{"id":18524,"date":"2007-05-01T19:38:03","date_gmt":"2007-05-01T17:38:03","guid":{"rendered":"https:\/\/fiala.de\/immense-liability-potential-for-intermediaries-zillmerung-in-bav-impermissible-2\/"},"modified":"2021-01-11T16:12:24","modified_gmt":"2021-01-11T15:12:24","slug":"immense-liability-potential-for-intermediaries-zillmerung-in-bav-impermissible-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiala.de\/en\/immense-liability-potential-for-intermediaries-zillmerung-in-bav-impermissible-2\/","title":{"rendered":"Immense liability potential for intermediaries: Zillmerung in bAV impermissible!"},"content":{"rendered":"<p>  24.04.2007<br \/>\nEin aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) M\u00fcnchen best\u00e4tigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren &#8211; insbesondere durch Zillmerung &#8211; in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung unzul\u00e4ssig ist. Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig &#8211; selbst wenn der Arbeitnehmer vorher \u00fcber die Abschlusskostenverrechung ausdr\u00fccklich aufgekl\u00e4rt wurde. In seinen Gr\u00fcnden geht das LAG dar\u00fcber hinaus davon aus, dass auch andere Formen der Abschlusskostenverrechung &#8211; zum Beispiel \u00fcber die ersten f\u00fcnf Jahre &#8211; aufgrund ihre zillmer\u00e4hnlichen Wirkung ebenso unzul\u00e4ssig sind. Zum Hintergrund: Eine Mitarbeiterin hatte 35 Monate auf einen Teil ihres Gehaltes verzichtet. 178 Euro monatlich flossen \u00fcber eine \u00fcberbetriebliche Versorgungskasse in eine Lebensversicherung. Als die Mitarbeiterin beim Arbeitgeber ausschied, hatte sie 6.230 Euro an Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umgewandelt, wovon lediglich noch 639 Euro als Versicherungs(r\u00fcckkaufs)wert vorhanden waren. Die Mitarbeiterin stellte fest, dass ihr also rund 90 Prozent des umgewandelten Gehalts fehlten. Letztlich ein absolut typischer Fall, der in der Versicherungsbranche als normal angesehen wird.<br \/>\nAufkl\u00e4rung durch den Arbeitgeber<br \/>\nDer Versicherungsmakler hatte als Erf\u00fcllungsgehilfe des Arbeitgebers die Mitarbeiterin dar\u00fcber ausdr\u00fccklich aufgekl\u00e4rt, dass es bei Vertragsbeendigung in den ersten Jahren zu erheblichen Verlusten kommen kann. Auch war die Mitarbeiterin &#8222;nicht v\u00f6llig unerfahren&#8220;. Mit ihr hatte der Versicherungsmakler ausf\u00fchrlich gesprochen &#8211; auch Unterlagen waren der Mitarbeiterin \u00fcbergeben worden, aus welchen der geringe R\u00fcckkaufswert von 639 Euro bei K\u00fcndigung im dritten laufenden Jahr der H\u00f6he nach erkennbar war. Der Arbeitgeber meinte noch rechtsirrig, dass die Mitarbeiterin sich allenfalls an die Versicherung wenden k\u00f6nne.<br \/>\nFehlerhafte Formulare und Schulungen: Arbeitgeber darf &#8222;doppelt zahlen&#8220;<br \/>\nBereits das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 17. Januar 2005, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=19%20Ca%203152\/04\" title=\"ArbG Stuttgart, 17.01.2005 - 19 Ca 3152\/04: Betriebliche Altersversorgung - Informationspflicht...\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">19 Ca 3152\/04<\/a>) hatte einen Arbeitgeber zum Schadensersatz verurteilt. Auch dieser Arbeitgeber musste seinen ausgeschiedenen ehemaligen Personalleiter, also einem Fachmann im eigenen Hause, wegen der Zillmerfolgen entsch\u00e4digen. Dies nach Meinung des Arbeitsgerichts schon alleine aus dem Grunde, weil der Mitarbeiter nicht richtig aufgekl\u00e4rt wurde. Zahlreiche Versicherer und andere Tr\u00e4ger betrieblicher Versorgungswerke w\u00e4hnten daraufhin, es reiche aus, den Arbeitnehmer \u00fcber die &#8222;Zillmerung&#8220; aufzukl\u00e4ren. Mehr noch: Das Urteil wurde oft f\u00e4lschlich so interpretiert, dass es die Zul\u00e4ssigkeit der Zillmerung nach Aufkl\u00e4rung geradezu best\u00e4tige. Zillmerung bedeutet, dass &#8222;Versicherungs- und