Illegaler und legaler Aufkauf gebrauchter Lebensversicherungen

Rückabwicklungsmöglichkeiten sollten geprüft werden

Lebensversicherungen sind langfristige Verträge, bei welchen der Vermittler zunächst einmal festzustellen hat, ob der Kunde es sich wirklich leisten kann, oft über Jahrzehnte die Versicherungsprämien aufzubringen. Prüft der Vermittler den Kundenbedarf oder die Kundenzahlungsfähigkeit nicht, so haftet er für Anlageschäden (BGH Urteil vom 04.06.2007, Az.III ZR 269/06).

 

Geschäftsmodelle der Versicherer: häufige Haftung von Versicherern und Vermittlern

Die Mehrheit langlaufender Lebensversicherungen wird vor dem planmäßigen Vertragsende gekündigt. Die Kunden haben sich jedoch zur Bezahlung von Abschlusskosten i. H. v. bis zu mehr als sechs Prozent der Versicherungssumme verpflichtet. Diese Kosten werden neben den laufenden Verwaltungskosten dann mit den Prämien der ersten fünf Jahre und zum Teil auch länger vom Versicherer verrechnet. Das Bundesverfassungsgericht (Entscheidungen vom 26.07.2005, Az. 1 BvR 782/94 und 957/96) gab den Versicherern auf, den Kunden angemessen an dem mit seinen Prämien bei Versicherer gebildeten Vermögen zu beteiligen, so dass den Kunden rund die Hälfte des eingezahlten Geldes als Mindestrückkaufs-wert zu erstatten ist. Nicht nur gelegentlich haben Versicherer auch noch zweifel-hafte Ratenzuschläge berechnet, indem kein Effektivzins angegeben wurde. Hieraus, aber auch aus der Kombination mit einer Kreditfinanzierung- bzw. Haustürsituation kann dem Verbraucher auch noch nach Jahrzehnten ein Widerrufsrecht zur Seite stehen.

 

Geschäftsmodelle der Aufkäufer gebrauchter Lebensversicherungen

Üblicherweise hat der Verkäufer einer Lebensversicherung einen plötzlichen Finanzbedarf, etwa wegen schwerer Krankheit, plötzlicher Berufsunfähigkeit, Pflegebedarf oder Arbeitslosigkeit. Solche Schicksalsschläge führen dann zur Frage, warum der Vermittler dies nicht vorrangig abgesichert hat – womöglich haftet er daher für den Schaden.

Häufig bietet der Käufer dem Verkäufer einen Kaufpreis, der höher als der Rückkaufswert ist. Ist die Lebensversicherung an eine Bank verpfändet, ist diese Verwertung eine Maßnahme zur Kreditsanierung. Besonders lukrativ kann dies sein, wenn sich der Aufkäufer im Ausland befindet und nach den Regeln des internationalen Steuerrechts der Abzug von Kapitalertragsteuer vermieden wird.

Andere Aufkäufer haben sich darauf spezialisiert, beim Versicherer „Nachschläge“, etwa für illegal beurteilte Ratenzuschläge oder bei zu niedrig erfolgter Rückkaufswertauszahlung nach einem Aufkauf geltend zu machen. In diesen Fällen zahlt der Kunde oft noch Gebühren, und hofft später, wenn der Aufkäufer einen Erfolgt hatte, einen angemessenen Anteil abzubekommen. Nicht selten scheinen solche Aufkäufer jedoch die gegen Gebühr aufgekauften Ansprüche bloß verjähren zu lasen, mit Ausnahme einiger werbewirksamer Musterfälle.

 

Geschäftsmodell des Umdeckens

Eine beliebte Variante beim Kunden frische Liquidität zu generieren, ist die Kündigung der bisherigen Lebensversicherungen, um das Geld dann woanders anzulegen, beispielsweise in Fonds oder Edelmetallen. Bisweilen werden dann dabei auch noch Treuhänder eingesetzt, so dass der Kunde die Auszahlung des Rückkaufswertes erst später zur Kenntnis bekommt – nebst einer Abrechnung zusätzlicher bzw. unnötiger Honorare für den Treuhänder. Dabei kommt es vor, dass die Vereinbarung mit dem Treuhänder von Anfang an nichtig ist, etwa weil eine Interessenkollision vorliegt oder weil der Treuhänder eine notwendige Erlaubnis nicht besitzt.

 

Illegales Geschäftsmodell  des Aufkaufes gegen Ratenzahlung

Einige Unternehmen bieten den Kunden an, dass sie den Kaufpreis verzinst oder unverzinst in Raten erhalten. Dabei wird den Kunden ein höherer Kaufpreis oder gar eine sagenhaft hohe Verzinsung versprochen. Ob der Käufer vorzeitig insolvent wird, und der Kunde am Ende nur einen Teil der versprochenen Kaufpreisraten erhalten wird, steht dann in den Sternen.

Zudem müssten solche Aufkäufer eine Erlaubnis zum Betreiben von Einlagengeschäften gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) besitzen, sofern der Kundenanspruch auf Rückzahlungen nicht über Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wurde.

Betroffene Kunden können sich in einem derartigen Falle darauf berufen, dass der Aufkäufer eben auch Bankgeschäfte ohne die entsprechende Erlaubnis betrieben hat, also eine sogenannte unerlaubte Handlung nach § 823 II BGB vorliegt, sodass das komplette Vertragsbündel von Anfang an null und nichtig sein kann (BGH vom 11.07.2006, Az. VI ZR 341/04), und Rückabwicklung zu erfolgen hat.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.network-karriere.com

und

www.experten.de (veröffentlicht im Juli 2013)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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