Einleitung
Ein Tweet von Elon Musk schlug kürzlich hohe Wellen: Darin bezeichnete jemand die EU polemisch als “Viertes Reich” – ein überspitzter Vergleich, der aber einen Nerv traf.
Abb 1. Retweet des Posts durch Elon Musk
Auf X (ehemals Twitter) verbreiten sich zunehmend Posts, die Brüssel als übergriffigen Zentralstaat darstellen. Die Empörung zielt auf einen wachsenden Trend: Immer mehr Befugnisse zur Überwachung, steuerlichen Zugriffnahme und digitalen Steuerung werden in Europa gebündelt – teils sogar über EU-Grenzen hinweg. Selbst vermeintlich souveräne Staaten wie die Schweiz bleiben davon nicht verschont. Ein aktuelles Beispiel lässt aufhorchen: Ab 2027 soll die Schweiz für EU-Staaten Umsatzsteuerforderungen eintreiben und sogar Bußgelder vollstrecken. Was früher undenkbar schien, nimmt konkrete Formen an. Wir fragen provokativ: Ist die Idee vom souveränen “sicheren Hafen” Schweiz ein Mythos? Und was bedeutet diese Entwicklung für Unternehmer, die auf Schweizer Strukturen setzen, um dem langen Arm europäischer Behörden zu entgehen?
Was passiert ist: EU-Steueransprüche werden in der Schweiz vollstreckbar
Die Schweiz und die EU haben im Oktober 2025 ein Abkommen unterzeichnet, das es in sich hat. Es handelt sich um ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Amtshilfe-Abkommen im Steuerbereich (ursprünglich bekannt für den Automatischen Informationsaustausch von Kontodaten). Neu darin sind Bestimmungen für eine gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen. Einfach gesagt: Hat ein EU-Land gegenüber einem Unternehmen oder einer Person in der Schweiz eine offene Umsatzsteuer-Forderung, kann es die Schweizer Behörden um Eintreibung bitten – und umgekehrt. Voraussetzung ist, dass die Forderung rechtskräftig festgesetzt und unbezahlt ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung müsste dann tätig werden, das Geld beim Schuldner in der Schweiz eintreiben und an den EU-Staat (etwa Deutschland, Frankreich oder Polen) weiterleiten. Offiziell dient das Ganze der Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung über Ländergrenzen hinweg. Für die Schweiz ist dieses Ausmaß an Zusammenarbeit Neuland – bislang hatte man im Steuerbereich keine derart weitgehenden Vollstreckungsabkommen mit anderen Ländern, schon gar nicht mit der EU als Ganzes. Wichtig: Das Abkommen beschränkt sich vorerst auf die Mehrwertsteuer (MWST). Ursprünglich wollte die EU noch weiter gehen und die Schweiz verpflichten, auch andere Steuern (etwa Immobiliensteuern auf Ferienhäuser von Ausländern) einzutreiben. Diese Ausweitung konnte die Schweiz vorerst abwehren; man einigte sich lediglich darauf, innerhalb von vier Jahren darüber weiter zu “prüfen”. Zudem wurden gewisse Grenzen eingebaut: Kleinbeträge sind ausgenommen – die Schweiz muss erst ab Forderungen über 10.000 € aktiv werden. Und für den Aufwand erhält sie eine Aufwandsentschädigung von 5 % der beigetriebenen Summe (maximal 5.000 €). Diese Details ändern jedoch nichts am Kern: Die Schweiz stellt sich ab Inkrafttreten (voraussichtlich 2027 nach Ratifizierung) in den Dienst fremder Finanzämter. Ein Schweizer Behördenapparat wird dann im Auftrag von z.B. deutschen oder italienischen Beamten bei säumigen Zahlern klingeln – ein bemerkenswerter Schritt, der zeigt, wie sehr sich der fiskalische Arm Europas verlängert.
