Ein Luxemburger Urteil für die Verbraucher

    von RA Johannes Fiala
    Hunderttausende Investoren unrentabler Investments haben die Chance, alle  bisherigen Zins- und Tilgungszahlungen zurück zu verlangen. Viele Kreditinstitute haben in den letzten Jahren Vertriebsleute mit ihren  Darlehensformularen ausgestattet. Diese Vertriebler haben dann die grundschuldbesicherten Darlehen (oder Fonds-Anteile) zu Hause an die Investoren verkauft. Eine Widerrufsbelehrung, wie sie das Gesetz fordert, erfolgte gegenüber den Verbrauchern nicht. Im Dezember 2001 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über diese Form der Haustürgeschäfte entschieden. Ob auch Sie die Möglichkeit haben, Ihr Geld zurück zu erhalten, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag:
    Haustürgeschäfte mit Immobilieninvestoren I. Die Entscheidung des EuGH Durch das Haustürwiderrufsgesetz und eine kurz bevorstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshof kann es zu Verlusten für Kreditwirtschaft und Fonds-Initiatoren kommen. Der Europäische Gerichtshof folgte seinem Generalanwalt Philippe L�ger. Damit haben hunderttausende Investoren die Chance, -sich von ihren kompletten Kreditschulden zu befreien und -alle bisherigen Zins- und Tilgungszahlungen zurück zu verlangen ! Worum geht es ? Viele Kreditinstitute haben in den letzten mehr als 10 Jahren Vertriebsleute mit ihren Darlehensformularen ausgestattet. Die Vertriebler haben dann die grundschuldbesicherten Darlehen (oder Fonds-Anteile) zu Hause an die Investoren verkauft. Eine Widerrufsbelehrung, wie sie das Gesetz fordert, erfolgte gegenüber den Verbrauchern nicht. Die Richtlinie der EU zum Haustürgeschäft (Rili 87/577/EWG und 87/102/EWG) besagt, daß der Kunde, der in einer “Haustürsituation” zum Vertragsabschluß überredet wurde, über sein Widerrufsrecht belehrt werden muß. Der deutsche Gesetzgeber hat im Haustürwiderrufsgesetz festgeschrieben, daß das Widerrufsrecht nach einem Jahr erlischt. Der BGH war sich nicht sicher, ob diese Umsetzung durch den Gesetzgeber korrekt ist. Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof sieht die Sache so, daß die Belehrung über das Widerrufsrecht eine unverzichtbare Erfolgspflicht ist. Dann könne der Deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht nicht auf ein Jahr begrenzen, sonst würde der Verbraucherschutz leer laufen. Die Beklagte HypoVereinsbank hat beim Europäischen Gerichtshof vortragen lassen, daß die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkredite (also durch Grundschuld oder Hypothek gesicherte Darlehen) “eine erhebliches finanzielles Risiko für die Kreditinstitute darstellt”. Die HypoVereinsbank sieht das ganz richtig: Denn damit können dann “geschädigte” Anleger, die ihre Investition in einen Fonds oder eine Immobilie durch einen Hypothekenkredit finanziert haben, es künftig der Bank überlassen, ob diese sich das Geld von dem -unbekannt verzogenen Vermittler -dem insolventen Inititiator oder Bauträger, usw. wieder holen wollen. Der Investor ist jedenfalls seine Kreditschuld bei seiner Bank mit einem Federstrich los: Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz heißt das Zauberwort. Der Europäische Gerichtshof könnte mit seiner Entscheidung hunderttausende “überschuldete sich getäuscht fühlende Kapitalanleger” sanieren helfen. Soweit eine rückwirkende Anwendung auf die Kreditwirtschaft ausgeschlossen wird, stellt sich die Frage nach einer Staatshaftung: Bereits im Reiserecht war der Staat verklagt worden, weil das europäische Recht nicht rechtzeitig im deutschen Recht vollständig zeitgerecht umgesetzt worden war. Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof tritt der HypoVereinsbank entgegen: Es geht nicht um die Art des Geschäfts (Realkredit), sondern um die Art und Weise des Vertragsschusses. Dies bedeutet, daß der “durch eine Haustürsituation überrumpelte und nicht über das Widerrufsrecht belehrte Kreditnehmer” der Bank die Zahlung jederzeit verweigern darf. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Dezember 2001 passt gut zur Linie des BGH: Durch seine kürzliche Entscheidung (II ZR 304/00) wurde klargestellt, daß beim Ratenkauf von Fondsanteilen in einer Haustürsituation die Widerrufsfrist auch noch nach 10 Jahren bestehen kann, wenn über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden war und der Investor noch immer in Raten über einen Treuhändern an den Investor zahlt.

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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