Abschlusskosten, s\u00e4mtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten&#8220; mit den ersten umgewandelten Lohnraten bezahlt werden. Erst danach baut sich ein &#8222;Deckungskapital f\u00fcr die Altersversorgung&#8220; auf. Im vorliegenden Fall w\u00e4re in den ersten 20 Jahren nicht einmal die Summe der bezahlten Beitr\u00e4ge als R\u00fcckkaufswert vorhanden gewesen &#8211;ganz abgesehen von der Verzinsung. Seit Jahren ist aus der Fachpresse bekannt, dass der Arbeitgeber auch dann weiter haftet, also bei Entgeltumwandlung &#8222;doppelt zahlen&#8220; darf, selbst wenn der Mitarbeiter aufgekl\u00e4rt wurde. Denn den Arbeitgeber trifft eine verschuldensunabh\u00e4ngige Treuepflicht gegen\u00fcber seinen Mitarbeitern.<br \/>\nLAG M\u00fcnchen: Arbeitgeber haftet Mitarbeitern f\u00fcr Zillmerung<br \/>\nDas Landesarbeitsgericht (Urteil vom 15. M\u00e4rz 2007, Az. 4 Sa 1152106) verurteilte den Arbeitgeber, die nach der Gehaltsumwandlung fehlenden rund 90 Prozent des Gehalts abermals &#8211; diesmal an den Mitarbeiter und nicht an den Tr\u00e4ger der betrieblichen Versorgung &#8211; zu bezahlen. Rechtlich wurde diese Entgeltumwandlung als rechtsunwirksam erkannt.<br \/>\nVier Gr\u00fcnde, warum die Zillmerung zur Nichtigkeit f\u00fchrt<br \/>\nDas Gericht st\u00fctzte sein Urteil auf vier rechtliche Gr\u00fcnde &#8211; bereits einer h\u00e4tte ausgereicht.<br \/>\n1. Versto\u00df gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit<br \/>\nNach Paragraph 1 II Nr.3 BetrAVG muss der Arbeitgeber gesetzlich zwingend daf\u00fcr sorgen, dass der Arbeitnehmer eine zu jedem Zeitpunkt &#8222;wertgleiche Anwartschaft&#8220; erh\u00e4lt. Insbesondere gezillmerte Versicherungsvertr\u00e4ge gen\u00fcgen diesem Erfordernis nicht. Kalkulierte Kosten f\u00fcr das Todesfallrisiko fallen hierbei regelm\u00e4\u00dfig nicht ins Gewicht (m\u00f6gliche h\u00f6here Kosten f\u00fcr Berufsunf\u00e4higkeitsrisiko fielen im konkreten Fall nicht an). Damit verst\u00f6\u00dft die Entgeltumwandlung gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit, und ist damit nichtig, Paragraph 134 BGB.<br \/>\nAlle Durchf\u00fchrungswege betrieblicher Altersversorgung betroffen<br \/>\nDas Urteil stellt klar, dass der Arbeitgeber als Vertragspartner seines Mitarbeiters nicht etwa nur die &#8222;schlichte Weiterleitung&#8220; des erdienten anteiligen Lohnes im Rahmen der Entgeltumwandlung &#8222;als Bote&#8220; schuldet. Betroffen sind also Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds, sowie Unterst\u00fctzungskassen. Bei einzelnen Anbietern bzw. Durchf\u00fchrungswegen gibt es offenbar ausschlie\u00dflich gezillmerte Vertr\u00e4ge.<br \/>\n2. Versto\u00df gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung<br \/>\nDie Entgeltumwandlung mit Zillmerung &#8211; und \u00e4hnlichen Methoden der Abschlusskostenverrechnung in den ersten Jahren &#8211; benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen, und ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, Paragraph 307 I S.1, II Nr.1 BGB. Dies folgt der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \u00fcber &#8222;entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung&#8220;, Paragraph 307 I S.1 BGB, da missbr\u00e4uchlich eigene Interessen des Arbeitgebers auf Kosten der Mitarbeiter ber\u00fchrt sind. Der Arbeitgeber haftet gesetzlich f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Entgeltumwandlung, Paragraph 1 II Nr.3 BetrAVG. Den Arbeitgeber trifft die verschuldensunabh\u00e4ngige Ausfallhaftung, vor allem wenn durch die Abschlusskostenverrechnung das Deckungskapital &#8222;essenziell gemindert&#8220; ist. Auch diese Benachteiligung des Arbeitnehmers f\u00fchrt zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung.