Anwaltshaftung in komplexen Wirtschaftsfällen – Besonderheiten bei Unternehmermandaten

Hohe Anforderungen in komplexen Unternehmermandaten

Geschäftliche und gesellschaftsrechtliche Mandate – von der Firmengründung über M&A-Transaktionen (Fusionen und Übernahmen) bis zur Konzernumstrukturierung – sind oft juristisch vielschichtig. Von Anwälten wird in solchen Fällen eine besonders gründliche und fachübergreifende Beratung erwartet. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt an die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Anwalts hohe Anforderungen. Das bedeutet: Übernimmt ein Anwalt einen komplexen Wirtschaftsfall, muss er entweder die nötige Expertise mitbringen oder dafür Sorge tragen, diese einzuholen. Tut er das nicht, kann er für Fehlberatungen haftbar gemacht werden.

Besonderheiten bei Unternehmermandaten sind zum Beispiel:

  • Interdisziplinäre Aspekte: Wirtschaftsfälle betreffen häufig mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig – z.B. Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, teilweise internationales Recht. Ein Anwalt muss diese Aspekte im Blick haben. Ist er selbst in bestimmten Feldern kein Experte, hat er die Pflicht, entweder Experten hinzuzuziehen oder den Mandanten zumindest darauf hinzuweisen, dass in diesen Bereichen zusätzliche Beratung nötig ist. Unterlässt er das und übersieht etwa einen steuerlichen Fallstrick bei einer Umstrukturierung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
  • Hohes Vermögensvolumen: In Unternehmensangelegenheiten geht es oft um hohe Werte. Ein Fehler kann schnell Millionenschäden verursachen – sei es ein entgangener Gewinn, eine Steuerzahlung, eine Vertragsstrafe oder Kursverluste. Daher gelten für Anwälte hier der Grundsatz des sichersten Weges und umfassende Beratungspflichten in besonderem Maße: Bei unklarer Rechtslage muss der Anwalt die sicherste Handlungsoption wählen, um einen möglichen Anspruchsverlust oder Schaden zu vermeidenbrak.de. Anders ausgedrückt: Gerade in schwierigen Fragen sollte lieber übervorsichtig beraten werden, um Risiken auszuschließen.
  • Teamarbeit und Koordination: Große Wirtschaftsfälle werden oft von Teams in Kanzleien bearbeitet. Mehrere Anwälte teilen sich Aufgaben (z.B. Due Diligence, Vertragsentwürfe, Behördenkontakte). Hier muss die Kanzlei intern für reibungslose Abstimmung sorgen. Mandanten können erwarten, dass nichts „zwischen Stühlen“ fällt. Versäumt es etwa der verantwortliche Partner, die Arbeit der zuarbeitenden Kollegen ausreichend zu überwachen, und geht dadurch eine Frist oder Information unter, so kann dies ein Organisationsverschulden darstellen, für das die Kanzlei bzw. der zuständige Anwalt haftet.

Typische Haftungsrisiken in Wirtschaftsfällen

Nachfolgend einige konkrete Szenarien, in denen Anwälte bei Unternehmermandaten in die Haftung geraten können:

1. Fehler bei M&A-Transaktionen (Unternehmenskauf)

Bei Firmenkäufen begleiten Anwälte die Due Diligence (Prüfung des Zielunternehmens), entwerfen Verträge (Kauf- und Übertragungsverträge, Gesellschaftervereinbarungen) und beraten zu Genehmigungen und Risiken (z.B. Kartellamt, Garantiekatalog). Haftungsfälle entstehen hier beispielsweise durch:

• Unvollständige Due Diligence:

Übersieht das Beratungsteam einen wesentlichen Umstand – z.B. eine schwebende Patentklage gegen das Zielunternehmen oder versteckte Verbindlichkeiten – und hätte ein sorgfältiger Anwalt dies entdeckt, muss der Beratungsfehler ggf. ersetzt werden. In der Praxis argumentieren Käufer, sie hätten einen geringeren Kaufpreis gezahlt oder vom Kauf abgesehen, wenn sie korrekt informiert gewesen wären.

