Seit das Wehrdienstmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, kursieren in Foren, sozialen Netzwerken und auf manchen Webseiten alarmierende Behauptungen: Wer als Deutscher im Ausland lebe, müsse jetzt mit einer Einberufung rechnen, dürfe angeblich nicht mehr ohne Genehmigung der Bundeswehr reisen oder verliere durch die Reform sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Solche Aussagen vermischen häufig geltendes Recht, politische Absichtserklärungen und schlicht veraltete Informationen miteinander. Dieser Beitrag ordnet ein, was die aktuelle Rechtslage für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige tatsächlich bedeutet – auf Basis des Gesetzestextes, offizieller Klarstellungen und aktueller Rechtsprechung, nicht auf Basis von Forenwissen. Behandelt werden dabei auch zwei Punkte, die in der öffentlichen Debatte fast durchgängig fehlen: was das „Ruhen” der Wehrpflicht nach dem Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes genau voraussetzt und was für Doppelstaatsangehörige gilt, deren zweiter Heimatstaat die Wehrpflicht aktiv vollzieht.
Der rechtliche Ausgangspunkt: Staatsangehörigkeit, nicht Wohnsitz
Das deutsche Wehrrecht knüpft traditionell an die deutsche Staatsangehörigkeit an, nicht an den Wohnsitz. Wer Deutscher ist, fällt grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich wehrrechtlicher Regelungen – unabhängig davon, ob der Lebensmittelpunkt in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder einem Drittstaat liegt. Dieser Grundsatz ist nicht neu und wurde durch die Reform 2026 nicht verändert.
Für die Praxis relevant ist jedoch eine Klarstellung des Auswärtigen Amts: Für die Dauer eines dauerhaften Auslandswohnsitzes ruht die wehrrechtliche Erfassung. Das bedeutet konkret, dass an dauerhaft im Ausland lebende Deutsche keine Fragebögen verschickt werden und keine Auskunftspflicht gegenüber der Bundeswehr besteht, solange der Auslandswohnsitz fortbesteht. Erst bei einer tatsächlichen Rückkehr nach Deutschland – nicht bei einem bloßen Besuch – lebt die Erfassung wieder auf. Wer im Ausland lebt, ist also nicht rechtlich „befreit”, aber faktisch und verfahrensmäßig aus dem laufenden Erfassungsprozess herausgenommen, solange er dort bleibt.
Was das Ruhen gesetzlich bedeutet: § 1 WPflG im Wortlaut
Diese Klarstellung beschreibt die Verwaltungspraxis, nicht die Rechtsgrundlage. Der Zustand, der in Foren meist verkürzt als „befreit” wiedergegeben wird, steht im Gesetz selbst – und der Wortlaut lohnt sich, weil er enger gefasst ist, als viele Zusammenfassungen vermuten lassen.
§ 1 Absatz 1 WPflG erfasst ausdrücklich auch Männer mit ständigem Aufenthalt außerhalb Deutschlands – und zwar dann, wenn sie entweder früher hier ihren ständigen Aufenthalt hatten oder „einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben”. Der deutsche Reisepass ist damit selbst ein Anknüpfungspunkt, nicht bloß ein Reisedokument.
§ 1 Absatz 2 WPflG regelt die praktisch entscheidende Rechtsfolge: Die Wehrpflicht ruht, „solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten”. Zwei Details gehen in Zusammenfassungen regelmäßig verloren. Erstens verlangt die Vorschrift nicht nur den Aufenthalt, sondern zusätzlich die Lebensgrundlage im Ausland: Eine bloße Verlagerung des Wohnsitzes auf dem Papier genügt nicht, wenn die wirtschaftliche Existenz weiterhin in Deutschland verankert bleibt. Zweitens ist das Ruhen ein Zustand, kein Erlöschen – es endet, sobald seine Voraussetzungen entfallen, ohne dass es dafür eines gesonderten Bescheids bedürfte.
