzbeamte, k\u00e4me auf die Idee, dass etwas f\u00fcr das es keine untere Grenze gibt, auch Null sein kann. Dies wurde auch durch das BMFSchreiben vom 22.Dezember 2005 klargestellt (Gz. IV C 1 &#8211; S 2252 &#8211; 343\/05): \u201eEine Versicherung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/20.html\" title=\"&sect; 20 EStG [Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen]\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG<\/a> unterscheidet sich von einer Verm\u00f6gensanlage ohne Versicherungscharakter dadurch, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens f\u00fcr den Le &#8211; bensplan des Menschen er w\u00e4chst (biometrisches Risiko). Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Ge fahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer (Erlebensfallrisiko, Langlebigkeitsrisiko).\u201c Der Verfasser des BMFSchreiben erg\u00e4nzt \u201eEs liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/20.html\" title=\"&sect; 20 EStG [Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen]\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG<\/a> vor, wenn der Vertrag keine nennenswerte Risikotragung enth\u00e4lt.\u201c Obgleich Vermittler nach der Rechtsprechung verpflichtet sind, die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Plausibilit\u00e4t der angebotenen Produkte zu pr\u00fcfen, ist aus den Medien bekannt, dass daran selbst renommierte Kreditinstitute bis heute scheitern und dubiose Steuersparmodelle vermitteln. So hat etwa das schlie\u00dflich von der Aufsichtsbeh\u00f6rde untersagte \u201eOptima-Modell\u201c durch einige Todesf\u00e4lle von Versicherervorst\u00e4nden und eine Diskussion im deutschen Bundestag f\u00fcr Aufsehen gesorgt. Den Schaden hat zun\u00e4chst der Kapitalanleger, der sp\u00e4ter seine Bank, den Berater oder seinen Vermittler in Regress nehmen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch sein Urteil vom 20. Ok &#8211; tober 2005 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IX%20ZR%20127\/04\" title=\"BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127\/04: Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines u...\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">IX ZR 127\/04<\/a>) weiterhin klargestellt: \u201eIst die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm \u2026 offen und f\u00fcr die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, muss der verantwortliche Berater grunds\u00e4tzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen.\u201c F\u00fcr den Vertrieb liechtensteinischer Lebensversicherungen ist sicher hinderlich, dass der Berater dem Kunden daher raten muss, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen (BGH Urteil vom 15.11.2007, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=IX%20ZR%2034\/04\" title=\"BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34\/04: Pflicht des Steuerberaters zur Herbeif&uuml;hrung einer verbindlichen...\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">IX ZR 34\/04<\/a>). Zumal die Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/42.html\" title=\"&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 42 AO<\/a> (Gestaltungsmissbrauch) k\u00fcrzlich versch\u00e4rft wurde und nahezu zeitgleich f\u00fcr verbindliche Ausk\u00fcnfte eine Geb\u00fchrenpflicht eingef\u00fchrt worden ist. \u00fcber eine Million Bundesb\u00fcrger vertrauten auf dubiose Steuersparmodelle Der Bundesminister der Finanzen (BMF) schreibt im BMFJournal vom 5.M\u00e4rz 2008 \u201eRufe nach einer Umgestaltung unseres Steuersystems, wie sie momentan verschiedentlich zu h\u00f6ren sind, verfehlen den Kern des Problems\u201c. Professor Kirchhof h\u00e4lt das deutsche Steuersystem mit etwa 300 Steuergesetzen, \u00fcber 70 000 Verordnungen und rund 60 bis 70 Prozent der Welt-Steuerliteratur offenbar f\u00fcr derart komplex und unbeherrschbar, dass die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erreicht sei. Recht hat der Minister: Gehorsam gegen &#8211; \u00fcber geltenden Steuervorschriften durch B\u00fcrger ist das eine \u2013 das andere die \u00fcberf\u00e4llige Systemreform. Es liegt in der Verantwortung des Kapitalanlegers, insbesondere \u201eSteuersparmodelle\u201c vor der Anlageentscheidung \u2013 unabh\u00e4ngig von \u201eGeb\u00fchren- und Provisionsinteressen\u201c \u2013 zu pr\u00fcfen und gestalten zu lassen. Wer Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hat, unterliegt mit seinem Welteinkommen der deutschen Steuer, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/1.html\" title=\"&sect; 1 EStG: Steuerpflicht\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 1 EStG<\/a>. Dies schlie\u00dft Hinterziehungszinsen (1 % p.M.) und Strafen mit ein \u2013 faktisch bei Kapitaleink\u00fcnften besteht also ein Risiko wirtschaftlich mehr als nur einen Totalverlust zu erleiden \u2013 zumal wenn noch strafbare Geldw\u00e4sche hinzukommt. _ Dr. Johannes Fiala MBA, MM RA Kanzlei Dr. Johannes Fiala De-La-Paz-Stra\u00dfe 37 80639 M\u00fcnchen eMail: weiler@fiala.de fiala4instalive.instawp.xyz Dipl.-Math. Peter A. Schramm Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr Versicherungsmathematik (Diethardt)<br \/>\n  (CHAZ 4\/2008, 201)<br \/>\n  Courtesy of <link http:=\"\"><a href=\"http:\/\/www.kaden-verlag.de\" class=\"external\" rel=\"nofollow\">www.kaden-verlag.de<\/a><\/LINK>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Johannes Fiala, Peter A. Schramm It is the responsibility of the capital investor to have &#8220;tax saving models&#8221; examined independently of &#8220;fee and commission interests&#8221; before making an investment decision. 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