• Fehlerhafte Vertragsklauseln:

M&A-Verträge haben komplexe Mechanismen (Kaufpreisanpassungen, Earn-Out-Klauseln, Garantie- und Gewährleistungsregelungen). Ein Anwalt kann haften, wenn er z.B. eine Garantie zu schwach formuliert und der Mandant deshalb später Ansprüche verliert. Beispiel: Der Käufer will sich absichern gegen bestimmte Altlasten, aber die Vertragsklausel des Anwalts deckt den tatsächlich eintretenden Fall nicht ab – der Verkäufer haftet nicht, und der Anwalt muss für diesen Deckungslücken-Schaden einstehen.

• Frist- oder Formversäumnisse:

Bei Unternehmensübernahmen sind oft Fristen zu wahren (z.B. Anmeldung zum Handelsregister, Optionsrechte der Belegschaft, Fristen im Übernahmeangebot nach Wertpapiererwerbsrecht). Verpasst der Anwalt oder sein Team solche Fristen, drohen Rechtsnachteile: etwa Bußgelder oder Verlust von Rechten. Hier greift unmittelbar die Anwaltshaftung analog zu „normalen“ Fristversäumnissen – mit dem Unterschied, dass die Konsequenzen in Wirtschaftsfällen teuer sein können.

2. Gesellschaftsrechtliche Beratung und Umstrukturierungen

Im Gesellschaftsrecht betreuen Anwälte z.B. GmbH-Gründungen, Gesellschafterstreitigkeiten, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungen (Fusionen, Spaltungen). Haftungsrelevante Fehler können sein:

• Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften:

Wenn ein Anwalt eine Ausschüttung oder Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen ohne ausreichende Prüfung freigibt und sich später herausstellt, dass dies unzulässig war (§§ 30, 31 GmbHG etwa), können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft oder Insolvenzverwalters entstehen – der Anwalt haftet mit, falls seine Fehlberatung ursächlich war.

• Nichtbeachten von Mitbestimmung/Arbeitsrecht:

Bei Umstrukturierungen (z.B. Betriebsübergang, Verschmelzung) müssen Arbeitnehmerrechte berücksichtigt werden. Übersieht der Anwalt die Informationspflichten nach § 613a BGB oder unterlässt einen notwendigen Interessenausgleich/Sozialplan, kann das zu teuren Verzögerungen oder Abfindungszahlungen führen. Der Mandant (das Unternehmen) könnte solche Mehrkosten dem Anwalt anlasten, wenn dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

• Falsche Rechtsform-Empfehlung:

Empfiehlt ein Anwalt eine bestimmte Rechtskonstruktion, ohne auf steuerliche oder haftungsrechtliche Folgen hinzuweisen, kann das beratungsfehlerhaft sein. Beispiel: Ein Unternehmen spaltet Geschäftsbereiche auf eine GmbH & Co. KG aus, um Haftung zu beschränken, aber der Anwalt hat nicht auf die komplexe gewerbesteuerliche Behandlung hingewiesen. Entsteht daraus ein Steuerschaden, ist der Anwalt potentiell regresspflichtig. Zwar schuldet ein Anwalt nicht immer Steuerberatung – aber bei offensichtlichen Fragestellungen muss er entweder darauf hinweisen, einen Steuerberater einzuschalten, oder selbst das Nötigste recherchieren.

3. Internationales und regulatorisches Umfeld

Unternehmermandate haben oft einen grenzüberschreitenden Bezug oder betreffen regulierte Branchen:

• Auslandsbezug und Fremdrecht:

Wenn ein Deal oder eine Gesellschaftsgründung ausländisches Recht tangiert (z.B. ein Joint Venture mit Sitz in einem anderen Land), muss der deutsche Anwalt den Mandanten darauf hinweisen, dass lokales Recht geprüft werden muss. Versäumt er das und es stellt sich heraus, dass z.B. bestimmte Verträge im Ausland nicht durchsetzbar sind oder behördliche Genehmigungen fehlen, kann er sich haftbar machen. Praxisbeispiel: Ein Unternehmen kauft eine Tochterfirma in den USA. Der deutsche Anwalt kümmerte sich um den Kaufvertrag nach deutschem Recht, übersah aber, dass nach US-Recht eine Zustimmung der lokalen Aufsichtsbehörde nötig gewesen wäre – der Vollzug verzögert sich, es entstehen Schäden. Hier hätte der Anwalt auf US-Rechtsfragen hinweisen oder US-Kollegen einbinden müssen.

