Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen: Wenn Auslandsvermögen doppelt besteuert wird

Wer Vermögen im Ausland erbt oder selbst Vermögen im Ausland besitzt, das später an Erben in Deutschland übergehen soll, stößt häufig auf ein Problem, das im internationalen Steuerrecht leicht unterschätzt wird: Für die Erbschaftsteuer gibt es zwischen Deutschland und den meisten Staaten der Welt kein Doppelbesteuerungsabkommen. Anders als bei der Einkommensteuer, wo Deutschland mit weit über 90 Staaten entsprechende Abkommen geschlossen hat, existieren im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur wenige eigenständige Verträge. Für alle anderen Länder bleibt regelmäßig nur die einseitige Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) – ein Mechanismus, der eine echte Doppelbesteuerung nur begrenzt verhindert und eng befristet ist. Dieser Beitrag ordnet ein, mit welchen Ländern tatsächlich ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen besteht, was für alle übrigen Staaten gilt und worauf bei einem grenzüberschreitenden Erbfall praktisch zu achten ist.

Warum es bei der Erbschaftsteuer so wenige Doppelbesteuerungsabkommen gibt

Im internationalen Steuerrecht wird häufig unterstellt, ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Land decke automatisch auch die Erbschaftsteuer ab. Das ist ein Trugschluss. Die meisten der zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen regeln ausschließlich Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – nicht aber die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für diesen Bereich braucht es ein eigenständiges, gesondert verhandeltes Abkommen.

Dass es davon so wenige gibt, hat mehrere Gründe: Zum einen erheben etliche Staaten überhaupt keine Erbschaftsteuer oder ein ihr vergleichbares System, sodass aus deren Sicht kein Verhandlungsbedarf besteht. Zum anderen unterscheiden sich die nationalen Erbschaftsteuersysteme – etwa bei der Frage, ob am Wohnsitz des Erblassers, am Wohnsitz des Erben oder an der Belegenheit des Vermögens angeknüpft wird – so stark voneinander, dass eine Abstimmung deutlich komplexer ist als bei der Einkommensteuer. Das Ergebnis: Während die deutsche Einkommensteuer-DBA-Landschaft nahezu flächendeckend ist, bleibt sie bei der Erbschaftsteuer lückenhaft.

Diese Länder haben mit Deutschland ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen

Zahlen und Fakten: Deutschland hat aktuell mit lediglich sechs Staaten ein eigenständiges Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer – gegenüber deutlich über 90 Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Einkommensteuer. Anders formuliert: Nur für eine Handvoll Länder ist eine echte, abkommensrechtlich abgesicherte Vermeidung der Doppelbesteuerung beim Erbfall vorgesehen; für alle anderen Staaten – auch für viele beliebte Auswanderungs- und Zweitwohnsitzländer – existiert kein solches Netz. Dieses Prinzip, dass der deutsche Zugriff grundsätzlich am Weltvermögen ansetzt, unabhängig vom Land der Vermögensbelegenheit, zeigt sich in ähnlicher Form auch bei der Diskussion um einen möglichen künftigen Lastenausgleich.

Zu den Ländern mit Erbschaftsteuer-DBA zählen die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Frankreich, Schweden, Griechenland und Dänemark. Die folgende Übersicht ordnet dies ein:

Infografik

Bemerkenswert ist dabei insbesondere die rechte Spalte: Viele Länder, mit denen Deutschland wirtschaftlich und persönlich eng verflochten ist – etwa durch Ferienimmobilien, Auswanderung oder familiäre Bindungen –, verfügen über ein Einkommensteuer-Doppelbesteuerungsabkommen, nicht aber über ein gesondertes Abkommen für die Erbschaftsteuer. Das betrifft beispielsweise Vermögen in Ländern wie Serbien: Zwar besteht mit Serbien (als Rechtsnachfolgestaat der früheren Verträge mit Jugoslawien) ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, dieses erstreckt sich jedoch nicht auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für Erbfälle mit Vermögensbezug zu Serbien – wie auch zu zahlreichen anderen Staaten ohne eigenständiges Erbschaftsteuer-DBA – ist deshalb der Blick auf die unilaterale deutsche Anrechnungsregelung erforderlich.

Was gilt für Länder ohne Erbschaftsteuer-DBA? Die unilaterale Anrechnung nach § 21 ErbStG

Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass eine doppelte steuerliche Belastung vollständig hingenommen werden muss. Das deutsche Recht sieht in § 21 ErbStG einen einseitigen – unilateralen – Ersatzmechanismus vor: die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer.

