{"id":19353,"date":"2006-09-07T01:21:54","date_gmt":"2006-09-06T23:21:54","guid":{"rendered":"https:\/\/fiala.de\/company-pension-schemes-social-security-clearing-tax-saving-schemes-liability-brake-by-checking-the-permissibility-of-tax-and-legal-advice\/"},"modified":"2021-02-16T11:56:56","modified_gmt":"2021-02-16T10:56:56","slug":"company-pension-schemes-social-security-clearing-tax-saving-schemes-liability-brake-by-checking-the-permissibility-of-tax-and-legal-advice","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiala.de\/en\/company-pension-schemes-social-security-clearing-tax-saving-schemes-liability-brake-by-checking-the-permissibility-of-tax-and-legal-advice\/","title":{"rendered":"Company pension schemes, social security clearing, tax saving schemes: Liability brake by checking the permissibility of tax and legal advice !"},"content":{"rendered":"<p>Es ist verr\u00fcckt, die Dinge immer gleich zu machen und dabei auf andere Ergebnisse zu hoffen. (Albert Einstein) In den letzten Jahren haben der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtsberatung massiv liberalisiert. Der Gesetzgeber plant weitere Erleichterungen auf Wunsch der Wirtschaft, durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). F\u00fcr Finanzdienstleister ergeben sich dadurch neue M\u00e4rkte: Beispielsweise &#8211; die ?au\u00dfergerichtliche Prozessfinanzierung?, f\u00fcr Forderungen gegen Versicherer auf Neuabrechnung von LV-Vertr\u00e4gen, oder gegen die Sozialverwaltung auf Erstattung zu unrecht bezahlter Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, &#8211; das ?Inkasso? gegen Erfolgsbeteilung, von Forderungen gegen Banken aus fehlerhafter Finanzierung oder auf Schadenersatz wegen unprofessioneller Anlageberatung bzw. Finanzplanung. Die Einnahmen des Finanzdienstleisters verzehnfachen ? Der Pauschale Hinweis auf Art 1 \u00a7 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG), das so genannte Hilfsgesch\u00e4ft, f\u00fchrt dabei nach der Rechtsprechung der letzten Jahre am Kernthema direkt vorbei. Denn Finanzdienstleister k\u00f6nnen \u00fcber Kooperationen ?Leistungen aus einer Hand? (also gewerbliche Vermittlung plus Steuer- und Rechtsberatung) organisieren und moderieren. Auch etwa 50% Erfolgsprovision werden kaum beanstandet! Neue Freiheiten durch Obergerichte: Der BGH geht neuerdings davon aus, dass es darauf ankommt ob &#8211; der Auftraggeber eine besondere rechtliche Pr\u00fcfung w\u00fcnscht, oder erkennbar erwartet, mithin die rechtliche Seite im Vordergrund steht und es wesentlich um Kl\u00e4rung rechtlicher Verh\u00e4ltnisse geht; &#8211; oder, ob es sich um einen Teilbereich anwaltlicher Leistungen handelt, welcher der Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch ein Studium oder langj\u00e4hrige Berufserfahrung vermittelt werden, bedarf ? mithin ein Selbst\u00e4ndiger die Leistungen ohne Beeintr\u00e4chtigung der Qualit\u00e4t und\/oder Funktionsf\u00e4higkeit der Rechtspflege erbringen kann. Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt kann ein Unfallschadengutachten ?als Abwicklungserleichterung? einholen ? ein bAV-Unternehmensberater das Gutachten eines Aktuars \u00fcber die Deckungsl\u00fccken in der Pensionszusage. Der BGH formuliert dazu: ?Ist bei Vertr\u00e4gen f\u00fcr Dritte eine besondere rechtliche Pr\u00fcfung weder verkehrs\u00fcblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht?, so entf\u00e4llt i.d.R. eine Rechtsbesorgung. Die Anwendbarkeit des RBerG setzt voraus, dass es sich um Rechtsberatung im rechtstechnischen Sinne handelt, also die unmittelbare F\u00f6rderung konkreter Rechtsangelegenheiten: Denn das RBerG ?beruht nicht auf der Vorstellung, dass Streitigkeiten ? stets mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten gef\u00fchrt werden und damit diesem Gesetz unterliegen?. Es bedarf einer wertenden Betrachtung, wo der Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit liegt, mithin ob ein T\u00e4tigwerden ?unmittelbar auf rechtlichem Gebiet? oder es sich ?schwerpunktm\u00e4\u00dfig um eine journalistische Bearbeitung eines Problemfalls? (in den Medien) oder ?schwerpunktm\u00e4\u00dfig um finanztechnische Bearbeitung? (reine Schuldenbereinigung durch Verhandlungen ohne Rechtsberatung) handelt. Kriegskasse erforderlich: Im Beispiel des Beitrags von ?R\u00f6dl?: <a href=\"https:\/\/www.experten.de\/epnNews.asp?intZNewsID=9359\" class=\"external\" rel=\"nofollow\">https:\/\/www.experten.de\/epnNews.asp?intZNewsID=9359<\/a> verpflichtet sich ein Versicherungsmakler ?insbesondere? (zu deutsch: ?Zum Beispiel? !), und damit wohl umfassend die Rechtsberatung zu unterlassen. Dies ist nat\u00fcrlich viel zu weitgehend, denn der Versicherungsmakler darf nach dem RBerG und muss ggf. sogar nach dem Sachwalterurteil in Verbindung mit einem Versicherungsmaklervertrag eine Rechtsbera-tung auch au\u00dfergerichtlich auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erbringen. Die Formulierung der Unterlassungserkl\u00e4rung (gegen\u00fcber einer Anwaltskammer) erscheint daher zu ausufernd. H\u00e4tte die abgemahnte GmbH eine vom BGH bzw. BVerfG erlaubte Gestaltung der Kundenbeziehung gew\u00e4hlt, w\u00e4re es durchaus m\u00f6glich gewesen, ganz legal (!) ?Schadensersatzanspr\u00fcche Dritter geltend zu machen?. Was ist ein Hilfsgesch\u00e4ft? ?Hillenbrand? weist in seinem Beitrag richtigerweise darauf hin, dass das ?Hilfsgesch\u00e4ft? im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptgesch\u00e4ft stehen muss: <a href=\"https:\/\/www.experten.de\/epnNews.asp?intZNewsID=9763\" class=\"external\" rel=\"nofollow\">https:\/\/www.experten.de\/epnNews.asp?intZNewsID=9763<\/a> Danach k\u00f6nnte jeder Gewerbetreibende die komplette Pensionszusage vertieft arbeitsrechtlich und steuerlich komplett pr\u00fcfen (z.B. als ?Gutachten?) ? die Absicht weitere Kapitalanlagen f\u00fcr die R\u00fcckdeckung zu vermitteln w\u00fcrde ausreichen. Doch dies ist leider (derzeit) nur die ?halbe Wahrheit?: Das Hilfsgesch\u00e4ft muss auch ein untergeordnetes\/notwendiges Hilfsgesch\u00e4ft sein, damit Art 1 \u00a7 5 RBerG eingreift: Darauf weisen auch verschiedene Industrie- und Handelskammern im Internet bis heute hin (hier klicken). Die Steuer- oder Rechtsberatung darf sich also nicht als einen selbstst\u00e4ndigen Gegenstand des Auftrages darstellen, auch nicht als ?ein selbst\u00e4ndiger Teil von mehreren Gegenst\u00e4nden? eines Auftrages). Bildlich gesprochen, darf das Hilfsgesch\u00e4ft eine ?notwendige Beilage? sein, so wie der Semmelkn\u00f6del zum Schweinebraten dazu geh\u00f6rt: Nicht darf jedoch die ?Steuer- oder Rechtsberatung? als separate Speise angeboten werden (Auch das neue RDG soll nur ?einfache, nicht vertiefte? Rechtspr\u00fcfungen jedermann gestatten: Dies soll dann begrifflich keine Rechtsdienstleistung mehr sein). Vermeidung unn\u00f6tiger Haftung Hier liegt die eigentliche Krux: Nur ganz wenige Hilfsangebote f\u00fcr Finanzdienstleister im Bereich des Sozialversicherungsclearing oder der bAV-Unternehmensberatung halten nach erster grober Durchsicht in jeder Hinsicht einer Pr\u00fcfung stand. Oft werden Vertr\u00e4ge im Baukastensystem von Laien f\u00fcr den Initiator zusammengew\u00fcrfelt. Haftung und Nichtigkeit sind die oft erst vor Gericht erkannten Folgen. Ohne (anderes) Hauptgesch\u00e4ft kein Hilfsgesch\u00e4ft: ?Hillenbrand? ist selbst Versicherungsberater ? \u00e4hnlich