Hinzu kommt eine Regelung, die in der öffentlichen Debatte fast durchgängig fehlt: § 1 Absatz 3 WPflG benennt drei Konstellationen, in denen die Wehrpflicht trotz Auslandsaufenthalt gerade nicht ruht – bei einer Verlegung des Aufenthalts während eines laufenden Wehrdienstes, bei einer Verlegung ohne die nach § 3 Absatz 2 WPflG erforderliche Genehmigung sowie bei einer Verlegung, die den Geltungsbereich des Gesetzes formal nicht verlässt. Die zweite Fallgruppe zeigt, wie eng Genehmigungsfrage und Ruhensregelung miteinander verzahnt sind: Wer ohne die erforderliche Genehmigung ins Ausland verlegt, könnte sich auf das Ruhen gerade nicht berufen. Vor diesem Hintergrund kommt dem weiter unten dargestellten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. April 2026 zusätzliche Bedeutung zu, wonach Auslandsaufenthalte bei ausgesetzter Wehrpflicht als genehmigt gelten.
Was das Wehrdienstmodernisierungsgesetz seit 1. Januar 2026 tatsächlich regelt
Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes am 5. Dezember 2025 verabschiedet; ausgefertigt (unterzeichnet) wurde es am 22. Dezember 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt dann mit BGBl. 2025 I Nr. 370 vom 29. Dezember 2025, in Kraft getreten ist es zum 1. Januar 2026. Inhaltlich regelt es im Kern vier Bereiche:
- Erfassung: Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf Meldedaten männlicher deutscher Staatsangehöriger ab 18 Jahren (Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Wohnsitz) verarbeiten.
- Bereitschaftserklärung/Fragebogen: Männer des Geburtsjahrgangs 2008 und jünger erhalten ab 2026 einen Fragebogen zu Motivation und Eignung, dessen Beantwortung für sie verpflichtend ist; Frauen erhalten den Fragebogen ebenfalls, für sie ist die Beantwortung freiwillig. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld.
- Musterung: Eine verpflichtende körperliche Musterung ist ab dem 1. Juli 2027 für die betroffenen Jahrgänge vorgesehen.
- Freiwilliger Wehrdienst: Das bisherige Modell des freiwilligen Wehrdienstes wurde neu geordnet, unter anderem mit höherem Sold und flexibleren Laufzeiten.
Was das Gesetz ausdrücklich nicht verändert, ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Dieses bleibt nach übereinstimmender Darstellung mehrerer unabhängiger Quellen vollständig bestehen: Wer den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt, kann stattdessen einen zivilen Ersatzdienst leisten, wie es Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz und das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) seit Jahrzehnten vorsehen. Die neue Musterungs- und Erfassungspflicht und das Recht auf Kriegsdienstverweigerung stehen also nebeneinander, nicht im Widerspruch zueinander.
Der bereits im Gesetz angelegte Rückweg zur Pflicht
Ein Punkt wird in der öffentlichen Debatte häufig unpräzise wiedergegeben und verdient deshalb besondere Sorgfalt: Das Wehrdienstmodernisierungsgesetz ist zwar aktuell als Freiwilligenmodell ausgestaltet, enthält aber bereits einen gesetzlich verankerten Mechanismus, um davon abzuweichen. Reicht die Zahl der Freiwilligen nicht aus und erfordert dies aus Sicht der Bundesregierung die verteidigungspolitische Lage, kann eine verpflichtende Heranziehung von Wehrpflichtigen – auch außerhalb eines förmlichen Spannungs- oder Verteidigungsfalls – durch Rechtsverordnung veranlasst werden. Diese Rechtsverordnung bedarf ausdrücklich der Zustimmung des Bundestages.
Wichtig für die Einordnung: Dieser Mechanismus ist geltendes Recht, aber bislang nicht aktiviert. Es handelt sich also nicht um eine Prognose oder Spekulation über eine mögliche künftige Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht, sondern um eine bereits jetzt im Gesetz stehende, aber ungenutzte Option. Politische Stimmen – etwa aus dem Verteidigungsausschuss des Bundestages – haben öffentlich die persönliche Erwartung geäußert, dass es in dieser Legislaturperiode zu einer Rückkehr zur Pflicht kommen könnte. Das sind politische Einschätzungen einzelner Akteure, keine beschlossenen Fakten. Eine für 2027 vorgesehene Evaluierung der Freiwilligenzahlen wird zeigen, ob und wie dieser Mechanismus tatsächlich genutzt wird.
