{"id":18337,"date":"2008-04-08T18:52:48","date_gmt":"2008-04-08T16:52:48","guid":{"rendered":"https:\/\/fiala.de\/liability-of-the-broker-for-ratings-used-why-brokers-and-clients-should-only-enjoy-top-ratings-in-occupational-disability-product-ratings-with-caution\/"},"modified":"2008-04-08T18:52:48","modified_gmt":"2008-04-08T16:52:48","slug":"liability-of-the-broker-for-ratings-used-why-brokers-and-clients-should-only-enjoy-top-ratings-in-occupational-disability-product-ratings-with-caution","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiala.de\/en\/liability-of-the-broker-for-ratings-used-why-brokers-and-clients-should-only-enjoy-top-ratings-in-occupational-disability-product-ratings-with-caution\/","title":{"rendered":"Liability of the broker for ratings used &#8211; Why brokers and clients should only &#8220;enjoy&#8221; top ratings in (occupational disability) product ratings with caution"},"content":{"rendered":"<p>  *von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (M\u00fcnchen), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), gepr\u00fcfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter f\u00fcr B\u00fcrgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), (fiala4instalive.instawp.xyz) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, \u00f6ffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main f\u00fcr Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (<a href=\"http:\/\/www.pkv-gutachter.de\" class=\"external\" rel=\"nofollow\">www.pkv-gutachter.de<\/a>). Der Markt der Berufsunf\u00e4higkeitsversicherungen und der diese Produkte bewertenden Ratings ist in den ersten Monaten dieses Jahres stark in Bewegung gekommen. Die (f\u00fcr die Versicherer) so werbewirksame Bewertung der Produkte mit H\u00f6chstratings in der Produktqualit\u00e4t erreichten beim \u201e1. Versuch\u201c der neuen Bedingungswerke nur wenige Versicherer. Grund daf\u00fcr waren die neuen Regelungen des VVG und die ge\u00e4nderten Ratinganforderungen. Kurz nach Erscheinen der ersten Ver\u00f6ffentlichungen zu den Bewertungen der ab 01.2008 g\u00fcltigen Produkte wurden diese von vielen Versicherern bereits wieder ge\u00e4ndert, um die gewohnte aber im ersten Versuch verloren gegangene H\u00f6chstratingbewertung wieder zu erlangen. Offensichtlich glauben viele Marktteilnehmer, dass BU \u2013 Produkte dann besonders empfehlenswert sind oder in Deutschland nur noch dann verkaufen sind, wenn sie mindestens von einer Ratingagentur ein Bedingungsh\u00f6chstrating erhalten haben. Dass ein Bedingungsh\u00f6chstrating nichts \u00fcber die Eignung des Produktes zur Absicherung des konkreten Kundenbedarfes aussagt, ist hinl\u00e4nglich bekannt. Nur der Makler, der die dem Rating zugrunde liegenden Qualit\u00e4tsanforderungen kennt und diese kritisch gepr\u00fcft hat, ist in der Lage die Qualit\u00e4t und die Aussagekraft von Ratings zu bewerten. Gleiches gilt nat\u00fcrlich auch f\u00fcr den Einsatz von Vergleichssoftware, auch wenn diese aus dem Hause des Raters kommt. Gefahr der Fehlberatung durch Bewertung zuk\u00fcnftiger Bedingungswerke Den \u00fcberblick \u00fcber die gerade aktuellen Produkte zu behalten und im Kundengespr\u00e4ch das richtige Produkt zu beraten ist gar nicht so einfach. Jeder Makler sollte peinlichst darauf achten, dass f\u00fcr das von ihm angebotene Produkt in der Police auch die Bedingungen erscheinen, die er mit dem Kunden besprochen hat. Wenn z.B. im Januar 2008 bereits Bedingungen mit Stand Februar 2008 von den diversen Softwareanbietern als \u201eaktuelle\u201c Bedingungen bewertet werden