Die oft so betitulierte “Reichsfluchtsteuer 2025”: Wege zur Minimierung der Wegzugsbesteuerung für Unternehmer

Angesichts steigender Abgabenlast und Diskussionen über Vermögensabgaben (Stichwort Lastenausgleich) denken immer mehr vermögende Bürger über eine Auswanderung nach. Doch der Staat stellt Auswanderungswilligen eine erhebliche Hürde in den Weg: die Wegzugsbesteuerung. Umgangssprachlich bezeichnen manche diese mittlerweile verschärfte Steuer sogar als „Reichsfluchtsteuer 2.0“, in Anlehnung an die historische Reichsfluchtsteuer der 1930er Jahre. Diese diente einst dazu, vermögende Emigranten zur Kasse zu bitten – und auch die heutige Wegzugsbesteuerung verfolgt ein ähnliches Ziel: die Sicherung des deutschen Steueranspruchs, wenn Vermögen ins Ausland abwandert.

Natürlich sind die rechtlichen Rahmenbedingungen heute andere als vor 90 Jahren. Doch der Grundgedanke ist vergleichbar: Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und bestimmte Vermögenswerte mitnimmt, soll so behandelt werden, als hätte er diese Werte veräußert – und die stillen Reserven (Wertzuwächse) sollen in Deutschland versteuert werden, obwohl gar kein Verkauf stattgefunden hat. Diese Steuer fällt im Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe an, also direkt beim Wegzug, noch während man in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Doppelbesteuerungsabkommen schützen hier normalerweise nicht, denn der fiktive Steuerfall wird zeitlich vor den Statuswechsel ins Ausland gelegt.

Für vermögende Privatpersonen und Unternehmer kann diese Regelung dramatische Folgen haben. Im Folgenden erklären wir Schritt für Schritt, wie die Wegzugsteuer 2025 funktioniert, wen sie betrifft, welche neuen Verschärfungen gelten und vor allem: welche legalen Strategien es gibt, um die Steuerlast zu minimieren. Denn mit sorgfältiger Planung lässt sich der „goldene Käfig“ des Fiskus zumindest etwas aufbiegen.

Funktionsweise der Wegzugsbesteuerung: Wer ist betroffen und was wird besteuert?

Die Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Sie greift immer dann, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt (d.h. die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet) und dabei sogenannte wesentliche Beteiligungen an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften mitnimmt. Als „wesentlich“ gilt heute bereits eine Beteiligung von mindestens 1 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG), innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug. Diese Grenze wurde über die Jahre drastisch abgesenkt (ursprünglich 25%, später 10%, nun 1%), sodass inzwischen schon vergleichsweise kleine Unternehmensbeteiligungen erfasst werden. Neben GmbH-/AG-Anteilen können z.B. auch Beteiligungen an Personengesellschaften einbezogen sein, wenn sie in Kapitalgesellschaften gehalten werden – hier ist individuelle Beratung nötig.

Was genau passiert bei der Besteuerung

Vereinfacht gesagt tut das Finanzamt so, als hätten Sie Ihre Geschäftsanteile am Tag vor Ihrem Wegzug verkauft. Es wird also ein fiktiver Veräußerungsgewinn berechnet: Die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert Ihrer Unternehmensanteile und den ursprünglichen Anschaffungskosten (bzw. dem Buchwert). Alle bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven – also Wertsteigerungen – werden aufgedeckt und in Deutschland steuerpflichtig. Es fällt Einkommensteuer auf diesen fiktiven Gewinn an. Je nach Situation kann das sehr hoch ausfallen:

  • Veräußerungsgewinn und Steuersatz: Gewinne aus Anteilsverkäufen werden bei privaten Anlegern mit wesentlicher Beteiligung nach §17 EStG besteuert. In der Regel greift das Teileinkünfteverfahren, d.h. 60% des Gewinns werden dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen. Bei Spitzenverdienern entspricht das etwa 26–28 % effektiv (inkl. Soli). Beispiel: Beträgt der fiktive Gewinn 10 Mio. €, kann rund 2,7 Mio. € Steuer anfallen – ohne dass dem Steuerpflichtigen auch nur 1 € tatsächlich zugeflossen ist. Unternehmer in solchen Fällen müssen oft erst Anteile tatsächlich verkaufen oder Kredite aufnehmen, nur um die Steuer zu bezahlen.
  • Ausnahmen: Wer nur sehr kleine Anteile hält (unter 1%) oder keine stillen Reserven hat, wird nicht besteuert. Außerdem muss die Wegzugsbesteuerung insgesamt zu einem positiven Gewinn führen – liegen unterm Strich Verluste vor, fällt keine Steuer an. Das kann in seltenen Fällen relevant sein, etwa wenn man Unternehmensanteile mit Verlust verlässt.

Wichtig zu wissen: Nicht nur der klassische Wegzug (Wohnsitzwechsel) löst diese Steuer aus. Es gibt sogenannte Ersatztatbestände, die gleichfalls als „Wegzug“ gelten:

  • Unentgeltliche Übertragungen ins Ausland: Schenken Sie z.B. Ihrem Kind Anteile und das Kind wohnt im Ausland (oder wird kurz darauf ins Ausland ziehen), wird ebenfalls besteuert, als hätten Sie verkauft. Gleiches gilt beim Vererben an Erben im Ausland. Die Steuer wird dem Schenker/Erblasser zugerechnet, kann aber praktisch die Transaktion erschweren.
  • Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts durch DBA: Bleiben Sie zwar formal in Deutschland gemeldet, aber ein Doppelbesteuerungsabkommen entzieht Deutschland das Besteuerungsrecht an Ihren Anteilsgewinnen (weil Sie etwa in zwei Ländern wohnen und das DBA dem anderen Land das Vorrecht gibt), dann kann ebenfalls eine Wegzugsteuer ausgelöst werden. Dieser Fall ist komplex und selten, aber gesetzlich vorgesehen.
  • Spezialfall Wohnsitz in Nicht-DBA-Staat mit deutschem Zweitwohnsitz: Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Auslandsaufenthalt Deutschland das Besteuerungsrecht behält (weil kein DBA greift) – dann fällt ggf. keine Wegzugsteuer an. Allerdings ist man in diesem Szenario weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, was meist nicht das Ziel einer Auswanderung ist.

Welche Vermögenswerte sind nicht betroffen?

Die Wegzugsbesteuerung zielt vorrangig auf unternehmerische Beteiligungen und nun auch bestimmte Investmentvermögen (siehe nächster Abschnitt). Reine Geldvermögen, Immobilien oder Sachwerte im Privatvermögen lösen für sich genommen keine Wegzugsteuer aus. Beispielsweise gelten physische Edelmetalle oder Gemälde nicht als Kapitalgesellschaftsanteile – ihr Wertzuwachs wird nicht fingiert besteuert, wenn Sie auswandern. Allerdings können andere Regelungen greifen (z.B. deutsche Entstrickungsbesteuerung bei Betriebsvermögen, siehe unten).

Was ist mit Einzelunternehmern und betrieblichen Wirtschaftsgütern?

Wenn ein Einzelunternehmer oder Freiberufler ins Ausland geht und dabei Betriebsvermögen aus dem Inland abzieht, kommt anstelle der Wegzugssteuer die sogenannte Entstrickungsbesteuerung zum Tragen. Das Prinzip ist ähnlich: Deutschland besteuert stille Reserven in Wirtschaftsgütern, die aus dem Zugriff des deutschen Fiskus „entstrickt“ werden. Beispielsweise wenn ein Arzt seine Praxis ins Ausland verlegt oder eine in Deutschland gehaltene Immobilie ins Ausland in eine Betriebsstätte überführt wird, muss der Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert versteuert werden. Einzelunternehmer sind also nicht völlig ausgenommen – allerdings betrifft unser Schwerpunkt hier vor allem vermögende Personen mit Kapitalgesellschaftsanteilen (da diese typischerweise am meisten von der Reform 2025 betroffen sind).

Zeitliche Voraussetzung

Die Wegzugsbesteuerung greift nur, wenn man langjährig in Deutschland steuerpflichtig war. Konkret: Mindestens 7 der letzten 12 Jahre vor dem Wegzug muss eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden haben. Diese Frist wurde ab 2022 etwas gelockert (vorher: 10 Jahre in den letzten 10 Jahren). Dadurch sollen auch Personen erfasst werden, die z.B. nach einigen Jahren zurückkehren und dann erneut auswandern. Wer nur sehr kurz in Deutschland lebte, kann ggf. ohne Wegzugsteuer wieder gehen – diese Fälle sind aber selten.

Fälligkeit und Zahlung

Grundsätzlich wird die Steuer sofort mit dem Wegzug fällig und vom Finanzamt festgesetzt. Allerdings gibt es Möglichkeiten zur Stundung/Ratenzahlung unter bestimmten Bedingungen (dazu gleich mehr). Für Wegzüge ab 2022 wurde die früher großzügige Stundungsregel für EU-Fälle abgeschafft: Früher konnte man bei Umzug in ein EU-/EWR-Land die Steuer unbefristet und zinslos stunden lassen. Jetzt gilt: Egal wohin man zieht (EU oder Drittstaat), die Steuer wird festgesetzt – man kann jedoch auf Antrag eine Ratenzahlung über bis zu 7 Jahre erhalten. Diese Raten werden in gleichmäßigen Jahresbeträgen entrichtet. Bei Wegzug innerhalb der EU/EWR ist die Ratenzahlung i.d.R. zinslos, jedoch verlangt das Finanzamt meist Sicherheitsleistungen (Bankbürgschaften etc.), um den Anspruch zu sichern. Bei Wegzug in ein Nicht-EU-Land kann ebenfalls Ratenzahlung gewährt werden, dann allerdings in der Regel mit Verzinsung und strengen Auflagen. Wichtig: Während der Ratenzahlungs- oder Stundungsphase muss man dem Finanzamt jährlich Meldung machen (meist bis 31.7. des Folgejahres), dass man die Anteile noch besitzt und wo man wohnt. Versäumt man diese Mitteilung oder verkauft die Anteile inzwischen doch, kann die Stundung sofort widerrufen werden – dann wird der gesamte Restbetrag auf einmal fällig.

Neue Verschärfungen ab 2025: Wegzugsteuer trifft jetzt auch Fondsanleger

Zum 1. Januar 2025 treten durch das Jahressteuergesetz 2024 erhebliche Erweiterungen der Wegzugsbesteuerung in Kraft. Erstmals werden nun auch bestimmte Kapitalanlagen im Privatvermögen – insbesondere Fonds und ETFs – erfasst. Bisher zielte die Wegzugsteuer primär auf Unternehmensbeteiligungen (>1% Anteile). Ab 2025 spannt der Gesetzgeber das Netz noch weiter, um Steuerschlupflöcher zu schließen.

Was genau ist neu?

Künftig unterliegen Anteile an Investmentfonds der Wegzugsbesteuerung, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Beteiligung von mindestens 1 % an dem Fonds innerhalb der letzten 5 Jahre, oder
  • Anschaffungskosten von mindestens 500.000 € für die Anteile dieses Fonds (pro Fonds gerechnet).

