Mitverschulden des Mandanten in der Anwaltshaftung – mit anschaulichen Beispielen

Mitverschulden des Mandanten in der Anwaltshaftung – mit anschaulichen Beispielen

Mitverschulden in der Anwaltshaftung

Ihr Anwalt hat einen Fehler gemacht – aber haben vielleicht auch Sie dazu beigetragen? In der Anwaltshaftung (Haftung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten) kann in seltenen Fällen ein Mitverschulden des Mandanten eine Rolle spielen. Das heißt: Anwaltshaftung trotz eines eigenen Mandantenfehlers ist zwar grundsätzlich möglich, doch ein eigener Beitrag des Mandanten kann den Schadensersatzanspruch mindern oder in Ausnahmefällen sogar ausschließen. In diesem Beitrag erklären wir laienverständlich, was § 254 BGB (Mitverschulden) bedeutet, unter welchen Umständen Mitverschulden bei der Rechtsberatung relevant werden kann, welche Folgen das hat, und geben Beispiele aus der Praxis. Außerdem ordnen wir die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Mitverschulden des Mandanten ein und geben Hinweise, wie sich ein Mitverschuldensvorwurf in der Anwaltshaftung vermeiden lässt.

Einführung: Was bedeutet Mitverschulden nach § 254 BGB?

Bevor wir auf die Besonderheiten der Anwaltshaftung eingehen, lohnt ein Blick auf die gesetzliche Grundlage. Mitverschulden ist in § 254 Abs. 1 BGB geregelt. Vereinfacht besagt diese Vorschrift: Wirkt der Geschädigte an der Entstehung des Schadens mit, wird die Ersatzpflicht und der Umfang des Schadensersatzes entsprechend dem Anteil des eigenen Verschuldens gekürzt. Anders ausgedrückt: Wer selbst teilweise zum eigenen Schaden beigetragen hat, bekommt unter Umständen weniger oder im Extremfall gar keinen Schadensersatz. Dieses Prinzip gilt allgemein im Schadensrecht – und damit grundsätzlich auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler macht, der Mandant selbst aber zu diesem Fehler beigetragen hat.

Wichtig: Mitverschulden bedeutet nicht, dass der Mandant im moralischen Sinne schuldhaft gehandelt haben muss. Es geht um eine objektive Betrachtung, ob als Mandant gewisse Sorgfaltspflichten in eigener Sache verletzt wurden. Im juristischen Sinne spricht man hier auch von Schadensminderungspflichten oder Obliegenheiten. So erwartet das Gesetz beispielsweise, dass ein Geschädigter versucht, einen erkannten Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Geschieht das nicht, kann ein Mitverschulden in Betracht kommen – selbst wenn der ursprüngliche Fehler beim Anwalt lag.

Wann kann dem Mandanten ein Mitverschulden vorgeworfen werden?

In der Anwaltshaftung liegen die Hürden für ein Mitverschulden des Mandanten hoch. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Anwalts, Schaden von seinem Mandanten abzuwenden. Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht auf ein Mitverschulden des Mandanten berufen kann, soweit der Fehler in seinem eigenen Pflichtbereich liegt. Für juristische Fehler, Fristversäumnisse oder eine falsche Rechtsberatung haftet der Anwalt in der Regel voll – der Mandant durfte darauf vertrauen, dass die beauftragte Fachperson ihre Aufgabe richtig erfüllt.

Dennoch gibt es Ausnahmen. Ein Mitverschulden des Mandanten kommt vor allem dann in Betracht, wenn eigene Mitwirkungspflichten verletzt oder eigene Interessen nicht ausreichend wahrgenommen werden. Typische Situationen, in denen ein Mandantenverhalten die Anwaltshaftung beeinflussen kann, sind zum Beispiel:

  • Unvollständige oder verspätete Unterlagen: Der Anwalt bittet rechtzeitig um wichtige Dokumente – etwa Verträge, Bescheide oder Beweismittel –, diese werden aber zu spät oder unvollständig übergeben. Dadurch kann der Anwalt beispielsweise eine Frist versäumen oder nur unzureichend vortragen. In einem solchen Fall trägt der Mandant selbst zur Schadensentstehung bei, indem erforderliche Mitwirkung unterblieben ist.
  • Keine Reaktion auf Rückfragen: Der Anwalt stellt Rückfragen oder bittet um zusätzliche Informationen, um eine Klage oder Verteidigung vorzubereiten. Bleiben diese Rückfragen unbeantwortet und fehlen dem Anwalt dadurch entscheidende Details, kann das später als Mitverschulden gewertet werden.
  • Weisungen entgegen dem Rat des Anwalts: Der Mandant besteht auf einer bestimmten Vorgehensweise, obwohl der Anwalt deutlich davon abrät – oder umgekehrt: Er verlangt ausdrücklich, kein Rechtsmittel einzulegen, obwohl der Anwalt zur Berufung rät. Geht der Fall deshalb verloren, kann die eigene Entscheidung den Schaden mitverursacht haben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anwalt zuvor klar über die Konsequenzen aufgeklärt hat. Die Gerichte prüfen hier sehr genau, ob der Anwalt seiner Beratungspflicht nachgekommen ist – allein der Verweis auf den Mandantenwunsch genügt dafür nicht.
  • Wichtige Informationen verschwiegen: Der Mandant kennt den Sachverhalt am besten. Werden dem Anwalt entscheidende Tatsachen vorenthalten oder falsche Informationen gegeben, kann dieser falsche Schritte einleiten – etwa wenn ein bereits erhaltener Mahnbescheid oder eine Mitteilung der Gegenseite verschwiegen wird. Nach der Rechtsprechung kann einem Mandanten, der seinem Anwalt nicht die erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung stellt, in solchen Fällen ein Mitverschulden angerechnet werden.