Wen es betrifft: Unternehmer mit CH-Struktur, Onlinehändler, Dienstleister, Freelancer
Aufhorchen sollten nun all jene, die geschäftlich auf Schweizer Strukturen gesetzt haben, um sich vor EU-Zugriffen abzuschirmen. Klassische Beispiele sind Onlinehändler oder E-Commerce-Unternehmen, die ihren Firmensitz in der Schweiz haben, aber an EU-Kunden verkaufen – bislang hoffend, bei etwaigen Steuerforderungen auf Distanz zu sein. Auch Dienstleister und Freelancer, die aus der Schweiz heraus für EU-Klienten arbeiten, könnten betroffen sein, wenn sie im EU-Ausland steuerlich etwas schuldig geblieben sind. Unternehmer mit internationaler Firmenstruktur (Holding in der Schweiz, operative Tochter in der EU etc.) sollten die Entwicklung ebenfalls im Blick behalten. Bisher galt: Eine Schweizer Gesellschaft unterlag nicht der direkten EU-Steuerhoheit. Wenn beispielsweise ein Deutscher über seine Schweizer AG Dienstleistungen in der EU erbringt und dabei unwissentlich umsatzsteuerliche Pflichten in einem EU-Land verletzt, war die Durchsetzung dieser Forderungen sehr aufwändig. Konnte oder wollte der Unternehmer nicht zahlen, standen die EU-Behörden vor hohen Hürden, an das Schweizer Vermögen heranzukommen (es blieb oft nur ein mühsames Zivilklageverfahren über Ländergrenzen hinweg). Das ändert sich nun fundamental: Künftig genügt ein Amtshilfeersuchen: Die Schweizer Behörden ziehen die Summe ein, als wäre es ihre eigene Forderung. Selbst Bußgelder im Zusammenhang mit Umsatzsteuer-Vergehen sollen einbezogen werden – wer z.B. in Deutschland wegen verspäteter Umsatzsteuer-Meldung ein Bußgeld kassiert hat, könnte dieses ab 2027 ebenfalls in der Schweiz vollstreckt sehen. Dadurch wankt das Konzept des “sicheren Hafens”: Die bisherige Annahme, man könne sich mit Wohnsitz oder Firmensitz Schweiz einer gewissen EU-Abgabenlast oder Sanktion entziehen, ist zumindest für den Bereich Umsatzsteuer nicht mehr valide.
Risiken: Rückforderungen, Vollstreckungshaftung, Aushebelung nationaler Abschirmung
Für Betroffene ergeben sich verschiedene Gefahren. Finanzielle Risiken: Offene Steuerrechnungen, die man vielleicht gar nicht auf dem Schirm hatte, können Jahre später vollstreckt werden. Beispiel: Ein Onlinehändler mit Schweizer Firma hätte nach EU-Recht eigentlich in Frankreich Umsatzsteuer abführen müssen, tat dies aber nicht – sei es aus Unwissenheit oder Absicht. Die Forderung wird festgesetzt und inklusive Zinsen und Strafzuschlägen an die Schweiz gemeldet: Plötzlich sieht sich der Unternehmer mit einer erheblichen Nachzahlung konfrontiert, die in der Schweiz zwangsweise eingetrieben werden kann. Haftungsrisiken: Geschäftsführer und Organe von Schweizer Gesellschaften könnten persönlich unter Druck geraten. Zwar richtet sich die Vollstreckung primär gegen die Gesellschaft bzw. den Steuerschuldner selbst, aber wenn dieser nicht zahlungsfähig ist, prüfen Behörden oft, ob z.B. Geschäftsführer Haftungsbescheide bekommen können. Zudem dürfte der Datenaustausch zunehmen – etwa Informationen über Vollstreckungsmaßnahmen, die im Heimatland des Beschuldigten bekannt werden und dort weitere Verfahren auslösen. Reputationsrisiken: Eine Vollstreckung durch heimische Behörden im Auftrag ausländischer Finanzämter ist auch reputativ heikel. Man gerät als Unternehmen schnell in den Ruf, “Steuersünder” zu sein, was Bankbeziehungen oder Geschäftspartnerschaften belasten kann. Und schlussendlich das systemische Risiko: Mit diesem Mechanismus ist die nationale Abschirmung faktisch ausgehebelt. Die Schweiz galt lange als neutraler Boden mit eigenem Rechtsraum. Wenn es um Steuern geht, verschwimmt diese Grenze nun. Das Tor für künftige Ausweitungen ist geöffnet – heute Umsatzsteuer, morgen womöglich Einkommensteuer, Unternehmenssteuern oder andere Abgaben? Genau das wird in den nächsten vier Jahren geprüft. Sollte man sich einigen, könnte die Schweiz eines Tages auch bei privaten Steuerschulden (z.B. Erbschaftsteuer aus Deutschland bei einem Schweizer Residenten) vollstrecken helfen. Aus Sicht von Personen, die gezielt in die Schweiz gegangen sind, um solchen Forderungen zu entgehen, wäre das ein Worst-Case-Szenario.