einem Anwalt, darf er (nur in dieser Eigenschaft, nicht als gewerblicher bAVUnternehmesberater) daher ohne Vermittlungs-Hauptgesch\u00e4ft, (nur) eine Versicherungsrechtsberatung durchf\u00fchren. Eine Vermischung von Versicherungsberatung und Maklert\u00e4tigkeit w\u00e4re wiederum untersagt. Eine weitere Grenze f\u00fcr den Versicherungsmakler formuliert er richtig: ?Die reine rechtliche \u00fcberpr\u00fcfung von bestehenden Vertr\u00e4gen sog. ?BAVOptimierung? bez\u00fcgl. Vertr\u00e4gen die nicht in der Betreuung des Maklers liegen verl\u00e4sst somit den zul\u00e4ssigen Bereich eindeutig.? Dies l\u00e4sst sich auf den Wirtschaftspr\u00fcfer und Unternehmensberater, auch im Kleide von ?Consulting GmbHs? analog anwenden. Dabei darf nicht vergessen werden, dass nur die (vertiefte) Beratung und au\u00dfergerichtliche Vertretung auf dem Gebiet des Versicherungsrechts dem Makler erlaubt ist. Eine vertiefte Pr\u00fcfung von Arbeits- oder Steuerrecht geh\u00f6rt offenbar nicht in den Bereich des Hilfsgesch\u00e4fts. Beispiel: Versicherung schreibt an Steuerberater Typisch ist der Fall, dass ein GGF vom Versicherer zu einer neuen R\u00fcckdeckung mit Pensionszusage Post bekommt ?Ihre GmbH, ben\u00f6tigt noch einen Gesellschafterbeschluss ? daf\u00fcr wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater?. Der Steuerberater darf jedoch keine Gestaltungen im Gesellschaftsrecht vornehmen bzw. beraten, wie auch das OLG Karlsruhe durch Entscheidung vom 05.08.2004 feststellte. Der Jurist Berger aus Leimen formulierte dies einmal so: ?Steuerberater d\u00fcrfen &#8211; trotz eines m\u00f6glicherweise bestehenden betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Zusammenhangs &#8211; keine Gesellschafts-, Darlehens-, Arbeits-, Pacht- oder Mietvertr\u00e4ge entwerfen oder dar\u00fcber mit potentiellen Vertragspartnern verhandeln.? Dass die Praxis bisweilen (beim StB unversichert) ganz anders aussieht, wissen viele Vermittler, nachdem sie erfolglos \u00fcber viele Monate versuchten, den Steuerberater zu akquirieren, um dessen Leichen im Keller in bare M\u00fcnze zu verwandeln. Beispiel: Angebot eines Wirtschaftspr\u00fcfers Denkbar ist auch, dass ein Wirtschaftspr\u00fcfer u.a. die arbeitsrechtliche \u00fcberpr\u00fcfung einer Pensionszusage anbietet. Auch dies ist nach dem o.a. Urteil nicht m\u00f6glich, denn die isolierte Pr\u00fcfung der Pensionszusage auf Gesellschafts-, Arbeits-, Insolvenzrechtsfragen w\u00e4re kein Hilfsgesch\u00e4ft. Auch dieser Vertrag einer parteilichen ?Begutachtung? ist nichtig. Der Wirtschaftspr\u00fcfer darf, wenn er beispielsweise den Auftrag zur Bilanzierung hat, selbstverst\u00e4ndlich im Gesellschaftsrecht pr\u00fcfen (daf\u00fcr ist er ausgebildet) ? sp\u00e4testens beim Arbeitsrecht muss er, wie ein Steuerberater, in der Regel an einen Rechtsbeistand verweisen: Daf\u00fcr besitzt er von Hause aus, wie auch z.B. im Nachlassrecht, keine Ausbildung. Der BGH unterstreicht auch in seinem Urteil vom 30.09.1999 (hier klicken). , dass beim Versto\u00df gegen das RBerG eine Nichtigkeit des Beratungsvertrages vorliegt ? der Auftragnehmer jedoch dennoch haftet: Welcher Finanzdienstleister will schon gerne daf\u00fcr haften, dass er den ?falschen? Berater f\u00fcr seinen Kunden ausgew\u00e4hlt hat, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/831.html\" title=\"&sect; 831 BGB: Haftung f&uuml;r den Verrichtungsgehilfen\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7 831 BGB<\/a>. Beispiel: Finanzplanung durch Bank oder Versicherung Eine Steuerberaterkammer bekam eine Finanzplanung vorgelegt. Inhaltlich ging es u.a. darum, dass ganz erhebliche Fehlberatungen des bisherigen Steuerberaters, aufgedeckt