Insolvenz Lebensversicherung: Sicherheit, Risiken und Schutzmöglichkeiten

Lebensversicherungen gelten in Deutschland als sehr sicher, selbst wenn der Versicherer insolvent wird. Im Ernstfall greifen gesetzliche Schutzmechanismen: Sämtliche Verträge eines angeschlagenen Unternehmens können auf den gesetzlichen Sicherungsfonds („Protektor“) übertragen werden.

 

Dieser private Schutzfonds wird von allen deutschen Lebensversicherern getragen. Er führt übernommene Versicherungen fort, zahlt garantierte Leistungen aus und sichert den Risikoschutz. Eine einmalige Ausgleichszahlung erhält der Kunde jedoch nicht – statt dessen läuft der Vertrag weiter wie bisher. Nach einer Sanierung können die Policen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde BaFin auch zu einem anderen gesunden Versicherer übernommen werden. In Einzelfällen kann die BaFin zudem erlauben, die vertraglichen Garantien leicht abzusenken (nach § 222 VAG um bis zu fünf Prozent), wenn dies zur Rettung des Versicherungsbestands nötig ist.

 

Generell stehen die Ansprüche der Versicherten bei einem Insolvenzverfahren an vorderster Stelle. Kommt die Versichererpleite nicht durch Protektor-Übernahme unter Kontrolle, hat die Aufsicht weitere rechtliche Eingriffsmöglichkeiten wie vorläufiges Zahlungsverbot oder die Anpassung von Tarifregeln.

Klassische und fondsgebundene Lebensversicherung im Notfall

Grundsätzlich sind sowohl klassische kapitalbildende Lebensversicherungen als auch fondsgebundene Policen geschützt. Bei klassischen Verträgen basiert die Auszahlung auf zugesagten Garantien, die im so genannten Sicherungsvermögen des Versicherers gehalten und im Protektor-Fonds weitergeführt werden. Bei fondsgebundenen Policen ist das Investmentvermögen den Versicherten zugeordnet („Anlagestock“). Gesetzlich darf es im Insolvenzfall als erstes zur Begleichung der Ansprüche dienen (§ 125 VAG). In der Praxis heißt das: Die Fondsanlagen bleiben erhalten und werden zusammen mit dem Vertrag auf Protektor übernommen.

Der Unterschied liegt darin, dass die Rendite und der Wert einer fondsgebundenen Police nach dem aktuell investierten Fondsstand variiert. Gleichzeitig ist dieses Vermögen streng getrennt vom Kapital anderer Versicherungsnehmer. Selbst wenn es dem Versicherer wirtschaftlich schlecht geht, ist das Anlagevermögen noch vorhanden. Beide Vertragsarten werden aber weiterhin betrieben und ausgezahlt – nur wendet sich in der Sanierungsphase ein „Auffangversicherer“ (Protektor) um Ihr Geld. Damit ist Ihr Altersvorsorgekapital auch im Extremfall weitgehend sicher.

Lebensversicherung in der Privatinsolvenz

Gerät ein Versicherter selbst in eine Privatinsolvenz, wird das Geld aus seiner Lebensversicherung zunächst Teil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag normalerweise kündigen und den Rückkaufswert verwerten. In bestimmten Fällen greifen jedoch Ausnahmen:

  • Unwiderrufliches Bezugsrecht: Wenn der Versicherungsvertrag einen unwiderruflichen Leistungsempfänger (z. B. den Ehepartner oder ein Kind) vorsieht, fällt der Versicherungsbetrag nicht in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht nicht ändern. Die Auszahlung erfolgt direkt an die benannte Person. So bleibt die Police quasi außen vor.
  • Widerrufliches Bezugsrecht: Ohne verbindlich festgelegten Begünstigten gehört die Police zum Vermögen des Schuldners. Dann kann sie im Insolvenzverfahren verwertet werden – der Rückkaufswert fließt in die Masse.
  • Abtretung an Dritte: Wurden die Ansprüche aus der Police vor der Insolvenz an einen Dritten abgetreten (z. B. familienintern ohne Gegenleistung), ist der Vertrag aussonderungsfähig. Das heißt, der neue Empfänger kann die Auszahlung verlangen. Wichtig ist, dass die Abtretung rechtzeitig und formwirksam erfolgte. Andernfalls kann eine Schenkungsanfechtung drohen.
  • Sicherungsabtretung: Diente die Police lediglich zur Besicherung eines Kredits (Bank schuldete ein „Sicherungsrecht“), dann kann der Insolvenzverwalter trotzdem auf den Vertrag zugreifen. Er muss den Erlös zwar dem besicherten Gläubiger auszahlen, der Vertrag selbst bleibt aber Teil der Insolvenz.
  • Pfändung: Hatte ein Gläubiger noch vor Insolvenzantrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Versicherungsvertrag erwirkt, konnte er Geld abzweigen. Mit Eröffnung der Insolvenz verliert dieser Pfändungstitel normalerweise seine Wirkung, sofern er kurz vor oder nach dem Insolvenzantrag erfolgte. Erfolgreiche Pfändungen weit vor Insolvenzeröffnung bleiben hingegen bestehen.

