Wer jahrelang in einen Riester-Vertrag eingezahlt hat und dann dauerhaft ins Ausland zieht, stellt sich früher oder später eine unangenehme Frage: Bleiben die staatlichen Zulagen und Steuervorteile erhalten – oder muss am Ende alles zurückgezahlt werden? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wohin der Umzug führt und wann er stattfindet. Innerhalb der EU und des EWR ist die Förderung inzwischen weitgehend unproblematisch. Bei einem Wegzug in einen Staat außerhalb der EU und des EWR – etwa nach Serbien, in die Schweiz, nach Großbritannien oder in Übersee – gilt hingegen grundsätzlich eine andere, seit dem Jahressteuergesetz 2022 spürbar veränderte Rechtslage; für Großbritannien besteht dabei ein wichtiger Bestandsschutz, dazu weiter unten mehr. Wer eine Auswanderung plant, sollte diese Unterscheidung kennen, bevor der Vertrag beitragsfrei gestellt, gekündigt oder einfach „vergessen“ wird. Dieser Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage ein und zeigt praktische Handlungsoptionen vor dem Wegzug.
Was bei „schädlicher Verwendung“ überhaupt zurückgezahlt werden muss
Ein Riester-Vertrag ist ein nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierter Vertrag, der ausschließlich der geförderten Altersvorsorge dienen soll. Im Gegenzug erhält der Sparer während der Ansparphase staatliche Zulagen sowie – bei entsprechend hohem Einkommen – einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Wird das angesparte Kapital später nicht wie vorgesehen als Altersrente oder in den gesetzlich zulässigen Sonderformen ausgezahlt, spricht das Gesetz von „schädlicher Verwendung“ (§ 93 EStG). Die Folge: Sämtliche gutgeschriebenen Zulagen und der gesondert festgestellte Steuervorteil müssen zurückgezahlt werden, zusätzlich werden die im Vertrag erzielten Erträge nachträglich besteuert (§ 94 EStG).
Der Wegzug ins Ausland ist gesetzlich als eigener Sonderfall der Rückzahlung geregelt, § 95 EStG. Diese Vorschrift erklärt die §§ 93 und 94 EStG „entsprechend“ für anwendbar, wenn der Zulageberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU und des EWR hat. Entscheidend ist dabei nicht der Umzug als solcher, sondern ein ganz bestimmter Zeitpunkt – und genau hier liegt der Punkt, an dem viele Ratgeber ungenau werden.
Der entscheidende Zeitpunkt: Wohnsitz zu Beginn der Auszahlungsphase
Seit der Neufassung durch das Jahressteuergesetz 2022, in Kraft seit dem 1. Januar 2023, kommt es für die Rückzahlungspflicht nach § 95 EStG allein darauf an, wo der Zulageberechtigte „ab Beginn der Auszahlungsphase“ – also zu Rentenbeginn – seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Umzug in einen Nicht-EU/EWR-Staat während der Ansparphase, also während der aktiven Erwerbsjahre, löst seither für sich genommen noch keine automatische Rückzahlungspflicht mehr aus. Vor 2023 war das anders: Damals konnte bereits der bloße Wegzug während der Ansparphase als schädliche Verwendung gewertet werden – eine Regelung, die viele ältere Online-Ratgeber noch unverändert wiedergeben, obwohl sie überholt ist.
Praktisch bedeutet das: Wer während seines Berufslebens zeitweise oder dauerhaft außerhalb der EU/EWR lebt, muss nicht zwingend sofort reagieren. Kritisch wird es erst, wenn zu Beginn der Rentenzahlung – dem Start der Auszahlungsphase – der Wohnsitz weiterhin außerhalb von EU und EWR liegt. § 95 EStG erfasst dabei auch eine Konstellation, die leicht übersehen wird: Wer zwar formal noch einen Wohnsitz in einem EU/EWR-Staat hat, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat aber als dort ansässig gilt, wird für Zwecke dieser Vorschrift ebenfalls wie ein Wegzug in den Drittstaat behandelt.