• Compliance und Regulatorik:

In Branchen wie Finanzdienstleistung, Pharma, Energie gibt es spezifische Gesetze. Anwälte, die solche Mandanten beraten, müssen diese Sondervorschriften kennen oder zumindest ins Mandat aufnehmen, dass dafür Spezialisten nötig sind. Ein Haftungsfall könnte z.B. sein, wenn eine Kanzlei einen Wertpapierprospekt rechtlich begleitet und dabei gegen EU-Prospektverordnung oder BaFin-Anforderungen verstößt, was zu einem fehlerhaften Prospekt führt. Anleger klagen dann u.U. wegen Prospekthaftung – und die beratende Kanzlei könnte in Regress genommen werden, falls das Unternehmen wegen eines Anwaltsversehens zahlen muss.

Absicherung und Vorbeugung für Mandant und Anwalt

Unternehmen können einiges tun, um sich und den Anwalt vor Haftungsfällen zu schützen:

• Genaue Mandatsvereinbarung:

Legen Sie schriftlich fest, welcher Leistungsumfang vom Anwalt geschuldet ist. Werden bestimmte Bereiche nicht abgedeckt (z.B. keine Steuer- oder Patentrechtsberatung), sollte das transparent im Mandat stehen. So wissen Sie, wofür Sie ggf. separate Berater brauchen. Gleichzeitig verhindert eine klare Abgrenzung Missverständnisse darüber, was der Anwalt alles prüfen wird.

• Kommunikation aller Fakten:

Informieren Sie Ihren Anwalt umfassend über den Sachverhalt. In komplexen Fällen weiß der Mandant oft selbst am meisten über sein Business. Je mehr der Anwalt über Risiken und Ziele erfährt, desto besser kann er beraten. Verschweigt ein Mandant z.B. aus Versehen eine wichtige Information und der Anwalt tappt im Dunkeln, ist es schwieriger im Nachhinein zu sagen, der Anwalt habe falsch beraten. Offenheit hilft beiden Seiten.

• Mehraugen-Prinzip und Zwischenergebnisse:

Fordern Sie regelmäßige Updates und prüfen Sie Zwischenergebnisse. Fragen Sie, ob bei Unsicherheiten ggf. externe Gutachten eingeholt werden (etwa ein Steuerexperte für einen bestimmtem Teilaspekt). Viele Schäden entstehen, weil ein komplexes Thema allein behandelt wurde, wo doch ein Spezialblick ratsam gewesen wäre. Ein guter Anwalt wird das selbst vorschlagen; scheut er sich, können Sie als Mandant proaktiv danach fragen.

Zweitmeinung im laufenden Mandat – zulässig, sinnvoll und oft geboten

In komplexen Wirtschaftssachverhalten ist es vollkommen legitim – und in vielen Fällen sogar geboten –, eine Zweitmeinung einzuholen, auch während das ursprüngliche Mandat noch läuft. Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass Unternehmer ein berechtigtes Interesse haben, die bisherige Arbeit eines Anwalts auf Risiken, Versäumnisse oder Optimierungsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Hohe Vermögenswerte und Risiken:
    Bereits kleine Beratungsfehler können Millionenfolgen haben. Eine unabhängige Prüfung dient der Risikominimierung und ist keine Illoyalität gegenüber dem bisherigen Berater.
  • Komplexe, fachübergreifende Materien:
    M&A, Umstrukturierung oder internationale Sachverhalte erfordern häufig Spezialwissen. Eine Zweitmeinung kann klären, ob alle relevanten Bereiche vollständig berücksichtigt wurden.
  • Frühzeitige Fehlererkennung:
    Viele Haftungsschäden entstehen, weil Mandanten erst spät feststellen, dass eine Frist versäumt, ein Risiko übersehen oder eine Gestaltung unzureichend abgesichert wurde. Eine Zwischenprüfung kann das verhindern.


Rolle des ursprünglichen Anwalts:

Ein erfahrener Berater wird eine zusätzliche fachliche Prüfung nicht als Angriff sehen, sondern als sinnvolle Qualitätskontrolle bei wichtigen strategischen Entscheidungen.