Welche Folgen hat das Mitverschulden für den Schadensersatzanspruch?

Stellt ein Gericht ein Mitverschulden des Mandanten fest, hat das direkte Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch: Der Anspruch wird entsprechend dem Anteil des Mitverschuldens gekürzt.

In der Praxis bedeutet das häufig eine Quotenregelung. Das Gericht schätzt, wie hoch der Verursachungsbeitrag des Mandanten im Verhältnis zum Anwaltsfehler ist – zum Beispiel 20 % Mandant, 80 % Anwalt. Entsprechend müsste der Anwalt nur 80 % des Schadens ersetzen. Bei überwiegendem Mitverschulden des Mandanten (mehr als 50 %) kann der Anspruch sogar ganz entfallen. Solche Fälle sind jedoch die absolute Ausnahme.

Wichtig zu wissen: Eine leichte Nachlässigkeit führt nicht automatisch zu einer Kürzung. Die Gerichte berücksichtigen alle Umstände und wägen insbesondere ab, in wessen Verantwortungsbereich der Hauptfehler fiel. Häufig überwiegt das Verschulden des Anwalts so deutlich, dass kein Abzug erfolgt, selbst wenn der Mandant nicht in jeder Hinsicht optimal gehandelt hat. Nur wenn der eigene Beitrag tatsächlich mitursächlich für den Schaden war, kommt eine Kürzung in Betracht.

Beispielhafte Folgenberechnung (fiktives Beispiel)

Das folgende Zahlenbeispiel ist rein hypothetisch und dient nur der Veranschaulichung – es beschreibt keinen realen Fall: Ein Anwalt versäumt einen wichtigen Termin, wodurch ein Prozess verloren geht. Der finanzielle Schaden beträgt 10.000 €. Vor Gericht stellt sich heraus, dass wichtige Unterlagen erst in letzter Minute übergeben wurden, obwohl der Anwalt frühzeitig danach gefragt hatte. Das Gericht bewertet das Mitverschulden mit 20 %.

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Position Betrag / Anteil
Gesamtschaden 10.000 €
Mitverschuldensquote Mandant 20 %
Ersatzpflicht des Anwalts 8.000 € (80 %)
Eigenanteil des Mandanten 2.000 € (20 %)

Wären die Unterlagen rechtzeitig vollständig übergeben worden, wäre voraussichtlich der volle Betrag zugesprochen worden. Ohne Mitverschulden erhalten Geschädigte grundsätzlich den vollen Schaden ersetzt, soweit der Anwalt haftet.

BGH-Rechtsprechung: Was sagen die Gerichte zum Mitverschulden?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass Anwälte sich nicht leicht aus der Verantwortung stehlen können, indem sie dem Mandanten die Schuld zuschieben. Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Verhütung von Schaden nach dem Inhalt des Anwaltsvertrags grundsätzlich Sache des Anwalts ist. Der Mandant hat den Anwalt gerade deshalb beauftragt, um Fehler zu vermeiden – selbst ein rechtskundiger Mandant darf sich auf seinen Anwalt verlassen.

Ein aufschlussreiches Beispiel liefert ein BGH-Urteil vom 13. Oktober 2016 (Az. IX ZR 214/15). In dem Fall hatte die Mandantin nach einem verlorenen Prozess keine Berufung einlegen wollen und den Anwalt stattdessen gebeten, eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln. Das Berufungsgericht war der Auffassung, es liege ein überwiegendes Mitverschulden der Mandantin vor, da sie selbst entschieden habe, keine Berufung einzulegen. Der BGH sah das anders: Der Anwalt hätte auf die Einlegung der Berufung drängen und über die Erfolgsaussichten aufklären müssen, anstatt untätig zu bleiben. Weil er das unterließ, kam ein Mitverschulden der Mandantin nicht zum Tragen. Das Versäumnis lag klar im Verantwortungsbereich des Anwalts, da es um eine juristische Einschätzung ging, die die Mandantin als Laiin nicht selbst treffen konnte.