Die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte: ein Sonderfall, der 2026 für Verwirrung sorgte
Neben dem neuen Gesetz existiert eine ältere, bislang nicht aufgehobene Vorschrift, die im Zusammenhang mit der Reform für erhebliche Verunsicherung sorgte: § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) sieht dem Wortlaut nach vor, dass Männer zwischen 17 und 45 Jahren für einen Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr benötigen. Diese Vorschrift stammt noch aus der Zeit vor der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht 2011 und wurde seither schlicht nicht angewendet, aber auch nie förmlich gestrichen.
Mit Inkrafttreten des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes entstand Unsicherheit, ob diese Genehmigungspflicht damit wieder praktische Bedeutung erlangt – auch in Fachkreisen wurde dies zunächst kontrovers diskutiert, und selbst Stellen der Bundeswehr äußerten sich zunächst uneinheitlich. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Frage mit einem Erlass vom 9. April 2026 geklärt: Solange die Wehrpflicht ausgesetzt bleibt, gelten Auslandsaufenthalte als genehmigt. Weder eine Anzeige noch ein förmlicher Antrag sind erforderlich – unabhängig von Dauer und Zielland. Für Deutsche, die bereits dauerhaft im Ausland leben, gilt dies ausdrücklich ebenso: Besuchsreisen nach Deutschland und die anschließende Rückkehr ins Ausland lösen keine gesonderten Genehmigungspflichten aus.
Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Konstellationen ein:
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| Konstellation | Erfassung/Musterung | Genehmigungspflicht Auslandsaufenthalt (§ 3 Abs. 2 WPflG) |
|---|---|---|
| Deutscher lebt bereits dauerhaft im Ausland | Ruht für die Dauer des Auslandswohnsitzes, kein Fragebogen | Gilt laut BMVg-Erlass vom 09.04.2026 als erteilt, keine Anzeige nötig |
| Deutscher in Deutschland, plant Auswanderung | Erfassung greift, solange Wohnsitz in Deutschland besteht | Gilt laut Erlass als erteilt, kein Antrag erforderlich |
| Rückkehr eines Auslandsdeutschen nach Deutschland | Erfassung lebt mit Wohnsitzbegründung in Deutschland wieder auf | Nicht einschlägig (Aufenthalt im Inland) |
| Kurzbesuch eines Auslandsdeutschen in Deutschland | Keine Erfassung durch bloßen Besuch | Nicht einschlägig |
| Deutscher tritt freiwillig in ausländische Streitkräfte ein (Staat, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt) | Gesondert zu prüfen | Ohne vorherige Erlaubnis des BMVg droht Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 StAG; automatisch erteilt bei Staatsangehörigkeit eines EU-, EFTA- oder NATO-Staates |
Diese Übersicht ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, insbesondere weil sich Verwaltungspraxis und Erlasslage – wie die Entwicklung 2026 zeigt – kurzfristig ändern können.
Was heute gilt, muss im Ernstfall nicht gelten
Alle bisher beschriebenen Regelungen gelten für die aktuelle Situation: ausgesetzte Wehrpflicht, Freiwilligenmodell, genehmigungsfrei möglicher Auslandsaufenthalt. Wer daraus schließt, das Thema sei für ihn dauerhaft erledigt, blendet aus, wie schnell sich zentrale Parameter im Spannungs- oder Verteidigungsfall verschieben können – gesetzlich bereits angelegt, nicht spekulativ.
- Altersgrenze im Ernstfall: Nach § 3 Absatz 5 WPflG endet die Wehrpflicht im Frieden mit Vollendung des 45. Lebensjahres. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall verschiebt sich diese Grenze jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Der Reservistenverband fordert (Stand: April 2026) sogar eine Anhebung auf 70 Jahre. Ein 55-Jähriger ist damit im Ernstfall keineswegs „aus dem Schneider” – eine Zahl, die in der öffentlichen Debatte regelmäßig fehlt.