Im Kern gilt: Wird ein Erwerber, der in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist, mit seinem Auslandsvermögen auch im Ausland zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen, kann er auf Antrag die festgesetzte, auf ihn entfallende, tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen lassen. Das entlastet insoweit, als auf das betroffene Auslandsvermögen deutsche Erbschaftsteuer entfällt – nicht darüber hinaus.

Wichtige Grenzen dieses Mechanismus in der Praxis:

  • Anrechnung nur bis zur Höhe der anteiligen deutschen Steuer. Die ausländische Steuer wird nicht in voller Höhe erstattet oder verrechnet, sondern nur bis zu dem Betrag, der nach deutschem Recht anteilig auf das Auslandsvermögen entfällt. Ist die ausländische Steuerlast höher als die anteilige deutsche Steuer, bleibt die Differenz regelmäßig bestehen.
  • Anrechnung nur auf Antrag. Anders als bei einem DBA erfolgt die Entlastung nicht automatisch, sondern muss aktiv beim zuständigen Finanzamt beantragt und mit Unterlagen zur ausländischen Steuerfestsetzung belegt werden – gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung.
  • Nur für “vergleichbare” ausländische Steuern. Es muss sich um eine der deutschen Erbschaftsteuer der Art nach entsprechende ausländische Abgabe handeln. Bei stark abweichenden ausländischen Steuersystemen kann bereits diese Vergleichbarkeit strittig sein.

Die Fünf-Jahres-Frist als praktische Falle

Eine der in der Praxis am häufigsten übersehenen Voraussetzungen ist die zeitliche Begrenzung des § 21 ErbStG: Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das betroffene Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.

Diese Frist wirkt unauffällig, kann sich aber in mehrfacher Hinsicht als Falle erweisen: Zieht sich ein ausländisches Nachlass- oder Steuerfestsetzungsverfahren – etwa wegen komplexer Grundbuch- oder Nachlassverfahren im Ausland – über mehrere Jahre hin, droht die Frist zu verstreichen, bevor die ausländische Steuer überhaupt endgültig feststeht und gezahlt ist. Auch bei gestaffelten oder nachträglich geänderten ausländischen Steuerbescheiden kann die zeitliche Zuordnung schwierig werden. Wer sich hierauf nicht frühzeitig vorbereitet, läuft Gefahr, trotz tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer keine Anrechnung mehr zu erhalten – mit der Folge einer echten, nicht mehr korrigierbaren Doppelbesteuerung.

Praxisbeispiel: Erblasser mit Vermögen in einem Land ohne Erbschaftsteuer-DBA

Hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung (keine reale Mandantensituation): Ein in Deutschland ansässiger Erblasser hinterlässt seinen in Deutschland lebenden Erben neben inländischem Vermögen auch eine Immobilie sowie ein Bankguthaben in einem Land, mit dem Deutschland kein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen unterhält – etwa in Serbien oder einem anderen Balkanstaat. Die Erben sind nach deutschem Recht unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig und müssen grundsätzlich ihren gesamten weltweiten Erwerb, also auch das ausländische Grundstück und Guthaben, in Deutschland versteuern. Gleichzeitig erhebt der Belegenheitsstaat auf dieselbe Immobilie und dasselbe Guthaben nach seinem eigenen Recht eine eigene erbschaftsteuerähnliche Abgabe.

Ohne ein Doppelbesteuerungsabkommen greift hier ausschließlich § 21 ErbStG: Die Erben können die im Ausland tatsächlich festgesetzte und gezahlte Steuer auf Antrag anrechnen lassen – begrenzt auf den Betrag, der nach deutschem Recht anteilig auf das Auslandsvermögen entfällt, und nur, wenn die deutsche Steuer innerhalb der Fünf-Jahres-Frist entsteht. Fällt die ausländische Steuer höher aus als der anrechenbare deutsche Anteil, oder wird die Frist versäumt, bleibt eine wirtschaftliche Doppelbelastung bestehen.