Fazit der Rechtsprechung

Ein Anwalt kann sich regelmäßig nicht auf ein Mitverschulden berufen, wenn der Fehler in seinen Kernpflichten liegt – also bei Beratung, Prozessführung oder Fristenkontrolle. Nur ausnahmsweise, etwa wenn der Mandant notwendige Informationen zurückhält oder klaren Empfehlungen bewusst zuwiderhandelt, kann ein Mitverschulden die Regressforderung kürzen. Die Gerichte prüfen solche Fälle sehr genau; häufig wird zugunsten des Mandanten entschieden, wenn der Anwalt seine Hinweis- und Beratungspflichten vernachlässigt hat. Erkennt ein Anwalt etwa eine Gefahr, die der Mandant möglicherweise nicht bemerkt, muss er ausdrücklich darauf hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt die Haftung in der Regel beim Anwalt.

Praktische Tipps: Wie Mandanten ein Mitverschulden vermeiden können

Als Mandant lässt sich einiges tun, um das Risiko eines Mitverschuldensvorwurfs zu reduzieren:

  • Unterlagen vollständig und rechtzeitig einreichen: Je eher der Anwalt alle Fakten kennt, desto geringer das Risiko, dass etwas übersehen wird. Verspätete oder unvollständige Unterlagen zählen zu den häufigsten Ursachen für spätere Mitverschuldenseinwände.
  • Rückmeldungen nicht verzögern: Zügige Antworten auf Nachfragen des Anwalts schützen davor, später als Mandant dazustehen, der die eigene Vertretung ausgebremst hat.
  • Auf anwaltlichen Rat hören: Wer einen Anwalt für dessen fachliche Einschätzung beauftragt, sollte einen deutlichen Rat – etwa zur Einlegung eines Rechtsmittels – ernst nehmen und die Optionen gemeinsam abwägen. Entscheidet man sich bewusst gegen den Rat, empfiehlt es sich, dies schriftlich bestätigen zu lassen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
  • Wichtige Details offenlegen: Alle relevanten Informationen sollten mitgeteilt werden, auch scheinbar unwichtige Details, die für die Rechtslage entscheidend sein können. Der Anwalt unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit – es besteht kein Grund, Informationen zurückzuhalten. Kommt später heraus, dass dem Anwalt Informationen verschwiegen wurden, gefährdet das nicht nur den Erfolg der Sache, sondern auch den eigenen Ersatzanspruch.
  • Kommunikation dokumentieren: Fristen, E-Mails und Gespräche mit dem Anwalt sollten festgehalten werden. Eine lückenlose Dokumentation kann im Streitfall belegen, dass der eigenen Mitwirkungspflicht nachgekommen wurde.
  • Schaden begrenzen, Zweitmeinung einholen: Besteht der Verdacht, dass dem eigenen Anwalt ein Fehler unterlaufen ist, sollte nicht abgewartet werden. Je früher eine zweite anwaltliche Meinung die Unterlagen prüft, desto größer sind die Chancen, die eigenen Rechte zu sichern oder zumindest den Schadensumfang zu begrenzen. Diese Form der Schadensbegrenzung wird vom Geschädigten grundsätzlich erwartet (§ 254 Abs. 2 BGB).

Diese Maßnahmen stellen sicher, dass der Anwalt seine Arbeit bestmöglich erledigen kann, und nehmen einem späteren Mitverschuldenseinwand den Wind aus den Segeln. Kommt es dennoch zum Streit über die Haftung, steht der Mandant mit einem eigenen, korrekt dokumentierten Verhalten deutlich besser da.

Fazit: Anwaltshaftung und Mitverschulden – was Mandanten beachten sollten

Fehler können passieren – Anwälten ebenso wie Mandanten. Grundsätzlich haftet der Anwalt für Beratungsfehler, Fristversäumnisse und andere Pflichtverletzungen voll, auch wenn ein Laie diese Fehler selbst nicht erkennen konnte. Ein Mitverschulden des Mandanten ist nur in besonderen Konstellationen relevant und dient nicht dazu, Geschädigte schutzlos zu stellen. Die Gerichte wägen im Einzelfall ab, wer welchen Anteil am Schaden trägt – häufig wird zugunsten des Mandanten entschieden, wenn der Anwalt in seinem eigenen Verantwortungsbereich versagt hat.

Für Mandanten heißt das: aktiv mit dem eigenen Anwalt zusammenarbeiten, Unterlagen ordentlich aufbewahren, Rückfragen zeitnah beantworten und wichtige Kommunikation schriftlich festhalten. So lässt sich das Risiko verringern, im Ernstfall Abstriche beim Schadensersatz hinnehmen zu müssen.

Unverbindliche Ersteinschätzung

Besteht der Verdacht, dass im eigenen Fall ein Anwaltsfehler vorliegt, lohnt sich zeitnahes Handeln: Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft dabei, mögliche Ansprüche zu sichern, bevor Fristen verstreichen. In einem ersten Gespräch mit einem Rechtsanwalt mit Erfahrung in der Anwaltshaftung lässt sich klären, ob ein Haftungsanspruch besteht, wie hoch ein möglicher Schadensersatz ausfallen könnte – und ob dem Mandanten selbst ein Mitverschulden vorgeworfen werden könnte. Wer sich frühzeitig beraten lässt, sichert seine Rechte am wirksamsten und vermeidet, dass der eigene Anspruch an vermeidbaren Formalien oder Versäumnissen scheitert.

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