Griechenland

Griechenland

  • Hauptstadt Athen
  • Währung Euro (EUR)
Region
Europa
Fläche
131.957 km²
Zeitzone
UTC+2 (EET)
verbreitete Sprachen
Griechisch
Amtssprache
Griechisch
Einwohner
10.4 Mio.
Einwohner / km²
79
Koordinaten
37°58′N, 23°43′O

Mini Überblick

Sommer
Ø 27°C
Winter
Ø 10°C
Numbeo Cost of Living Index
53.92
Crypto-Freundlichkeit
Ja
5G-Ausbau
Urban sehr gut, Inseln/ländlich lückenhaft
Internet-Qualität
Stadt: Sehr gut, Land/Inseln: mittel bis schwach
Numbeo Sicherheits-Index
54
Waffenrecht
restriktiv
Numbeo Quality of Life Index
140.85
Einreise
leicht
temporärer Aufenthalt
mäßig
Daueraufenthalt (PR)
mäßig
Einbürgerung
normal
Einkommenssteuer
9-44%
Kapitalertragssteuer
0% Aktien / 15% sonstige

Details

Klima

Griechenland hat ein mediterranes Klima mit trockenen, heißen Sommern und milden, niederschlagsreicheren Wintern. Die Sommersaison von Juni bis September ist geprägt von hohen Temperaturen und nahezu durchgehendem Sonnenschein, besonders auf den Inseln und im Süden; Hitzewellen mit Werten über 38–40°C treten in Athen und Zentralgriechenland nahezu jedes Jahr für mehrere Tage auf. Der Winter fällt in den Küstenregionen und auf den Inseln mild aus, während die Gebirgsregionen im Norden und Landesinneren (Pindos, Nordgriechenland) deutlich kälter sind und Schnee erhalten. Der meiste Niederschlag fällt zwischen November und Februar, oft in Form kräftiger, kurzer Schauer und gelegentlicher Mittelmeer-Tiefs („Medicanes“) im Herbst.

Sonnenstunden / Jahr
2773 Sonnenstunden
Sonnenstunden / Tag
7.6 Sonnenstunden
Jahresniederschlag
433 mm
Regentage / Jahr
58 Regentage
Ø Sommertage (≥30 °C)
ca. 90–100 Tage (Schätzung auf Basis der Ø-Tageshöchstwerte Juni–September 26,6–34,3°C, National Observatory of Athens, Klimanormalperiode 1991–2020; keine offizielle Tagesstatistik verfügbar) Sommertage
Frosttage (≤0 °C)
ca. 2 Tage (Schätzung; Ø-Januarminimum liegt bei 7,1°C, Frost tritt nur bei einzelnen Kaltlufteinbrüchen auf, Rekordtief −6,5°C, NOA 1991–2020) Tage
Hitzetage (>35°C)
ca. 12–15 Tage (Schätzung auf Basis Ø-Julimaximum/Ø-Augustmaximum von je 34,3°C und dokumentierter Hitzewellenhäufigkeit, NOA 1991–2020; keine offizielle Tagesstatistik verfügbar) Tage
i
Bezieht sich auf schwere Sturmereignisse mit relevanten Schäden oder infrastrukturellen Auswirkungen (z. B. Orkane, schwere Stürme).
Sturmereignisse/Jahr
ca. 3–5 Ereignisse (Schätzung, v. a. Herbst-Medicanes und Mittelmeertiefs; keine offizielle Jahreszählung verfügbar)
Vegetationsperiode
340 Tage
Ø relative Luftfeuchte
60.9 %
min. Tageslänge
9.6 Stunden
max. Tageslänge
14.8 Stunden

Aufenthalt & Visa

Einreise (Kurzaufenthalt)

EU-Freizügigkeit / kein Visum
9/10

Als EU-Bürger benötigen Deutsche, Österreicher und Schweizer (Schweiz über das Freizügigkeitsabkommen) für die Einreise nach Griechenland lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Es gilt uneingeschränkte Freizügigkeit ohne zeitliche Begrenzung wie bei der 90/180-Tage-Regel für Drittstaatenangehörige. Eine Anmeldung ist erst ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten erforderlich.

Temporäre Aufenthaltsgenehmigung

Anmeldebescheinigung für EU-Bürger
8/10

Für EU-Bürger ist ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten keine klassische Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich eine Anmeldebescheinigung („Bebaíosi Engrafís“) bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich – kostenlos und ohne Ablaufdatum. Nachzuweisen sind ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung bzw. eine Beschäftigung/Selbständigkeit. Für nicht-europäische Familienangehörige von EU-Bürgern gelten separate, aufwändigere Verfahren.