- Frauen-Wehrpflicht – präzise statt plakativ: Artikel 12a Grundgesetz schließt Frauen vom Waffendienst und einer entsprechenden Zwangsverpflichtung ausdrücklich aus. Eine Änderung setzt eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat voraus – verfassungsrechtlich die höchste Hürde, keine einfache Rechtsverordnung wie bei der möglichen Reaktivierung der Wehrpflicht für Männer. Die politische Debatte darüber ist in vollem Gange, rechtlich korrekt ist aber: Eine Ausweitung auf Frauen „über Nacht” ist nicht möglich.
- Historischer Vergleich – Volkssturm 1944: Per Erlass vom 25. September 1944 wurden alle „wehrfähigen Männer zwischen 16 und 60 Jahren” verpflichtet, rund sechs Millionen Mann. Das zeigt, wie weit Altersgrenzen in einer echten Notlage historisch ausgeweitet wurden – allerdings unter den Bedingungen eines Ausnahmezustands am Kriegsende, nicht als Blaupause für die heutige Rechtslage.
- Aktuelles Beispiel Ukraine: 2024 wurde das dortige Mobilmachungsalter von 27 auf 25 Jahre gesenkt (die gesetzliche Wehrpflicht gilt für 18- bis 60-Jährige); die USA haben zusätzlich vorgeschlagen, die Grenze auf 18 Jahre zu senken. Das zeigt: Altersgrenzen verschieben sich unter tatsächlichem Kriegsdruck binnen Monaten, nicht Jahrzehnten.
Melderecht, Steuerrecht und Staatsangehörigkeit: übersehene Fallen bei Auswanderungsplänen
Wer aus wehrrechtlichen Erwägungen tatsächlich auswandern möchte, sollte weitere Rechtsgebiete im Blick behalten, die mit der Wehrpflicht selbst nichts zu tun haben, aber ebenso teuer oder riskant werden können:
- Meldepflicht bei Rückkehr: Wer im Ausland lebt und in Deutschland nicht gemeldet ist, muss sich bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten nach § 27 Absatz 2 Satz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) anmelden – zufällig dieselbe Drei-Monats-Schwelle wie bei der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 WPflG.
- Keine Meldepflicht im Ausland, aber freiwillige Krisenvorsorge (ELEFAND): Gegenüber deutschen Stellen besteht für deutsche Staatsangehörige im Ausland keine Meldepflicht. Das Auswärtige Amt bietet mit der Krisenvorsorgeliste ELEFAND („Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland”) lediglich eine freiwillige Registrierung an, die der konsularischen Hilfe in Krisen- und Katastrophenfällen dient. Sie ist ausdrücklich kein Instrument der Wehrerfassung – in Online-Diskussionen werden beide gelegentlich verwechselt, teils mit der Empfehlung, sich vorsichtshalber nicht zu registrieren. Diese Sorge trägt in der Sache nicht.
- Aufenthaltsfeststellung nach § 24b WPflG: Das Wehrpflichtgesetz kennt ein eigenes Aufenthaltsfeststellungsverfahren. Die zuständige Behörde übermittelt dabei Personendaten an das Bundesverwaltungsamt, das sie unter anderem an Wehrersatzbehörden, das Auswärtige Amt und Grenzpolizeibehörden weiterleitet, bis der Aufenthaltsort bekannt ist; anschließend sind die Daten zu löschen. Bei ausgesetzter Wehrpflicht hat dieses Verfahren gegenwärtig keine praktische Bedeutung. Es zeigt aber, dass der Gesetzgeber den Fall der Nichterreichbarkeit verfahrensrechtlich mitgedacht hat – die verbreitete Vorstellung, ein Auslandswohnsitz mache eine Person schlicht „unsichtbar”, greift zu kurz.
