Ein verlorener Prozess trotz bester Erfolgsaussichten – und schuld daran ist offenbar der Anwalt. In solchen Fällen stellt sich für geschädigte Mandanten die Frage der Beweislast: Wer muss im Haftungsprozess gegen den Anwalt was beweisen? Die Beweislast Anwaltshaftung entscheidet oft darüber, ob der Mandant seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen kann. Dieser Beitrag erklärt leicht verständlich, worauf es dabei ankommt, welche Besonderheiten gelten und wie Mandanten ihre Ansprüche erfolgreich nachweisen können.
Bedeutung der Beweislast in der Anwaltshaftung
Die Beweislast bestimmt, wer im Prozess welche Tatsache beweisen muss. In der Anwaltshaftung ist das von zentraler Bedeutung, denn ein Anwaltsfehler allein führt nicht automatisch zum Schadensersatz. Vielmehr muss der Mandant als Kläger vor Gericht nachweisen, dass der Anwalt eine Pflichtverletzung begangen hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt der Mandant trotz anwaltlichen Fehlers auf seinem Schaden sitzen.
Warum ist das so wichtig? Anwaltshaftungsfälle sind oft komplex und von Ungewissheiten geprägt. Häufig stehen Aussage gegen Aussage (z. B. ob ein bestimmter Hinweis erteilt wurde) oder hypothetische Szenarien im Raum (z. B. wie ein verlorener Prozess ohne den Fehler ausgegangen wäre). Die Verteilung der Beweislast entscheidet in solchen Situationen, wer das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt – also wer im Zweifel verliert, wenn sich etwas nicht eindeutig beweisen lässt. Für Mandanten ist es daher entscheidend zu wissen, welche Beweise sie erbringen müssen und wo es Beweiserleichterungen oder sogar Beweislastumkehr zu ihren Gunsten gibt.
Grundsatz: Wer muss was beweisen?
Grundsätzlich gilt im Zivilrecht der einfache Satz: „Wer etwas von einem anderen will, muss es beweisen.“ Übertragen auf die Anwaltshaftung bedeutet das: Der Mandant als Anspruchsteller trägt die volle Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Konkret muss der geschädigte Mandant darlegen und beweisen, dass
- der Anwalt eine Pflicht verletzt hat (z. B. einen wichtigen Hinweis unterlassen, eine Frist versäumt oder falsch beraten) und
- ihm dadurch ein Schaden entstanden ist (z. B. der verlorene Prozess oder ein finanzieller Nachteil, der ohne den Fehler nicht eingetreten wäre).
Der beklagte Anwalt muss seinerseits Entlastungsbehauptungen beweisen, also alles, was seine Verantwortung mindern oder ausschließen könnte. Dazu zählt insbesondere der Einwand, kein Verschulden getroffen zu haben. Allerdings greift hier schon eine Besonderheit: Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass der Anwalt schuldhaft (fahrlässig) gehandelt hat, sobald eine Vertragsverletzung feststeht. Für den Anwalt bedeutet das eine Beweislastumkehr bezüglich des Verschuldens – er muss beweisen, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (was in der Praxis selten gelingt, da Anwaltspflichtverletzungen meist auf Fahrlässigkeit beruhen).
Beispiel: Versäumt ein Anwalt eine Klagefrist, so hat er objektiv seine Pflicht verletzt. Im Haftungsprozess muss der Mandant zwar die Fristversäumnis und den dadurch entstandenen Schaden beweisen, aber nicht das Verschulden – hier wird automatisch angenommen, dass der Anwalt den Fehler zu vertreten hat. Nur wenn der Anwalt nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft (etwa weil höhere Gewalt im Spiel war), käme er um die Haftung herum.
Zusätzlich muss der Anwalt Behauptungen ins Blaue hinein vermeiden. Bestreitet er die Vorwürfe des Mandanten, verlangt das Gericht in der Regel eine substantielle Darlegung, wie genau er vorgegangen ist. Dieser gesteigerte Substantiierungs- oder sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Anwalt, im Prozess genau zu schildern, was er getan oder geraten hat, statt pauschal „Ich habe alles richtig gemacht“ zu behaupten. Tut er das nicht ausreichend, läuft seine Verteidigung ins Leere. Für den Mandanten bedeutet das: Er muss zwar grundsätzlich die Pflichtverletzung beweisen – aber der Anwalt muss konkret darlegen, wie er seine Pflichten erfüllt haben will. Dadurch verbessert sich die Position des Mandanten, denn ohne stichhaltige Darstellung des Anwalts glaubt das Gericht eher der Schilderung des Mandanten.
Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess gegen Anwälte
Ein Schadensersatzprozess wegen Anwaltsfehlern läuft oft auf eine Simulation des ursprünglichen Verfahrens hinaus. Das Gericht im Regressprozess muss nämlich prüfen, wie der Vorfall ohne den Anwaltsfehler ausgegangen wäre. Dabei gilt ein wichtiger Grundsatz: Der Mandant soll im Haftungsprozess nicht schlechter stehen als im ursprünglichen Verfahren. Deshalb richtet sich die Beweislastverteilung im Regressprozess weitgehend nach den Regeln des Ausgangsverfahrens.
Für die Praxis heißt das: Was der Mandant im ursprünglichen Prozess hätte beweisen müssen, muss er auch im Regress beweisen – und umgekehrt muss der Anwalt im Haftungsprozess jene Umstände beweisen, die im Vorprozess der Gegenseite oblegen hätten. Dieses Prinzip stellt sicher, dass der Mandant durch den Anwaltsfehler keinen prozessualen Nachteil erleidet. Er muss zwar nach wie vor zeigen, dass sein Anliegen Erfolg gehabt hätte, aber er muss nicht zusätzlich Dinge beweisen, die eigentlich die Gegenseite hätten vorbringen müssen.
Beispiel: Ein Anwalt lässt Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen einen Bauunternehmer verjähren. Im Haftungsprozess behauptet der Anwalt, selbst bei rechtzeitiger Klage wäre der Mandant leer ausgegangen, weil der Bauunternehmer angeblich Gegenansprüche (etwa Werklohnforderungen) in gleicher Höhe gehabt hätte. Nach den Beweislastregeln des Ausgangsverfahrens hätte aber der Bauunternehmer seine Gegenansprüche beweisen müssen. Folglich muss im Anwaltshaftungsprozess der Anwalt diese angeblichen Gegenansprüche nachweisen. Der Mandant seinerseits muss nur das beweisen, was er auch im ursprünglichen Prozess hätte beweisen müssen – hier also den Baumangel und den Schaden. Dieses „Schuh-wechsel-Dich“-Prinzip verhindert, dass der Mandant wegen der Anwaltsversäumnisse plötzlich Beweise erbringen müsste, die eigentlich dem Gegner oblagen.
Darüber hinaus muss der Mandant im Regressprozess beweisen, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist. In vielen Fällen liegt der Schaden darin, dass ein Prozess verloren oder erst gar nicht geführt wurde, obwohl er bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts gewonnen oder überhaupt ermöglicht worden wäre. Juristisch spricht man hier vom „hypothetischen Kausalverlauf“: Was wäre gewesen, wenn der Anwalt keinen Fehler gemacht hätte? Diesen alternativen Verfahrensausgang muss der Mandant grundsätzlich darlegen und mit Wahrscheinlichkeitsüberlegungen untermauern (etwa durch Sachverständigengutachten, Zeugen, Urkunden oder Indizien).
Dabei kommt ihm aber § 287 ZPO zugute: Das Gericht darf bei der Schadensermittlung freier würdigen und braucht keine absolute Gewissheit. Es genügt, wenn der Mandant eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigt, dass er ohne den Fehler besser gestanden hätte. Mit anderen Worten: Der Mandant muss das Gericht davon überzeugen, dass sein Prozess vermutlich gewonnen worden wäre (oder ein vorteilhafteres Ergebnis erzielt worden wäre), wenn der Anwalt korrekt gehandelt hätte. Gelingt dieser Überzeugungsbeweis, ist die Haftung dem Grunde nach gegeben.
Allerdings liegt hierin auch die größte Hürde: Viele Anwaltshaftungsklagen scheitern daran, dass der Mandant den hypothetischen Erfolg nicht sicher genug nachweisen kann. Gerade wenn es um die Einschätzung von Prozesschancen geht, bleiben Restzweifel oft beim Kläger hängen. Deshalb hat die Rechtsprechung verschiedene Beweiserleichterungen entwickelt, um ausgewogene Ergebnisse zu ermöglichen – bis hin zur Umkehr der Beweislast in bestimmten Konstellationen.
Wann kommt es zur Beweislastumkehr?
Eine Beweislastumkehr bedeutet, dass ausnahmsweise der Anwalt bestimmte Umstände beweisen muss, nicht der Mandant. Im Bereich Anwaltshaftung gibt es zwei wichtige Situationen, in denen eine solche Umkehr oder zumindest Verschiebung der Beweislast greift:
1. Hypothetischer Verfahrensausgang („Was-wäre-wenn“-Einwand):
Normalerweise muss der Mandant beweisen, dass er den Vorprozess gewonnen hätte, wenn der Anwalt keinen Fehler gemacht hätte. Doch was passiert, wenn der Anwalt behauptet, der Mandant hätte trotz Anwaltspflichtverletzung verloren? Diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil von 2005 (Az. IX ZR 27/04) zugunsten der Mandanten geklärt. Erwähnt der Anwalt im Prozess die Vermutung, dass der Mandant in jedem Fall verloren hätte (also selbst bei korrektem Anwaltshandeln), dann ist es nicht gerechtfertigt, vom Mandanten den Beweis des Gegenteils zu verlangen. Stattdessen trifft den Anwalt die Beweislast dafür, dass der Prozessausgang trotz seines Fehlers unverändert geblieben wäre. Für Mandanten ist das ein großer Vorteil: Sie müssen nur darlegen, dass ihre Klage bei ordnungsgemäßem Vorgehen aussichtsreich gewesen wäre – den Rest (etwa unwahrscheinliche Negativszenarien) muss der Anwalt entkräften.
2. Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten (fehlende Beratung):
Häufig dreht sich Anwaltshaftung um den Vorwurf, der Anwalt habe nicht ausreichend aufgeklärt oder beraten. Hierbei handelt es sich oft um sogenannte Negativtatsachen – also Ereignisse, die nicht stattgefunden haben (z. B. „Mein Anwalt hat mich nicht über das Prozessrisiko aufgeklärt.“). Grundsätzlich muss der Mandant auch eine unterlassene Beratung beweisen, was enorm schwierig sein kann (man soll ja etwas Nicht-Geschehenes nachweisen). Deshalb hat die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr im weiteren Sinne eingeführt: Der Anwalt trifft eine sekundäre Darlegungslast, sobald der Mandant schlüssig behauptet, ein bestimmter Hinweis oder Rat sei unterblieben. Der Anwalt muss dann konkret und detailliert schildern, wie und wann er angeblich beraten hat. Tut er das nicht oder bleiben seine Angaben pauschal, gilt der vom Mandanten behauptete Beratungsfehler als ausreichend wahrscheinlich. Im Effekt läuft dies auf eine Beweislastumkehr hinaus – der Anwalt muss den Beweis führen, dass er seinen Beratungspflichten nachgekommen ist.
Aktuell hat der BGH diesen Grundsatz nochmals bekräftigt: In einem Urteil von 2023 wurde entschieden, dass Anwälte bei Vergleichsabschlüssen strikt beraten müssen und im Zweifel nachweisen müssen, dass sie dies getan haben. Die sogenannten anwaltlichen Aufklärungspflichten haben also großes Gewicht. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Anwalt behaupten, sein Mandant habe keinerlei Beratungsbedarf gehabt – und auch diese Ausnahme muss er beweisen (z. B. wenn der Mandant selbst Fachanwalt auf dem Gebiet ist und die Konsequenzen eines Vergleichs aus eigener Kenntnis vollständig überblickte). Im Normalfall gilt: Der Mandant darf Aufklärung erwarten, und kann er deren Unterbleiben plausibel machen, muss der Anwalt das Gegenteil beweisen.
Neben diesen speziellen Konstellationen gibt es noch weitere Beweiserleichterungen, die ähnlich wie eine Beweislastumkehr wirken. Dazu zählt insbesondere der Anscheinsbeweis: Bei typischen Lebenssachverhalten wird zugunsten des Mandanten vermutet, dass er sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn der Anwalt ihn richtig aufgeklärt hätte. Dieser Anscheinsbeweis in der Anwaltshaftung greift etwa, wenn es um verpasste Hinweise geht: Man unterstellt, dass ein vernünftiger Mandant dem Rat des Anwalts gefolgt wäre, wenn es nur eine sinnvolle Verhaltensweise gab. Beispielsweise wird vermutet, dass ein Mandant rechtzeitig geklagt hätte, wenn der Anwalt ihn ordnungsgemäß auf die drohende Verjährung hingewiesen hätte. Diese Vermutung nimmt dem Mandanten die Last, seine innere Willensentscheidung im Nachhinein zu beweisen – stattdessen wird zugunsten des Mandanten angenommen, dass er sich vernünftig verhalten hätte.
Allerdings ist der Anscheinsbeweis widerleglich. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen atypischen Verlauf beweist. So greift die Vermutung nicht, wenn mehrere Verhaltensvarianten für den Mandanten in Betracht kamen (z. B. der Mandant hätte auf einen Hinweis entweder klagen oder einen Vergleich schließen können – hier ist unklar, welchem Rat er gefolgt wäre). Ebenso entfällt die Vermutung, wenn der befolgte Rat auch gravierende Nachteile gebracht hätte – ein Mandant könnte sich trotz Nachteil vielleicht gegen den Rat entscheiden. Und hat ein Mandant in der Vergangenheit wichtige Anwaltsempfehlungen ignoriert, nimmt man an, dass er es vielleicht wieder getan hätte. In solchen Fällen muss dann der Mandant doch wieder selbst darlegen, wie er reagiert hätte – der Anscheinsbeweis hilft ihm dann nicht weiter.