Für Mandanten bedeutet das:

Sie dürfen – und sollten – frühzeitig prüfen lassen, ob die bisherige anwaltliche Arbeit juristisch sauber, vollständig und strategisch optimal ist. Gerade in laufenden Projekten ist dies nicht nur zulässig, sondern kann später kostenintensive Schadensfälle verhindern.

Wenn im Rahmen einer solchen Zweitmeinung erhebliche Defizite festgestellt werden, können Regressansprüche gegen den ursprünglichen Anwalt bestehen – unabhängig davon, ob dieser weiterhin mandatiert bleibt oder bereits abgelöst wurde.


Hinweis: Zweitmeinung im laufenden Mandat

Es ist absolut zulässig – und gerade in komplexen Wirtschaftsfällen häufig sinnvoll –, sich bereits während eines laufenden Mandats eine unabhängige Zweitmeinung einzuholen. Eine solche Zwischenprüfung hilft, Beratungsfehler frühzeitig zu erkennen, Alternativen zu bewerten und drohende Risiken oder Versäumnisse rechtzeitig zu vermeiden.

Praxis-Erfahrungswert: Zweitmeinungen dienen der Optimierung – nicht dem Anwaltswechsel

Aus der Praxis zeigt sich: Eine Zweitmeinung zielt seriös umgesetzt nicht darauf ab, den bisherigen Anwalt zu ersetzen. Vielmehr unterstützt sie Mandanten dabei, das bisherige Vorgehen zu überprüfen, Unklarheiten auszuräumen und mögliche Optimierungspotenziale aufzudecken.

Häufig stellt sich im Rahmen einer solchen ergänzenden Prüfung sogar heraus, dass wesentliche Aspekte des Mandats professionell und richtig behandelt wurden und etwaige Irritationen eher auf Zeitmangel oder Kommunikationslücken zurückzuführen sind. Eine qualifizierte Zweitmeinung kann damit beiden Seiten dienen – dem Mandanten zur Orientierung, dem Anwalt zur strategischen Schärfung des weiteren Vorgehens.

Auf Anwaltseite gibt es ebenfalls Präventionsmaßnahmen:

Anwälte in wirtschaftlichen Mandaten sichern sich intern durch Qualitätskontrollen ab – etwa Vier-Augen-Prinzip bei wichtigen Dokumenten, Checklisten für Due Diligence, und Fortbildung. Schließlich fordert § 43a BRAO i.V.m. § 59e BRAO die gewissenhafte Berufsausübung; in Großkanzleien gibt es daher oft eigene Risk Management Partner, um Haftungsrisiken zu minimieren. Dennoch passieren Fehler – die Berufshaftpflichtversicherung größerer Kanzleien ist typischerweise auf hohe Deckungssummen (oft viele Millionen Euro) ausgerichtet, um etwaige Schäden abzudecken. Mandanten können also erwarten, dass berechtigte Ansprüche auch finanziell beglichen werden.

(Interner Link-Vorschlag: Hier könnte ein Link zu unserem Anwaltshaftung-Hub eingefügt werden, damit Leser weitere allgemeine Infos zur Anwaltshaftung erhalten. Ebenso bietet sich ggf. eine Verknüpfung zum Thema Compliance oder Vermögensschutz an, sofern vorhanden.)

Fazit

Komplexe Wirtschaftsfälle erfordern von Anwälten besondere Sorgfalt, breite Fachkenntnis und eine Strategie der Risikovorsorge. Der BGH hat klargestellt, dass Anwälte – gerade bei unübersichtlicher Rechtslage – den sichersten Weg einschlagen und alle erkennbaren Risiken berücksichtigen müssenbrak.de. Wird ein solcher Maßstab unterschritten und erleidet Ihr Unternehmen dadurch einen Schaden, greift die Anwaltshaftung. Als geschädigter Mandant müssen Sie sich nicht scheuen, Ihre Ansprüche geltend zu machen – die Rechtsprechung gewährt hier keinen Freibrief für Nachlässigkeit.

Wenn Sie vermuten, dass in Ihrem Unternehmensfall Fehler in der Rechtsberatung passiert sind, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir prüfen Ihre Unterlagen, beraten Sie zu Ihren Regressmöglichkeiten und helfen Ihnen, sich für zukünftige Beratungen so abzusichern, dass Sie Ihre Geschäftsentscheidungen mit einem guten Gefühl treffen können.