Diese Regelung betrifft zum Beispiel Privatanleger, die über viele Jahre regelmäßig in denselben ETF eingezahlt haben und so einen beträchtlichen Depotwert aufgebaut haben. Wichtig: Die 500.000-€-Grenze bezieht sich auf einzelne Fonds. Hat jemand z.B. 600.000 € in einen einzigen Weltaktien-ETF investiert, würde ein Wegzug diese Regelung auslösen. Streut derselbe Anleger aber 3× 200.000 € in verschiedene Fonds, bliebe er jeweils unter der Schwelle – nach aktueller Gesetzeslage wäre dann keiner dieser Fondsanteile von der Wegzugssteuer betroffen. (Natürlich kann der Gesetzgeber in Zukunft auch Aggregate betrachten, aber Stand 2025 ist es eine Fonds-Einzelbetrachtung.)

Spezialfonds: Neben Publikumsfonds (ETFs) bezieht die Reform auch Anteile an Spezial-Investmentfonds mit ein. Hier gelten meist strengere Kriterien und oft werden solche Anteile generell als „wesentlich“ behandelt, sodass vermögende Family-Offices oder Fondsinitiatoren beim Wegzug ebenfalls besteuert werden.

Wie wird die Steuer auf Fondsanteile berechnet?

Im Prinzip genauso wie bei Firmenanteilen: Zum Wegzugszeitpunkt wird so getan, als würden Sie Ihre Fonds verkaufen. Kursgewinne seit Anschaffung werden versteuert, und zwar in diesem Fall nach den Regeln des Investmentsteuergesetzes: Mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25% plus Soli (und ggf. Kirchensteuer), also maximal ca. 27–28% auf die Gewinne. Das entspricht der Besteuerung, die auch bei einem tatsächlichen Fondsverkauf in Deutschland anfiele – nur dass hier wieder kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Besonders komplex wird es bei thesaurierenden Fonds (die Gewinne immer reinvestieren): Hier muss der Steuerpflichtige alle angestauten Erträge und Wertsteigerungen über teils lange Zeiträume ermitteln; das kann eine bürokratische Mammutaufgabe sein.

Wen trifft die Neuregelung?

Nach Ansicht des Gesetzgebers vor allem sehr wohlhabende Anleger. Doch die 500.000-€-Grenze ist durchaus so gewählt, dass sie auch den gut situierten Mittelstand erwischen kann – z.B. jemanden, der über Jahrzehnte privat für die Rente in Aktienfonds gespart hat. Es ist nicht mehr fern, dass eine halbe Million Depotvolumen erreicht wird, insbesondere bei langem Anlagehorizont und Inflation. Kritiker monieren, dass nicht nur „Superreiche“, sondern auch immer mehr normale Privatanleger in den Anwendungsbereich rutschen. Damit weitet der Staat die Wegzugsbesteuerung klar vom Unternehmer auf den Kapitalanleger aus.

Motivation der Änderung: Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen clevere Gestaltungen die Wegzugsteuer umgingen. Beispielsweise konnten Unternehmer ihre Firmenbeteiligungen in einen Fonds einbringen, den sie komplett selbst hielten. Beim Wegzug galt bisher: Die Anteile an diesem Fonds waren Streubesitz und nicht steuerverstrickt – Ergebnis: Der Wertzuwachs der Firma entging der Wegzugsteuer. Solche Konstruktionen sollen nun verhindert werden. Durch die neue Regel greift die Steuer auch dann, wenn jemand indirekt über einen Fonds Unternehmensanteile hält oder einfach ein großes Finanzvermögen in Fondsform besitzt.

Für bestehende Fälle gilt kein Bestandschutz: Wer etwa Ende 2024 bereits im Ausland lebt, wird ggf. noch nicht erfasst, aber wer ab 2025 wegzieht, muss diese neuen Regeln beachten. Es lohnt sich also, frühzeitig einen Blick ins eigene Portfolio zu werfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Konsequenzen: Warum die Wegzugssteuer so problematisch ist

Die Wegzugsbesteuerung kann in Einzelfällen existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Hier einige der zentralen Probleme und Fallstricke:

  • Liquiditätsproblem: Die Steuer verlangt Geld, obwohl kein Geldfluss stattfindet. Man hat nichts verkauft, aber soll dennoch den Gewinn versteuern. Gerade Unternehmer mit viel Vermögen in Firmenanteilen stehen vor der Frage: Woher das Geld für die Steuer nehmen? Oft bleibt nur, noch vor dem Wegzug Anteile zu verkaufen oder Dividenden auszuschütten, was aber wiederum Steuern auslöst. Im schlimmsten Fall muss ein Auswanderer sein Lebenswerk zu Teilen veräußern, nur um die Wegzugssteuer begleichen zu können.
  • Planungsunsicherheit: Die genauen Steuerbeträge hängen von Bewertungen ab, und die Bewertung übernimmt zunächst das Finanzamt. Es setzt den Marktwert der Anteile fest (oft anhand vereinfachter Verfahren, z.B. eine Multiplikation des durchschnittlichen Gewinns der letzten Jahre mit einem Faktor). Ist man damit nicht einverstanden, muss man auf eigene Kosten ein Gutachten vorlegen und einen ggf. langwierigen Bewertungsstreit führen. Das schafft Unsicherheit, welche Summe letztlich zu zahlen ist.
  • Keine Gnade bei Wertverlust nach Wegzug: Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen wird zum Wegzugszeitpunkt mit 5 Mio. € bewertet – darauf zahlen Sie die Steuer. Ein Jahr später geht die Firma pleite oder die Kurse brechen ein, der tatsächliche Wert fällt vielleicht auf 1 Mio. € oder null. Eine Erstattung der gezahlten Steuer gibt es nicht. Das Risiko von späteren Wertverlusten trägt allein der Steuerpflichtige.
  • Verzögerte Besteuerung rückwirkend: Auch Jahre nach einer Auswanderung kann die Steuer noch zuschlagen. Beispiel: Ein ausländischer Unternehmer kommt 2015 nach Deutschland, investiert hier, verlässt 2026 wieder Deutschland in seine Heimat – jetzt nach neuem Recht inklusive seiner Fondsanlagen. Obwohl bei seinem Zuzug die Auslandsbeteiligungen nicht besteuert wurden (da Wegzug aus dem Ausland kommend), werden sie beim erneuten Wegzug aus D nun erfasst, weil sich das Gesetz zwischenzeitlich verschärft hat. Rückkehrer werden bei erneutem Wegzug für alte Wertzuwächse belangt, sofern sie in der Zwischenzeit lange genug in Deutschland waren.
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Selbst wer erfolgreich ins Ausland gegangen ist, ist nicht immer „safe“ vor dem deutschen Fiskus. Zieht man nämlich in ein Niedrigsteuerland (ein Land mit deutlich niedrigerem Steuerniveau als Deutschland) und behält weiterhin bedeutende wirtschaftliche Interessen in Deutschland, greift § 2 AStG – die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet: Deutschland kann bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug weiterhin bestimmte Einkünfte von Ihnen besteuern, als wären Sie noch hier. Diese Regel soll verhindern, dass jemand z.B. nach Dubai zieht, aber Einkünfte aus Deutschland (z.B. aus Immobilien oder Beteiligungen) unverändert bezieht – der deutsche Staat behält sich dann trotz Wegzugs ein Stück vom Kuchen vor. Für Wegzügler in Steuerparadiese ist also eine sorgfältige Planung nötig, um nicht durch diese Hintertür weiter zur Kasse gebeten zu werden. (Beispielsweise könnte man vor Wegzug deutsche Betriebsstätten aufgeben oder Einkünfte umstrukturieren, damit keine „starken inländischen Interessen“ mehr vorliegen.)
  • Psychologische Wirkung und Standortnachteile: Deutschland sendet mit der Wegzugssteuer ein deutliches Signal: Vermögende sollen nach Möglichkeit im Land gehalten werden. Das steht in einem gewissen Widerspruch zur in der EU propagierten Freizügigkeit. Andere Staaten – selbst mit höheren Steuersätzen auf laufende Einkommen – kennen oft keine vergleichbare Wegzugsteuer. Für international mobile Unternehmer kann dies ein Kriterium sein, den Standort Deutschland zu meiden. Schließlich möchte man im Zweifel frei entscheiden können, wo man lebt, ohne vom Heimatstaat eine „Wegzugs-Maut“ auferlegt zu bekommen. Bereits jetzt ist zu beobachten, dass trotz (oder gerade wegen) dieser Steuer jährlich zehntausende Deutsche auswandern. Die Wegzugsbesteuerung allein verhindert Abwanderung also nicht, stellt aber einen erheblichen Stolperstein dar.

Zusammengefasst engt die Wegzugssteuer die finanzielle Bewegungsfreiheit erheblich ein. Wer viel gearbeitet und investiert hat, wird beim Verlassen des Landes zur Kasse gebeten – selbst wenn sein Vermögen im Ausland aufgebaut wurde. Unternehmensinhaber fühlen sich manchmal wie „Gefangene“ ihrer stillen Reserven, weil ein Wegzug ohne hohen Preis nicht möglich ist. Umso wichtiger ist es, Auswanderungspläne rechtzeitig und intelligent zu gestalten. Im nächsten Abschnitt zeigen wir konkrete Tipps, wie man die Wegzugsbesteuerung legal abmildern oder umgehen kann.

Strategien und Tipps: Wie kann man die Wegzugsteuer minimieren?

Die gute Nachricht: Es gibt legale Gestaltungswege, um die Folgen der Wegzugsbesteuerung zu reduzieren. Jeder Fall ist anders gelagert, deshalb sollte man immer individuellen Fachberater-Rat einholen. Dennoch lassen sich einige allgemeine Tipps formulieren, die Auswanderern (insbesondere Unternehmen und vermögenden Privatpersonen) helfen können:

1. Frühzeitige Planung und Beratung

Idealerweise beginnt man Jahre vor dem geplanten Wegzug mit der steuerlichen Planung. Ziehen Sie unbedingt einen spezialisierten Steuerberater oder Fachanwalt hinzu, der Erfahrung im internationalen Steuerrecht hat. So können maßgeschneiderte Lösungen entwickelt werden. Eine langfristige Strategie kann etwa beinhalten, den Wegzug gestaffelt durchzuführen oder in Verbindung mit einer Unternehmensumstrukturierung. Fehler, die kurz vor knapp gemacht werden, lassen sich oft nicht mehr korrigieren – frühzeitige Planung ist das A und O.