EU/EWR-Wegzug: Förderung bleibt in aller Regel erhalten
Hintergrund der heutigen, vergleichsweise sparerfreundlichen Regelung für EU/EWR-Umzüge ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2009 (Rechtssache C-269/07, Kommission/Deutschland). Der EuGH beanstandete die damalige deutsche Praxis, wonach Riester-Sparer bei einem Wegzug ins EU-Ausland ihre Förderung verlieren konnten, als Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und als indirekte Diskriminierung. Der deutsche Gesetzgeber musste die Regelungen daraufhin anpassen; mit dem am 8. April 2010 verkündeten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben (BGBl. I S. 386) wurde festgeschrieben, dass ein Umzug innerhalb der EU beziehungsweise in einen EWR-Vertragsstaat keine schädliche Verwendung mehr darstellt.
Für Riester-Sparer, die dauerhaft nach Frankreich, Spanien, Österreich oder in einen anderen EU/EWR-Staat ziehen, bedeutet das: Zulagen und Steuervorteile bleiben grundsätzlich erhalten, der Vertrag läuft unverändert weiter, und auch zu Rentenbeginn löst der EU/EWR-Wohnsitz keine Rückzahlung aus. Nicht automatisch geklärt ist damit allerdings die Frage, wo die spätere Riester-Rente versteuert wird. Die Auszahlung unterliegt in Deutschland grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG; ob und in welchem Umfang Deutschland als Quellenstaat oder der neue Wohnsitzstaat als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht tatsächlich ausübt, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und ist im Einzelfall zu prüfen.
Sonderfall Großbritannien: Bestandsschutz nach dem Brexit
Großbritannien ist seit dem Brexit kein EU- oder EWR-Staat mehr, was auf den ersten Blick nahelegt, dass ein dortiger Wohnsitz zu Rentenbeginn stets die Rückzahlungspflicht nach § 95 EStG auslöst. Für einen wichtigen Personenkreis gilt das jedoch nicht: § 95 EStG sieht einen Bestandsschutz für Zulageberechtigte vor, die bereits seit dem 22. Juni 2016 – also seit vor dem Brexit-Referendum – ununterbrochen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben. Für diesen Personenkreis bleibt es bei der günstigeren EU/EWR-Behandlung, auch wenn Großbritannien selbst inzwischen als Drittstaat gilt. Wer erst nach diesem Stichtag nach Großbritannien gezogen ist oder zieht, kann sich auf den Bestandsschutz dagegen nicht berufen und unterliegt der strengeren Drittstaaten-Regelung.
Wegzug in einen Staat außerhalb der EU/EWR – etwa nach Serbien
Anders liegt der Fall, wenn der Wegzug in einen Staat außerhalb der EU und des EWR führt. Serbien ist ein anschauliches Beispiel: Als Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat unterliegt ein Wegzug dorthin – anders als ein Umzug innerhalb der EU – grundsätzlich der strengeren Regelung des § 95 EStG. Befindet sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten zu Beginn der Auszahlungsphase in Serbien oder einem anderen Drittstaat, gelten die §§ 93 und 94 EStG entsprechend: Sämtliche über die Vertragslaufzeit gewährten Zulagen und der Steuervorteil aus § 10a EStG müssen zurückgezahlt werden, die Erträge werden nachversteuert.
Um daraus keine sofortige, oft existenzbedrohende Einmalzahlung werden zu lassen, sah § 95 Abs. 2 EStG in seiner bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung eine eigene Stundungsmöglichkeit vor: Auf Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wurde der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens gestundet, verzinst, und anschließend sukzessive getilgt, indem monatlich 15 Prozent der laufenden Riester-Rente einbehalten wurden. Für Fälle, in denen die Auszahlungsphase bereits vor dem 1. Januar 2023 begonnen hat, gilt diese Regelung nach der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 51a Satz 1 EStG unverändert fort. Für zu diesem Stichtag bereits nach altem Recht gestundete Fälle mit einem Auszahlungsbeginn nach dem 31. Dezember 2022 ordnet § 52 Abs. 51a Satz 2 EStG zusätzlich an, dass die bis dahin aufgelaufenen Stundungszinsen erlassen werden – dies ist der eng begrenzte Übergangsfall, aus dem die verbreitete, aber zu pauschale Aussage stammt, die Stundung sei „seit dem Jahressteuergesetz 2022 zinslos”. Für neue Rückzahlungsfälle, die erst jetzt – mit Auszahlungsbeginn ab 2023 – entstehen, enthält § 95 EStG in der aktuellen Fassung dagegen keine eigenständige Stundungsregelung mit 15-Prozent-Tilgung mehr; eine Stundung ist hier nur noch nach den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung möglich (§ 222 AO), und diese ist im Regelfall verzinst (§ 234 Abs. 1 AO) – ein Zinserlass kommt nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht (§ 234 Abs. 2 AO).
