Griechenland hat ein mediterranes Klima mit trockenen, heißen Sommern und milden, niederschlagsreicheren Wintern. Die Sommersaison von Juni bis September ist geprägt von hohen Temperaturen und nahezu durchgehendem Sonnenschein, besonders auf den Inseln und im Süden; Hitzewellen mit Werten über 38–40°C treten in Athen und Zentralgriechenland nahezu jedes Jahr für mehrere Tage auf. Der Winter fällt in den Küstenregionen und auf den Inseln mild aus, während die Gebirgsregionen im Norden und Landesinneren (Pindos, Nordgriechenland) deutlich kälter sind und Schnee erhalten. Der meiste Niederschlag fällt zwischen November und Februar, oft in Form kräftiger, kurzer Schauer und gelegentlicher Mittelmeer-Tiefs („Medicanes“) im Herbst.
Als EU-Bürger benötigen Deutsche, Österreicher und Schweizer (Schweiz über das Freizügigkeitsabkommen) für die Einreise nach Griechenland lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Es gilt uneingeschränkte Freizügigkeit ohne zeitliche Begrenzung wie bei der 90/180-Tage-Regel für Drittstaatenangehörige. Eine Anmeldung ist erst ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten erforderlich.
Für EU-Bürger ist ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten keine klassische Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich eine Anmeldebescheinigung („Bebaíosi Engrafís“) bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich – kostenlos und ohne Ablaufdatum. Nachzuweisen sind ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung bzw. eine Beschäftigung/Selbständigkeit. Für nicht-europäische Familienangehörige von EU-Bürgern gelten separate, aufwändigere Verfahren.
EU-Bürger erwerben nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts automatisch ein Daueraufenthaltsrecht (Umsetzung der EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG) und können sich dies auf Antrag bescheinigen lassen. Unterbrechungen von insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr sind unschädlich. Der Prozess ist deutlich einfacher als vergleichbare Drittstaatenregelungen und erfordert primär den Nachweis des durchgehenden Aufenthalts.
Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats reduziert sich die reguläre Aufenthaltsvoraussetzung für die Einbürgerung auf drei Jahre rechtmäßigen Aufenthalts (gegenüber sieben Jahren für Drittstaatenangehörige). Erforderlich sind eine bestandene Sprach- und Integrationsprüfung (Griechischkenntnisse Niveau B1, Geschichte, Landeskunde – „ΠΕΓ“-Zertifikat), ein einwandfreies Führungszeugnis und gesicherte Einkünfte. Griechenland erlaubt Mehrstaatigkeit; ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
Alternative oder beschleunigte Wege, die – je nach Land – den Zugang zu Aufenthaltstiteln, Daueraufenthalt oder Staatsbürgerschaft erleichtern können. Diese Optionen existieren nicht überall und sind oft an spezielle Voraussetzungen geknüpft.
Griechenlands „Golden Visa“ gewährt Investoren aus Nicht-EU-Staaten einen fünfjährigen, verlängerbaren Aufenthaltstitel ohne Mindestanwesenheitspflicht. Die Investitionsschwellen wurden seit 2023 mehrfach angehoben und sind seit 1. September 2024 regional gestaffelt. Für EU-Bürger (inkl. Deutsche) ist das Golden Visa selbst nicht relevant, da bereits volle Freizügigkeit besteht – die Immobilieninvestition kann für sie aber im Rahmen der Vermögensstrukturierung interessant sein.
Die griechische Staatsangehörigkeit durch Abstammung (ius sanguinis) setzt voraus, dass mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt griechischer Staatsangehöriger war bzw. ist. Ein allgemein zugängliches Programm für entferntere Vorfahren (z. B. Großeltern ohne durchgehende Registrierung), wie es etwa Italien kennt, existiert in Griechenland nicht in vergleichbarer Form. Die Nachweisführung (Personenstandsurkunden, ggf. historische Dokumente) ist entscheidend und kann bei länger zurückliegender Auswanderung aufwändig sein.
Ehepartner griechischer Staatsangehöriger können die Einbürgerung nach in der Regel drei Jahren Ehe und rechtmäßigem Aufenthalt in Griechenland beantragen (verkürzte Frist gegenüber dem Regelweg). Erforderlich sind weiterhin die Sprach- und Integrationsprüfung sowie eine Prüfung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Weg ist einfacher als der reguläre Drittstaatler-Pfad, aber kein Automatismus.