Für Betroffene bedeutet das: Alle Rechte aus der Police lassen sich nur dann vollständig schützen, wenn man aktiv wird, bevor die Insolvenz eintritt. Eine späte Gestaltung der Bezugsrechte, eine nachträgliche Übertragung oder der Versuch, den Vertrag in eine unpfändbare Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung umzuwandeln, greift erst vor der Eröffnung des Verfahrens. Ist die Privatinsolvenz bereits eröffnet, hat der Versicherte wenig Einfluss auf die Verwertung seines Vertrags.

Schutzmaßnahmen für Versicherungsnehmer

Um für den Fall einer Krise des Versicherers oder einer drohenden persönlichen Zahlungsunfähigkeit gewappnet zu sein, können folgende Schritte erwogen werden:

  • Widerruf prüfen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bestehender Lebensversicherungsvertrag zurückabgewickelt werden. Beispiel: Wurde der Vertrag vor längerer Zeit abgeschlossen und weist er fehlerhafte Belehrungen oder unklare Vertragsbedingungen auf (häufig bei Altverträgen der Fall), lässt sich heute manchmal noch vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die eingezahlten Beiträge werden dann erstattet (abzüglich Nutzung). Ein Widerruf lohnt sich vor allem, wenn die Vertragskonditionen missverständlich sind oder deutlich ungünstiger als aktuelle Alternativen. Dr. Fiala und sein Team beraten, ob in Ihrem Fall ein solcher Widerruf möglich ist.
  • Kündigung bzw. Vertragsauflösung: Wer kurzfristig Liquidität braucht, kann die Police kündigen und den Rückkaufswert erhalten. Das mindert zwar den späteren Versicherungsschutz und mögliche Überschussbeteiligungen, schafft aber sofort Geld für die Insolvenzmasse (oder um Schulden zu bedienen). Eine Kündigung sollte jedoch gut überlegt sein: Man verliert zukünftige Rentenzahlungen und Garantien. Deshalb ist sie meist nur sinnvoll, wenn keine besseren Optionen bestehen.
  • Verkauf oder Übertragung der Police: Lebensversicherungen lassen sich heute oft an spezialisierte Ankäufer veräußern („Policenverkauf“). Dabei wird der Vertrag komplett übertragen, und der Käufer zahlt einen einmaligen Kaufpreis (meist deutlich unter dem Rückkaufswert). Für den Versicherungsnehmer bedeutet das sofortige Barmittel, aber dauerhaft Verzicht auf den Vertrag. Auch eine Schenkung oder Abtretung an nahe Angehörige kann den Rückkaufswert aus der Insolvenzmasse herauslösen, wenn dies frühzeitig (und steuerlich bedacht) erfolgt.
  • Bezugsrecht über Dritte und Gestaltungen: Neben dem Klassiker „unwiderrufliches Bezugsrecht“ gibt es auch Treuhandmodelle oder Ehevertragsgestaltungen, die Geld sicher vom Einfluss einer Insolvenz isolieren. Oft wird zum Beispiel ein Teilkapital oder eine Rentengarantie an Dritte übertragen. Solche Konstruktionen sind komplex und müssen rechtlich sauber umgesetzt werden. Eine fachliche Beratung (z. B. durch Dr. Fiala) ist dringend empfohlen, bevor man Familie oder Freunde als Bezugsberechtigte einsetzt.
  • Internationale Policen und Auslandsstrukturen: Manche Versicherungsnehmer prüfen, Teile ihrer Vorsorge auf Anbieter im Ausland zu verlagern – etwa nach Luxemburg oder Österreich, wo es andere Regeln geben kann. Allerdings gilt: Ein deutsches Versicherungsvertragsrecht ist bei deutschen Gesellschaften oder bei deutschen Niederlassungen stets anwendbar. Ein Auslands-Vertrag kann zwar einen zusätzlichen Schutz mit sich bringen, unterliegt aber anderen Aufsichten und Steuerregeln. Dieser Schritt ist sehr komplex und sollte nur mit professioneller Beratung unternommen werden.