Riester-Folgen beim Wegzug: EU/EWR im Vergleich zu Drittstaaten

*Rechtsgrundlage EU/EWR: § 95 EStG i. V. m. EuGH-Urteil C-269/07 (2009) und Umsetzungsgesetz 2010. Rechtsgrundlage Drittstaat: § 95 EStG i. V. m. §§ 93, 94 EStG (schädliche Verwendung). Besteuerung der späteren Auszahlung: bei EU/EWR nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG mit Verteilung des Besteuerungsrechts nach DBA im Einzelfall; wird die Förderung zurückgezahlt, entfällt insoweit die Grundlage der ursprünglich geplanten nachgelagerten Besteuerung der Zulagenanteile.*
Sonderfall Wohn-Riester: das Wohnförderkonto
Bei der sogenannten Eigenheimrente (Wohn-Riester) gilt eine zusätzliche Besonderheit. Die Förderung ist nach § 92a EStG an die dauerhafte Selbstnutzung der geförderten Immobilie zu Wohnzwecken gebunden, wobei diese Immobilie grundsätzlich im Gebiet der EU oder des EWR liegen muss. Das sogenannte Wohnförderkonto führt dabei fiktiv die eingesetzten Zulagen, Tilgungsleistungen und einen jährlichen Verzinsungsbetrag fort, bis der gesamte Kontostand zu Beginn der Auszahlungsphase versteuert wird.
Gibt der Eigentümer die Selbstnutzung endgültig auf oder verlegt er seinen Wohnsitz dauerhaft in einen Staat außerhalb der EU/EWR, ist regelmäßig eine vorzeitige Auflösung des Wohnförderkontos erforderlich. Der gesamte fortgeführte Betrag wird dann in einem Jahr als sonstige Einkünfte versteuert – bei einem über viele Jahre angesparten Wohnförderkonto kann das zu einer erheblichen, einmaligen Steuerlast führen, deutlich spürbarer als die ratierliche Rückzahlung bei einem klassischen Banksparplan- oder Fondsvertrag. Wer eine geförderte Immobilie besitzt und dauerhaft auswandern möchte, sollte diesen Punkt frühzeitig einkalkulieren.
Handlungsoptionen vor dem Wegzug
Wer eine Auswanderung in einen Staat außerhalb der EU/EWR plant und noch Riester-Verträge besitzt, hat im Wesentlichen vier Wege, mit dieser Ausgangslage umzugehen.
Vertrag beitragsfrei stellen (ruhen lassen)
Der Vertrag bleibt bestehen, es werden aber keine weiteren Eigenbeiträge eingezahlt, wodurch auch keine neuen Zulagen mehr entstehen. Bereits gutgeschriebene Förderungen gehen dadurch nicht verloren, und laufende Verwaltungskosten sind gegen den Vorteil abzuwägen, dass der Vertrag jederzeit reaktiviert werden kann – etwa wenn eine spätere Rückkehr in die EU vor Rentenbeginn realistisch erscheint. Für sich genommen löst das Ruhenlassen keine Rückzahlung aus, ändert aber nichts daran, dass zu Rentenbeginn weiterhin der Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt entscheidet.
Vertrag vorzeitig kündigen
Eine Kündigung mit vollständiger Auszahlung des Kapitals gilt als schädliche Verwendung und löst unabhängig vom künftigen Wohnsitz sofort die Rückzahlung sämtlicher Zulagen und Steuervorteile sowie die Nachversteuerung der Erträge aus. Dieser Weg schafft zwar Klarheit und sofortige Verfügbarkeit des Kapitals, ist aber wirtschaftlich meist die teuerste Option und sollte erst nach einer Vergleichsrechnung zu den Alternativen erwogen werden.
Förderung freiwillig zurückzahlen
Anstatt die Rückzahlung erst zu Rentenbeginn und über eine Stundung mit ratierlicher Tilgung aus der laufenden Rente abzuwickeln, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den Rückzahlungsbetrag zu einem selbst gewählten Zeitpunkt freiwillig zu begleichen. Das schafft Planungssicherheit und vermeidet eine lebenslange Kürzung der späteren Riester-Rente, bindet aber bereits heute Liquidität, die andernfalls bis zum Rentenbeginn im Vertrag verbleiben und weiter arbeiten könnte.
