Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim,
Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de
Sowohl bei der Vermittlung von Kapitalanlagen, als auch bei der Vermittlung von Versicherungen durch Versicherungsmakler besteht eine Beratungspflicht; seit dem VVG 2008 gilt dies auch für Versicherer und ihre Agenten bei entsprechendem Anlass, also wenn der Kunde erkennbar einer Beratung bedarf. Die Beratung ist also das gesetzliche Leitbild und Kernaufgabe; auf das gesetzliche Leitbild kommt es auch bei der Vergütung an: Nachdem die Vergütung des Maklers gesetzlich nur bei Erfolg vorgesehen ist, kann “durch Formular” nur ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Daraus folgt: Wer z.B. ein Zeithonorar durch Formular vereinbart, besitzt in der Regel keinen mit Erfolg klagbaren Anspruch – die Erfolgsvergütung hat er sich dann im Zweifel damit gleichzeitig mit verwirkt. Sinnvoller ist bei einer Zeithonorarvergütung eine rechtssichere Individualvereinbarung. Die Anrechnung einer eventuellen späteren Provision/Courtage auf das Zeithonorar ist gefährlich. Das kann gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen – über entsprechende Strafverfahren wurde in den Geschäftsberichten der BaFin bereits wiederholt berichtet. Im übrigen: Durch Formular kann auch niemand rechtswirksam auf die Beratung verzichten; die Formulare zum Beratungsverzicht führen somit nicht zur Enthaftung. Sinnvoller ist auch dort eine rechtssichere Individualvereinbarung.
Dr. Johannes Fiala
(DHBW Newsletter 02/2009)
Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.