2. Rückkehrerregelung nutzen (temporärer Wegzug)

Wenn Ihr Auslandsaufenthalt voraussichtlich nur vorübergehend ist (z.B. Entsendung für 3–5 Jahre, Ausprobieren eines Auslandstandorts mit Absicht, später zurückzukehren), dann gibt es erhebliche Erleichterungen: Kommen Sie innerhalb von 7 Jahren zurück nach Deutschland (auf Antrag verlängerbar auf 12 Jahre), entfällt die festgesetzte Wegzugssteuer rückwirkend. Das Gesetz berücksichtigt damit echte „Weltenbummler auf Zeit“. Wichtig ist aber: Sie müssen dem Finanzamt bereits beim Wegzug glaubhaft machen, dass Ihre Absicht nur vorübergehend ist. Praktisch bedeutet das:

  • Antrag stellen: Beantragen Sie beim Finanzamt die sog. „Stundung wegen Rückkehrabsicht“. Wenn anerkannt, wird die Steuer zunächst vollständig gestundet (ggf. ohne dass Raten gezahlt werden müssen). So lange Sie innerhalb der Frist zurückkommen, müssen Sie die Steuer dann gar nicht zahlen.
  • Nachweise erbringen: Um die Rückkehrabsicht zu untermauern, können Sie z.B. vorlegen: befristete Arbeitsverträge im Ausland, ein klares Ablaufdatum (Studium, Projekt) oder weiterhin bestehende Bindungen in Deutschland. Beispiel: Sie behalten eine Immobilie in Deutschland, die nicht vermietet ist und perspektivisch als Ihr künftiges Zuhause dient; oder Sie lassen Familie in Deutschland zurück. Vorsicht: Das Behalten eines Wohnsitzes kann leicht zur fortdauernden Steuerpflicht führen (was die Wegzugsteuer zwar hinfällig machen würde, aber Sie auch nicht von der deutschen Steuerlast befreit). Hier ist Feingefühl gefragt – man muss zeigen, dass man zurückkommen will, ohne steuerlich so zu wirken, als sei man nie richtig weg.
  • Substanznachweis im Ausland: Trotz Rückkehrabsicht sollten Sie im Ausland trotzdem einen echten Wohnsitz begründen (Miete/Kauf, Anmeldung, lokale Verträge), um nicht Gefahr zu laufen, dass Deutschland sagt: „Sie waren ja in Wahrheit nie richtig weg“. Es gilt glaubhaft zu vermitteln: Ich bin momentan im Ausland (mit allem was dazugehört), komme aber danach wieder.

Diese Rückkehrerregelung ist gold wert, wenn sie passt – sie führt praktisch dazu, dass die Wegzugsbesteuerung ins Leere läuft. Natürlich muss man dann auch tatsächlich wieder nach Deutschland ziehen. Überlegen Sie also gut, ob Ihr Wegzug vielleicht nur auf Zeit sein soll. Falls ja, sichern Sie sich diese Option ab. Sollte sich Ihre Lebensplanung ändern und Sie doch dauerhaft im Ausland bleiben, kann das Finanzamt die Stundung widerrufen und die Steuer nachträglich einfordern. Dann stehen Sie wieder am Anfang – daher sollten die folgenden Punkte auch von temporären Auswanderern bedacht werden, falls der Aufenthalt doch länger dauert als geplant.

3. Geschickte Wahl des Wegzugszeitpunkts

Die einfachste „Vermeidungsstrategie“ wäre, gar nicht unter die Steuer zu fallen. Wenn Sie es schaffen, vor dem Wegzug Ihre Beteiligung an jeder Kapitalgesellschaft unter 1 % zu drücken, greift §6 AStG nicht. In der Praxis ist das nur in gewissen Konstellationen machbar:

  • Teilverkauf an Dritte: Sie könnten einen Teil Ihrer Unternehmensanteile an einen Investor verkaufen, sodass Ihr eigener Anteil unter 1% sinkt. Bei großen Unternehmen (AGs) mag das realistisch sein, bei einem familiär gehaltenen Unternehmen ist <1% meist nicht praktikabel. Außerdem realisieren Sie dabei ja tatsächlich einen Verkauf und versteuern den Gewinn sofort regulär – das kann aber im Ergebnis günstiger sein als die Wegzugsteuer, etwa wenn Sie dabei gleich Liquidität schaffen (s.u.).
  • Verteilung auf Familienmitglieder: Denkbar ist, Anteile zu verschenken oder vergünstigt zu verkaufen, z.B. an erwachsene Kinder oder andere Verwandte, die in Deutschland bleiben. So könnte jeder weniger als 1% halten. Diese Option muss sehr vorsichtig genutzt werden: Schenkungen an Kinder sind bis 400.000 € steuerfrei (pro Kind), darüber fällt Schenkungsteuer an. Außerdem will das Finanzamt keine Gestaltungen sehen, bei denen im Endeffekt Sie weiter verfügen, aber nur formal die Prozente aufgeteilt wurden. Nur echte Vermögensübertragungen zählen. Und bedenken Sie: Die Begünstigten müssen später mit der Steuerlast leben, falls sie ihrerseits wegziehen oder die Anteile verkaufen.
  • Streubesitz statt Großbeteiligung: Vielleicht halten Sie Aktien nicht direkt, sondern über Zwischengesellschaften oder Fonds. Doch Achtung: Wie oben beschrieben, hat der Gesetzgeber hier aufgerüstet – indirektes Halten via Fonds hilft ab 2025 nicht mehr (wenn >500k in einem Fonds). Die <1%-Regel könnte aber zum Beispiel bei Start-up-Investoren wichtig werden: Halten Sie z.B. 5 verschiedene Start-up-Beteiligungen à 0,5%, gilt keine als wesentlich – hier würde ein Wegzug also keine Wegzugsteuer auslösen. (Der Wertzuwachs könnte später im Ausland steuerpflichtig sein oder auch nicht – das hängt vom neuen Wohnsitzland ab.)

4. Anteil unter 1 % bringen (wesentliche Beteiligung vermeiden)

Timing ist wichtig. Da die Steuer auf Wertsteigerungen bis zum Wegzug erhoben wird, kann ein kluger Zeitpunkt viel Geld sparen. Einige Timing-Tipps:

  • Wertniveau nutzen: Wandern Sie nach Möglichkeit in einer Phase aus, in der die betreffenden Vermögenswerte einen geringeren Wert haben. Beispiel: Ihre Firmenbewertung oder Aktienkurse sind nach einer Konjunkturdelle gerade vergleichsweise niedrig – dann fällt auch die fiktive Gewinnsteuer geringer aus. Umgekehrt wäre es ungünstig, direkt nach einer Kurs- oder Wertsteigerungsrallye auszuwandern.
  • Vorher Verluste realisieren: Falls Sie im Depot noch unrealisierte Verluste (z.B. aus anderen Anlagen) haben, kann es sinnvoll sein, diese vor dem Wegzug durch tatsächlichen Verkauf zu realisieren. Verluste können mit Gewinnen gegenverrechnet werden und so die Bemessungsgrundlage der Wegzugsteuer mindern. Aber Achtung: Das muss im selben Steuerjahr passieren und unterliegt den üblichen Verrechnungsregeln.
  • Niedrigeres Einkommen im Wegzugsjahr: Für Unternehmer, die dem Teileinkünfteverfahren (persönlicher Steuersatz) unterliegen, könnte es einen Unterschied machen, wie hoch ihr sonstiges Einkommen im Wegzugsjahr ist. Wenn möglich, verschieben Sie größere Boni, Abfindungen oder Gewinnausschüttungen entweder vor den Wegzug (in ein Jahr, wo die Wegzugsteuer noch nicht greift) oder nach dem Wegzugsjahr (wenn Sie dann vielleicht im Ausland deutlich geringer besteuert werden). Ein niedriges zu versteuerndes Einkommen im Wegzugsjahr lässt ggf. progressiv besteuerte fiktive Gewinne etwas weniger stark ins Gewicht fallen.

5. Fondsinvestments unter 500.000 € halten

Speziell für ETF- und Fondsanleger ergibt sich eine simple, aber wirksame Empfehlung: Vermeiden Sie, dass ein einzelner Fonds mehr als 500.000 € Ihres Kapitals enthält. Wenn Sie z.B. 1 Mio. € in Aktienfonds anlegen wollen und die Flexibilität haben, dann verteilen Sie es lieber auf mindestens 2 Fonds à 500k oder besser 3–4 Fonds. Solange kein einzelnes Investment die Grenze reißt und Sie keine 1%-Anteile haben, greift die Wegzugsbesteuerung auf Ihr Fondsvermögen nicht. Diese Diversifizierung kann man bereits Jahre vor einer geplanten Auswanderung vorbereiten. (Natürlich sollten die Investments auch aus Portfolio-Gesichtspunkten Sinn ergeben – man soll nicht nur aus Steuergründen wild streuen. Aber vielfach ist es machbar, anstelle eines einzigen Welt-ETFs z.B. zwei unterschiedliche Fonds oder Regionenfonds zu kombinieren.) Beachten Sie allerdings: Sollte das Gesetz in Zukunft die Schwelle senken oder eine Gesamtbetrachtung vornehmen, müsste man die Strategie neu evaluieren. Derzeit jedoch ist das Ausschöpfen der 500k-Grenze pro Fonds ein legitimer Weg, um im Ernstfall deutlich weniger Steuerpflicht auszulösen.

6. Bewertung optimieren (Wert gutachten lassen)

Da die Steuer vom Marktwert der Anteile abhängt, lohnt es sich, diesen nicht höher als angemessen anzusetzen. Das Finanzamt verwendet oft Standardverfahren (z.B. eine pauschale Ertragswertmethode mit 13,75 als Multiplikator für den Jahresgewinn). Dies kann in manchen Fällen zu überhöhten Ansätzen führen, vor allem wenn:

  • Ihr Unternehmen in jüngster Zeit außerordentliche Gewinne erzielt hat, die so nicht fortgeschrieben werden (z.B. einmaliger Sondereffekt, Corona-Boom, Verkauf von Anlagevermögen etc.).
  • Branchenspezifische Risiken oder anstehende Marktveränderungen den Wert tatsächlich mindern (z.B. neuer Wettbewerb, Technologiewandel, geplante höhere Regulierung – all das kann den Zukunftsertrag drücken).
  • Das Finanzamt Vergleichswerte heranzieht, die nicht passen.

Lassen Sie im Zweifel ein individuelles Wertgutachten erstellen, das eine realistische, eher vorsichtige Bewertung Ihrer Firma oder Beteiligung untermauert. Dieses Gutachten können Sie dem Finanzamt vorlegen, falls dessen Schätzung zu hoch ausfällt. Zwar kostet ein professionelles Bewertungsgutachten Geld, aber es kann u.U. Steuersummen in sechs- oder siebenstelliger Höhe einsparen, wenn es den anzusetzenden Wert signifikant niedriger ansetzt. Wichtig: Das Gutachten muss objektiv und fundiert sein – plumpe Unterbewertungen akzeptiert niemand. Es geht darum, legitim pessimistisch zu bewerten, nicht unwahr.