Daueraufenthalt / Niederlassung

automatisch nach 5 Jahren (EU-Recht)
8/10

EU-Bürger erwerben nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts automatisch ein Daueraufenthaltsrecht (Umsetzung der EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG) und können sich dies auf Antrag bescheinigen lassen. Unterbrechungen von insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr sind unschädlich. Der Prozess ist deutlich einfacher als vergleichbare Drittstaatenregelungen und erfordert primär den Nachweis des durchgehenden Aufenthalts.

Einbürgerung / Staatsbürgerschaft

3 Jahre für EU-Bürger + Sprachprüfung
7/10

Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats reduziert sich die reguläre Aufenthaltsvoraussetzung für die Einbürgerung auf drei Jahre rechtmäßigen Aufenthalts (gegenüber sieben Jahren für Drittstaatenangehörige). Erforderlich sind eine bestandene Sprach- und Integrationsprüfung (Griechischkenntnisse Niveau B1, Geschichte, Landeskunde – „ΠΕΓ“-Zertifikat), ein einwandfreies Führungszeugnis und gesicherte Einkünfte. Griechenland erlaubt Mehrstaatigkeit; ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

Sonderwege & Abkürzungen

Alternative oder beschleunigte Wege, die – je nach Land – den Zugang zu Aufenthaltstiteln, Daueraufenthalt oder Staatsbürgerschaft erleichtern können. Diese Optionen existieren nicht überall und sind oft an spezielle Voraussetzungen geknüpft.

Investment

Daueraufenthalt über Immobilieninvestition (Golden Visa)

6/10

Griechenlands „Golden Visa“ gewährt Investoren aus Nicht-EU-Staaten einen fünfjährigen, verlängerbaren Aufenthaltstitel ohne Mindestanwesenheitspflicht. Die Investitionsschwellen wurden seit 2023 mehrfach angehoben und sind seit 1. September 2024 regional gestaffelt. Für EU-Bürger (inkl. Deutsche) ist das Golden Visa selbst nicht relevant, da bereits volle Freizügigkeit besteht – die Immobilieninvestition kann für sie aber im Rahmen der Vermögensstrukturierung interessant sein.

  • Zone A (Attika/Athen, Piräus, Thessaloniki, Mykonos, Santorin, Inseln mit >3.100 Einwohnern): mind. 800.000 EUR
  • Zone B (übrige Regionen): mind. 400.000 EUR
  • Zone C (Sonderfälle: Umwandlung Gewerbe- in Wohnnutzung, denkmalgeschützte Restaurierung): mind. 250.000 EUR
  • Timeline: Antragsbearbeitung typischerweise 2–4 Monate, Genehmigung für 5 Jahre, Weg zur Einbürgerung nach 7 Jahren durchgehendem Aufenthalt möglich (bei Golden-Visa-Investoren in der Praxis oft nicht ausgeschöpft, da keine Anwesenheitspflicht besteht)
  • Separat zu unterscheiden: Das steuerliche „Alternative Taxation“-Programm für vermögende Privatpersonen (100.000 EUR Pauschalsteuer/Jahr auf sämtliche ausländische Einkünfte) setzt ebenfalls eine Immobilieninvestition von mind. 500.000 EUR voraus, ist aber ein eigenständiges Steuerregime ohne direkten Bezug zum Aufenthaltstitel.
Abstammung

Staatsbürgerschaft durch Herkunft

3/10

Die griechische Staatsangehörigkeit durch Abstammung (ius sanguinis) setzt voraus, dass mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt griechischer Staatsangehöriger war bzw. ist. Ein allgemein zugängliches Programm für entferntere Vorfahren (z. B. Großeltern ohne durchgehende Registrierung), wie es etwa Italien kennt, existiert in Griechenland nicht in vergleichbarer Form. Die Nachweisführung (Personenstandsurkunden, ggf. historische Dokumente) ist entscheidend und kann bei länger zurückliegender Auswanderung aufwändig sein.

