Widerruf von Versicherungen

Versicherungskunden prüfen seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2013 (Az. C-209) immer häufiger, ob sie ihre Versicherungen noch widerrufen können. Ziel dabei ist es, die bezahlten Versicherungsprämien zurück zu erhalten bzw. Versicherungen mit negativer Rendite rückabzuwickeln.

Versicherungsunternehmen haben es vielfach unterlassen, den Versicherungsnehmer ausreichend und wirksam über das Widerrufsrecht zu belehren. Der EuGH entschied, dass dieses Gestaltungsrecht, den Versicherungsvertrag zu widerrufen bzw. Widerspruch zu erklären, keiner Verjährung unterliegt und auch noch nach Kündigung möglich ist. Der Gesetzgeber hatte in dem bis Ende 2007 geltenden § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Widerruf zeitlich befristet, was sich nach der neuen Rechtsprechung in allen Verträgen der Lebensversicherungsunternehmen als verdeckte Regelungslücke erwiesen hat – aufgrund EU-Recht gilt die Befristung daher nicht.

Auch nach heutiger Rechtslage kann ein Versicherungsnehmer bei unterbliebener Belehrung, bei rechtlich unzureichendem Text der Widerrufsbelehrung oder bei unvollständiger Übergabe der Versicherungsunterlagen dieses Gestaltungsrecht ausüben (§ 8 VVG).

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 07.05.2014, AZ. IV ZR 76/11) stellt dabei klar, dass die Verjährung der Rückforderungsansprüche erst mit Ausübung des Widerrufs beginnt. Die Frist betrifft dann drei Jahre zum folgenden 31. Dezember des Jahres. Durch Widerruf wird der Versicherungsvertrag endgültig unwirksam, so dass nach Bereicherungsrecht die Rückabwicklung der rechtsgrundlosen Prämienzahlungen zu erfolgen hat (§§ 812 I 1, 818 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Gegenrechnung des Wertes

Der BGH äußerte sich aber auch zur Rechtsnatur der Versichererleistung, weil er den gebotenen Versicherungsschutz – und nicht eine erhaltene Versicherungsleistung – als aufzurechnenden Vorteil sieht. Das bedeutet, dass der Versicherer nur jenen Anteil der Prämien behalten darf, der dem vom Versicherungsnehmer „genossenen Versicherungsschutz” entspricht. Damit ist der Versicherer in der Beweislast, seine Kalkulation offenzulegen.

Neben der Rückzahlung der Prämien – bis auf solche für vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz – sich auch die vom Versicherer gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dazu gehören auch einbehaltene Überschüsse oder Kickbacks aus Fondsanlagen und die darauf gezogenen Erträge in Höhe der Eigenkapitalverzinsung von oft bis zu mehr als 30 %.

Die korrekte Berechnung der gezogenen Nutzungen über oft mehr als ein Jahrzehnt ist eine versicherungsmathematisch und auch unter rechtlicher Sicht anspruchsvolle Aufgabe. Auch bei einer Risikolebensversicherung oder reinen Berufsunfähigkeitsversicherung  wird bei Widerruf nicht die komplette Prämie vom Versicherer einbehalten werden dürfen.

erschienen im  GVmanager 09/14

http://www.blmedien.de/data/emags/gastroinfoportal/GVmanager_09_2014/?dom=gastro#/52/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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