- Doppelter Wohnsitz und Steuerpflicht: Steuerlich ist ein zweiter Wohnsitz in Deutschland keine Nebensache. Nach § 8 Abgabenordnung (AO) reicht bereits ein jederzeit nutzbares Zimmer – etwa bei den Eltern – für einen deutschen Wohnsitz aus, auch ohne eigenen Mietvertrag (ständige Rechtsprechung, u. a. FG Münster, Az. 13 K 2675/10 Kg). Das löst die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach dem Welteinkommensprinzip aus, unabhängig vom Auslandswohnsitz. Wer im Ausland erzieltes Einkommen dann in Deutschland nicht erklärt, riskiert eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO – unabhängig von der wehrrechtlichen Frage.
- Kindergeld und Lebensmittelpunkt: Beim Kindergeld ist nicht die Meldeadresse maßgeblich, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kindes. Eine Schein-Ummeldung ins Ausland, während das Kind faktisch weiterhin überwiegend in Deutschland lebt (Wochenenden, Ferien, Schule), trägt die Ruhens-Fiktion nicht. Wer der Familienkasse durch falsche Angaben weiter Kindergeld erschleicht, riskiert eine Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 Nummer 1 AO – der insoweit spezielleren Norm gegenüber § 263 StGB.
- Staatsangehörigkeit bei fremdem Wehrdienst: § 109h StGB stellt das Anwerben eines Deutschen für fremden Wehrdienst unter Strafe – nicht den eigenen freiwilligen Beitritt. § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) greift jedoch automatisch: Wer freiwillig in fremde Streitkräfte eintritt, verliert dadurch grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit (Ausnahme: Eintritt in die Streitkräfte eines EU-, EFTA- oder NATO-Staates). Völkerrechtlich zusätzlich heikel: Söldner genießen nach dem Zusatzprotokoll I zu den Genfer Konventionen keinen Kombattanten- oder Kriegsgefangenenstatus – ein bei „Staatsbürgerschaft durch Militärdienst” häufig übersehenes Risiko.
- Wegzugsteuer nach § 6 AStG: Wer tatsächlich auswandern möchte, sollte auch die steuerliche Kostenseite kennen. Betroffen sind Personen, die in den letzten fünf Jahren mindestens ein Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten haben: Der Wegzug löst eine fiktive Veräußerung dieser Anteile aus, besteuert wird der Wertzuwachs, ohne dass tatsächlich verkauft wurde. Die Stundung wurde durch die ATAD-Umsetzung 2022 verschärft: Das frühere unbefristete EU/EWR-Stundungsprivileg ist abgeschafft, es gibt nur noch eine ratierliche Stundung über sieben Jahre. Gesondert zu beachten sind seit dem Jahressteuergesetz 2024 auch Investmentfondsanteile im Privatvermögen: Sie fallen nicht unter § 6 AStG, sondern unter den neuen § 19 Abs. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) – erfasst wird ein einzelner Fondsbestand ab 500.000 Euro Anschaffungskosten (nicht der Kurswert am Wegzugstag), alternativ eine Beteiligung von mindestens einem Prozent der ausgegebenen Anteile in den letzten fünf Jahren. Wer das nicht kennt, unterschätzt leicht, wie finanziell folgenreich eine Auswanderung allein aus wehrrechtlichen Gründen für Gesellschafter und größere Anleger sein kann.
Kriegsdienstverweigerung bleibt unangetastet – auch mit Auslandsbezug
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist eines der am stärksten geschützten Grundrechte im deutschen Verfassungsgefüge. Es steht jedem zu, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, und wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Weder das Wehrdienstmodernisierungsgesetz noch die Diskussion um die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte haben an diesem Recht etwas geändert.
Der BGH-Beschluss vom 16. Januar 2025 (4 ARs 11/24): Was er bedeutet – und was ausdrücklich nicht
In der Recherche zu diesem Thema stößt man häufig auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2025 (Az. 4 ARs 11/24), der teils verkürzt oder falsch eingeordnet wiedergegeben wird. Zur Einordnung: Der Fall betraf die Auslieferung eines ukrainischen Staatsangehörigen an die Ukraine wegen dort begangener Straftaten. Der Betroffene berief sich darauf, eine Auslieferung sei unzulässig, weil er in der Ukraine trotz seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst zum Wehrdienst herangezogen werden könnte. Der BGH entschied, dass weder Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz noch die Europäische Menschenrechtskonvention einen uneingeschränkten Fortbestand des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung auch während eines Verteidigungskriegs gegen einen völkerrechtswidrigen Angriff garantieren, und ließ die Auslieferung zu.