Abwarten und Stundung beantragen
Wer sich noch nicht endgültig festlegen will, ob und wann der Wohnsitz dauerhaft außerhalb der EU/EWR bleibt, kann die Entscheidung offenhalten: Erst zu Beginn der Auszahlungsphase wird geprüft, wo der Wohnsitz tatsächlich liegt. Besteht dann eine Rückzahlungspflicht, kann auf Antrag eine Stundung nach den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung erreicht werden, mit anschließender Tilgung über einen Einbehalt aus der laufenden Rente; anders als bei manchen älteren, noch nach altem Recht laufenden Fällen ist diese Stundung im Regelfall verzinst, ein Zinserlass bleibt die Ausnahme. Dieser Weg eignet sich besonders für alle, die eine Rückkehr in die EU vor Renteneintritt für möglich halten oder deren Auslandsaufenthalt zeitlich noch nicht endgültig geplant ist – die tatsächliche Zinslast lässt sich dabei erst im Einzelfall bei der zuständigen Finanzbehörde klären.
Welche dieser Optionen im Einzelfall wirtschaftlich und rechtlich vorzugswürdig ist, hängt von der Vertragsart, der Höhe der bereits erhaltenen Förderung, dem geplanten Zielland und dem Zeithorizont bis zum Rentenbeginn ab und lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilen.
Hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung (kein realer Mandatsfall): Ein Riester-Sparer plant, seinen Ruhestand dauerhaft in einem Land außerhalb der EU zu verbringen, hat aber noch über zwanzig Jahre bis zum geplanten Rentenbeginn vor sich. Zieht er bereits jetzt dorthin, löst dies nach aktueller Rechtslage noch keine Rückzahlung aus – entscheidend wird erst der Wohnsitz kurz vor Rentenbeginn. Zieht er dagegen kurzfristig vor Rentenbeginn endgültig um und bleibt bis zum Start der Auszahlungsphase dort wohnhaft, greift die Rückzahlungspflicht nach § 95 EStG, sofern er nicht rechtzeitig eine Stundung beantragt oder sich für eine freiwillige Rückzahlung entscheidet.
Zahlen-Box: Der Riester-Bestand in Deutschland schrumpft weiter
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist die Zahl der staatlich geförderten Riester-Verträge in Deutschland im Jahr 2025 netto um rund 318.000 auf 14,663 Millionen Verträge gesunken – der achte Rückgang in Folge, wenngleich schwächer ausgeprägt als der Einbruch des Vorjahres um mehr als eine halbe Million Verträge.
Die Zahl zeigt, dass Riester-Verträge trotz des schrumpfenden Bestands weiterhin ein millionenfach verbreitetes Altersvorsorgeprodukt in Deutschland sind – und dass Fragen zur Fortführung, Kündigung oder eben zum Umgang mit einem Wegzug ins Ausland entsprechend viele Sparer betreffen.
Wann lohnt sich rechtliche Beratung?
Die Regelungen zur Rückzahlungspflicht bei Auswanderung wurden 2023 spürbar gelockert, bleiben in ihrer konkreten Anwendung aber komplex: Der maßgebliche Zeitpunkt ist nicht der Umzug selbst, sondern der Wohnsitz zu Beginn der Auszahlungsphase, die Behandlung von EU/EWR- und Drittstaaten unterscheidet sich grundlegend, und beim Wohn-Riester kommt mit dem Wohnförderkonto eine weitere Ebene hinzu. Wer eine Auswanderung plant und noch über Riester-Verträge verfügt, sollte die Reihenfolge der Schritte – Beitragsfreistellung, Kündigung, freiwillige Rückzahlung oder Abwarten mit Stundungsantrag – rechtzeitig vor dem Wegzug klären, nicht erst danach.
Johannes Fiala ist Rechtsanwalt mit Erfahrung in Fragen der privaten und geförderten Altersvorsorge sowie im internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrecht rund um Wegzug und Auswanderung. Die Kanzlei hat zu diesem Themenfeld umfangreich publiziert und unterstützt dabei, bestehende Riester- und Wohn-Riester-Verträge im Hinblick auf einen geplanten Auslandsumzug einzuordnen und die verfügbaren Handlungsoptionen gegeneinander abzuwägen.
Planen Sie einen dauerhaften Wegzug ins Ausland und sind unsicher, was mit Ihrem Riester-Vertrag geschieht? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Fiala auf, um Ihre individuelle Situation rechtlich einordnen zu lassen.