<br \/>\n3. Versto\u00df gegen die Portabilit\u00e4t, Paragraph 4 BetrAVG<br \/>\nPortabilit\u00e4t bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine bAV von bisherigen Arbeitgeber zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Arbeitnehmer den &#8222;aktuellen \u00fcbertragungswert&#8220; ihrer betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel &#8222;mitnehmen&#8220; k\u00f6nnen. Eine Portabilit\u00e4t ist jedoch faktisch nicht m\u00f6glich, wenn der (R\u00fcckkaufs) wert durch die Zillmerung gegen Null tendiert. Bei jedem neuen Arbeitgeber m\u00fcsste die Mitarbeiterin &#8222;praktisch bei Null anfangen&#8220;. F\u00fcr den Arbeitgeber bedeutet dies spiegelbildlich, dass die Vermittlung derartiger betrieblicher Altersversorgungsvertr\u00e4ge gegen die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur &#8222;anleger- und objektgerechten Beratung&#8220; verst\u00f6\u00dft: Denn im Schnitt sind Arbeitnehmer 4,9 Jahre in einem Betrieb &#8211; Vertragswerke mit 30 bis \u00fcber 40 Jahren Laufzeit und entsprechend hohen Provisionen\/Abschlusskosten sind f\u00fcr die Arbeitgeber ungeeignet.<br \/>\n4. Versto\u00df gegen Grunds\u00e4tze von BGH und Verfassungsgericht<br \/>\nBundesverfassungsgericht (Urteile vom 26. Juli 2005 und 15. Februar 2006) und Bundesgerichtshof (Urteile vom 12. Oktober 2005) haben entschieden, dass die Zillmerung gegen das Vertragsziel einer Verm\u00f6gensbildung verst\u00f6\u00dft. Damit kann es nicht vereinbart werden, wenn der (R\u00fcckkaufs)wert bei Vertragsaufl\u00f6sung in den ersten Jahren unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering ist oder sogar gegen Null tendiert. Dies gilt erst recht bei Entgeltumwandlungsvertr\u00e4gen. Das Urteil hat Rechtsanwalt Thomas Keppel von der M\u00fcnchner Kanzlei Dr. Johannes Fiala erstritten. Die Urteilsgr\u00fcnde stehen laut Keppel im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Fachliteratur. Das LAG hat nur f\u00fcr den im Prozess voll unterlegenen Arbeitgeber den Rechtsbehelf der Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.<br \/>\nFast alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen betroffen und unwirksam<br \/>\nDas LAG M\u00fcnchen f\u00fchrt in seinen Urteilsgr\u00fcnden aus, dass neben der Zillmerung auch andere Arten der Abschlusskostenverrechnung &#8211; zum Beispiel \u00fcber die ersten f\u00fcnf Jahre &#8211; aus den gleichen Gr\u00fcnden unwirksam sind. Damit sind \u00fcber 90 Prozent der Entgeltumwandlungen als nichtig anzusehen &#8211; die Arbeitnehmer k\u00f6nnen danach von ihren Arbeitgebern &#8211; auch fr\u00fcheren &#8211; die R\u00fcckabwicklung verlangen. Die meisten Arbeitnehmer wissen infolge der Intransparenz vieler Entgeltumwandlungen nicht, auf welche Weise die Abschlusskosten und ob weitere Aufwendungen zum Beispiel f\u00fcr Risikoschutz verrechnet wurden. Im Zweifel wird der Fachanwalt daher die Vertr\u00e4ge zun\u00e4chst versicherungsmathematisch begutachten lassen. Insgesamt werden die m\u00f6glichen R\u00fcckforderungen zuz\u00fcglich Zinsen und nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen auf heute schon rund 65 Milliarden Euro gesch\u00e4tzt &#8211; ein Haftungspotential, das sich auch k\u00fcnftig rasch erh\u00f6ht. (hh)<br \/>\n (Fondsprofessionell.de (24.04.2007))<br \/>\n Mit freundlicher Genehmigung von <LINK <a href=\"https:\/\/www.fondsprofessionell.de\/\" class=\"external\" rel=\"nofollow\">https:\/\/www.fondsprofessionell.de\/<\/a>><a href=\"http:\/\/www.fondsprofessionell.de\" class=\"external\" rel=\"nofollow\">www.fondsprofessionell.de<\/a><\/LINK>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>24.04.2007 Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) M\u00fcnchen best\u00e4tigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren &#8211; insbesondere durch Zillmerung &#8211; in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung unzul\u00e4ssig ist. Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig &#8211; selbst wenn der Arbeitnehmer vorher \u00fcber die Abschlusskostenverrechung ausdr\u00fccklich aufgekl\u00e4rt wurde. 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