  • Nachweis der Abstammung (Geburtsurkunden, Personenstandsregisterauszüge) ist entscheidend
  • Formales Registrierungsverfahren, kein eigenständiges Investment- oder Ahnenprogramm
Familie

Staatsbürgerschaft durch Ehe

5/10

Ehepartner griechischer Staatsangehöriger können die Einbürgerung nach in der Regel drei Jahren Ehe und rechtmäßigem Aufenthalt in Griechenland beantragen (verkürzte Frist gegenüber dem Regelweg). Erforderlich sind weiterhin die Sprach- und Integrationsprüfung sowie eine Prüfung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Weg ist einfacher als der reguläre Drittstaatler-Pfad, aber kein Automatismus.

Digital Nomad

Digital Nomad Visum

5/10

Griechenland vergibt seit 2021 ein Digital-Nomad-Visum für Remote-Arbeitende aus Drittstaaten (für EU-Bürger ohnehin nicht nötig) mit einer Laufzeit von einem Jahr, verlängerbar auf insgesamt bis zu zwei bis drei Jahre. Seit Februar 2026 (Gesetz 5275/2026) muss das Visum vor Einreise als nationales D-Visum bei einer griechischen Auslandsvertretung beantragt werden.

  • Einkommensvoraussetzung: mind. 3.500 EUR/Monat netto (zzgl. 20% für mitreisende Partner, 15% je Kind)
  • Bearbeitungsdauer: ca. 1–3 Monate (Konsulat plus anschließende Prüfung des Aufenthaltstitels)
  • Krankenversicherung und einwandfreies Führungszeugnis erforderlich
  • Steuervorteil: Das Visum selbst gewährt keine automatische Steuerermäßigung. Wer steuerlich in Griechenland ansässig wird und in 7 der vorangegangenen 8 Jahre nicht dort steuerpflichtig war, kann unabhängig vom Visumstyp das separate „Impatriates-Regime“ nutzen (50% Steuerbefreiung auf Arbeits-/Selbständigeneinkünfte für bis zu 7 Jahre).

Finanztransparenz & Zahlungsfähigkeit

Dieser Abschnitt zeigt, wie stark ein Land in internationale Finanz- und Melde-Systeme eingebunden ist und wie robust der praktische Zugang zu Banken, Zahlungswegen und Kapital ist. Die Signale sind bewusst kurz gehalten – Details sind häufig einzelfallabhängig.

CRS

CRS-Teilnahme

JA (seit 2017)

Griechenland nimmt seit 2017 am automatischen Informationsaustausch (CRS/AEOI) teil; die erste Datenübermittlung erfolgte im September 2017 auf Basis der Gesetze 4378/2017 und 4474/2017. Banken erheben standardisierte KYC-/Tax-Residency-Angaben; der jährliche Meldezyklus läuft mit Stichtag September.

FATCA

FATCA-Umsetzung

JA (IGA seit 2014, ratifiziert 2017)

Griechenland hat mit den USA ein FATCA-Partnerabkommen (Modell-1-IGA) getroffen, das seit November 2014 dem Grunde nach gilt und durch Gesetz 4493/2017 ratifiziert wurde. Bei US-Bezug (US-Person, US-Adresse, US-Indizien) sind zusätzliche Abfragen/Dokumentation in der Bankpraxis üblich.

Kontoeröffnungen für Locals & Expats

Privat · Resident

Privatkonto mit Meldeadresse (Resident)

7/10

Als EU-Land ist die Kontoeröffnung für rechtmäßig ansässige Personen vergleichsweise unkompliziert; zwingende Voraussetzung ist jedoch – anders als in vielen anderen Ländern – eine griechische Steuernummer (ΑΦΜ/AFM), die vorab beim Finanzamt zu beantragen ist.

  • Reisepass / Personalausweis
    ERFORDERLICH
  • Griechische Steuernummer (ΑΦΜ/AFM)
    ERFORDERLICH
  • Meldeadresse / Mietvertrag
    ERFORDERLICH
  • Einkommensnachweis (Source of Funds)
    HÄUFIG
  • Persönliches Erscheinen in der Filiale
    HÄUFIG
Privat · Non-Resident

Non-Resident

5/10

Non-Resident-Konten sind dokumentationsintensiver; griechische Banken agieren nach den Erfahrungen der Kapitalverkehrskontrollen 2015–2019 tendenziell vorsichtig und verlangen häufig eine griechische Steuernummer sowie einen konkreten Anlass (z. B. Immobilienkauf, Golden Visa).

