Steuerpflicht beim Schneeball-System und für Scheinrenditen

Totalverluste fallen in den nichtsteuerbaren Vermögensbereich und lassen sich nicht absetzen. Schneeball-Systeme sind seit Jahrzehnten in Deutschland an der Tagesordnung. Typischerweise werden hochrentable, auch angeblich bankgarantierte, Investments angeboten. Oder dem Investor werden Aktien, Gold, Diamanten oder Rohstoffe verkauft, die es gar nicht gibt. Die Anbieter solcher Anlagemodelle fälschen zur Täuschung von Vermittlern, Beratern und Kunden nicht selten Vermögensnachweise oder Referenzschreiben von Wirtschaftsprüfern und Banken.

 

Vermögensverluste durch Betrug bereits bei Einzahlung

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.02.2009, Az. 1 StR 731/08) sieht darin einen strafbaren Betrug zum Nachteil der Kapitalanleger. Entscheidend ist das wirtschaftlich zu bewertende Verlustrisiko, dem sich der Anleger zum Zeitpunkt der Einzahlung der Anlagesumme ausgesetzt hat. Die üblichen Provisionen liegen bei bis zu mehr als 15% der Anlagesumme, was den Anlegern regelmäßig verschwiegen wird. Nicht selten erwartet die Vermittler, Tippgeber und Berater solcher Kapitalanlagen wegen Beihilfe eine ebensolche Strafe wie den Initiator. Kommt es zu einer Verurteilung sind eventuelle Zulassungen regelmäßig zu entziehen. Eine Flucht in die Insolvenz wird zumeist scheitern, weil keine Restschuldbefreiung erteilt wird, soweit es sich um Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen handelt (§§ 302 Nr.1, 174 II InsO).

 

Scheingewinne steuerpflichtig – spätere Verluste steuerlich nicht absetzbar

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII R 38/13) stellt in aller Deutlichkeit klar, wann Steuerhinterziehung trotz in Wirklichkeit niemals geflossener Erträge vorliegt:

Danach kommt es für die Steuerbarkeit von Erträgen bei Schneeballsystemen nicht darauf an, ob der Schuldner bei theoretischer Fälligstellung alle Gläubiger hätte bedienen können, sondern nur, ob er tatsächlichen Auszahlungsverlangen nachgekommen ist, bzw. in solchen Fällen “zahlungsfähig und zahlungsbereit” war. Dies ist auch der Fall, wenn er den Gläubiger zu einer Wiederanlage bzw. Stehenlassen von Kapital und angeblichen Erträgen überredet, selbst wenn dies erst nach einer Verzögerung erfolgt.

Die “Schein”-Erträge sind steuerpflichtig, solange “das Schneeballsystem funktioniert”, es also noch nicht zusammengebrochen ist, weil sich neue Anleger fanden und genug der bisherigen ihr Kapital samt Zinsen weiter anlegten.

 

Tatsächlich freiwillig stehengelassene oder wieder angelegte “Schein-“Erträge stellen steuerlich ohnehin eine echte Verfügung durch Zufluss und Wiederanlage dar, so dass es hierfür auf die Frage der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ohnehin gar nicht ankommt.

Die Nichterklärung all solcher Kapitaleinkünfte ist Steuerhinterziehung. Der Verlust des gesamten Kapitals mit allen wieder angelegten Zinsen am Ende fällt hingegen in den nicht steuerbaren Vermögensbereich und hindert daher nicht die Besteuerung der bis dahin berechneten Erträge.

 

Auswege?

Damit die Scheinrenditen steuerpflichtig sind, müssen “Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft” im Zweifel vom Finanzamt nachgewiesen werden (Beschluss des Finanzgericht Rheinland-Pfalz Vom 17.06.03, Az. 6 V 2563/02). Steuerpflichtige sollten die Scheinrenditen nicht verschweigen, sondern versuchen über die Akten zu den Strafverfahren den Nachweis aufzufinden, dass weder Zahlungsfähigkeit noch Zahlungsbereitschaft vorhanden waren.

Schließlich verschieben kriminelle Initiatoren die Anlegergelder häufig recht zeitnah in Steueroasen. Oft allerdings zeigt sich, dass sie gegenüber den – angesichts hoher Renditeversprechen auf dem Papier – nur wenigen, die Erträge oder Kapital ausgezahlt haben wollten und nicht zu anderem zu überreden waren, tatsächlich lange Zeit bereit und fähig waren, die Zahlungen auch zu erbringen.

Damit Anlageverluste absetzbar sind, bedarf es von Anfang an der nachweisbaren Entscheidung diese Kapitalanlagen entweder als Selbständiger oder im Rahmen einer eigenen vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft zu tätigen.

Dies bedarf besonders sorgsamer Gestaltung. Eine etwaige Rückdatierung diesbezüglicher Verträge, beispielsweise nachdem sich erste Verluste zeigen, würde unmittelbar zum Verdacht absichtlicher Hinterziehung führen.

 

„Legale“ Schneeballsysteme

Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich nicht um ein vorsätzlich betrügerisches Schneeballsystem handelt, sondern um Geschäftsmodelle, die nur aus wirtschaftlichen Gründen zu vergleichbaren Effekten führen. Auch mit solchen schneeballähnlichen Systemen befasst sich zusehends manche Staatsanwaltschaft. Während bei den echten Schneeballsystemen die Täter aber oft geständig sind, sehen sich bei schneeballähnlichen Systemen die Initiatoren gelegentlich mehr als Opfer, mit der Überzeugung, dass alles ja bestens weiter funktioniert hätte und niemand Geld verloren hätte, wenn nicht der Staatsanwalt den Betrieb geschlossen oder der Insolvenzverwalter ihn abgewickelt hätte. Auch in der Zelle meinen diese dann noch, dass sie für etwas einsitzen, dass sie nicht getan haben. Insofern geht es ihnen ebenso wie dem Steuerhinterzieher, der für etwas bestraft wird, was er nicht getan hat – nämlich dafür, dass er seine Steuern nicht gezahlt hat.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.liechtenstein-journal.li/ (Liechtenstein-Journal 04/2014)

und

http://www.network-karriere.com (veröffentlicht in Ausgabe November 2014)

und

www.finanztip.de

und

http://www.handwerke.de (Computern im Handwerk, Ausgabe Juli/August 2015)

 

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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