Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://www.fiala.de, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de
Die erste Falle besteht darin, dass der Inhalt der Vollmacht nicht klar genug abgefasst ist, also die Befugnis zur Kündigung bzw. Vertragsbeendigung nicht ausdrücklich mit umfasst. Kommt es zu einem Fristversäumnis, haftet der Makler möglicherweise für die (unnötige) Mehrprämie oder den weiterhin lückenhaften Deckungsumfang. Eine zweite Falle besteht darin, sich bei nicht rechtzeitig kündbaren (alten) Verträgen um eine Anwartschaftsdeckung oder Bedingungs- und Konditionen- Differenzdeckung zu bemühen. Der Makler muss auch wissen, dass vertraglich unkündbare Verträge dennoch gesetzlich (fristlos) kündbar sind, etwa wenn sich die Finanzlage des Versicherers deutlich verschlechtert: Dazu bedarf es dann beispielsweise einer Bilanzanalyse des Versicherers. Eine dritte Falle besteht darin, vor der Kündigung keine Anschlussdeckung gesichert zu haben. Die Versicherungs- bzw. Deckungssumme des Kunden ist gelegentlich höher, wie die eigene VSH. Die eigene VSH zahlt im übrigen wohl keinen Cent, wenn sich herausstellt, dass der Makler ohne Kundenauftrag umgedeckt hatte. Im übrigen kann der Versicherer die Kündigung durch den Makler unverzüglich zurückweisen, wenn der Makler etwa per Telefax oder E-Mail kündigt, also keine Original-Vollmacht vorlegt bzw. vorlegen kann. Unverzüglich bedeutet oft (nur) binnen eines Tages.
Dr. Johannes Fiala
(DHBW Newsletter 05/2011, 2)
Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.
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Über den Autor
PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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