  • Reisepass
    ERFORDERLICH
  • Griechische Steuernummer (ΑΦΜ/AFM)
    ERFORDERLICH
  • Nachweis des Anlasses (z. B. Kaufvertrag)
    HÄUFIG
  • Adressnachweis im Ausland
    ERFORDERLICH
  • Ablehnung ohne ausführliche Begründung (Bank-Ermessen)
    MÖGLICH

Cryptowährungen & DeFi – Recht, Praxis, Banken

EU / MiCAR in Kraft, nationale Besteuerung im Aufbau

Crypto-Regeln in Griechenland

Griechenland folgt seit Ende 2024 dem EU-weiten MiCA-Rahmen für Kryptowerte-Dienstleister; ein eigenständiges nationales Steuergesetz für private Krypto-Veräußerungsgewinne wurde Ende Juli 2026 vom Finanzministerium als Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, war zum Zeitpunkt dieser Recherche aber noch nicht final verabschiedet. Vorgesehen ist eine pauschale Kapitalertragsteuer von 15%, rückwirkend ab 1. Januar 2025 anwendbar, mit einem jährlichen Freibetrag von 500 EUR. Mit der DAC8-Richtlinie sind Handelsplätze ab 2026 zur automatischen Meldung von Nutzertransaktionen verpflichtet.

  • Besitz/Handel
    LEGAL
  • Krypto als Zahlungsmittel
    kein gesetzl. Zahlungsmittel, eingeschränkt nutzbar
  • Steuer: Verkauf < 1 Jahr (privat)
    15% (Gesetzentwurf im Parlament, Stand 07/2026; rückwirkend ab 1.1.2025)
  • Steuer: Verkauf ≥ 1 Jahr (privat)
    15% (keine Haltefrist-Befreiung vorgesehen)
  • Freigrenze (private Veräußerung)
    500 EUR/Jahr (geplant)
  • DeFi/Swaps
    LEGAL (voraussichtlich steuerpflichtig wie Veräußerung)
  • DeFi-Erträge (z. B. Mining/Staking)
    STEUERPFLICHTIG als reg. Einkommen (9–44%)

In der Praxis entscheidet die Bank über Nachweise: KYC bei Börse, Transaktionshistorie, Wallet-Ownership, Herkunft der Gelder. Bei größeren Beträgen oder häufigen Transaktionen kann selbst bei legalem Besitz eine detaillierte Dokumentation erforderlich sein.

Kann ich als Ausländer Crypto halten?
Privatvermögen möglich, keine Sonderbeschränkung
Ja
Kann ich im Alltag mit Krypto zahlen?
kein gesetzliches Zahlungsmittel, vereinzelte Akzeptanz
Begrenzt
Steuer (Privat): Verkauf/Trade
15% geplant (Gesetzentwurf im Parlament seit 07/2026, rückwirkend ab 2025)
Freibetrag 500 EUR/Jahr (geplant)
DeFi (Swaps, Lending, Yield)
Mining/Staking-Erträge → progressive Einkommensteuer (9–44%)
Swap = Veräußerung (voraussichtl. 15%)
Off-Ramp (Krypto → Bankkonto)
Bankpraxis vorsichtig, AFM-Steuernummer oft verlangt
KYC/SoF erforderlich

KYC (Know Your Customer)
Banken und regulierte Plattformen sind verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu prüfen. Dazu gehören in der Regel Ausweisdokumente, Wohnsitznachweise und ggf. steuerliche Angaben.

Herkunft der Gelder („Source of Funds“)
Zusätzlich zur Identität wird geprüft, woher Vermögenswerte stammen. Dies kann umfassen: Nachweise von Einkommen (z. B. Gehaltsabrechnungen), Kauf- oder Verkaufsnachweise bei Börsen, Transaktionshistorien, Wallet-Zuordnungen sowie ggf. steuerliche Unterlagen.

Einordnung

Crypto-Besitz in Griechenland
Im Aufbau

Griechenland erlaubt Krypto-Besitz und -Handel im Rahmen des EU-weiten MiCA-Regimes; die konkrete nationale Besteuerung (voraussichtlich 15% Flat-Tax mit 500 EUR Freibetrag, rückwirkend ab 2025) wurde Ende Juli 2026 als Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht und war zum Zeitpunkt dieser Recherche noch nicht final verabschiedet. Bis zur endgültigen Verabschiedung besteht Rechtsunsicherheit über Detailfragen (u. a. Behandlung von DeFi-Erträgen, genaue Meldepflichten nach DAC8). Insgesamt: EU-Rechtsrahmen vorhanden, nationale Besteuerung im Übergang – vor einer Entscheidung sollte der finale Gesetzestext geprüft werden.

Cookie Consent with Real Cookie Banner