Handlungsempfehlung und persönliche Beratung

Für die meisten privaten Anleger gilt: Ruhe bewahren. Lebensversicherungen in Deutschland sind durch den Protektor-Sicherungsfonds und strenge Aufsichtsregeln sehr gut geschützt. Prüfen Sie zunächst, ob Sie bereits ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu Gunsten einer nahestehenden Person festgelegt haben. Ist dem nicht so, überlegen Sie, ob im Notfall ein Widerruf oder eine Vertragsumstellung infrage kommt. Setzen Sie sich bei drohender Insolvenz oder bei Zweifeln frühzeitig mit Fachleuten in Verbindung.

 

Dr. Fiala bietet individuelle Beratung an, um gemeinsam die bestmöglichen Schritte zu finden. Er und sein Team analysieren Ihren Versicherungsvertrag und Ihre finanzielle Situation, um Sie vor einem möglichen Vermögensverlust zu schützen. Vereinbaren Sie eine persönliche Beratung – so können Sie frühzeitig alle Optionen durchsprechen und Ihren Vermögensschutz optimieren. Mit professioneller Unterstützung lassen sich die Stolperfallen rund um das Thema „Insolvenz Lebensversicherung“ souverän umgehen.

 

Jetzt Termin vereinbaren: Bei weiteren Fragen zu Ihrer Lebensversicherung, Kündigung oder Widerruf können Sie sich direkt an Dr. Fiala wenden. Wir helfen Ihnen, Sicherheit für Ihre Altersvorsorge zu schaffen.

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Insolvenz Lebensversicherung: Sicherheit, Risiken und Schutzmöglichkeiten

Lebensversicherungen gelten in Deutschland als sehr sicher, selbst wenn der Versicherer insolvent wird. Im Ernstfall greifen gesetzliche Schutzmechanismen: Sämtliche Verträge eines angeschlagenen Unternehmens können auf den gesetzlichen Sicherungsfonds („Protektor“) übertragen werden.

 

Dieser private Schutzfonds wird von allen deutschen Lebensversicherern getragen. Er führt übernommene Versicherungen fort, zahlt garantierte Leistungen aus und sichert den Risikoschutz. Eine einmalige Ausgleichszahlung erhält der Kunde jedoch nicht – statt dessen läuft der Vertrag weiter wie bisher. Nach einer Sanierung können die Policen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde BaFin auch zu einem anderen gesunden Versicherer übernommen werden. In Einzelfällen kann die BaFin zudem erlauben, die vertraglichen Garantien leicht abzusenken (nach § 222 VAG um bis zu fünf Prozent), wenn dies zur Rettung des Versicherungsbestands nötig ist.

 

Generell stehen die Ansprüche der Versicherten bei einem Insolvenzverfahren an vorderster Stelle. Kommt die Versichererpleite nicht durch Protektor-Übernahme unter Kontrolle, hat die Aufsicht weitere rechtliche Eingriffsmöglichkeiten wie vorläufiges Zahlungsverbot oder die Anpassung von Tarifregeln.

Klassische und fondsgebundene Lebensversicherung im Notfall

Grundsätzlich sind sowohl klassische kapitalbildende Lebensversicherungen als auch fondsgebundene Policen geschützt. Bei klassischen Verträgen basiert die Auszahlung auf zugesagten Garantien, die im so genannten Sicherungsvermögen des Versicherers gehalten und im Protektor-Fonds weitergeführt werden. Bei fondsgebundenen Policen ist das Investmentvermögen den Versicherten zugeordnet („Anlagestock“). Gesetzlich darf es im Insolvenzfall als erstes zur Begleichung der Ansprüche dienen (§ 125 VAG). In der Praxis heißt das: Die Fondsanlagen bleiben erhalten und werden zusammen mit dem Vertrag auf Protektor übernommen.