Diese Entscheidung wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert; Kritiker bemängeln unter anderem, der Senat habe eine Grundrechtseinschränkung anerkannt, ohne die dafür üblicherweise erforderlichen verfassungsrechtlichen Hürden zu benennen, und sei damit von eigener früherer Rechtsprechung abgewichen. Für die hier behandelte Frage ist jedoch entscheidend, was der Beschluss nicht regelt: Er betrifft ausschließlich die Auslieferung eines ausländischen Staatsangehörigen in ein Land im Verteidigungskrieg und trifft keine Aussage zur Wehrpflicht deutscher Staatsangehöriger oder zum deutschen Kriegsdienstverweigerungsrecht nach dem KDVG. Wer aus dieser Entscheidung ableitet, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung für Deutsche stehe grundsätzlich zur Disposition, überträgt eine Entscheidung zum Auslieferungsrecht auf einen Sachverhalt, den sie nicht regelt.
Ein Blick auf die Zahlen
Dass das Thema Wehrdienst viele Menschen bewegt, zeigt sich auch an der Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung, die das BAFzA bearbeitet:
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| Zeitraum | Anträge auf Kriegsdienstverweigerung |
|---|---|
| Gesamtjahr 2025 | 3.867 |
| 1. Halbjahr 2026 (Jan.–Jun.) | 5.862 |
| Januar bis Juli 2026 (kumuliert) | 8.302 |
Bereits im ersten Halbjahr 2026 gingen damit mehr Anträge ein als im gesamten Jahr 2025. Als Gründe werden in der Berichterstattung sowohl die angespannte sicherheitspolitische Lage als auch das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Wehrdienstmodernisierungsgesetz genannt, das durch die neue Erfassungs- und Fragebogenpflicht offenbar dazu geführt hat, dass sich mehr junge Männer aktiv mit der Frage der Kriegsdienstverweigerung auseinandersetzen. (Quelle: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, zitiert nach epd-Meldung, veröffentlicht u. a. am 14. Juli 2026.)

Doppelte Staatsangehörigkeit: die zweite Wehrpflicht, die häufig übersehen wird
Für viele im Ausland lebende Deutsche ist die praktisch drängendere Frage gar nicht die deutsche, sondern die ausländische Wehrpflicht. Wer neben dem deutschen Pass die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, in dem die Wehrpflicht nicht ausgesetzt, sondern aktiv vollzogen wird, kann dort unmittelbar in der Pflicht stehen. Dass die deutsche Wehrpflicht seit 2011 ausgesetzt ist und die deutsche Erfassung bei dauerhaftem Auslandswohnsitz ruht, ändert an den Verpflichtungen des zweiten Heimatstaates nichts.
Der völkerrechtliche Grundgedanke lautet: Ein Mehrstaater soll seine Wehrpflicht nur gegenüber einem Staat erfüllen müssen, in der Regel gegenüber dem Staat seines ständigen Aufenthalts. Verankert ist dieser Gedanke in Kapitel II des Übereinkommens des Europarates vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (BGBl. II 1969 S. 1953), das eine Anrechnung des in einem anderen Vertragsstaat geleisteten Dienstes vorsieht. Ergänzend bestehen bilaterale Abkommen, etwa das deutsch-schweizerische Abkommen von 1958, das Doppelbürgern ein Wahlrecht einräumt, welches bis zum vollendeten 19. Lebensjahr auszuüben ist. Im deutschen Recht findet das seine Entsprechung in § 11 Absatz 1 WPflG, der Wehrpflichtige vom Wehrdienst befreit, soweit eine Befreiung aus völkerrechtlichen Verträgen folgt.
Der Haken: Diese Abkommen wirken nur zwischen den beteiligten Staaten. Besteht kein Abkommen, kann im Extremfall in beiden Staaten eine Verpflichtung nebeneinander bestehen, und die Anrechnung eines bereits geleisteten Dienstes ist keineswegs selbstverständlich.