7. Holding- oder Umwandlungsmodelle

Für Unternehmer, insbesondere GmbH-Gesellschafter, gibt es Gestaltungsmöglichkeiten durch Umstrukturierung vor dem Wegzug. Ziel solcher Modelle ist es, dass beim Wegzug keine oder weniger Anteile direkt im Privatvermögen gehalten werden, die unter §6 AStG fallen. Zwei häufig diskutierte Ansätze:

  • Zwischenschaltung einer EU-Holding: Man gründet etwa eine Kapitalgesellschaft in der EU (z.B. in Österreich, Luxemburg oder den Niederlanden) und bringt die deutschen Geschäftsanteile dort ein (ggf. über §21 UmwStG steuerneutral). Danach hält man selbst nur noch Anteile an der EU-Holding. Bei einem Wegzug aus Deutschland könnte eventuell die Wegzugssteuer auf diese Holding-Anteile gestundet werden (wenn man z.B. zunächst in der EU bleibt). Allerdings seit 2022 ist auch bei EU-Wegzug die Steuer festzusetzen – der Vorteil hier wäre vor allem, dass man die Steuer über 7 Jahre strecken kann. Komplett vermeiden lässt sie sich so nicht mehr. Zudem muss die Holding echte Substanz haben und geschäftliche Gründe – ein reines Briefkastenkonstrukt, das nur die Steuer umgehen soll, wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Einbringung in eine Personengesellschaft (Familiengesellschaft): Hierbei wird die Kapitalbeteiligung in eine GmbH & Co. KG oder ähnliche Konstruktion überführt. Z.B. gründet man eine GmbH & Co. KG, wobei die GmbH (vielleicht eine eigene GmbH) Komplementär ohne Anteil ist und man selbst Kommanditist ist. In diese KG bringt man die Unternehmensanteile ein. Ergebnis: Man hält keine unmittelbaren GmbH-Anteile mehr, sondern nur noch einen KG-Anteil. Wenn man dann ins Ausland zieht, stellt sich die Frage, ob darauf eine Wegzugsbesteuerung erfolgt. Rein formal betrifft §6 AStG nur Anteile an Kapitalgesellschaften – ein Mitunternehmeranteil (KG-Anteil) fällt nicht darunter. Aber Vorsicht: Dieses Feld ist kompliziert. Einerseits könnte das Finanzamt argumentieren, dass mittelbar weiterhin eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung vorliegt. Andererseits könnte §6 AStG tatsächlich nicht greifen, wenn die KG in Deutschland steuerverhaftet bleibt. In jedem Fall aber bleibt man über die KG mit Deutschland verbunden: Gewinne der KG (z.B. aus der gehaltenen GmbH) unterliegen weiterhin der deutschen Steuer, und verlässt man irgendwann auch die KG, kommt es dann zu Entstrickungsbesteuerung. Solche Modelle können sinnvoll sein, um Zeit zu gewinnen oder um die Steuerlast aufzuteilen, aber sie müssen sauber aufgesetzt sein. Unbedingte Voraussetzung ist wirtschaftliche Substanz: Die KG sollte idealerweise eigene Geschäftstätigkeit haben oder einen Zweck über die pure Steuervermeidung hinaus (Familienpool, Nachfolgeregelung etc.), sonst riskiert man Ärger wegen Gestaltungsmissbrauchs.

Beide Ansätze zeigen: Interne Umstrukturierungen können helfen, sind aber hochkomplex. Ohne erfahrene Beratung sollte man das keinesfalls angehen. Zudem sind viele dieser Gestaltungen mittlerweile bekannt und im Visier der Finanzbehörden – was nicht heißt, dass sie unzulässig sind, aber sie müssen wasserdicht und gut dokumentiert sein.

8. Alternative Ausschüttungs- und Verkaufsstrategien

Einige weitere Überlegungen, wie man die Steuerlast indirekt reduzieren kann:

  • Teilweiser Anteilsverkauf vor Wegzug: Wenn absehbar ist, dass man ohnehin Anteile veräußern will, kann es sinnvoll sein, einen Teilverkauf noch vor dem Wegzug vorzunehmen. Dadurch erzielt man echte Liquidität, mit der man dann die Wegzugsteuer auf den verbleibenden Anteil bezahlen kann. Zwar zahlt man auf den vor dem Wegzug verkauften Teil auch Steuern (25% Abgeltungsteuer oder nach persönlichem Satz, je nach Konstellation), aber man hat zumindest Cash in der Hand. Auf den Restanteil fällt dann immer noch Wegzugsteuer an – jedoch auf einen geringeren Wert, weil man ja einen Teil des Wertzuwachses schon realisiert hat. Es geht also um eine Streckung der Besteuerung auf zwei Ereignisse: echten Verkauf und fiktiven Wegzug. Das mindert zwar nicht die Summe der Steuern, kann aber die Finanzierung erleichtern und das Risiko streuen.
  • Hohe Ausschüttungen vor Wegzug: Ähnlich kann man vorgehen, indem man Dividenden ausschüttet oder sich Boni zahlt, um einen Teil der stillen Reserven in steuerbares Einkommen zu verwandeln, bevor man geht. Beispiel: Ihre GmbH hat große Gewinnrücklagen angesammelt (erhöhen den Firmenwert). Vor Wegzug schütten Sie sich einen Großteil davon als Dividende aus. Darauf zahlen Sie 25% Abgeltungsteuer (bzw. Teileinkünfte nach pers. Satz, wenn Beteiligung >25%). Die GmbH ist danach weniger wert (weil die Kasse leerer ist), sodass der fiktive Wegzugsgewinn kleiner ausfällt. Der Steuersatz auf Dividenden (25%) ist unter Umständen niedriger als der persönliche Steuersatz auf einen Wegzugsgewinn, und Sie vermeiden die 10-Jahres-Nachhaftung auf diese Gewinne, da sie regulär versteuert wurden. Diese Strategie muss aber mit Bedacht eingesetzt werden – sie funktioniert nicht, wenn die Firma dadurch z.B. Substanz verliert, die man für einen geplanten Verkauf bräuchte, oder wenn Liquiditätsreserven nötig sind.
  • Neues Wohnsitzland clever wählen: Bei großen Vermögen lohnt ein Blick darauf, wohin man zieht. Manche Länder haben mit Deutschland besondere Abkommen, die die Wegzugsbesteuerung abmildern. Ein Beispiel ist Kanada: Das neue DBA (2021) mit Kanada enthält Klauseln, die eine Doppelbelastung durch deutsche Wegzugsteuer und kanadische „departure tax“ vermeiden sollen. Auch Länder wie die USA lassen Wegzugsteuern meist anrechnen oder vermeiden Mehrfachbesteuerung, wenn sie selbst den Gewinn besteuern. In der EU ist die Situation ebenfalls interessant: Der Europäische Gerichtshof hat strenge Vorgaben, dass Wegzugsbesteuerung die Niederlassungsfreiheit nicht übermäßig einschränken darf. Daher könnte es sein, dass bei Wegzug in bestimmte EU-Staaten zumindest zinslose Stundung oder Erleichterungen einklagbar sind (hierzu gibt es laufende Verfahren). Kurz gesagt: Informieren Sie sich über die steuerlichen Regeln Ihres Ziellandes. Wenn dieses z.B. ebenfalls eine Exit Tax kennt, könnte man deutsche Steuer darauf anrechnen. Oder wenn das Land bestimmte Einkünfte freistellt (z.B. einige Länder besteuern Kapitalgewinne von Zugezogenen nicht in den ersten Jahren), kann das im Zusammenspiel mit DBAs vorteilhaft sein. Diese internationale Optimierung ist extrem individuell – was für den einen sinnvoll ist, bringt dem anderen nichts. Aber es gehört in den Werkzeugkasten der Gestaltungsüberlegungen.

9. Administrative Pflichten ernst nehmen

Wenn die Wegzugssteuer unvermeidbar ist, sollte man zumindest Formfehler vermeiden, die zu unnötigen Nachteilen führen:

  • Stellen Sie rechtzeitig alle Anträge (Stundung, Ratenzahlung, Rückkehreroption), schriftlich und belegbar, beim zuständigen Finanzamt.
  • Melden Sie fristgerecht alle erforderlichen Informationen (z.B. jährliche Nachweise während einer Stundung). Markieren Sie sich den 31.7. im Kalender, um die jährliche Erklärung abzugeben, dass Sie die Anteile noch besitzen und wo Sie wohnen. Eine Fristversäumnis führt automatisch zum Stundungswiderruf – das sollte keinesfalls passieren.
  • Halten Sie Ihre Kontaktdaten aktuell. Ein Bescheid zur Wegzugsbesteuerung kann auch ins Ausland zugestellt werden. Wenn Sie für deutsche Behörden schlecht erreichbar sind, riskieren Sie Versäumnisse oder Fristabläufe. Ggf. benennen Sie einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.

Buchhaltung und Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass Sie sämtliche relevanten Unterlagen zu Anschaffungskosten, Nachweisen von bereits versteuerten Gewinnen etc. parat haben. Gerade wenn Fonds oder Beteiligungen über Jahrzehnte gehalten wurden, braucht man eine saubere Dokumentation, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zum Beispiel: Wurden früher schon Zwischengewinne besteuert (bei Fonds die Vorabpauschalen) oder gab es eine Wegzugsteuer bei einem früheren Wegzug, die man bereits gezahlt hat? Solche Dinge müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden, damit sie angerechnet werden können.

Fazit: Gute Planung zahlt sich aus

Die Wegzugsbesteuerung 2025 – im Volksmund nicht umsonst spöttisch als Reichsfluchtsteuer bezeichnet – stellt für vermögende Auswanderer eine erhebliche Herausforderung dar. Unterschätzen Sie dieses Thema nicht: Ohne Vorbereitung kann ein geplanter Wegzug finanziell zum bösen Erwachen werden. Doch mit den richtigen Schritten lässt sich der Schaden begrenzen.

Zusammengefasst sollten Sie: frühzeitig Experten hinzuziehen, Ihre Vermögensstruktur und das Zielland gründlich analysieren, legale Gestaltungsspielräume ausnutzen (von temporärer Auswanderung über Holdings bis hin zur Depotaufteilung) und sämtliche Pflichten penibel erfüllen. Jeder Fall ist individuell – was für den einen funktioniert, kann für den anderen nachteilig sein. Daher ist eine maßgeschneiderte Beratung unerlässlich.

Denken Sie auch daran, dass die Wegzugsbesteuerung nur ein Aspekt der Auswanderung ist. Eine ganzheitliche Planung umfasst auch Themen wie die Besteuerung im neuen Wohnsitzland, Doppelbesteuerungsabkommen, Erbschaftsteuerfragen, Sozialversicherungen und praktische Fragen (Aufenthaltsstatus, Immobilien, etc.). Informationen und Tipps, wie man eine Auswanderung als Vermögender optimal gestaltet – von der Länderauswahl bis zur Absicherung des zurückbleibenden Vermögens – finden Sie z.B. in unserem Ratgeber „Auswandern als Vermögender“ und im Beitrag „Vermögen im Ausland sichern – Serbien, Dubai & Co. im Vergleich“ auf unserer Website.

Am Ende gilt: Auswandern will gut überlegt sein. Mit dem richtigen Team an Ihrer Seite und einer vorausschauenden Strategie können Sie aber trotz Wegzugssteuer Ihren Traum von einer Zukunft im Ausland verwirklichen, ohne mehr als nötig an den Fiskus zu verlieren. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihren Wegzug steuerlich optimal zu planen und alle rechtlichen Fallstricke zu umgehen – damit Ihr Neubeginn im Ausland finanziell auf solidem Fundament steht.

