Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de
Tippgeber sind Personen ohne Registrierung im Vermittlerregister der IHK, denn diese bringen keinen neuen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer zustande.
Natürlich können diese an einen Versicherungsvermittler (Makler bzw. Agentur) gebunden werden. Problematisch ist, dass diese oft bereits in die erste Beratung einsteigen, und zumeist nicht (mit-)versichert werden, insbesondere in der VSH. Dies kann für den Auftraggeber des Tippgebers später den Ruin bedeuten, wenn der Tippgeber unrichtig beraten hat. Jedem Versicherungsvermittler (egal ob Agent, Mehrfachagent oder Makler) ist daher zu raten, dass er auch seine Tippgeber in der VSH einschließen lässt. Es ist unproblematisch, einen (vertraglich korrekt eingebundenen) Tippgeber zu entlohnen – etwa im Erfolgsfall. Wichtig ist dabei, dass es ich um eine fallweise und für jeden Einzelfall sauber dokumentierte Zusammenarbeit handelt. Würde der Tippgeber beispielsweise Telefonlisten abarbeiten müssen, können sich steuerlich und in der Sozialversicherung Probleme mit der Scheinselbständigkeit ergeben. Daher muss der Vermittler darauf achten, dass er alle Verträge mit seinen Mitarbeitern – auch Tippgebern – korrekt gestaltet.
Dr. Johannes Fiala
(DHBW Newsletter 11/2010, 2)
Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.