Von der oben angesprochenen Frage des Staatsangehörigkeitsverlusts nach § 28 StAG ist das zu trennen: Dieser Verlusttatbestand knüpft an den freiwilligen Eintritt in fremde Streitkräfte an. Wer als Doppelstaatsangehöriger aufgrund einer im zweiten Heimatstaat bestehenden Wehrpflicht herangezogen wird, tritt insoweit nicht freiwillig ein – wo genau im Einzelfall die Grenze zwischen Pflichtdienst und freiwilliger Verpflichtung verläuft, etwa bei einer anschließenden Weiterverpflichtung, ist jedoch eine Frage, die sorgfältig geprüft werden sollte, bevor Fakten geschaffen werden.
Zwei Länderbeispiele, die viele Familien betreffen
- Türkei: Jeder männliche türkische Staatsangehörige ist nach türkischem Recht grundsätzlich wehrpflichtig, unabhängig von Wohnsitz und weiterer Staatsangehörigkeit. Für dauerhaft im Ausland lebende und dort erwerbstätige Staatsangehörige besteht mit der sogenannten „dövizle askerlik” eine Ablösemöglichkeit gegen Zahlung. Voraussetzung ist unter anderem eine Erwerbstätigkeit im Ausland von insgesamt mindestens 1.095 Tagen, also drei Jahren. Der Ablösebetrag wird in türkischer Lira festgesetzt, mehrfach jährlich angepasst und bewegte sich im Jahr 2026 im mittleren bis oberen vierstelligen Eurobereich; abgewickelt wird das Verfahren über die türkischen Auslandsvertretungen.
- Griechenland: Auch Griechenland hält an einer aktiv vollzogenen Wehrpflicht fest. Mit dem zum 10. Januar 2026 in Kraft getretenen Wehrpflichtgesetz 5265/2026 wurde der Status des ständigen Auslandsbewohners neu gefasst: Der Wehrdienstaufschub bleibt nur bestehen, wenn der fortbestehende Auslandswohnsitz alle drei Jahre nachgewiesen wird. Bleibt der Nachweis aus, wird der Aufschub widerrufen und die betroffene Person zur Stellung einbestellt. Für deutsch-griechische Doppelstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in Deutschland besteht nach Darstellung der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland ein Anspruch auf zeitlich unbestimmten Aufschub – dieser ist damit aber an eine wiederkehrende Nachweispflicht gebunden.
Beide Beispiele zeigen dasselbe Muster: Der günstige Status im zweiten Heimatstaat ist kein Dauerzustand, sondern an Nachweise, Fristen und Aufenthaltszeiten geknüpft. Er kann allein durch ein Fristversäumnis entfallen, ohne dass eine deutsche Behörde davon Notiz nimmt oder Sie darauf hinweist. Wer also die deutsche Rechtslage sorgfältig prüft, die des zweiten Passes aber nicht, prüft möglicherweise die weniger relevante Hälfte.
Woran man seriöse von unseriösen Online-Quellen unterscheidet
Wer online zum Thema recherchiert, trifft auf eine sehr unterschiedliche Qualität an Quellen. Differenzierte Fachmedien wie die Legal Tribune Online haben die Verwirrung rund um die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte frühzeitig korrekt als offene Rechtsfrage benannt, ohne sie vorschnell zu dramatisieren. Auf der anderen Seite finden sich – gerade auf reißerisch betitelten Blogbeiträgen und politisch gefärbten Webseiten – Darstellungen, die die alte, ungenutzte Genehmigungsvorschrift des § 3 Abs. 2 WPflG so darstellen, als sei damit bereits heute jeder wehrfähige Mann in seiner Reisefreiheit eingeschränkt, oder die den BGH-Beschluss zur Auslieferung eines ukrainischen Staatsangehörigen fälschlich als Aussage über die deutsche Wehrpflicht präsentieren. Beides hält der aktuellen Rechtslage nicht stand. Wer sich auf einzelne Forenbeiträge oder ältere Artikel verlässt, die vor dem klärenden BMVg-Erlass vom April 2026 veröffentlicht wurden, arbeitet zudem häufig mit einem bereits überholten Stand.