Zusammengefasst lässt sich sagen: Eine vollständige Beweislastumkehr Anwaltshaftung ist selten, aber zahlreiche Regeln erleichtern dem Mandanten die Beweisführung erheblich. Die Gerichte achten immer darauf, ein gerechtes Gleichgewicht zu finden: Der Anwalt soll sich nicht aus der Verantwortung stehlen können, aber auch nicht für rein spekulative Schäden haften, die mit seinem Fehler womöglich nichts zu tun haben.
Die Rolle der Dokumentation – Beratungsprotokolle und Akten als Schlüssel
Dokumentation ist Trumpf – das gilt in der Anwaltshaftung für beide Seiten. Für Anwälte ist es unerlässlich, wichtige Ratschläge und Absprachen schriftlich festzuhalten. Eine gut geführte Handakte mit Beratungsprotokollen, E-Mails oder Gesprächsnotizen kann im Streitfall entscheidende Beweise liefern, was tatsächlich beraten oder veranlasst wurde. Viele Anwälte bestätigen ihren Mandanten schriftlich, welche Risiken besprochen wurden oder welche Entscheidung auf Mandantenwunsch getroffen wurde (z. B. „…wie telefonisch besprochen, raten wir von der Klage ab; Sie haben sich dennoch für die Klage entschieden.“). Solche Schriftstücke können einen Anwalt im Haftungsprozess retten, weil sie schwarz auf weiß zeigen, dass er seiner anwaltlichen Aufklärungspflicht nachgekommen ist.
Für Mandanten wiederum ist fehlende Dokumentation oft ein Vorteil. Warum? Wenn nichts schriftlich fixiert wurde, steht im Haftungsfall Aussage gegen Aussage. Dann greift wie oben beschrieben die Pflicht des Anwalts, seine Beratung detailliert darzustellen. Ohne Dokumente tut er sich dabei schwer. Im Zweifel schenkt das Gericht der Version des Mandanten Glauben, insbesondere wenn der Anwalt seine angeblichen Hinweise nicht belegen kann. Lücken in der Beratungsdokumentation gehen also zulasten des Anwalts. Daher kann man sagen: Eine gute Dokumentation schützt den Anwalt, eine fehlende hilft dem Mandanten.
Aus Mandantensicht empfiehlt es sich dennoch, selbst aktiv für Dokumentation zu sorgen. Warten Sie nicht allein auf den Anwalt, sondern fordern Sie schriftliche Bestätigungen wichtiger Punkte ein. Sie können zum Beispiel nach einem Gespräch per E-Mail kurz zusammenfassen: „Hiermit bestätige ich unser heutiges Telefonat: Sie haben mir geraten, das Vergleichsangebot anzunehmen, auch wenn meine Forderung höher war, da Sie das Prozessrisiko als erheblich einschätzen.“ Bitten Sie den Anwalt um Bestätigung oder Korrektur. Reagiert er nicht, haben Sie zumindest einen Eigenbeleg geschaffen, den Sie später vorlegen können. Oft zeigt schon die Reaktion des Anwalts, ob er mitgeschrieben hat oder unsicher wird.
Außerdem haben Mandanten das Recht, ihre Anwaltsakte herauszuverlangen. Die komplette Mandantenakte enthält alle Dokumente, Schriftsätze und oft interne Vermerke über Gespräche und Fristen. Nach Abschluss des Mandats sollte man sich eine Kopie der Akte aushändigen lassen. Im Streitfall kann diese Akte wertvolle Indizien liefern: Finden sich dort z. B. keine Vermerke über eine Risikoaufklärung oder fehlen Schriftstücke, die der Anwalt erwähnt haben will, stärkt das die Position des Mandanten. Umgekehrt kann ein Aktenvermerk des Anwalts (etwa „Mandant umfassend über Vergleichsvor- und Nachteile belehrt, möchte trotzdem Vergleich schließen“) dem Anwalt helfen – doch fehlt solch ein Eintrag, spricht das Bände.
Kurz gesagt: Gründliche Dokumentation der Beratung ist das A und O. Anwälte sollten sie pflichtbewusst führen, und Mandanten sollten sie einfordern und aufbewahren. Im Ernstfall hängt der Prozessausgang oft an einem Blatt Papier.
Welche Beweise sind für geschädigte Mandanten sinnvoll?
Um einen Anwaltsfehler erfolgreich nachzuweisen, sollten Mandanten sämtliche verfügbaren Beweismittel sichern und nutzen. Wichtig sind vor allem:
- Schriftwechsel mit dem Anwalt: E-Mails, Briefe, SMS oder Faxschreiben, in denen Ratschläge, Informationen oder Entscheidungen festgehalten sind. Diese können direkt zeigen, was der Anwalt gesagt oder unterlassen hat. Zum Beispiel ist eine E-Mail des Anwalts, in der er nicht auf ein bestimmtes Risiko hinweist, später ein Indiz dafür, dass dieser Hinweis tatsächlich fehlte.