und dann auch Grundlage der Kundenberatung waren, k\u00f6nnte es zu b\u00f6sen \u00fcberraschungen kommen, wenn der Versicherer diese (ggf. besseren) Bedingungen noch gar nicht in seinen Angebotsprogrammen und Policierungsabl\u00e4ufen integriert hat und im Vertrag dann die alten (schlechteren) Bedingungen dokumentiert werden. Wenn der Makler hier nicht kontrolliert, ist die Haftung vorprogrammiert. Das gilt sowohl im Antrags- als auch insbesondere im Invitatioverfahren. Makler, die ihre Produktauswahl ungepr\u00fcft auf Ratingergebnisse oder Vergleichssoftwareprogramme st\u00fctzen, die durch ihre Vorauswahl der verglichenen Bedingungsregelungen f\u00fcr den Kunden ggf. wichtige Leistungspunkte \u201eausblenden\u201c oder unterbewerten, k\u00f6nnten weitere b\u00f6se \u00fcberraschungen erleben, was an folgenden Beispielen aufgezeigt werden soll: H\u00f6chstrating (Bedingungsqualit\u00e4t) trotz verschlechterter Regelung f\u00fcr den Kunden Die Bedingungen eines Anbieters zu seiner selbst\u00e4ndigen BU (Stand 01.2008) erhielten nicht die begehrte Ratingh\u00f6chstbewertung. Sie sahen in der Regelung zum Eintritt der BU nach Ausscheiden aus dem Berufsleben u.a. vor, dass der Versicherte (entgegen der sonstigen tariflichen Regelungen) in diesem Fall abstrakt verwiesen werden kann. Diese f\u00fcr den Kunden nachteilige M\u00f6glichkeit des Versicherers wurde in ihrer Anwendbarkeit wie folgt eingeschr\u00e4nkt: \u201eEin Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine vor\u00fcbergehende Unterbrechung der Berufsaus\u00fcbung handelt (z. B. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil- oder Grundwehrdienst).\u201c Dadurch d\u00fcrfte ein Ausscheiden nicht vorliegen, wenn die BU im 4. Jahr nach Beginn einer Erziehungszeit z.B. f\u00fcr 2 aufeinander folgende Kinder oder einer Arbeitslosigkeit eintritt, die versicherte Person sich aber weiterhin um einen neuen Arbeitsplatz bem\u00fcht und selbst davon ausgeht, dass das auch Erfolg haben wird. Die ge\u00e4nderten Bedingungen des selben Tarifes (aber mit Stand 02.2008) erhielten dann das begehrte H\u00f6chstrating mit folgender neuer Formulierung: Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine vor\u00fcbergehende Unterbrechung der Berufsaus\u00fcbung von bis zu 3 Jahren handelt (z. B. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil- oder Grundwehrdienst) Die verbesserte Transparenz der Regelung hilft dem Kunden wenig, wenn er vom Versicherer in unserem o.g. Beispiel nun abstrakt verwiesen werden kann (sofern nat\u00fcrlich die einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen f\u00fcr die Verweisung erf\u00fcllt sind). K\u00f6nnte es sein, dass der Versicherer mit dieser Bedingungs\u00e4nderung auf eine Mindestanforderung des Raters f\u00fcr das Erreichen der Ratingh\u00f6chstwertung reagiert hat? Die \u201eQualit\u00e4t\u201c des Versicherungsschutzes hat sich dadurch in jedem Fall nicht verbessert. Die Erl\u00e4uterung des Maklers, welche ggf. negativ abweichenden Regelungen bei Eintritt der BU nach Ausscheiden aus dem Berufleben der empfohlene Tarif vorsieht, sollte in keinem Beratungsgespr\u00e4ch fehlen, da bei Abschluss keiner der Beteiligten wei\u00df, ob und wenn wann der Versicherungsfall eintritt. F\u00fcr den Kunden nachteilige Ausscheideregelungen, im Extremfall mit fast uneingeschr\u00e4nkter abstrakter Verweisungsm\u00f6glichkeit nach Ablauf der \u201eSchonfrist\u201c von 3 oder 5 Jahren sind leider die Regel bei den meisten mit H\u00f6chstrating (Bedingungsqualit\u00e4t) \u201eausgezeichneten\u201c Tarifen. Ob damit der Anspruch