Rein zur Veranschaulichung des Rechenmechanismus, ohne Anspruch auf eine reale Fallgestaltung: Entfällt rechnerisch ein bestimmter Anteil der gesamten deutschen Erbschaftsteuer auf das Auslandsvermögen, weil dieses einen entsprechenden Anteil am steuerpflichtigen Gesamterwerb ausmacht, kann höchstens dieser anteilige deutsche Betrag durch die im Ausland tatsächlich gezahlte Steuer ausgeglichen werden – nicht der volle im Ausland gezahlte Betrag und nicht mehr als die deutsche Steuer, die ohnehin auf genau dieses Vermögen entfiele. Liegt die ausländische Steuerlast über diesem anteiligen deutschen Betrag, etwa weil der Belegenheitsstaat höhere Sätze oder niedrigere Freibeträge kennt, bleibt die Differenz wirtschaftlich bei den Erben hängen. Dieses Beispiel zeigt, dass Erbfälle mit Vermögen in Nicht-DBA-Ländern – ein Kreis, der weit über exotische Destinationen hinausgeht und etwa auch beliebte Ferien- und Auswanderungsländer sowie Länder wie Serbien umfasst – einer sorgfältigen, frühzeitigen steuerlichen Planung bedürfen.

Ansatzpunkte zur Vermeidung oder Abmilderung der Doppelbesteuerung

Auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen lässt sich das Risiko einer echten Doppelbesteuerung in vielen Fällen jedenfalls abmildern, wenn frühzeitig geplant wird:

  • Prüfung der ausländischen Rechtslage. Es lohnt sich, nicht nur die deutsche Seite zu betrachten, sondern auch zu prüfen, ob der ausländische Staat seinerseits eine Anrechnung der deutschen Steuer oder andere Entlastungsmechanismen kennt.
  • Zeitliche Steuerung des Verfahrens. Wo rechtlich Spielraum besteht, kann eine bewusste Verfahrensführung helfen, die Fünf-Jahres-Frist des § 21 ErbStG einzuhalten – etwa durch zügige Antragstellung und Dokumentation im Ausland.
  • Vollständige Nachweisführung. Da die Anrechnung nur auf Antrag und gegen Nachweis erfolgt, sollten ausländische Steuerbescheide, Zahlungsbelege und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen von Beginn an sorgfältig gesichert werden.
  • Lebzeitige Gestaltung statt reiner Nachlassabwicklung. In manchen Konstellationen kann eine frühzeitige, lebzeitige Auseinandersetzung mit der grenzüberschreitenden Vermögensstruktur – etwa im Rahmen von Testament, Erbvertrag oder vorweggenommener Vermögensnachfolge – dazu beitragen, die steuerlichen Folgen eines späteren Erbfalls transparenter zu gestalten und rechtzeitig zu prüfen.

Diese Maßnahmen ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall, zeigen aber, dass das Fehlen eines Abkommens nicht automatisch zur vollständigen Doppelbesteuerung führen muss, wenn die Beteiligten rechtzeitig handeln.

Wann lohnt sich rechtliche Beratung?

Die Frage, ob für ein bestimmtes Land ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen besteht, lässt sich zwar anhand einer Liste klären. Die eigentliche Herausforderung liegt jedoch in der Anwendung auf den Einzelfall: Wie wird das Auslandsvermögen bewertet, welche ausländische Steuer ist im Einzelnen anrechenbar, wie lässt sich die Fünf-Jahres-Frist einhalten, und welche Nachweise verlangt das zuständige deutsche Finanzamt konkret? Gerade bei Vermögen in Ländern ohne eigenständiges Erbschaftsteuer-DBA – etwa in vielen süd- und südosteuropäischen Staaten – sollte diese Prüfung nicht erst nach Eintritt des Erbfalls, sondern möglichst bereits im Rahmen der vorausschauenden Nachlassplanung erfolgen.

Johannes Fiala ist Rechtsanwalt mit Erfahrung in internationalen erbschaftsteuerlichen Fragestellungen und der Beratung bei grenzüberschreitendem Vermögen. Die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuer- und Erbrecht unterstützt dabei, die persönliche Vermögenssituation mit Auslandsbezug zutreffend einzuordnen und mögliche Doppelbesteuerungsrisiken frühzeitig zu erkennen.

Sie haben Vermögen im Ausland geerbt oder planen, Ihren Nachlass mit Auslandsbezug zu ordnen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Fiala auf, um Ihre individuelle Situation rechtlich einordnen zu lassen, bevor Fristen verstreichen oder ausländische Steuerbescheide bestandskräftig werden.

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Über den Autor

Portrait Dr. Fiala
Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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