- Verträge, Protokolle und Schriftstücke aus dem ursprünglichen Verfahren: Dazu gehören Klageschriften, Gerichtsprotokolle, Urteilsausfertigungen oder Vergleichsvereinbarungen. Daraus lässt sich rekonstruieren, was im Vorprozess passiert (oder nicht passiert) ist. Ein Gerichtsurteil etwa kann belegen, dass die Klage an einem bestimmten Vortrag scheiterte – was den Anwaltsfehler greifbar macht (z. B. „Klage abgewiesen, da Anspruch verjährt“).
- Eigen-Dokumentation des Mandanten: Eigene Notizen über Beratungsgespräche (Datum, Inhalt, Dauer) helfen, Ihre Erinnerung zu stützen. Wenn Sie direkt nach einem wichtigen Gespräch stichwortartig festhalten, was besprochen wurde, gelten diese Aufzeichnungen zumindest als Gedächtnisstütze im Prozess. Auch Kalendernotizen oder Anrufprotokolle (wer hat wann mit wem telefoniert) können hilfreich sein. Sie mögen kein harter Beweis sein, aber sie untermauern die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage.
- Zeugen: Waren dritte Personen bei Besprechungen zugegen (z. B. Ihr Ehepartner bei einem wichtigen Telefonat auf Lautsprecher, ein Kollege in einer Besprechung), können diese als Zeugen vernommen werden. Zwar sind Beratungen meist unter vier Augen, aber falls doch jemand mithören konnte, ist das ein wertvoller Zeuge. Auch ehemalige Mitarbeiter aus der Kanzlei des Anwalts könnten unter Umständen als Zeugen dienen, etwa wenn sie bei einem Telefonat mitgeschrieben haben.
- Sachverständige: In einigen Anwaltshaftungsfällen – insbesondere bei komplexen Ursachenfragen – werden Gutachter hinzugezogen. Ein juristischer Sachverständiger kann beispielsweise beurteilen, wie hoch die Erfolgsaussichten einer unterlassenen Berufung gewesen wären. Sein Gutachten kann dem Gericht eine fachliche Grundlage liefern, die Wahrscheinlichkeiten abzuschätzen (etwa „Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Berufung erfolgreich gewesen, weil…“). Auch technische oder medizinische Gutachten können relevant sein, wenn es z. B. um versäumte Beweiserhebungen durch den Anwalt geht.
- Aussage des gegnerischen Anwalts oder der Gegenpartei aus dem Vorprozess: Mitunter lässt sich sogar aus der Gegenseite etwas gewinnen. Wenn etwa der Gegner im Ausgangsprozess schriftlich bestätigt hat, dass er aus rein formalen Gründen gewonnen hat (z. B. wegen Fristablauf), kann das als Indiz dienen, dass die Sache inhaltlich eigentlich pro Mandant entschieden worden wäre.
Wichtig ist: Reichen Sie alles ein, was Ihren Vortrag stützt. Die Gerichte würdigen das Gesamtbild. Selbst wenn ein einzelnes Beweisstück nicht 100% überzeugend ist, kann die Summe mehrerer Indizien den Ausschlag geben. Lieber ein Zettel zu viel als zu wenig vorlegen – was unwichtig ist, sortiert das Gericht aus. Aber was fehlt, kann später nicht ersetzt werden.
Praxisbeispiele zur Veranschaulichung
Um die theoretischen Regeln greifbarer zu machen, hier einige anonymisierte Praxisbeispiele aus der Anwaltshaftung:
Beispiel 1: Verjährter Anspruch durch Fristversäumnis
Ein Anwalt versäumt es, für seinen Mandanten rechtzeitig Klage einzureichen. Der Anspruch geht durch Verjährung verloren. Im Regressprozess muss der Mandant beweisen, dass der Anspruch ursprünglich durchsetzbar war. Er legt den ursprünglichen Werkvertrag, Fotos der Baumängel und ein Baugutachten vor, die einen klaren Mangel und hohe Reparaturkosten belegen. Außerdem zeigt er, dass im Ausgangsprozess der Gegner (Bauunternehmer) die Beweislast für eine Zahlung gehabt hätte, was dieser nie erbracht hat. Das Gericht stellt fest, dass ohne die Fristversäumnis die Klage erfolgreich gewesen wäre. Der Anwalt haftet dem Mandanten auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Forderung. Dieser Fall verdeutlicht: Auch bei krassem Anwaltsfehler (hier glasklares Versäumnis) muss der Mandant den hypothetischen Erfolg darlegen – aber die Beweislastverteilung richtet sich nach dem Vorprozess, sodass der Anwalt im Regress nicht mit neuen unbewiesenen Behauptungen (angeblichen Gegenansprüchen) durchdringt.