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Die oft so betitulierte “Reichsfluchtsteuer 2025”: Wege zur Minimierung der Wegzugsbesteuerung für Unternehmer

Angesichts steigender Abgabenlast und Diskussionen über Vermögensabgaben (Stichwort Lastenausgleich) denken immer mehr vermögende Bürger über eine Auswanderung nach. Doch der Staat stellt Auswanderungswilligen eine erhebliche Hürde in den Weg: die Wegzugsbesteuerung. Umgangssprachlich bezeichnen manche diese mittlerweile verschärfte Steuer sogar als „Reichsfluchtsteuer 2.0“, in Anlehnung an die historische Reichsfluchtsteuer der 1930er Jahre. Diese diente einst dazu, vermögende Emigranten zur Kasse zu bitten – und auch die heutige Wegzugsbesteuerung verfolgt ein ähnliches Ziel: die Sicherung des deutschen Steueranspruchs, wenn Vermögen ins Ausland abwandert.

Natürlich sind die rechtlichen Rahmenbedingungen heute andere als vor 90 Jahren. Doch der Grundgedanke ist vergleichbar: Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und bestimmte Vermögenswerte mitnimmt, soll so behandelt werden, als hätte er diese Werte veräußert – und die stillen Reserven (Wertzuwächse) sollen in Deutschland versteuert werden, obwohl gar kein Verkauf stattgefunden hat. Diese Steuer fällt im Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe an, also direkt beim Wegzug, noch während man in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Doppelbesteuerungsabkommen schützen hier normalerweise nicht, denn der fiktive Steuerfall wird zeitlich vor den Statuswechsel ins Ausland gelegt.

Für vermögende Privatpersonen und Unternehmer kann diese Regelung dramatische Folgen haben. Im Folgenden erklären wir Schritt für Schritt, wie die Wegzugsteuer 2025 funktioniert, wen sie betrifft, welche neuen Verschärfungen gelten und vor allem: welche legalen Strategien es gibt, um die Steuerlast zu minimieren. Denn mit sorgfältiger Planung lässt sich der „goldene Käfig“ des Fiskus zumindest etwas aufbiegen.

Funktionsweise der Wegzugsbesteuerung: Wer ist betroffen und was wird besteuert?

Die Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Sie greift immer dann, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt (d.h. die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet) und dabei sogenannte wesentliche Beteiligungen an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften mitnimmt. Als „wesentlich“ gilt heute bereits eine Beteiligung von mindestens 1 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG), innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug. Diese Grenze wurde über die Jahre drastisch abgesenkt (ursprünglich 25%, später 10%, nun 1%), sodass inzwischen schon vergleichsweise kleine Unternehmensbeteiligungen erfasst werden. Neben GmbH-/AG-Anteilen können z.B. auch Beteiligungen an Personengesellschaften einbezogen sein, wenn sie in Kapitalgesellschaften gehalten werden – hier ist individuelle Beratung nötig.

Was genau passiert bei der Besteuerung

Vereinfacht gesagt tut das Finanzamt so, als hätten Sie Ihre Geschäftsanteile am Tag vor Ihrem Wegzug verkauft. Es wird also ein fiktiver Veräußerungsgewinn berechnet: Die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert Ihrer Unternehmensanteile und den ursprünglichen Anschaffungskosten (bzw. dem Buchwert). Alle bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven – also Wertsteigerungen – werden aufgedeckt und in Deutschland steuerpflichtig. Es fällt Einkommensteuer auf diesen fiktiven Gewinn an. Je nach Situation kann das sehr hoch ausfallen:

  • Veräußerungsgewinn und Steuersatz: Gewinne aus Anteilsverkäufen werden bei privaten Anlegern mit wesentlicher Beteiligung nach §17 EStG besteuert. In der Regel greift das Teileinkünfteverfahren, d.h. 60% des Gewinns werden dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen. Bei Spitzenverdienern entspricht das etwa 26–28 % effektiv (inkl. Soli). Beispiel: Beträgt der fiktive Gewinn 10 Mio. €, kann rund 2,7 Mio. € Steuer anfallen – ohne dass dem Steuerpflichtigen auch nur 1 € tatsächlich zugeflossen ist. Unternehmer in solchen Fällen müssen oft erst Anteile tatsächlich verkaufen oder Kredite aufnehmen, nur um die Steuer zu bezahlen.
  • Ausnahmen: Wer nur sehr kleine Anteile hält (unter 1%) oder keine stillen Reserven hat, wird nicht besteuert. Außerdem muss die Wegzugsbesteuerung insgesamt zu einem positiven Gewinn führen – liegen unterm Strich Verluste vor, fällt keine Steuer an. Das kann in seltenen Fällen relevant sein, etwa wenn man Unternehmensanteile mit Verlust verlässt.

Wichtig zu wissen: Nicht nur der klassische Wegzug (Wohnsitzwechsel) löst diese Steuer aus. Es gibt sogenannte Ersatztatbestände, die gleichfalls als „Wegzug“ gelten:

  • Unentgeltliche Übertragungen ins Ausland: Schenken Sie z.B. Ihrem Kind Anteile und das Kind wohnt im Ausland (oder wird kurz darauf ins Ausland ziehen), wird ebenfalls besteuert, als hätten Sie verkauft. Gleiches gilt beim Vererben an Erben im Ausland. Die Steuer wird dem Schenker/Erblasser zugerechnet, kann aber praktisch die Transaktion erschweren.
  • Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts durch DBA: Bleiben Sie zwar formal in Deutschland gemeldet, aber ein Doppelbesteuerungsabkommen entzieht Deutschland das Besteuerungsrecht an Ihren Anteilsgewinnen (weil Sie etwa in zwei Ländern wohnen und das DBA dem anderen Land das Vorrecht gibt), dann kann ebenfalls eine Wegzugsteuer ausgelöst werden. Dieser Fall ist komplex und selten, aber gesetzlich vorgesehen.
  • Spezialfall Wohnsitz in Nicht-DBA-Staat mit deutschem Zweitwohnsitz: Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Auslandsaufenthalt Deutschland das Besteuerungsrecht behält (weil kein DBA greift) – dann fällt ggf. keine Wegzugsteuer an. Allerdings ist man in diesem Szenario weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, was meist nicht das Ziel einer Auswanderung ist.

Welche Vermögenswerte sind nicht betroffen?

Die Wegzugsbesteuerung zielt vorrangig auf unternehmerische Beteiligungen und nun auch bestimmte Investmentvermögen (siehe nächster Abschnitt). Reine Geldvermögen, Immobilien oder Sachwerte im Privatvermögen lösen für sich genommen keine Wegzugsteuer aus. Beispielsweise gelten physische Edelmetalle oder Gemälde nicht als Kapitalgesellschaftsanteile – ihr Wertzuwachs wird nicht fingiert besteuert, wenn Sie auswandern. Allerdings können andere Regelungen greifen (z.B. deutsche Entstrickungsbesteuerung bei Betriebsvermögen, siehe unten).

Was ist mit Einzelunternehmern und betrieblichen Wirtschaftsgütern?

Wenn ein Einzelunternehmer oder Freiberufler ins Ausland geht und dabei Betriebsvermögen aus dem Inland abzieht, kommt anstelle der Wegzugssteuer die sogenannte Entstrickungsbesteuerung zum Tragen. Das Prinzip ist ähnlich: Deutschland besteuert stille Reserven in Wirtschaftsgütern, die aus dem Zugriff des deutschen Fiskus „entstrickt“ werden. Beispielsweise wenn ein Arzt seine Praxis ins Ausland verlegt oder eine in Deutschland gehaltene Immobilie ins Ausland in eine Betriebsstätte überführt wird, muss der Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert versteuert werden. Einzelunternehmer sind also nicht völlig ausgenommen – allerdings betrifft unser Schwerpunkt hier vor allem vermögende Personen mit Kapitalgesellschaftsanteilen (da diese typischerweise am meisten von der Reform 2025 betroffen sind).

Zeitliche Voraussetzung

Die Wegzugsbesteuerung greift nur, wenn man langjährig in Deutschland steuerpflichtig war. Konkret: Mindestens 7 der letzten 12 Jahre vor dem Wegzug muss eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden haben. Diese Frist wurde ab 2022 etwas gelockert (vorher: 10 Jahre in den letzten 10 Jahren). Dadurch sollen auch Personen erfasst werden, die z.B. nach einigen Jahren zurückkehren und dann erneut auswandern. Wer nur sehr kurz in Deutschland lebte, kann ggf. ohne Wegzugsteuer wieder gehen – diese Fälle sind aber selten.

Fälligkeit und Zahlung

Grundsätzlich wird die Steuer sofort mit dem Wegzug fällig und vom Finanzamt festgesetzt. Allerdings gibt es Möglichkeiten zur Stundung/Ratenzahlung unter bestimmten Bedingungen (dazu gleich mehr). Für Wegzüge ab 2022 wurde die früher großzügige Stundungsregel für EU-Fälle abgeschafft: Früher konnte man bei Umzug in ein EU-/EWR-Land die Steuer unbefristet und zinslos stunden lassen. Jetzt gilt: Egal wohin man zieht (EU oder Drittstaat), die Steuer wird festgesetzt – man kann jedoch auf Antrag eine Ratenzahlung über bis zu 7 Jahre erhalten. Diese Raten werden in gleichmäßigen Jahresbeträgen entrichtet. Bei Wegzug innerhalb der EU/EWR ist die Ratenzahlung i.d.R. zinslos, jedoch verlangt das Finanzamt meist Sicherheitsleistungen (Bankbürgschaften etc.), um den Anspruch zu sichern. Bei Wegzug in ein Nicht-EU-Land kann ebenfalls Ratenzahlung gewährt werden, dann allerdings in der Regel mit Verzinsung und strengen Auflagen. Wichtig: Während der Ratenzahlungs- oder Stundungsphase muss man dem Finanzamt jährlich Meldung machen (meist bis 31.7. des Folgejahres), dass man die Anteile noch besitzt und wo man wohnt. Versäumt man diese Mitteilung oder verkauft die Anteile inzwischen doch, kann die Stundung sofort widerrufen werden – dann wird der gesamte Restbetrag auf einmal fällig.

Neue Verschärfungen ab 2025: Wegzugsteuer trifft jetzt auch Fondsanleger

Zum 1. Januar 2025 treten durch das Jahressteuergesetz 2024 erhebliche Erweiterungen der Wegzugsbesteuerung in Kraft. Erstmals werden nun auch bestimmte Kapitalanlagen im Privatvermögen – insbesondere Fonds und ETFs – erfasst. Bisher zielte die Wegzugsteuer primär auf Unternehmensbeteiligungen (>1% Anteile). Ab 2025 spannt der Gesetzgeber das Netz noch weiter, um Steuerschlupflöcher zu schließen.

Was genau ist neu?

Künftig unterliegen Anteile an Investmentfonds der Wegzugsbesteuerung, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Beteiligung von mindestens 1 % an dem Fonds innerhalb der letzten 5 Jahre, oder
  • Anschaffungskosten von mindestens 500.000 € für die Anteile dieses Fonds (pro Fonds gerechnet).