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Anwaltshaftung in komplexen Wirtschaftsfällen – Besonderheiten bei Unternehmermandaten

Hohe Anforderungen in komplexen Unternehmermandaten

Geschäftliche und gesellschaftsrechtliche Mandate – von der Firmengründung über M&A-Transaktionen (Fusionen und Übernahmen) bis zur Konzernumstrukturierung – sind oft juristisch vielschichtig. Von Anwälten wird in solchen Fällen eine besonders gründliche und fachübergreifende Beratung erwartet. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt an die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Anwalts hohe Anforderungen. Das bedeutet: Übernimmt ein Anwalt einen komplexen Wirtschaftsfall, muss er entweder die nötige Expertise mitbringen oder dafür Sorge tragen, diese einzuholen. Tut er das nicht, kann er für Fehlberatungen haftbar gemacht werden.

Besonderheiten bei Unternehmermandaten sind zum Beispiel:

  • Interdisziplinäre Aspekte: Wirtschaftsfälle betreffen häufig mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig – z.B. Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, teilweise internationales Recht. Ein Anwalt muss diese Aspekte im Blick haben. Ist er selbst in bestimmten Feldern kein Experte, hat er die Pflicht, entweder Experten hinzuzuziehen oder den Mandanten zumindest darauf hinzuweisen, dass in diesen Bereichen zusätzliche Beratung nötig ist. Unterlässt er das und übersieht etwa einen steuerlichen Fallstrick bei einer Umstrukturierung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
  • Hohes Vermögensvolumen: In Unternehmensangelegenheiten geht es oft um hohe Werte. Ein Fehler kann schnell Millionenschäden verursachen – sei es ein entgangener Gewinn, eine Steuerzahlung, eine Vertragsstrafe oder Kursverluste. Daher gelten für Anwälte hier der Grundsatz des sichersten Weges und umfassende Beratungspflichten in besonderem Maße: Bei unklarer Rechtslage muss der Anwalt die sicherste Handlungsoption wählen, um einen möglichen Anspruchsverlust oder Schaden zu vermeidenbrak.de. Anders ausgedrückt: Gerade in schwierigen Fragen sollte lieber übervorsichtig beraten werden, um Risiken auszuschließen.
  • Teamarbeit und Koordination: Große Wirtschaftsfälle werden oft von Teams in Kanzleien bearbeitet. Mehrere Anwälte teilen sich Aufgaben (z.B. Due Diligence, Vertragsentwürfe, Behördenkontakte). Hier muss die Kanzlei intern für reibungslose Abstimmung sorgen. Mandanten können erwarten, dass nichts „zwischen Stühlen“ fällt. Versäumt es etwa der verantwortliche Partner, die Arbeit der zuarbeitenden Kollegen ausreichend zu überwachen, und geht dadurch eine Frist oder Information unter, so kann dies ein Organisationsverschulden darstellen, für das die Kanzlei bzw. der zuständige Anwalt haftet.

Typische Haftungsrisiken in Wirtschaftsfällen

Nachfolgend einige konkrete Szenarien, in denen Anwälte bei Unternehmermandaten in die Haftung geraten können:

1. Fehler bei M&A-Transaktionen (Unternehmenskauf)

Bei Firmenkäufen begleiten Anwälte die Due Diligence (Prüfung des Zielunternehmens), entwerfen Verträge (Kauf- und Übertragungsverträge, Gesellschaftervereinbarungen) und beraten zu Genehmigungen und Risiken (z.B. Kartellamt, Garantiekatalog). Haftungsfälle entstehen hier beispielsweise durch:

• Unvollständige Due Diligence:

Übersieht das Beratungsteam einen wesentlichen Umstand – z.B. eine schwebende Patentklage gegen das Zielunternehmen oder versteckte Verbindlichkeiten – und hätte ein sorgfältiger Anwalt dies entdeckt, muss der Beratungsfehler ggf. ersetzt werden. In der Praxis argumentieren Käufer, sie hätten einen geringeren Kaufpreis gezahlt oder vom Kauf abgesehen, wenn sie korrekt informiert gewesen wären.