Der Unterschied liegt darin, dass die Rendite und der Wert einer fondsgebundenen Police nach dem aktuell investierten Fondsstand variiert. Gleichzeitig ist dieses Vermögen streng getrennt vom Kapital anderer Versicherungsnehmer. Selbst wenn es dem Versicherer wirtschaftlich schlecht geht, ist das Anlagevermögen noch vorhanden. Beide Vertragsarten werden aber weiterhin betrieben und ausgezahlt – nur wendet sich in der Sanierungsphase ein „Auffangversicherer“ (Protektor) um Ihr Geld. Damit ist Ihr Altersvorsorgekapital auch im Extremfall weitgehend sicher.

Lebensversicherung in der Privatinsolvenz

Gerät ein Versicherter selbst in eine Privatinsolvenz, wird das Geld aus seiner Lebensversicherung zunächst Teil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag normalerweise kündigen und den Rückkaufswert verwerten. In bestimmten Fällen greifen jedoch Ausnahmen:

  • Unwiderrufliches Bezugsrecht: Wenn der Versicherungsvertrag einen unwiderruflichen Leistungsempfänger (z. B. den Ehepartner oder ein Kind) vorsieht, fällt der Versicherungsbetrag nicht in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht nicht ändern. Die Auszahlung erfolgt direkt an die benannte Person. So bleibt die Police quasi außen vor.
  • Widerrufliches Bezugsrecht: Ohne verbindlich festgelegten Begünstigten gehört die Police zum Vermögen des Schuldners. Dann kann sie im Insolvenzverfahren verwertet werden – der Rückkaufswert fließt in die Masse.
  • Abtretung an Dritte: Wurden die Ansprüche aus der Police vor der Insolvenz an einen Dritten abgetreten (z. B. familienintern ohne Gegenleistung), ist der Vertrag aussonderungsfähig. Das heißt, der neue Empfänger kann die Auszahlung verlangen. Wichtig ist, dass die Abtretung rechtzeitig und formwirksam erfolgte. Andernfalls kann eine Schenkungsanfechtung drohen.
  • Sicherungsabtretung: Diente die Police lediglich zur Besicherung eines Kredits (Bank schuldete ein „Sicherungsrecht“), dann kann der Insolvenzverwalter trotzdem auf den Vertrag zugreifen. Er muss den Erlös zwar dem besicherten Gläubiger auszahlen, der Vertrag selbst bleibt aber Teil der Insolvenz.
  • Pfändung: Hatte ein Gläubiger noch vor Insolvenzantrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Versicherungsvertrag erwirkt, konnte er Geld abzweigen. Mit Eröffnung der Insolvenz verliert dieser Pfändungstitel normalerweise seine Wirkung, sofern er kurz vor oder nach dem Insolvenzantrag erfolgte. Erfolgreiche Pfändungen weit vor Insolvenzeröffnung bleiben hingegen bestehen.

Für Betroffene bedeutet das: Alle Rechte aus der Police lassen sich nur dann vollständig schützen, wenn man aktiv wird, bevor die Insolvenz eintritt. Eine späte Gestaltung der Bezugsrechte, eine nachträgliche Übertragung oder der Versuch, den Vertrag in eine unpfändbare Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung umzuwandeln, greift erst vor der Eröffnung des Verfahrens. Ist die Privatinsolvenz bereits eröffnet, hat der Versicherte wenig Einfluss auf die Verwertung seines Vertrags.