Diese Regelung betrifft zum Beispiel Privatanleger, die über viele Jahre regelmäßig in denselben ETF eingezahlt haben und so einen beträchtlichen Depotwert aufgebaut haben. Wichtig: Die 500.000-€-Grenze bezieht sich auf einzelne Fonds. Hat jemand z.B. 600.000 € in einen einzigen Weltaktien-ETF investiert, würde ein Wegzug diese Regelung auslösen. Streut derselbe Anleger aber 3× 200.000 € in verschiedene Fonds, bliebe er jeweils unter der Schwelle – nach aktueller Gesetzeslage wäre dann keiner dieser Fondsanteile von der Wegzugssteuer betroffen. (Natürlich kann der Gesetzgeber in Zukunft auch Aggregate betrachten, aber Stand 2025 ist es eine Fonds-Einzelbetrachtung.)

Spezialfonds: Neben Publikumsfonds (ETFs) bezieht die Reform auch Anteile an Spezial-Investmentfonds mit ein. Hier gelten meist strengere Kriterien und oft werden solche Anteile generell als „wesentlich“ behandelt, sodass vermögende Family-Offices oder Fondsinitiatoren beim Wegzug ebenfalls besteuert werden.

Wie wird die Steuer auf Fondsanteile berechnet?

Im Prinzip genauso wie bei Firmenanteilen: Zum Wegzugszeitpunkt wird so getan, als würden Sie Ihre Fonds verkaufen. Kursgewinne seit Anschaffung werden versteuert, und zwar in diesem Fall nach den Regeln des Investmentsteuergesetzes: Mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25% plus Soli (und ggf. Kirchensteuer), also maximal ca. 27–28% auf die Gewinne. Das entspricht der Besteuerung, die auch bei einem tatsächlichen Fondsverkauf in Deutschland anfiele – nur dass hier wieder kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Besonders komplex wird es bei thesaurierenden Fonds (die Gewinne immer reinvestieren): Hier muss der Steuerpflichtige alle angestauten Erträge und Wertsteigerungen über teils lange Zeiträume ermitteln; das kann eine bürokratische Mammutaufgabe sein.

Wen trifft die Neuregelung?

Nach Ansicht des Gesetzgebers vor allem sehr wohlhabende Anleger. Doch die 500.000-€-Grenze ist durchaus so gewählt, dass sie auch den gut situierten Mittelstand erwischen kann – z.B. jemanden, der über Jahrzehnte privat für die Rente in Aktienfonds gespart hat. Es ist nicht mehr fern, dass eine halbe Million Depotvolumen erreicht wird, insbesondere bei langem Anlagehorizont und Inflation. Kritiker monieren, dass nicht nur „Superreiche“, sondern auch immer mehr normale Privatanleger in den Anwendungsbereich rutschen. Damit weitet der Staat die Wegzugsbesteuerung klar vom Unternehmer auf den Kapitalanleger aus.

Motivation der Änderung: Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen clevere Gestaltungen die Wegzugsteuer umgingen. Beispielsweise konnten Unternehmer ihre Firmenbeteiligungen in einen Fonds einbringen, den sie komplett selbst hielten. Beim Wegzug galt bisher: Die Anteile an diesem Fonds waren Streubesitz und nicht steuerverstrickt – Ergebnis: Der Wertzuwachs der Firma entging der Wegzugsteuer. Solche Konstruktionen sollen nun verhindert werden. Durch die neue Regel greift die Steuer auch dann, wenn jemand indirekt über einen Fonds Unternehmensanteile hält oder einfach ein großes Finanzvermögen in Fondsform besitzt.

Für bestehende Fälle gilt kein Bestandschutz: Wer etwa Ende 2024 bereits im Ausland lebt, wird ggf. noch nicht erfasst, aber wer ab 2025 wegzieht, muss diese neuen Regeln beachten. Es lohnt sich also, frühzeitig einen Blick ins eigene Portfolio zu werfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Konsequenzen: Warum die Wegzugssteuer so problematisch ist

Die Wegzugsbesteuerung kann in Einzelfällen existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Hier einige der zentralen Probleme und Fallstricke:

  • Liquiditätsproblem: Die Steuer verlangt Geld, obwohl kein Geldfluss stattfindet. Man hat nichts verkauft, aber soll dennoch den Gewinn versteuern. Gerade Unternehmer mit viel Vermögen in Firmenanteilen stehen vor der Frage: Woher das Geld für die Steuer nehmen? Oft bleibt nur, noch vor dem Wegzug Anteile zu verkaufen oder Dividenden auszuschütten, was aber wiederum Steuern auslöst. Im schlimmsten Fall muss ein Auswanderer sein Lebenswerk zu Teilen veräußern, nur um die Wegzugssteuer begleichen zu können.
  • Planungsunsicherheit: Die genauen Steuerbeträge hängen von Bewertungen ab, und die Bewertung übernimmt zunächst das Finanzamt. Es setzt den Marktwert der Anteile fest (oft anhand vereinfachter Verfahren, z.B. eine Multiplikation des durchschnittlichen Gewinns der letzten Jahre mit einem Faktor). Ist man damit nicht einverstanden, muss man auf eigene Kosten ein Gutachten vorlegen und einen ggf. langwierigen Bewertungsstreit führen. Das schafft Unsicherheit, welche Summe letztlich zu zahlen ist.
  • Keine Gnade bei Wertverlust nach Wegzug: Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen wird zum Wegzugszeitpunkt mit 5 Mio. € bewertet – darauf zahlen Sie die Steuer. Ein Jahr später geht die Firma pleite oder die Kurse brechen ein, der tatsächliche Wert fällt vielleicht auf 1 Mio. € oder null. Eine Erstattung der gezahlten Steuer gibt es nicht. Das Risiko von späteren Wertverlusten trägt allein der Steuerpflichtige.
  • Verzögerte Besteuerung rückwirkend: Auch Jahre nach einer Auswanderung kann die Steuer noch zuschlagen. Beispiel: Ein ausländischer Unternehmer kommt 2015 nach Deutschland, investiert hier, verlässt 2026 wieder Deutschland in seine Heimat – jetzt nach neuem Recht inklusive seiner Fondsanlagen. Obwohl bei seinem Zuzug die Auslandsbeteiligungen nicht besteuert wurden (da Wegzug aus dem Ausland kommend), werden sie beim erneuten Wegzug aus D nun erfasst, weil sich das Gesetz zwischenzeitlich verschärft hat. Rückkehrer werden bei erneutem Wegzug für alte Wertzuwächse belangt, sofern sie in der Zwischenzeit lange genug in Deutschland waren.
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Selbst wer erfolgreich ins Ausland gegangen ist, ist nicht immer „safe“ vor dem deutschen Fiskus. Zieht man nämlich in ein Niedrigsteuerland (ein Land mit deutlich niedrigerem Steuerniveau als Deutschland) und behält weiterhin bedeutende wirtschaftliche Interessen in Deutschland, greift § 2 AStG – die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet: Deutschland kann bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug weiterhin bestimmte Einkünfte von Ihnen besteuern, als wären Sie noch hier. Diese Regel soll verhindern, dass jemand z.B. nach Dubai zieht, aber Einkünfte aus Deutschland (z.B. aus Immobilien oder Beteiligungen) unverändert bezieht – der deutsche Staat behält sich dann trotz Wegzugs ein Stück vom Kuchen vor. Für Wegzügler in Steuerparadiese ist also eine sorgfältige Planung nötig, um nicht durch diese Hintertür weiter zur Kasse gebeten zu werden. (Beispielsweise könnte man vor Wegzug deutsche Betriebsstätten aufgeben oder Einkünfte umstrukturieren, damit keine „starken inländischen Interessen“ mehr vorliegen.)
  • Psychologische Wirkung und Standortnachteile: Deutschland sendet mit der Wegzugssteuer ein deutliches Signal: Vermögende sollen nach Möglichkeit im Land gehalten werden. Das steht in einem gewissen Widerspruch zur in der EU propagierten Freizügigkeit. Andere Staaten – selbst mit höheren Steuersätzen auf laufende Einkommen – kennen oft keine vergleichbare Wegzugsteuer. Für international mobile Unternehmer kann dies ein Kriterium sein, den Standort Deutschland zu meiden. Schließlich möchte man im Zweifel frei entscheiden können, wo man lebt, ohne vom Heimatstaat eine „Wegzugs-Maut“ auferlegt zu bekommen. Bereits jetzt ist zu beobachten, dass trotz (oder gerade wegen) dieser Steuer jährlich zehntausende Deutsche auswandern. Die Wegzugsbesteuerung allein verhindert Abwanderung also nicht, stellt aber einen erheblichen Stolperstein dar.

Zusammengefasst engt die Wegzugssteuer die finanzielle Bewegungsfreiheit erheblich ein. Wer viel gearbeitet und investiert hat, wird beim Verlassen des Landes zur Kasse gebeten – selbst wenn sein Vermögen im Ausland aufgebaut wurde. Unternehmensinhaber fühlen sich manchmal wie „Gefangene“ ihrer stillen Reserven, weil ein Wegzug ohne hohen Preis nicht möglich ist. Umso wichtiger ist es, Auswanderungspläne rechtzeitig und intelligent zu gestalten. Im nächsten Abschnitt zeigen wir konkrete Tipps, wie man die Wegzugsbesteuerung legal abmildern oder umgehen kann.

Strategien und Tipps: Wie kann man die Wegzugsteuer minimieren?

Die gute Nachricht: Es gibt legale Gestaltungswege, um die Folgen der Wegzugsbesteuerung zu reduzieren. Jeder Fall ist anders gelagert, deshalb sollte man immer individuellen Fachberater-Rat einholen. Dennoch lassen sich einige allgemeine Tipps formulieren, die Auswanderern (insbesondere Unternehmen und vermögenden Privatpersonen) helfen können:

1. Frühzeitige Planung und Beratung

Idealerweise beginnt man Jahre vor dem geplanten Wegzug mit der steuerlichen Planung. Ziehen Sie unbedingt einen spezialisierten Steuerberater oder Fachanwalt hinzu, der Erfahrung im internationalen Steuerrecht hat. So können maßgeschneiderte Lösungen entwickelt werden. Eine langfristige Strategie kann etwa beinhalten, den Wegzug gestaffelt durchzuführen oder in Verbindung mit einer Unternehmensumstrukturierung. Fehler, die kurz vor knapp gemacht werden, lassen sich oft nicht mehr korrigieren – frühzeitige Planung ist das A und O.