Beispiel 2: Unzureichende Vergleichsberatung
In einem Kündigungsschutzprozess rät der Anwalt seiner Mandantin, einen gerichtlichen Vergleich anzunehmen. Sie erhält eine Abfindung, verzichtet aber im Vergleich auf weitere Ansprüche. Später stellt sich heraus, dass die Mandantin deutlich höhere Ansprüche (z. B. auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz) gehabt hätte, die sie mit dem Vergleich aufgegeben hat. Sie wirft dem Anwalt vor, nicht über die Folgen der Abgeltungsklausel im Vergleich aufgeklärt zu haben. Im Haftungsprozess muss sie zunächst beweisen, dass eine Aufklärungspflicht bestanden hätte – hier erfolgreich, denn die Gerichte sehen bei solch weitreichenden Vergleichen immer eine Beratungspflicht. Der Anwalt behauptet, er habe die Mandantin sehr wohl über alle Vor- und Nachteile informiert. Mangels Dokumentation muss er sich aber auf seine Erinnerung verlassen. Die Mandantin präsentiert hingegen eine E-Mail, in der der Anwalt direkt nach dem Vergleich schreibt „Glückwunsch zum schnellen Abschluss, anbei die Vergleichsvereinbarung“ – ohne jede Erläuterung. Das Gericht bewertet dies als Indiz, dass eine ausführliche Beratung wohl unterblieben ist. Da der Anwalt weder Notizen noch Zeugen für seine behauptete Aufklärung vorweisen kann, glaubt das Gericht der Mandantin. Es nimmt an, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung den Vergleich nicht (zu diesen Konditionen) geschlossen hätte. Der Anwalt wird zum Schadensersatz verurteilt und muss die Differenz zwischen der geringeren Abfindung und dem potentiellen Anspruch ausgleichen.
Beispiel 3: Unterlassener Hinweis auf Prozessrisiko
Ein Mandant verklagt einen Geschäftspartner, der Anwalt versichert ihm „Das gewinnen wir sicher“. Vor Gericht erweist sich der Fall jedoch als sehr riskant; der Mandant verliert und bleibt auf hohen Kosten sitzen. Er wirft dem Anwalt vor, nicht über das erhebliche Prozessrisiko aufgeklärt zu haben – wäre er korrekt beraten worden, hätte er einen vernünftigen Vergleich angenommen, der zuvor angeboten wurde. Im Haftungsprozess steht Aussage gegen Aussage: Der Anwalt meint, er habe durchaus auf Risiken hingewiesen; der Mandant bestreitet das. Weil keine Zeugen dabei waren und nichts Schriftliches existiert, greift hier die Beweiserleichterung für negative Tatsachen. Der Mandant schildert plausibel, dass er bei Kenntnis des Risikos niemals ins Verfahren gegangen wäre. Der Anwalt muss nun detailliert erklären, wann und wie er gewarnt haben will. Da er das schuldig bleibt (er sagt nur pauschal „Das habe ich sicher erwähnt“), geht das Gericht von einer Pflichtverletzung aus. Allerdings muss der Mandant noch zeigen, dass ihm wirklich ein Schaden entstanden ist: Er legt das abgelehnte Vergleichsangebot des Gegners vor, das moderat und für ihn vorteilhaft war. Das überzeugt den Richter, dass ein abschlussbereiter Mandant bei richtiger Beratung den Vergleich angenommen hätte – und somit der teure Prozess und die Niederlage vermeidbar gewesen wären. Der Anwalt wird verurteilt, die Kosten zu ersetzen, die durch den verlorenen Prozess entstanden sind.
Diese Beispiele zeigen: Jeder Fall hat seine eigene Beweislage, aber durch kluge Vorbereitung und Nutzung aller verfügbaren Beweise können Mandanten ihre Erfolgschancen deutlich verbessern. Und die Gerichte neigen immer mehr dazu, im Zweifel eher den Mandanten zu schützen, wenn der Anwalt seine Kernpflichten vernachlässigt hat.
Rechtsprechung: Tendenzen der Gerichte in Anwaltshaftungsfällen
Die Rechtsprechung im Anwaltshaftungsrecht hat in den letzten Jahren eine klare Tendenz gezeigt: Hürden für geschädigte Mandanten werden abgebaut, wo immer es fair und vertretbar ist. Zwar bleibt der Grundsatz bestehen, dass der Mandant seinen Anspruch beweisen muss, doch die Gerichte haben mit diversen Grundsatzurteilen Erleichterungen geschaffen:
- Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Schon seit längerem gilt, dass man im Zweifel annimmt, ein Mandant hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung so gehandelt, wie vom Anwalt geraten. Diese Vermutung (Anscheinsbeweis) wurde in vielen Entscheidungen – etwa zu versäumten Hinweisen auf Verjährung oder zu Vergleichsberatungen – bestätigt. Sie dient der Gerechtigkeit, weil niemand exakt beweisen kann, was er „in einer Parallelwelt“ getan hätte. Stattdessen stützt man sich auf die Lebenserfahrung, dass vernünftige Parteien vernünftig reagieren.