• Fehlerhafte Vertragsklauseln:

M&A-Verträge haben komplexe Mechanismen (Kaufpreisanpassungen, Earn-Out-Klauseln, Garantie- und Gewährleistungsregelungen). Ein Anwalt kann haften, wenn er z.B. eine Garantie zu schwach formuliert und der Mandant deshalb später Ansprüche verliert. Beispiel: Der Käufer will sich absichern gegen bestimmte Altlasten, aber die Vertragsklausel des Anwalts deckt den tatsächlich eintretenden Fall nicht ab – der Verkäufer haftet nicht, und der Anwalt muss für diesen Deckungslücken-Schaden einstehen.

• Frist- oder Formversäumnisse:

Bei Unternehmensübernahmen sind oft Fristen zu wahren (z.B. Anmeldung zum Handelsregister, Optionsrechte der Belegschaft, Fristen im Übernahmeangebot nach Wertpapiererwerbsrecht). Verpasst der Anwalt oder sein Team solche Fristen, drohen Rechtsnachteile: etwa Bußgelder oder Verlust von Rechten. Hier greift unmittelbar die Anwaltshaftung analog zu „normalen“ Fristversäumnissen – mit dem Unterschied, dass die Konsequenzen in Wirtschaftsfällen teuer sein können.

2. Gesellschaftsrechtliche Beratung und Umstrukturierungen

Im Gesellschaftsrecht betreuen Anwälte z.B. GmbH-Gründungen, Gesellschafterstreitigkeiten, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungen (Fusionen, Spaltungen). Haftungsrelevante Fehler können sein:

• Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften:

Wenn ein Anwalt eine Ausschüttung oder Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen ohne ausreichende Prüfung freigibt und sich später herausstellt, dass dies unzulässig war (§§ 30, 31 GmbHG etwa), können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft oder Insolvenzverwalters entstehen – der Anwalt haftet mit, falls seine Fehlberatung ursächlich war.

• Nichtbeachten von Mitbestimmung/Arbeitsrecht:

Bei Umstrukturierungen (z.B. Betriebsübergang, Verschmelzung) müssen Arbeitnehmerrechte berücksichtigt werden. Übersieht der Anwalt die Informationspflichten nach § 613a BGB oder unterlässt einen notwendigen Interessenausgleich/Sozialplan, kann das zu teuren Verzögerungen oder Abfindungszahlungen führen. Der Mandant (das Unternehmen) könnte solche Mehrkosten dem Anwalt anlasten, wenn dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

• Falsche Rechtsform-Empfehlung:

Empfiehlt ein Anwalt eine bestimmte Rechtskonstruktion, ohne auf steuerliche oder haftungsrechtliche Folgen hinzuweisen, kann das beratungsfehlerhaft sein. Beispiel: Ein Unternehmen spaltet Geschäftsbereiche auf eine GmbH & Co. KG aus, um Haftung zu beschränken, aber der Anwalt hat nicht auf die komplexe gewerbesteuerliche Behandlung hingewiesen. Entsteht daraus ein Steuerschaden, ist der Anwalt potentiell regresspflichtig. Zwar schuldet ein Anwalt nicht immer Steuerberatung – aber bei offensichtlichen Fragestellungen muss er entweder darauf hinweisen, einen Steuerberater einzuschalten, oder selbst das Nötigste recherchieren.

3. Internationales und regulatorisches Umfeld

Unternehmermandate haben oft einen grenzüberschreitenden Bezug oder betreffen regulierte Branchen:

• Auslandsbezug und Fremdrecht:

Wenn ein Deal oder eine Gesellschaftsgründung ausländisches Recht tangiert (z.B. ein Joint Venture mit Sitz in einem anderen Land), muss der deutsche Anwalt den Mandanten darauf hinweisen, dass lokales Recht geprüft werden muss. Versäumt er das und es stellt sich heraus, dass z.B. bestimmte Verträge im Ausland nicht durchsetzbar sind oder behördliche Genehmigungen fehlen, kann er sich haftbar machen. Praxisbeispiel: Ein Unternehmen kauft eine Tochterfirma in den USA. Der deutsche Anwalt kümmerte sich um den Kaufvertrag nach deutschem Recht, übersah aber, dass nach US-Recht eine Zustimmung der lokalen Aufsichtsbehörde nötig gewesen wäre – der Vollzug verzögert sich, es entstehen Schäden. Hier hätte der Anwalt auf US-Rechtsfragen hinweisen oder US-Kollegen einbinden müssen.

