Durch Beschluss (Az. 2 BvL 13/09) vom 6. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Einschränkung der Absetzbarkeit von Arbeitszimmern durch das Jahressteuergesetz 2007 in § 4 V 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) aufgehoben.
Seit dem Jahre 2007 konnten Arbeitszimmer auch dann nicht mehr abgesetzt werden, wenn für die berufliche bzw. betriebliche Betätigung kein anderer Raum zur Verfügung stand. Die Richter gaben dem Beschwerdeführer, einem Lehrer, recht, der sein häusliches Arbeitszimmer täglich nur für zwei Stunden nutzte. Somit muss das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit sein, vielmehr genügt es, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur beruflich genutzt wird – wenn auch lediglich zeitweise, also für ein paar Stunden im Monat.
Sofern kein anderer Arbeitsplatz für die (zeitweise) Tätigkeit zur Verfügung steht, können die Kosten daher von der Steuer abgesetzt werden.
Dies betrifft nicht nur Lehrer ohne eigenes Büro in der Schule und Handelsvertreter, die überwiegend unterwegs sind. Auch Selbstständige, die überwiegend vor Ort beim Kunden arbeiten, können die Kosten für ihr nur zeitweise genutztes Arbeitszimmer steuerlich absetzten.
Wer Räume in der eigenen Wohnung beruflich anders denn als Arbeitszimmer nutzt – z.B. als Archiv, Bibliothek, Lager oder Werkstatt – kann diese unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehen, auch wenn ihm anderweitig ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Es lohnt sich also steuerlich, in seinem Arbeitszimmer nicht geistig zu arbeiten – und es dann auch nicht so zu nennen.
von Dr. Johannes Fiala
mit freundlicher Genehmigung von
www.vdl.de (veröffentlicht in VDL Journal 05/2010, Seite 33)
und
www.network-karriere.de (veröffentlicht in Network-Karriere 10/2010, Seite 5 unter der Überschrift: Arbeitszimmer seit 2007 rückwirkend steuerlich absetzbar)
und
www.handwerkermarkt.de (veröffentlicht am 23.08.2010 unter der Überschrift: Bundesverfassungsgericht: Arbeitszimmer – Urteil)