- Beweiserleichterung bei Negativtatsachen: Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass es unbillig wäre, den Mandanten den vollen Beweis einer unterlassenen Beratung aufzubürden. Daher muss der Anwalt im Prozess substantiiert vortragen, wie er beraten hat. Diese Linie zieht sich durch die Rechtsprechung – zuletzt sehr deutlich im Urteil von 2023 zur Vergleichsberatung. Das Oberlandesgericht hatte dort noch gemeint, eine bestimmte Klausel sei so bekannt, dass keine Aufklärung nötig sei; der BGH sah das anders und betonte, Anwälte müssen aktiv aufklären, und wenn es zum Streit kommt, müssen sie die ausreichende Beratung beweisen können.
- Beweislastumkehr in Spezialfällen: Die Entscheidung aus 2005 zur hypothetischen Kausalität (Pflichtverletzung soll angeblich folgenlos gewesen sein) war ein Meilenstein. Sie zeigt, dass der BGH im Zweifel das Prozessrisiko eher dem Anwalt auferlegt, wenn dieser mit schwer widerlegbaren Behauptungen agiert. Lieber soll der Anwalt beweisen müssen, dass sein Fehler folgenlos blieb, als dass der Mandant das Gegenteil beweisen muss. Diese Haltung stärkt Mandanten den Rücken und dient der Fairness, da der Anwalt den Mist gebaut hat und daher auch die Ungewissheiten tragen soll.
- Konsequente Anwendung des „gleiches Rechte, gleiche Pflichten“-Prinzips: Wie oben erläutert, achten die Gerichte streng darauf, dass der Mandant im Regressprozess nicht schlechter steht als im Vorprozess. Wo immer nötig, wird die Beweislast entsprechend gespiegelt. Dieses Prinzip wurde etwa 2004 vom BGH betont (im Fall der verjährten Bauforderung) und in späteren Urteilen bestätigt. Es sorgt dafür, dass Anwälte im Haftungsprozess quasi die Rolle des ursprünglichen Prozessgegners übernehmen – mit allen Pflichten, die dort geherrscht hätten.
Insgesamt lässt sich beobachten: Gerichte sympathisieren mit Mandanten, die durch Anwaltsfehler geschädigt wurden, solange diese ihrerseits vernünftig mitwirken. Natürlich wird kein Anwalt „automatisch verurteilt“ – der Mandant muss schon substantiiert vortragen und glaubhaft machen, was schiefging. Aber wenn er das tut, neigen moderne Gerichte eher dazu, Beweishindernisse abzubauen. Der Trend geht weg vom strengen „Beweis des letzten Prozents“ hin zu einer praktisch vernünftigen Beweiswürdigung: Wenn alle Indizien dafür sprechen, dass der Anwalt gepatzt hat und der Mandant sonst Erfolg gehabt hätte, dann soll es nicht an theoretischen Beweisdefiziten scheitern.
Für geschädigte Mandanten bedeutet das: Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden zunehmend günstiger, um Anwaltspflichtverletzungen auch vor Gericht erfolgreich ahnden zu können. Dennoch bleibt Vorbereitung alles – denn ohne fundierte Darstellung und Beweismaterial hilft auch die beste Rechtsprechung nichts.
Tipps für geschädigte Mandanten zur Beweissicherung
Wenn Sie vermuten, dass Ihr Anwalt einen Fehler gemacht hat und Ihnen ein Schaden entstanden ist, können Sie selbst einiges tun, um Ihre Chancen im Haftungsprozess zu verbessern. Hier ein paar praxisbewährte Tipps zur Beweissicherung:
- Alle Unterlagen sammeln: Legen Sie von Anfang an einen Ordner an mit sämtlicher Korrespondenz, Vertragsunterlagen, Gerichtsdokumenten und Notizen. Nichts wegwerfen! Oft erkennt man erst im Nachhinein, welches Dokument wichtig ist. Ein lückenloser Papiertrail erhöht Ihre Glaubwürdigkeit.
- Gedächtnisprotokoll erstellen: Schreiben Sie zeitnah zu wichtigen Ereignissen auf, was besprochen wurde. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und den Kern des Gesprächs. Solche Aufzeichnungen helfen Ihnen später, den Ablauf zu rekonstruieren, und können – zumindest als Anlage – dem Gericht ein runderes Bild vermitteln.