2. Rückkehrerregelung nutzen (temporärer Wegzug)

Wenn Ihr Auslandsaufenthalt voraussichtlich nur vorübergehend ist (z.B. Entsendung für 3–5 Jahre, Ausprobieren eines Auslandstandorts mit Absicht, später zurückzukehren), dann gibt es erhebliche Erleichterungen: Kommen Sie innerhalb von 7 Jahren zurück nach Deutschland (auf Antrag verlängerbar auf 12 Jahre), entfällt die festgesetzte Wegzugssteuer rückwirkend. Das Gesetz berücksichtigt damit echte „Weltenbummler auf Zeit“. Wichtig ist aber: Sie müssen dem Finanzamt bereits beim Wegzug glaubhaft machen, dass Ihre Absicht nur vorübergehend ist. Praktisch bedeutet das:

  • Antrag stellen: Beantragen Sie beim Finanzamt die sog. „Stundung wegen Rückkehrabsicht“. Wenn anerkannt, wird die Steuer zunächst vollständig gestundet (ggf. ohne dass Raten gezahlt werden müssen). So lange Sie innerhalb der Frist zurückkommen, müssen Sie die Steuer dann gar nicht zahlen.
  • Nachweise erbringen: Um die Rückkehrabsicht zu untermauern, können Sie z.B. vorlegen: befristete Arbeitsverträge im Ausland, ein klares Ablaufdatum (Studium, Projekt) oder weiterhin bestehende Bindungen in Deutschland. Beispiel: Sie behalten eine Immobilie in Deutschland, die nicht vermietet ist und perspektivisch als Ihr künftiges Zuhause dient; oder Sie lassen Familie in Deutschland zurück. Vorsicht: Das Behalten eines Wohnsitzes kann leicht zur fortdauernden Steuerpflicht führen (was die Wegzugsteuer zwar hinfällig machen würde, aber Sie auch nicht von der deutschen Steuerlast befreit). Hier ist Feingefühl gefragt – man muss zeigen, dass man zurückkommen will, ohne steuerlich so zu wirken, als sei man nie richtig weg.
  • Substanznachweis im Ausland: Trotz Rückkehrabsicht sollten Sie im Ausland trotzdem einen echten Wohnsitz begründen (Miete/Kauf, Anmeldung, lokale Verträge), um nicht Gefahr zu laufen, dass Deutschland sagt: „Sie waren ja in Wahrheit nie richtig weg“. Es gilt glaubhaft zu vermitteln: Ich bin momentan im Ausland (mit allem was dazugehört), komme aber danach wieder.

Diese Rückkehrerregelung ist gold wert, wenn sie passt – sie führt praktisch dazu, dass die Wegzugsbesteuerung ins Leere läuft. Natürlich muss man dann auch tatsächlich wieder nach Deutschland ziehen. Überlegen Sie also gut, ob Ihr Wegzug vielleicht nur auf Zeit sein soll. Falls ja, sichern Sie sich diese Option ab. Sollte sich Ihre Lebensplanung ändern und Sie doch dauerhaft im Ausland bleiben, kann das Finanzamt die Stundung widerrufen und die Steuer nachträglich einfordern. Dann stehen Sie wieder am Anfang – daher sollten die folgenden Punkte auch von temporären Auswanderern bedacht werden, falls der Aufenthalt doch länger dauert als geplant.

3. Geschickte Wahl des Wegzugszeitpunkts

Die einfachste „Vermeidungsstrategie“ wäre, gar nicht unter die Steuer zu fallen. Wenn Sie es schaffen, vor dem Wegzug Ihre Beteiligung an jeder Kapitalgesellschaft unter 1 % zu drücken, greift §6 AStG nicht. In der Praxis ist das nur in gewissen Konstellationen machbar:

  • Teilverkauf an Dritte: Sie könnten einen Teil Ihrer Unternehmensanteile an einen Investor verkaufen, sodass Ihr eigener Anteil unter 1% sinkt. Bei großen Unternehmen (AGs) mag das realistisch sein, bei einem familiär gehaltenen Unternehmen ist <1% meist nicht praktikabel. Außerdem realisieren Sie dabei ja tatsächlich einen Verkauf und versteuern den Gewinn sofort regulär – das kann aber im Ergebnis günstiger sein als die Wegzugsteuer, etwa wenn Sie dabei gleich Liquidität schaffen (s.u.).
  • Verteilung auf Familienmitglieder: Denkbar ist, Anteile zu verschenken oder vergünstigt zu verkaufen, z.B. an erwachsene Kinder oder andere Verwandte, die in Deutschland bleiben. So könnte jeder weniger als 1% halten. Diese Option muss sehr vorsichtig genutzt werden: Schenkungen an Kinder sind bis 400.000 € steuerfrei (pro Kind), darüber fällt Schenkungsteuer an. Außerdem will das Finanzamt keine Gestaltungen sehen, bei denen im Endeffekt Sie weiter verfügen, aber nur formal die Prozente aufgeteilt wurden. Nur echte Vermögensübertragungen zählen. Und bedenken Sie: Die Begünstigten müssen später mit der Steuerlast leben, falls sie ihrerseits wegziehen oder die Anteile verkaufen.
  • Streubesitz statt Großbeteiligung: Vielleicht halten Sie Aktien nicht direkt, sondern über Zwischengesellschaften oder Fonds. Doch Achtung: Wie oben beschrieben, hat der Gesetzgeber hier aufgerüstet – indirektes Halten via Fonds hilft ab 2025 nicht mehr (wenn >500k in einem Fonds). Die <1%-Regel könnte aber zum Beispiel bei Start-up-Investoren wichtig werden: Halten Sie z.B. 5 verschiedene Start-up-Beteiligungen à 0,5%, gilt keine als wesentlich – hier würde ein Wegzug also keine Wegzugsteuer auslösen. (Der Wertzuwachs könnte später im Ausland steuerpflichtig sein oder auch nicht – das hängt vom neuen Wohnsitzland ab.)

4. Anteil unter 1 % bringen (wesentliche Beteiligung vermeiden)

Timing ist wichtig. Da die Steuer auf Wertsteigerungen bis zum Wegzug erhoben wird, kann ein kluger Zeitpunkt viel Geld sparen. Einige Timing-Tipps:

  • Wertniveau nutzen: Wandern Sie nach Möglichkeit in einer Phase aus, in der die betreffenden Vermögenswerte einen geringeren Wert haben. Beispiel: Ihre Firmenbewertung oder Aktienkurse sind nach einer Konjunkturdelle gerade vergleichsweise niedrig – dann fällt auch die fiktive Gewinnsteuer geringer aus. Umgekehrt wäre es ungünstig, direkt nach einer Kurs- oder Wertsteigerungsrallye auszuwandern.
  • Vorher Verluste realisieren: Falls Sie im Depot noch unrealisierte Verluste (z.B. aus anderen Anlagen) haben, kann es sinnvoll sein, diese vor dem Wegzug durch tatsächlichen Verkauf zu realisieren. Verluste können mit Gewinnen gegenverrechnet werden und so die Bemessungsgrundlage der Wegzugsteuer mindern. Aber Achtung: Das muss im selben Steuerjahr passieren und unterliegt den üblichen Verrechnungsregeln.
  • Niedrigeres Einkommen im Wegzugsjahr: Für Unternehmer, die dem Teileinkünfteverfahren (persönlicher Steuersatz) unterliegen, könnte es einen Unterschied machen, wie hoch ihr sonstiges Einkommen im Wegzugsjahr ist. Wenn möglich, verschieben Sie größere Boni, Abfindungen oder Gewinnausschüttungen entweder vor den Wegzug (in ein Jahr, wo die Wegzugsteuer noch nicht greift) oder nach dem Wegzugsjahr (wenn Sie dann vielleicht im Ausland deutlich geringer besteuert werden). Ein niedriges zu versteuerndes Einkommen im Wegzugsjahr lässt ggf. progressiv besteuerte fiktive Gewinne etwas weniger stark ins Gewicht fallen.

5. Fondsinvestments unter 500.000 € halten

Speziell für ETF- und Fondsanleger ergibt sich eine simple, aber wirksame Empfehlung: Vermeiden Sie, dass ein einzelner Fonds mehr als 500.000 € Ihres Kapitals enthält. Wenn Sie z.B. 1 Mio. € in Aktienfonds anlegen wollen und die Flexibilität haben, dann verteilen Sie es lieber auf mindestens 2 Fonds à 500k oder besser 3–4 Fonds. Solange kein einzelnes Investment die Grenze reißt und Sie keine 1%-Anteile haben, greift die Wegzugsbesteuerung auf Ihr Fondsvermögen nicht. Diese Diversifizierung kann man bereits Jahre vor einer geplanten Auswanderung vorbereiten. (Natürlich sollten die Investments auch aus Portfolio-Gesichtspunkten Sinn ergeben – man soll nicht nur aus Steuergründen wild streuen. Aber vielfach ist es machbar, anstelle eines einzigen Welt-ETFs z.B. zwei unterschiedliche Fonds oder Regionenfonds zu kombinieren.) Beachten Sie allerdings: Sollte das Gesetz in Zukunft die Schwelle senken oder eine Gesamtbetrachtung vornehmen, müsste man die Strategie neu evaluieren. Derzeit jedoch ist das Ausschöpfen der 500k-Grenze pro Fonds ein legitimer Weg, um im Ernstfall deutlich weniger Steuerpflicht auszulösen.

6. Bewertung optimieren (Wert gutachten lassen)

Da die Steuer vom Marktwert der Anteile abhängt, lohnt es sich, diesen nicht höher als angemessen anzusetzen. Das Finanzamt verwendet oft Standardverfahren (z.B. eine pauschale Ertragswertmethode mit 13,75 als Multiplikator für den Jahresgewinn). Dies kann in manchen Fällen zu überhöhten Ansätzen führen, vor allem wenn:

  • Ihr Unternehmen in jüngster Zeit außerordentliche Gewinne erzielt hat, die so nicht fortgeschrieben werden (z.B. einmaliger Sondereffekt, Corona-Boom, Verkauf von Anlagevermögen etc.).
  • Branchenspezifische Risiken oder anstehende Marktveränderungen den Wert tatsächlich mindern (z.B. neuer Wettbewerb, Technologiewandel, geplante höhere Regulierung – all das kann den Zukunftsertrag drücken).
  • Das Finanzamt Vergleichswerte heranzieht, die nicht passen.

Lassen Sie im Zweifel ein individuelles Wertgutachten erstellen, das eine realistische, eher vorsichtige Bewertung Ihrer Firma oder Beteiligung untermauert. Dieses Gutachten können Sie dem Finanzamt vorlegen, falls dessen Schätzung zu hoch ausfällt. Zwar kostet ein professionelles Bewertungsgutachten Geld, aber es kann u.U. Steuersummen in sechs- oder siebenstelliger Höhe einsparen, wenn es den anzusetzenden Wert signifikant niedriger ansetzt. Wichtig: Das Gutachten muss objektiv und fundiert sein – plumpe Unterbewertungen akzeptiert niemand. Es geht darum, legitim pessimistisch zu bewerten, nicht unwahr.