der Ratings als \u201eQualit\u00e4tsmesser\u201c des Marktes in Frage gestellt wird und ob das f\u00fcr den Kunden akzeptabel ist, muss jeder Makler f\u00fcr sich und mit seinen Kunden selbst entscheiden. Unter den aktuell von mindestens einer Ratingagentur nicht mit H\u00f6chstrating \u201eausgezeichneten\u201c Tarifen gibt es im \u00fcbrigen mehrere Anbieter, die generell auf eine Ausscheideregelung verzichten. Aus 1 mach 2 &#8211; Wenn der Rater einen \u201eneuen &#8211; zus\u00e4tzlichen\u201c Tarif erschafft Ratingagenturen sind dazu \u00fcbergegangen Tarife einzelner Anbieter in mehrere Tarife aufzuteilen, um sie besser in Ihre Bewertungs- und Berechnungssystematik einpflegen zu k\u00f6nnen. Doch Vorsicht &#8211; wird ein vom Versicherer angebotener (einheitlicher) Tarif vom Ratingunternehmen in mehrere Tarife aufgeteilt, besteht die Gefahr, dass wichtige haftungsrelevante Hinweise auf Produktschw\u00e4chen \u201everloren gehen\u201c. So wird zum Beispiel ein Tarif eines deutschen Versicherers, der zu mindestens dem Namen nach \u201ebeste BU \u2013 Vorsorge\u201c verspricht, in einem Rating in zwei Tarife aufgeteilt: 1. Tarif f\u00fcr Sch\u00fcler, Studenten und Auszubildende und 2. Tarif f\u00fcr sonstige Versicherte Die einschl\u00e4gige Bestimmung dieses Tarifes gilt aber nicht nur f\u00fcr Versicherte, die bei Antragstellung Sch\u00fcler, Studenten oder Auszubildende waren, sondern auch bei Wechsel w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit in eine solche T\u00e4tigkeit. Ist die versicherte Person bei Eintritt der BU Sch\u00fcler, Auszubildender oder Student, ist abweichend von der sonst g\u00fcltigen Regelung bei Eintritt der BU vor Ausscheiden aus dem Berufsleben 1. nicht der zuletzt ausge\u00fcbte Beruf, sondern eine T\u00e4tigkeit als Sch\u00fcler, Auszubildender oder Student versichert und 2. eine dementsprechende abstrakte Verweisung m\u00f6glich. Weder das Rating noch die Auswertung der Vergleichssoftware (aus dem Hause des Raters) zu \u201eTarif 2 \u2013 sonstige Versicherte\u201c weist auf diesen ggf. f\u00fcr den Kunden wichtigen Punkt hin! Schlie\u00dft nun z.B. ein Arzt den Tarif ab und wird nach Tarif 2 der Software beraten, fehlt in der Softwareauswertung jeder Hinweis, dass er bei Eintritt einer BU w\u00e4hrend eines Zweitstudiums (unter Aufgabe seiner \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit) ab sofort nicht mehr als Arzt versichert ist, anders, als bei einer vor\u00fcbergehenden Unterbrechung wegen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit. Versicherter Beruf ist dann eine T\u00e4tigkeit als Sch\u00fcler, Auszubildender oder Student. Sollte der Arzt diese H\u00fcrde im Erstpr\u00fcfungsverfahren (mind. 50% BU im versicherten Beruf) tats\u00e4chlich genommen haben, hat der Versicherer immer noch die M\u00f6glichkeit der abstrakten Verweisung. \u201eEinschr\u00e4nkender\u201c Ma\u00dfstab ist hier u.a. die Lebensstellung vor Eintritt der BU (also als Student). Fehlt der Hinweis auf die sich w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit ggf. \u00e4ndernden Leistungsvoraussetzungen in der Beratung, zahlt wohl der Makler die Rente, was im \u00fcbertragenen Sinne auch als Verbraucherschutz bezeichnet werden kann. Nichtbewertung von f\u00fcr den Kunden vorteilhaften Bedingungsregelungen \u2013 willk\u00fcrliche Festlegung von Mindeststandards f\u00fcr H\u00f6chstratingbewertung? Dass f\u00fcr den Kunden vorteilhafte Regelungen in wichtigen Bereichen des BU &#8211; Versicherungsschutzes bei der Ratingbewertung keine Ber\u00fccksichtigung finden bzw. das