- Kommunikation schriftlich bestätigen: Bestätigen Sie wichtige Weisungen oder Ratschläge schriftlich per E-Mail. Beispiel: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, gemäß Ihrer Empfehlung von heute werde ich kein Rechtsmittel einlegen.“ Bitten Sie um kurze Rückmeldung, falls Sie etwas missverstanden haben. Antwortet der Anwalt nicht, haben Sie zumindest einen Beleg dafür, was Sie verstanden haben – das kann später Gold wert sein.
- Anwalt nach Gründen fragen: Scheuen Sie sich nicht, kritische Fragen zu stellen, wenn Ihnen etwas komisch vorkommt. Warum soll kein Gutachten eingeholt werden? Wieso rät der Anwalt plötzlich zum Einlenken? Bitten Sie um schriftliche Erläuterung solcher strategischen Entscheidungen. Entweder klärt sich dadurch ein Missverständnis – oder Sie bekommen im besten Fall ein Schreiben, in dem der Anwalt seine (vielleicht falsche) Einschätzung dokumentiert.
- Zeugen hinzuziehen, wenn möglich: Zu wichtigen Terminen können Sie versuchen, eine Vertrauensperson mitzunehmen (etwa einen Familienangehörigen zum Anwaltsgespräch). Ist das unüblich? Vielleicht, aber nicht verboten. Alternativ können Sie einen Telefontermin auf Lautsprecher schalten, während jemand mithört. Diese Person kann später als Zeuge dienen, was Ihre Position enorm stärkt. (Wichtig: Keine heimlichen Mitschnitte anfertigen – das ist verboten. Es geht um offene Zeugenpräsenz.)
- Mandatsbeendigung: Fordern Sie Ihre Akte an: Wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist und Sie den Anwalt wechseln, verlangen Sie umgehend Ihre vollständige Handakte. Darin befinden sich alle Arbeitsmaterialien des Anwalts. Mit der Akte zu Hause können Sie oder Ihr neuer Anwalt genau prüfen, was dokumentiert ist und was fehlt. Verzichten Sie auf keinen Fall darauf – es ist Ihr gutes Recht als Mandant.
- Keine Zeit verlieren: Anwaltshaftungsansprüche verjähren meist in drei Jahren ab Kenntnis des Fehlers (spätestens zehn Jahre nach dem Fehler, egal wann entdeckt). Warten Sie also nicht zu lange. Schon bevor Sie klagen, sollten Beweise gesichert sein. Wenn sich ein Fehler abzeichnet (etwa eine verlorene Instanz durch Patzer), beginnen Sie sofort mit der Dokumentation und holen Sie gegebenenfalls eine Zweitmeinung bei einem anderen Anwalt ein. Dieser kann auch helfen, die Beweislage zu beurteilen.
- Realistisch bleiben: Prüfen Sie mit anwaltlicher Hilfe ehrlich, ob wirklich ein haftungsrelevanter Fehler vorliegt und wie die Erfolgsaussichten stehen. Nicht jeder unglückliche Prozessausgang ist ein Anwaltsfehler. Konzentrieren Sie sich auf klare Verstöße (Frist versäumt, offensichtlich falsche Rechtsberatung, grobe Informationslücken). So verschwenden Sie keine Energie auf aussichtslose Vorwürfe und können Ihre Beweiskraft auf die wirklich tragenden Punkte bündeln.
Durch diese Maßnahmen erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, im Ernstfall schlüssig und beweiskräftig argumentieren zu können. Es entlastet Sie auch psychisch, denn Sie tun aktiv etwas für Ihre Rechte, statt dem Fehlverhalten ohnmächtig zuzusehen.
Fazit: Im Zweifel professionelle Hilfe nutzen
Die Beweislast in Anwaltshaftungsfällen ist ohne Frage komplex – doch geschädigte Mandanten sind ihr nicht schutzlos ausgeliefert. Wer weiß, was er beweisen muss, und frühzeitig anfängt, Belege zu sichern, hat schon halb gewonnen. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Darlegung, aber sie reichen Mandanten auch helfende Hände in Form von Vermutungen und Beweiserleichterungen. Letztlich kommt es auf eine gute Vorbereitung und fachkundige Unterstützung an.
Wenn Sie glauben, durch einen Anwaltsfehler einen Schaden erlitten zu haben, zögern Sie nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Materie ist spezialisiert, und die Kanzlei Fiala verfügt über Erfahrung auf dem Gebiet der Anwaltshaftung. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu prüfen, die Beweislage aufzubereiten und Ihre Rechte durchzusetzen. Ein kompetenter Beistand sorgt dafür, dass Sie im Haftungsprozess auf Augenhöhe agieren können. Denn gerade in der Anwaltshaftung gilt: Es geht um Ihr gutes Recht – und das soll nicht an der Beweislast scheitern.