Griechenland vergibt seit 2021 ein Digital-Nomad-Visum für Remote-Arbeitende aus Drittstaaten (für EU-Bürger ohnehin nicht nötig) mit einer Laufzeit von einem Jahr, verlängerbar auf insgesamt bis zu zwei bis drei Jahre. Seit Februar 2026 (Gesetz 5275/2026) muss das Visum vor Einreise als nationales D-Visum bei einer griechischen Auslandsvertretung beantragt werden.
Dieser Abschnitt zeigt, wie stark ein Land in internationale Finanz- und Melde-Systeme eingebunden ist und wie robust der praktische Zugang zu Banken, Zahlungswegen und Kapital ist. Die Signale sind bewusst kurz gehalten – Details sind häufig einzelfallabhängig.
Griechenland nimmt seit 2017 am automatischen Informationsaustausch (CRS/AEOI) teil; die erste Datenübermittlung erfolgte im September 2017 auf Basis der Gesetze 4378/2017 und 4474/2017. Banken erheben standardisierte KYC-/Tax-Residency-Angaben; der jährliche Meldezyklus läuft mit Stichtag September.
Griechenland hat mit den USA ein FATCA-Partnerabkommen (Modell-1-IGA) getroffen, das seit November 2014 dem Grunde nach gilt und durch Gesetz 4493/2017 ratifiziert wurde. Bei US-Bezug (US-Person, US-Adresse, US-Indizien) sind zusätzliche Abfragen/Dokumentation in der Bankpraxis üblich.
Als EU-Land ist die Kontoeröffnung für rechtmäßig ansässige Personen vergleichsweise unkompliziert; zwingende Voraussetzung ist jedoch – anders als in vielen anderen Ländern – eine griechische Steuernummer (ΑΦΜ/AFM), die vorab beim Finanzamt zu beantragen ist.
Non-Resident-Konten sind dokumentationsintensiver; griechische Banken agieren nach den Erfahrungen der Kapitalverkehrskontrollen 2015–2019 tendenziell vorsichtig und verlangen häufig eine griechische Steuernummer sowie einen konkreten Anlass (z. B. Immobilienkauf, Golden Visa).
Griechenland folgt seit Ende 2024 dem EU-weiten MiCA-Rahmen für Kryptowerte-Dienstleister; ein eigenständiges nationales Steuergesetz für private Krypto-Veräußerungsgewinne wurde Ende Juli 2026 vom Finanzministerium als Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, war zum Zeitpunkt dieser Recherche aber noch nicht final verabschiedet. Vorgesehen ist eine pauschale Kapitalertragsteuer von 15%, rückwirkend ab 1. Januar 2025 anwendbar, mit einem jährlichen Freibetrag von 500 EUR. Mit der DAC8-Richtlinie sind Handelsplätze ab 2026 zur automatischen Meldung von Nutzertransaktionen verpflichtet.
In der Praxis entscheidet die Bank über Nachweise: KYC bei Börse, Transaktionshistorie, Wallet-Ownership, Herkunft der Gelder. Bei größeren Beträgen oder häufigen Transaktionen kann selbst bei legalem Besitz eine detaillierte Dokumentation erforderlich sein.
KYC (Know Your Customer)
Banken und regulierte Plattformen sind verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu prüfen. Dazu gehören in der Regel Ausweisdokumente, Wohnsitznachweise und ggf. steuerliche Angaben.
Herkunft der Gelder („Source of Funds“)
Zusätzlich zur Identität wird geprüft, woher Vermögenswerte stammen. Dies kann umfassen: Nachweise von Einkommen (z. B. Gehaltsabrechnungen), Kauf- oder Verkaufsnachweise bei Börsen, Transaktionshistorien, Wallet-Zuordnungen sowie ggf. steuerliche Unterlagen.
Griechenland erlaubt Krypto-Besitz und -Handel im Rahmen des EU-weiten MiCA-Regimes; die konkrete nationale Besteuerung (voraussichtlich 15% Flat-Tax mit 500 EUR Freibetrag, rückwirkend ab 2025) wurde Ende Juli 2026 als Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht und war zum Zeitpunkt dieser Recherche noch nicht final verabschiedet. Bis zur endgültigen Verabschiedung besteht Rechtsunsicherheit über Detailfragen (u. a. Behandlung von DeFi-Erträgen, genaue Meldepflichten nach DAC8). Insgesamt: EU-Rechtsrahmen vorhanden, nationale Besteuerung im Übergang – vor einer Entscheidung sollte der finale Gesetzestext geprüft werden.