Ratingergebnis offensichtlich nicht positiv beeinflussen, ist schon recht erstaunlich, wenn es um so ma\u00dfgebliche Bewertungsbereiche wie die Risikoausschl\u00fcsse geht. So spiegelt sich der Verzicht auf bzw. die Einschr\u00e4nkung von einzelnen im Markt und von den Ratings als \u00fcblich angesehene Risikoausschl\u00fcssen (z.B. Strahlen, Straftaten oder ABC-Waffen \/ Stoffe) nicht nachvollziehbar positiv in der Ratingbewertung wieder, obwohl es hier um Leistung oder Nichtleistung f\u00fcr den Kunden gehen kann. Oder umgekehrt gesagt: Der Verzicht auf den zus\u00e4tzlich zum Kriegs- und Strahlenausschluss von vielen Versicherern vereinbarten ABC \u2013 Waffen \/ Stoffe \u2013 Ausschluss, der auch die vors\u00e4tzliche Freisetzung von biologischen, chemischen und atomaren Stoffen &#8211; unter bestimmten Voraussetzungen &#8211; als m\u00f6gliche Ursache einer BU vom Versicherungsschutz ausschlie\u00dft, ist keine Mindestanforderung f\u00fcr das Erreichen des H\u00f6chstratings. Das ist um so erstaunlicher, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass bei dem gleichen Rating die (sicherlich w\u00fcnschenswerte) Verpflichtung des Versicherers zur regelm\u00e4\u00dfigen Information des Kunden w\u00e4hrend der Leistungspr\u00fcfung als Mindeststandard f\u00fcr das H\u00f6chstrating gefordert wird. Die genannten Beispiele spiegeln nur einen kleinen Auszug der Gesamtproblematik wieder. Der eigentlich zu begr\u00fc\u00dfende Anspruch der Ratings und der parallel angebotenen Vergleichssoftware \u201eQualit\u00e4tsbarometer\u201c der in Deutschland angebotenen BU \u2013 Produkte zu sein und diese durch objektive Bewertung der St\u00e4rken und Schw\u00e4chen f\u00fcr den Nutzer transparenter zu machen, ist kritisch zu hinterfragen, wenn im Ergebnis Tarife die H\u00f6chstwertung erhalten, die in wichtigen Leistungsbereichen schlechtere Leistungen anbieten, als Versicherer ohne Produkth\u00f6chstbewertung. Dass davon offensichtlich nur ein kleiner Kreis von Versicherern profitiert, ist sicherlich nur ein Zufall. Es erweist sich immer wieder, dass oberfl\u00e4chliches Lesen von Bedingungen sowie die unkontrollierte \u00fcbernahme von Ratingergebnissen oder von Softwareauswertungen, die scheinbar zielsicher ein angeblich geeignetes Produkt nach der Eingabe vorschlagen, in die Irre f\u00fchren kann. Die Verk\u00fcrzung der Qualit\u00e4tsbeurteilung eines hochkomplexen Produktes, wie z.B. einer Berufsunf\u00e4higkeits(zusatz)versicherung, auf eine \u201eRating(schul)note\u201c ist grunds\u00e4tzlich in Frage zu stellen, wenn dadurch Leistungsschw\u00e4chen eines Produktes, die ggf. f\u00fcr den individuellen Kundenbedarf wichtig sind, ausgeblendet werden. Diese Vereinfachung hilft nur dem Versicherer, der mit dem Ratingergebnis wirbt und ggf. dem Rater, wenn dieser sich die Werbung mit dem Ratingergebnis bezahlen l\u00e4sst. Pr\u00fcft der Makler nicht eigenst\u00e4ndig die Produkte auf St\u00e4rken und Schw\u00e4chen und Eignung f\u00fcr seinen Kunden, sind Beratungsfehler vorprogrammiert.<br \/>\n  (openpr.com (03\/17\/2008)<br \/>\n  Courtesy of <link http:=\"\"><a href=\"http:\/\/www.experten.de\" class=\"external\" rel=\"nofollow\">www.experten.de<\/a><\/LINK>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (M\u00fcnchen), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), gepr\u00fcfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter f\u00fcr B\u00fcrgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), (fiala4instalive.instawp.xyz) und Dipl.-Math. Peter A. 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