7. Holding- oder Umwandlungsmodelle

Für Unternehmer, insbesondere GmbH-Gesellschafter, gibt es Gestaltungsmöglichkeiten durch Umstrukturierung vor dem Wegzug. Ziel solcher Modelle ist es, dass beim Wegzug keine oder weniger Anteile direkt im Privatvermögen gehalten werden, die unter §6 AStG fallen. Zwei häufig diskutierte Ansätze:

  • Zwischenschaltung einer EU-Holding: Man gründet etwa eine Kapitalgesellschaft in der EU (z.B. in Österreich, Luxemburg oder den Niederlanden) und bringt die deutschen Geschäftsanteile dort ein (ggf. über §21 UmwStG steuerneutral). Danach hält man selbst nur noch Anteile an der EU-Holding. Bei einem Wegzug aus Deutschland könnte eventuell die Wegzugssteuer auf diese Holding-Anteile gestundet werden (wenn man z.B. zunächst in der EU bleibt). Allerdings seit 2022 ist auch bei EU-Wegzug die Steuer festzusetzen – der Vorteil hier wäre vor allem, dass man die Steuer über 7 Jahre strecken kann. Komplett vermeiden lässt sie sich so nicht mehr. Zudem muss die Holding echte Substanz haben und geschäftliche Gründe – ein reines Briefkastenkonstrukt, das nur die Steuer umgehen soll, wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Einbringung in eine Personengesellschaft (Familiengesellschaft): Hierbei wird die Kapitalbeteiligung in eine GmbH & Co. KG oder ähnliche Konstruktion überführt. Z.B. gründet man eine GmbH & Co. KG, wobei die GmbH (vielleicht eine eigene GmbH) Komplementär ohne Anteil ist und man selbst Kommanditist ist. In diese KG bringt man die Unternehmensanteile ein. Ergebnis: Man hält keine unmittelbaren GmbH-Anteile mehr, sondern nur noch einen KG-Anteil. Wenn man dann ins Ausland zieht, stellt sich die Frage, ob darauf eine Wegzugsbesteuerung erfolgt. Rein formal betrifft §6 AStG nur Anteile an Kapitalgesellschaften – ein Mitunternehmeranteil (KG-Anteil) fällt nicht darunter. Aber Vorsicht: Dieses Feld ist kompliziert. Einerseits könnte das Finanzamt argumentieren, dass mittelbar weiterhin eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung vorliegt. Andererseits könnte §6 AStG tatsächlich nicht greifen, wenn die KG in Deutschland steuerverhaftet bleibt. In jedem Fall aber bleibt man über die KG mit Deutschland verbunden: Gewinne der KG (z.B. aus der gehaltenen GmbH) unterliegen weiterhin der deutschen Steuer, und verlässt man irgendwann auch die KG, kommt es dann zu Entstrickungsbesteuerung. Solche Modelle können sinnvoll sein, um Zeit zu gewinnen oder um die Steuerlast aufzuteilen, aber sie müssen sauber aufgesetzt sein. Unbedingte Voraussetzung ist wirtschaftliche Substanz: Die KG sollte idealerweise eigene Geschäftstätigkeit haben oder einen Zweck über die pure Steuervermeidung hinaus (Familienpool, Nachfolgeregelung etc.), sonst riskiert man Ärger wegen Gestaltungsmissbrauchs.

Beide Ansätze zeigen: Interne Umstrukturierungen können helfen, sind aber hochkomplex. Ohne erfahrene Beratung sollte man das keinesfalls angehen. Zudem sind viele dieser Gestaltungen mittlerweile bekannt und im Visier der Finanzbehörden – was nicht heißt, dass sie unzulässig sind, aber sie müssen wasserdicht und gut dokumentiert sein.

8. Alternative Ausschüttungs- und Verkaufsstrategien

Einige weitere Überlegungen, wie man die Steuerlast indirekt reduzieren kann:

  • Teilweiser Anteilsverkauf vor Wegzug: Wenn absehbar ist, dass man ohnehin Anteile veräußern will, kann es sinnvoll sein, einen Teilverkauf noch vor dem Wegzug vorzunehmen. Dadurch erzielt man echte Liquidität, mit der man dann die Wegzugsteuer auf den verbleibenden Anteil bezahlen kann. Zwar zahlt man auf den vor dem Wegzug verkauften Teil auch Steuern (25% Abgeltungsteuer oder nach persönlichem Satz, je nach Konstellation), aber man hat zumindest Cash in der Hand. Auf den Restanteil fällt dann immer noch Wegzugsteuer an – jedoch auf einen geringeren Wert, weil man ja einen Teil des Wertzuwachses schon realisiert hat. Es geht also um eine Streckung der Besteuerung auf zwei Ereignisse: echten Verkauf und fiktiven Wegzug. Das mindert zwar nicht die Summe der Steuern, kann aber die Finanzierung erleichtern und das Risiko streuen.
  • Hohe Ausschüttungen vor Wegzug: Ähnlich kann man vorgehen, indem man Dividenden ausschüttet oder sich Boni zahlt, um einen Teil der stillen Reserven in steuerbares Einkommen zu verwandeln, bevor man geht. Beispiel: Ihre GmbH hat große Gewinnrücklagen angesammelt (erhöhen den Firmenwert). Vor Wegzug schütten Sie sich einen Großteil davon als Dividende aus. Darauf zahlen Sie 25% Abgeltungsteuer (bzw. Teileinkünfte nach pers. Satz, wenn Beteiligung >25%). Die GmbH ist danach weniger wert (weil die Kasse leerer ist), sodass der fiktive Wegzugsgewinn kleiner ausfällt. Der Steuersatz auf Dividenden (25%) ist unter Umständen niedriger als der persönliche Steuersatz auf einen Wegzugsgewinn, und Sie vermeiden die 10-Jahres-Nachhaftung auf diese Gewinne, da sie regulär versteuert wurden. Diese Strategie muss aber mit Bedacht eingesetzt werden – sie funktioniert nicht, wenn die Firma dadurch z.B. Substanz verliert, die man für einen geplanten Verkauf bräuchte, oder wenn Liquiditätsreserven nötig sind.
  • Neues Wohnsitzland clever wählen: Bei großen Vermögen lohnt ein Blick darauf, wohin man zieht. Manche Länder haben mit Deutschland besondere Abkommen, die die Wegzugsbesteuerung abmildern. Ein Beispiel ist Kanada: Das neue DBA (2021) mit Kanada enthält Klauseln, die eine Doppelbelastung durch deutsche Wegzugsteuer und kanadische „departure tax“ vermeiden sollen. Auch Länder wie die USA lassen Wegzugsteuern meist anrechnen oder vermeiden Mehrfachbesteuerung, wenn sie selbst den Gewinn besteuern. In der EU ist die Situation ebenfalls interessant: Der Europäische Gerichtshof hat strenge Vorgaben, dass Wegzugsbesteuerung die Niederlassungsfreiheit nicht übermäßig einschränken darf. Daher könnte es sein, dass bei Wegzug in bestimmte EU-Staaten zumindest zinslose Stundung oder Erleichterungen einklagbar sind (hierzu gibt es laufende Verfahren). Kurz gesagt: Informieren Sie sich über die steuerlichen Regeln Ihres Ziellandes. Wenn dieses z.B. ebenfalls eine Exit Tax kennt, könnte man deutsche Steuer darauf anrechnen. Oder wenn das Land bestimmte Einkünfte freistellt (z.B. einige Länder besteuern Kapitalgewinne von Zugezogenen nicht in den ersten Jahren), kann das im Zusammenspiel mit DBAs vorteilhaft sein. Diese internationale Optimierung ist extrem individuell – was für den einen sinnvoll ist, bringt dem anderen nichts. Aber es gehört in den Werkzeugkasten der Gestaltungsüberlegungen.

9. Administrative Pflichten ernst nehmen

Wenn die Wegzugssteuer unvermeidbar ist, sollte man zumindest Formfehler vermeiden, die zu unnötigen Nachteilen führen:

  • Stellen Sie rechtzeitig alle Anträge (Stundung, Ratenzahlung, Rückkehreroption), schriftlich und belegbar, beim zuständigen Finanzamt.
  • Melden Sie fristgerecht alle erforderlichen Informationen (z.B. jährliche Nachweise während einer Stundung). Markieren Sie sich den 31.7. im Kalender, um die jährliche Erklärung abzugeben, dass Sie die Anteile noch besitzen und wo Sie wohnen. Eine Fristversäumnis führt automatisch zum Stundungswiderruf – das sollte keinesfalls passieren.
  • Halten Sie Ihre Kontaktdaten aktuell. Ein Bescheid zur Wegzugsbesteuerung kann auch ins Ausland zugestellt werden. Wenn Sie für deutsche Behörden schlecht erreichbar sind, riskieren Sie Versäumnisse oder Fristabläufe. Ggf. benennen Sie einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland.

Buchhaltung und Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass Sie sämtliche relevanten Unterlagen zu Anschaffungskosten, Nachweisen von bereits versteuerten Gewinnen etc. parat haben. Gerade wenn Fonds oder Beteiligungen über Jahrzehnte gehalten wurden, braucht man eine saubere Dokumentation, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zum Beispiel: Wurden früher schon Zwischengewinne besteuert (bei Fonds die Vorabpauschalen) oder gab es eine Wegzugsteuer bei einem früheren Wegzug, die man bereits gezahlt hat? Solche Dinge müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden, damit sie angerechnet werden können.

Fazit: Gute Planung zahlt sich aus

Die Wegzugsbesteuerung 2025 – im Volksmund nicht umsonst spöttisch als Reichsfluchtsteuer bezeichnet – stellt für vermögende Auswanderer eine erhebliche Herausforderung dar. Unterschätzen Sie dieses Thema nicht: Ohne Vorbereitung kann ein geplanter Wegzug finanziell zum bösen Erwachen werden. Doch mit den richtigen Schritten lässt sich der Schaden begrenzen.

Zusammengefasst sollten Sie: frühzeitig Experten hinzuziehen, Ihre Vermögensstruktur und das Zielland gründlich analysieren, legale Gestaltungsspielräume ausnutzen (von temporärer Auswanderung über Holdings bis hin zur Depotaufteilung) und sämtliche Pflichten penibel erfüllen. Jeder Fall ist individuell – was für den einen funktioniert, kann für den anderen nachteilig sein. Daher ist eine maßgeschneiderte Beratung unerlässlich.

Denken Sie auch daran, dass die Wegzugsbesteuerung nur ein Aspekt der Auswanderung ist. Eine ganzheitliche Planung umfasst auch Themen wie die Besteuerung im neuen Wohnsitzland, Doppelbesteuerungsabkommen, Erbschaftsteuerfragen, Sozialversicherungen und praktische Fragen (Aufenthaltsstatus, Immobilien, etc.). Informationen und Tipps, wie man eine Auswanderung als Vermögender optimal gestaltet – von der Länderauswahl bis zur Absicherung des zurückbleibenden Vermögens – finden Sie z.B. in unserem Ratgeber „Auswandern als Vermögender“ und im Beitrag „Vermögen im Ausland sichern – Serbien, Dubai & Co. im Vergleich“ auf unserer Website.

Am Ende gilt: Auswandern will gut überlegt sein. Mit dem richtigen Team an Ihrer Seite und einer vorausschauenden Strategie können Sie aber trotz Wegzugssteuer Ihren Traum von einer Zukunft im Ausland verwirklichen, ohne mehr als nötig an den Fiskus zu verlieren. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihren Wegzug steuerlich optimal zu planen und alle rechtlichen Fallstricke zu umgehen – damit Ihr Neubeginn im Ausland finanziell auf solidem Fundament steht.

Über den Autor

Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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