wurden. Die Steuerberaterkammer erreichte spielend eine Unterlassungserkl\u00e4rung. Auf den Auftragnehmer kommt es an: Unternehmensberater und Treuh\u00e4nder Zahlreiche ?Unternehmensberatungen? und ?Vertriebsorganisationen? bieten die isolierte Pr\u00fcfung von Pensionszusagen an. Dabei wird darauf verwiesen, dass man daf\u00fcr auch Steuerberater und Rechtsbeist\u00e4nde angestellt habe. Die Krux liegt bereits darin, dass angestellte Rechtsbeist\u00e4nde nicht die Kunden beraten d\u00fcrfen, sondern nur den eigenen Arbeitgeber. Im \u00fcbrigen hat der BGH klargestellt, dass eine ?Consulting GmbH? keinesfalls rechtliche oder steuerliche Beratungen durchf\u00fchren darf, wenn sie selbst (also die GmbH) keine Zulassung daf\u00fcr besitzt. Die BGH-Entscheidung vom 20.12.2002 unterstreicht, dass es bei der Vermittlung von Treuhandmodellen besonders wichtig ist zu pr\u00fcfen, ob der Treuh\u00e4nder tats\u00e4chlich und notwendigerweise zur Rechtsberatung befugt ist: Als Beispiel seien hier verschiedene Zeitwertkontenanbieter genannt, die mit Steuerberatern als Treuh\u00e4ndern arbeiten. 1. Rechtssicherheit f\u00fcr den Finanzdienstleister: Die Berichte der Anwaltskammern zeigen, dass gerade ?unabh\u00e4ngige? Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer gerne abgemahnt werden (hier klicken). F\u00fcr den Finanzdienstleister kann dies nur bedeuten, wenn er nicht in eine Haftung geraten will, sich auch hier nach der BGH-Rechtsprechung zu richten, und die Plausibilit\u00e4t abzufragen. Folgende Wege bieten sich an: a) Eine ?Consulting GmbH? bietet die Pr\u00fcfung von Pensionszusagen einer Versicherungsgesellschaft als ?kostenpflichtigen Maklerservice? an. Die R\u00fcckfrage beim zust\u00e4ndigen Pr\u00e4sidenten oder Direktor des \u00f6rtlichen Amtsgerichts ergibt: Keine Zulassung vorhanden, also ist der Vertrag null und nichtig. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit kann auch kein VSHVersicherungsschutz nachgewiesen werden: Wie beim Finanzdienstleister, ist auch bei der Unternehmensberatung in der VSH keine Rechts- und Steuerberatung versichert. b) Ein ?Zeitwertkonten-Anbieter? vermittelt Treuhandvertr\u00e4ge mit Steuerberatern: (hier klicken). Eine Vorlage der Vertragsmuster bei der \u00f6rtlichen Steuerberaterkammer bringt es ans Licht: Keine Zulassung bzw. kein VSH-Versicherungsschutz f\u00fcr gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Treuhandt\u00e4tigkeiten, vor allem wenn die Insolvenz eintritt, und der Treuh\u00e4nder die Gesch\u00e4fte nach Wegfalls des schuldrechtlichen Auftrags des Arbeitgebers (Verwaltungstreuhand) ausf\u00fchren will, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/InsO\/115.html\" title=\"&sect; 115 InsO: Erl&ouml;schen von Auftr&auml;gen\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\" class=\"external\">\u00a7\u00a7 115 f. InsO<\/a>. c) Eine bAV-Unternehmensberater vermittelt die Arbeits- und Insolenzbegutachtung durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer: Die R\u00fcckfrage bei der Wirtschaftspr\u00fcferkammer zeigt, dass die isolierte umfassende Begutachtung gegen das RBerG versto\u00dfen d\u00fcrfte. d) Eine R\u00fcckfrage bei der \u00f6rtlichen Anwaltskammer, Steuerberaterkammer und Wirtschaftspr\u00fcferkammer kann ebenso weiterhelfen, wie eine R\u00fcckfrage bei der Wettbewerbszentrale (zumindest, wenn man Mitglied ist). Regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgt es als Fingerzeig, wenn die Kammer ein Verfahren einleitet. Denn wenn der Fall eindeutig keinen Versto\u00df gegen das RBerG darstellen kann, teilen es die Kammern \u00fcblicherweise auch umgehend auf eine Anfrage hin mit. 2. Rechtssicherheit