Schutzmaßnahmen für Versicherungsnehmer

Um für den Fall einer Krise des Versicherers oder einer drohenden persönlichen Zahlungsunfähigkeit gewappnet zu sein, können folgende Schritte erwogen werden:

  • Widerruf prüfen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bestehender Lebensversicherungsvertrag zurückabgewickelt werden. Beispiel: Wurde der Vertrag vor längerer Zeit abgeschlossen und weist er fehlerhafte Belehrungen oder unklare Vertragsbedingungen auf (häufig bei Altverträgen der Fall), lässt sich heute manchmal noch vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die eingezahlten Beiträge werden dann erstattet (abzüglich Nutzung). Ein Widerruf lohnt sich vor allem, wenn die Vertragskonditionen missverständlich sind oder deutlich ungünstiger als aktuelle Alternativen. Dr. Fiala und sein Team beraten, ob in Ihrem Fall ein solcher Widerruf möglich ist.
  • Kündigung bzw. Vertragsauflösung: Wer kurzfristig Liquidität braucht, kann die Police kündigen und den Rückkaufswert erhalten. Das mindert zwar den späteren Versicherungsschutz und mögliche Überschussbeteiligungen, schafft aber sofort Geld für die Insolvenzmasse (oder um Schulden zu bedienen). Eine Kündigung sollte jedoch gut überlegt sein: Man verliert zukünftige Rentenzahlungen und Garantien. Deshalb ist sie meist nur sinnvoll, wenn keine besseren Optionen bestehen.
  • Verkauf oder Übertragung der Police: Lebensversicherungen lassen sich heute oft an spezialisierte Ankäufer veräußern („Policenverkauf“). Dabei wird der Vertrag komplett übertragen, und der Käufer zahlt einen einmaligen Kaufpreis (meist deutlich unter dem Rückkaufswert). Für den Versicherungsnehmer bedeutet das sofortige Barmittel, aber dauerhaft Verzicht auf den Vertrag. Auch eine Schenkung oder Abtretung an nahe Angehörige kann den Rückkaufswert aus der Insolvenzmasse herauslösen, wenn dies frühzeitig (und steuerlich bedacht) erfolgt.
  • Bezugsrecht über Dritte und Gestaltungen: Neben dem Klassiker „unwiderrufliches Bezugsrecht“ gibt es auch Treuhandmodelle oder Ehevertragsgestaltungen, die Geld sicher vom Einfluss einer Insolvenz isolieren. Oft wird zum Beispiel ein Teilkapital oder eine Rentengarantie an Dritte übertragen. Solche Konstruktionen sind komplex und müssen rechtlich sauber umgesetzt werden. Eine fachliche Beratung (z. B. durch Dr. Fiala) ist dringend empfohlen, bevor man Familie oder Freunde als Bezugsberechtigte einsetzt.
  • Internationale Policen und Auslandsstrukturen: Manche Versicherungsnehmer prüfen, Teile ihrer Vorsorge auf Anbieter im Ausland zu verlagern – etwa nach Luxemburg oder Österreich, wo es andere Regeln geben kann. Allerdings gilt: Ein deutsches Versicherungsvertragsrecht ist bei deutschen Gesellschaften oder bei deutschen Niederlassungen stets anwendbar. Ein Auslands-Vertrag kann zwar einen zusätzlichen Schutz mit sich bringen, unterliegt aber anderen Aufsichten und Steuerregeln. Dieser Schritt ist sehr komplex und sollte nur mit professioneller Beratung unternommen werden.

Handlungsempfehlung und persönliche Beratung

Für die meisten privaten Anleger gilt: Ruhe bewahren. Lebensversicherungen in Deutschland sind durch den Protektor-Sicherungsfonds und strenge Aufsichtsregeln sehr gut geschützt. Prüfen Sie zunächst, ob Sie bereits ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu Gunsten einer nahestehenden Person festgelegt haben. Ist dem nicht so, überlegen Sie, ob im Notfall ein Widerruf oder eine Vertragsumstellung infrage kommt. Setzen Sie sich bei drohender Insolvenz oder bei Zweifeln frühzeitig mit Fachleuten in Verbindung.

 

Dr. Fiala bietet individuelle Beratung an, um gemeinsam die bestmöglichen Schritte zu finden. Er und sein Team analysieren Ihren Versicherungsvertrag und Ihre finanzielle Situation, um Sie vor einem möglichen Vermögensverlust zu schützen. Vereinbaren Sie eine persönliche Beratung – so können Sie frühzeitig alle Optionen durchsprechen und Ihren Vermögensschutz optimieren. Mit professioneller Unterstützung lassen sich die Stolperfallen rund um das Thema „Insolvenz Lebensversicherung“ souverän umgehen.

 

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Über den Autor

Portrait Dr. Fiala
Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
» Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

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