• Compliance und Regulatorik:

In Branchen wie Finanzdienstleistung, Pharma, Energie gibt es spezifische Gesetze. Anwälte, die solche Mandanten beraten, müssen diese Sondervorschriften kennen oder zumindest ins Mandat aufnehmen, dass dafür Spezialisten nötig sind. Ein Haftungsfall könnte z.B. sein, wenn eine Kanzlei einen Wertpapierprospekt rechtlich begleitet und dabei gegen EU-Prospektverordnung oder BaFin-Anforderungen verstößt, was zu einem fehlerhaften Prospekt führt. Anleger klagen dann u.U. wegen Prospekthaftung – und die beratende Kanzlei könnte in Regress genommen werden, falls das Unternehmen wegen eines Anwaltsversehens zahlen muss.

Absicherung und Vorbeugung für Mandant und Anwalt

Unternehmen können einiges tun, um sich und den Anwalt vor Haftungsfällen zu schützen:

• Genaue Mandatsvereinbarung:

Legen Sie schriftlich fest, welcher Leistungsumfang vom Anwalt geschuldet ist. Werden bestimmte Bereiche nicht abgedeckt (z.B. keine Steuer- oder Patentrechtsberatung), sollte das transparent im Mandat stehen. So wissen Sie, wofür Sie ggf. separate Berater brauchen. Gleichzeitig verhindert eine klare Abgrenzung Missverständnisse darüber, was der Anwalt alles prüfen wird.

• Kommunikation aller Fakten:

Informieren Sie Ihren Anwalt umfassend über den Sachverhalt. In komplexen Fällen weiß der Mandant oft selbst am meisten über sein Business. Je mehr der Anwalt über Risiken und Ziele erfährt, desto besser kann er beraten. Verschweigt ein Mandant z.B. aus Versehen eine wichtige Information und der Anwalt tappt im Dunkeln, ist es schwieriger im Nachhinein zu sagen, der Anwalt habe falsch beraten. Offenheit hilft beiden Seiten.

• Mehraugen-Prinzip und Zwischenergebnisse:

Fordern Sie regelmäßige Updates und prüfen Sie Zwischenergebnisse. Fragen Sie, ob bei Unsicherheiten ggf. externe Gutachten eingeholt werden (etwa ein Steuerexperte für einen bestimmtem Teilaspekt). Viele Schäden entstehen, weil ein komplexes Thema allein behandelt wurde, wo doch ein Spezialblick ratsam gewesen wäre. Ein guter Anwalt wird das selbst vorschlagen; scheut er sich, können Sie als Mandant proaktiv danach fragen.

Zweitmeinung im laufenden Mandat – zulässig, sinnvoll und oft geboten

In komplexen Wirtschaftssachverhalten ist es vollkommen legitim – und in vielen Fällen sogar geboten –, eine Zweitmeinung einzuholen, auch während das ursprüngliche Mandat noch läuft. Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass Unternehmer ein berechtigtes Interesse haben, die bisherige Arbeit eines Anwalts auf Risiken, Versäumnisse oder Optimierungsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Hohe Vermögenswerte und Risiken:
    Bereits kleine Beratungsfehler können Millionenfolgen haben. Eine unabhängige Prüfung dient der Risikominimierung und ist keine Illoyalität gegenüber dem bisherigen Berater.
  • Komplexe, fachübergreifende Materien:
    M&A, Umstrukturierung oder internationale Sachverhalte erfordern häufig Spezialwissen. Eine Zweitmeinung kann klären, ob alle relevanten Bereiche vollständig berücksichtigt wurden.
  • Frühzeitige Fehlererkennung:
    Viele Haftungsschäden entstehen, weil Mandanten erst spät feststellen, dass eine Frist versäumt, ein Risiko übersehen oder eine Gestaltung unzureichend abgesichert wurde. Eine Zwischenprüfung kann das verhindern.


Rolle des ursprünglichen Anwalts:

Ein erfahrener Berater wird eine zusätzliche fachliche Prüfung nicht als Angriff sehen, sondern als sinnvolle Qualitätskontrolle bei wichtigen strategischen Entscheidungen.

Für Mandanten bedeutet das:

Sie dürfen – und sollten – frühzeitig prüfen lassen, ob die bisherige anwaltliche Arbeit juristisch sauber, vollständig und strategisch optimal ist. Gerade in laufenden Projekten ist dies nicht nur zulässig, sondern kann später kostenintensive Schadensfälle verhindern.