Beispiel zur Veranschaulichung (rein hypothetisch)
Ein rein hypothetisches, konstruiertes Beispiel ohne Bezug zu einem realen Mandat: Ein 24-jähriger Deutscher lebt seit drei Jahren dauerhaft in einem EU-Nachbarland, ist dort gemeldet und in Deutschland abgemeldet. Nach der Reform liest er einen Forenbeitrag, wonach er sich „umgehend bei der Bundeswehr melden” müsse, und gerät in Sorge. Nach der aktuellen Erlasslage ruht die Erfassung für die Dauer seines Auslandswohnsitzes; ein Fragebogen wird ihm nicht zugestellt, solange er dort lebt, und für Besuchsreisen nach Deutschland benötigt er keine gesonderte Genehmigung. Ob sich daran etwas ändert – etwa bei einer geplanten Rückkehr oder bei doppelter Staatsangehörigkeit mit eigenen wehrrechtlichen Pflichten im Wohnsitzstaat – lässt sich nur anhand der konkreten, aktuellen Umstände beurteilen, nicht anhand eines Forenbeitrags.
Warum sich eine individuelle rechtliche Einordnung lohnt
Die dargestellte Rechtslage betrifft den allgemeinen, aktuellen Stand. Im Einzelfall können Besonderheiten hinzukommen, die eine gesonderte Prüfung sinnvoll machen: eine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit mit eigenen wehrrechtlichen Pflichten im Wohnsitzstaat, eine geplante Rückkehr nach Deutschland, ein bereits erhaltener Fragebogen oder eine Musterungsankündigung, oder die Frage, wie sich ein Wehrdienst im Wohnsitzstaat zur deutschen Staatsangehörigkeit verhält. Gerade weil sich die Erlasslage – wie die Entwicklung von Januar bis April 2026 zeigt – kurzfristig ändern kann, lohnt es sich, den aktuellen Stand im Zweifel rechtlich prüfen zu lassen, statt sich auf ältere Online-Quellen zu verlassen.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Johannes Fiala berät zu grenzüberschreitenden rechtlichen Fragestellungen, auch dort, wo sich Gesetzeslage und Verwaltungspraxis – wie derzeit beim Wehrdienstrecht – noch in Bewegung befinden. Wenn Sie im Ausland leben und für sich klären möchten, wie die aktuelle Rechtslage zur Bundeswehr-Wehrpflicht in Ihrer persönlichen Situation einzuordnen ist, nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre individuelle Lage besprechen zu lassen.
Fazit
Für Bundeswehr-Wehrpflicht bei Wohnsitz im Ausland gilt: Anknüpfungspunkt ist die deutsche Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnsitz – die Erfassung ruht jedoch, solange der Auslandswohnsitz dauerhaft besteht. Dieses Ruhen nach § 1 Abs. 2 WPflG ist kein Erlöschen, sondern ein Zustand, der Aufenthalt und Lebensgrundlage im Ausland voraussetzt und mit deren Wegfall endet. Das seit 1. Januar 2026 geltende Wehrdienstmodernisierungsgesetz regelt Erfassung, Fragebogenpflicht und künftige Musterung, lässt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aber unangetastet. Die vielzitierte Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte nach § 3 Abs. 2 WPflG gilt nach dem klärenden Erlass des Verteidigungsministeriums vom April 2026 als automatisch erteilt, solange die Wehrpflicht ausgesetzt bleibt. Und der BGH-Beschluss vom Januar 2025 zur Auslieferung eines ukrainischen Staatsangehörigen trifft keine Aussage zur deutschen Wehrpflicht. Für Doppelstaatsangehörige ist die praktisch wichtigere Frage ohnehin häufig die Wehrpflicht des zweiten Heimatstaates, die von der deutschen Aussetzung unberührt bleibt und ihre eigenen Fristen und Nachweispflichten mitbringt. Wer hierzu konkrete Fragen zu seiner persönlichen Situation hat, ist mit einer individuellen rechtlichen Einschätzung besser beraten als mit einer Forensuche.