f\u00fcr Finanzdienstleister: Der Finanzdienstleister verliert im Zweifel einen Kunden und muss alle Provisionen zur\u00fcckbezahlen, wenn er eine verbotene Rechtsberatung vermittelt oder selbst durchf\u00fchrt. Insofern kann sich der Vermittler an seinen eigenen VSH-Makler wenden, der dann sein Angebot beim VSHVersicherer pr\u00fcfen l\u00e4sst. Gute VSH-Makler bieten dies als Service an ! Weiterhin kann sich der Finanzdienstleister auch vom Versicherer des Steuerberaters, Unternehmensberaters oder Wirtschaftspr\u00fcfers best\u00e4tigen lassen, dass die angebotene T\u00e4tigkeit versichert ist: Schriftlichkeit zur Absicherung ist hierbei dringend angeraten, sowie nachweisliche Bezugnahme auf den konkreten Inhalt des (k\u00fcnftigen) Beratungsvertrages. 3. Rechtssicherheit f\u00fcr Finanzdienstleister: Misstrauen Sie allen Gutachten, die nicht an Sie pers\u00f6nlich adressiert sind oder nicht unterzeichnet wurden ? Initiatoren und Vertriebe sind leicht geneigt, aus Verkaufsinteresse sich auf renommierte Kanzleien oder Professoren zu berufen. Oft nur ein Werbe-Gag. Besser ist es dann wiederum zu pr\u00fcfen, ob der Auftrag vom Finanzdienstleister an den ?externen Helfer? direkt oder vom eigenen Kunden erteilt werden soll: Denn in der VSH-Police des Finanzdienstleisters kann die Arbeit solcher ?externer Helfer? in der Regel als Rechts- und Steuerberatung niemals mitversichert werden. 4. Rechtssicherheit f\u00fcr Finanzdienstleister: Wollten Sie nicht schon immer mal selbst ein ?Wirtschaftspr\u00fcfer? sein ? das geht ganz einfach: Gr\u00fcnden Sie eine ?Treuhand-Gesellschaft? in der Schweiz ? die Berufsbezeichnung ist dort nicht gesch\u00fctzt; jeder Metzger darf sich dort ?Wirtschaftspr\u00fcfer? nennen, und muss daf\u00fcr nicht zwangsweise auch Mitglied in der Organisation f\u00fcr ?echte? Wirtschaftspr\u00fcfer (Treuhandkammer genannt) sein. Mit einem Wort: Lassen Sie sich nicht von fachlichen Hochstaplern blenden, denn wenn es im Rahmen der eigenen Haftung als Vermittler &#8211; noch dazu unversichert &#8211; an den eigenen Geldbeutel geht, ist es meist zu sp\u00e4t, die Plausibilit\u00e4t zu hinterfragen. Eindrucksvoll hierzu auch das aktuelle BGH-Treuh\u00e4nder-Urteil vom 02.03.2006 (hier klicken). 5. Leistungen aus einer Hand und Kooperationen: Clevere Initiatoren und Unternehmensberater haben die obergerichtliche Rechtsprechung ausgewertet; daraus wurden neue ? teilweise hoch profitable &#8211; Gesch\u00e4ftsmodelle. Der Finanzdienstleister koordiniert und moderiert (Leistung aus einer Hand), aber die eigene Haftung wird dabei gezielt minimiert (durch Kooperationen). Die Vertr\u00e4ge halten sich dann im Rahmen dessen, was jeder Partner legal zu Leisten im Stande ist. Gute Konzepte lassen von vorne herein auch keine unn\u00f6tigen Diskussionen um das RBerG erwarten.<\/p>\n\n<p><span style=\"float: none;background-color: transparent;color: #333333;cursor: text;font-family: Georgia,'Times New Roman','Bitstream Charter',Times,serif;font-size: 16px;font-style: normal;font-variant: normal;font-weight: 400;letter-spacing: normal;text-align: left;text-decoration: none;text-indent: 0px\">by Johannes Fiala, Lawyer (Munich), MBA Financial Services (Univ. Wales), MM (Univ.), Certified Financial and Investment Advisor (A.F.A.), Lecturer (Univ. of Cooperative Education), Banker (fiala4instalive.instawp.xyz )<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist verr\u00fcckt, die Dinge immer gleich zu machen und dabei auf andere Ergebnisse zu hoffen. (Albert Einstein) In den letzten Jahren haben der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtsberatung massiv liberalisiert. 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