Wenn im Rahmen einer solchen Zweitmeinung erhebliche Defizite festgestellt werden, können Regressansprüche gegen den ursprünglichen Anwalt bestehen – unabhängig davon, ob dieser weiterhin mandatiert bleibt oder bereits abgelöst wurde.


Hinweis: Zweitmeinung im laufenden Mandat

Es ist absolut zulässig – und gerade in komplexen Wirtschaftsfällen häufig sinnvoll –, sich bereits während eines laufenden Mandats eine unabhängige Zweitmeinung einzuholen. Eine solche Zwischenprüfung hilft, Beratungsfehler frühzeitig zu erkennen, Alternativen zu bewerten und drohende Risiken oder Versäumnisse rechtzeitig zu vermeiden.

Praxis-Erfahrungswert: Zweitmeinungen dienen der Optimierung – nicht dem Anwaltswechsel

Aus der Praxis zeigt sich: Eine Zweitmeinung zielt seriös umgesetzt nicht darauf ab, den bisherigen Anwalt zu ersetzen. Vielmehr unterstützt sie Mandanten dabei, das bisherige Vorgehen zu überprüfen, Unklarheiten auszuräumen und mögliche Optimierungspotenziale aufzudecken.

Häufig stellt sich im Rahmen einer solchen ergänzenden Prüfung sogar heraus, dass wesentliche Aspekte des Mandats professionell und richtig behandelt wurden und etwaige Irritationen eher auf Zeitmangel oder Kommunikationslücken zurückzuführen sind. Eine qualifizierte Zweitmeinung kann damit beiden Seiten dienen – dem Mandanten zur Orientierung, dem Anwalt zur strategischen Schärfung des weiteren Vorgehens.

Auf Anwaltseite gibt es ebenfalls Präventionsmaßnahmen:

Anwälte in wirtschaftlichen Mandaten sichern sich intern durch Qualitätskontrollen ab – etwa Vier-Augen-Prinzip bei wichtigen Dokumenten, Checklisten für Due Diligence, und Fortbildung. Schließlich fordert § 43a BRAO i.V.m. § 59e BRAO die gewissenhafte Berufsausübung; in Großkanzleien gibt es daher oft eigene Risk Management Partner, um Haftungsrisiken zu minimieren. Dennoch passieren Fehler – die Berufshaftpflichtversicherung größerer Kanzleien ist typischerweise auf hohe Deckungssummen (oft viele Millionen Euro) ausgerichtet, um etwaige Schäden abzudecken. Mandanten können also erwarten, dass berechtigte Ansprüche auch finanziell beglichen werden.

(Interner Link-Vorschlag: Hier könnte ein Link zu unserem Anwaltshaftung-Hub eingefügt werden, damit Leser weitere allgemeine Infos zur Anwaltshaftung erhalten. Ebenso bietet sich ggf. eine Verknüpfung zum Thema Compliance oder Vermögensschutz an, sofern vorhanden.)

Fazit

Komplexe Wirtschaftsfälle erfordern von Anwälten besondere Sorgfalt, breite Fachkenntnis und eine Strategie der Risikovorsorge. Der BGH hat klargestellt, dass Anwälte – gerade bei unübersichtlicher Rechtslage – den sichersten Weg einschlagen und alle erkennbaren Risiken berücksichtigen müssenbrak.de. Wird ein solcher Maßstab unterschritten und erleidet Ihr Unternehmen dadurch einen Schaden, greift die Anwaltshaftung. Als geschädigter Mandant müssen Sie sich nicht scheuen, Ihre Ansprüche geltend zu machen – die Rechtsprechung gewährt hier keinen Freibrief für Nachlässigkeit.

Wenn Sie vermuten, dass in Ihrem Unternehmensfall Fehler in der Rechtsberatung passiert sind, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir prüfen Ihre Unterlagen, beraten Sie zu Ihren Regressmöglichkeiten und helfen Ihnen, sich für zukünftige Beratungen so abzusichern, dass Sie Ihre Geschäftsentscheidungen mit einem guten Gefühl treffen können.

Über den Autor

Portrait Dr. Fiala
Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
» Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

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