Juristische Bewertung: Kein EU-Mitglied, aber enge fiskalische Koppelung – und ihre Folgen
Die Schweiz ist formal kein Mitglied der EU, doch dieses Beispiel zeigt, wie eng verflochten die Rechtsräume inzwischen sind. Juristisch basiert das Ganze auf dem genannten Amtshilfe-Übereinkommen und seinem neuen Protokoll. Solche völkerrechtlichen Verträge werden von der Schweiz oft im Zuge des sogenannten autonomen Nachvollzugs geschlossen – man übernimmt also EU-Regeln oder Standards freiwillig, um Zusammenarbeit und Marktzugang sicherzustellen. Kritiker in der Schweiz – allen voran die SVP – monieren, die Eidgenossenschaft werde so zum “Vollstreckungsgehilfen fremder Staaten”. Tatsächlich stellt sich die Frage, wie weit die Souveränität noch reicht, wenn fremde Behörden direkt Vollstreckungshilfe verlangen können. Aus EU-Sicht ist dies ein logischer Schritt gegen grenzüberschreitenden Betrug. Aus Schweizer Sicht ist es ein Souveränitätsverzicht zugunsten der EU in einem Kernbereich staatlicher Hoheitsrechte (Steuereintreibung). Das Beispiel Norwegen zeigt übrigens, dass die EU solche Kooperationen überall sucht: Norwegen (ebenfalls kein EU-Mitglied) hat ein ähnliches Abkommen, dort allerdings mit noch strengeren Vorgaben für Norwegen (schon ab 1.500 € Forderungssumme muss geholfen werden). Die Schweiz konnte sich hier also vergleichsweise milde Bedingungen aushandeln – doch am Prinzip ändert das nichts. Juristisch heikel ist auch die Frage des Datenschutzes und Rechtsschutzes: Wenn ein Schweizer Bürger einen Bescheid aus z.B. Italien für unbegründet hält, aber die Vollstreckung in der Schweiz läuft, wo kann er effektiv Rechtsmittel einlegen? Solche Details werden sicher die Gerichte beschäftigen. Summa summarum signalisiert die Entwicklung: Die Dynamik zum “Kontrollstaat Europa” erfasst nun auch Drittstaaten. Verträge wie dieser schaffen einen Flickenteppich gemeinsamer Rechtsdurchsetzung, der dem Einzelnen das Entziehen erschwert. Für die rechtliche Beratung bedeutet das, noch grenzüberschreitender zu denken – nationale Lösungen reichen kaum aus, wenn Regulierungsregime sich derart überschneiden.
Schutzstrategien: Struktur-Checks, Compliance, ggf. Exit-Strategien
Wie können sich Unternehmer und vermögende Privatpersonen nun wappnen? Zunächst gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Jeder, der mit internationalen Strukturen agiert, sollte jetzt einen gründlichen “Struktur-Check” durchführen. Das heißt, zusammen mit Experten prüfen: In welchen Ländern könnten steuerliche Pflichten bestehen, die bisher vernachlässigt wurden? Besonders beim Thema Umsatzsteuer lohnt ein genauer Blick: Durch die neuen E-Commerce-Regeln in der EU (Stichwort OSS-Verfahren, Lieferschwellen) haben auch Schweizer Firmen mit EU-Kunden häufig Registrierungspflichten. Compliance heißt das Zauberwort: Lieber freiwillig rückwirkend ordnen und verspätete Steueranmeldungen einreichen, als auf einen bösen Brief aus dem Ausland warten. Denn sobald es zum Amtshilfeersuchen kommt, ist es zu spät für Milde – dann wird vollstreckt. Weiterhin sollten vertragliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Etwa könnte man in international tätigen Firmen Rückstellungen bilden für mögliche Steuerforderungen im Ausland, um im Ernstfall zahlungsfähig zu sein und keine Vollstreckung ins Leere laufen zu lassen (was persönliche Haftung nach sich ziehen könnte).
Kommunikation mit Behörden
In manchen Fällen mag es ratsam sein, proaktiv auf ausländische Finanzbehörden zuzugehen und Sachverhalte zu klären, bevor diese den Schweizer Arm bemühen. Und schließlich das Thema Exit-Strategien: Falls das Geschäftsmodell wesentlich darauf beruhte, außerhalb des EU-Zugriffs zu sein, muss man es vielleicht neu denken. Gibt es alternative Standorte oder Konstruktionen außerhalb Europas, die noch Schutz bieten? Einige internationale Unternehmer schauen verstärkt auf Jurisdiktionen wie Dubai, Singapur oder sogar ausgewählte Offshore-Länder, die keine Abkommen dieser Art mit der EU haben. Natürlich kommen solche Schritte nicht leichtfertig in Betracht – sie sind ultima ratio. Oft reichen bereits Anpassungen innerhalb der bestehenden Struktur, um Risiken zu verringern: z.B. Umstellung der Lieferwege, Splittung von Geschäftsbereichen oder Wechsel der Kunden-Zielmärkte.
Wichtig ist, jetzt proaktiv zu handeln. Die Uhr tickt: Bis das Abkommen in Kraft tritt (Ende 2026 erwartet), gibt es ein Zeitfenster, um Weichen zu stellen.
Fazit
Die geplante EU-Schweiz-Steueramtshilfe zeigt exemplarisch, wie weit der Kontrollstaat Europa bereits reicht – und voraussichtlich noch reichen wird. Für Unternehmer und Investoren bedeutet das, liebgewonnene Annahmen zu überdenken. Die Schweiz bleibt zwar attraktiv, aber als uneinnehmbarer Schutzwall gegen EU-Ansprüche taugt sie bald weniger. Noch ist Zeit, Alternativen zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen. Nutzen Sie das Zeitfenster bis 2027, um Ihre Strukturen auf den Prüfstand zu stellen. Wir empfehlen eine umfassende Beratung: Wo bestehen Compliance-Lücken? Welche Länderabkommen könnten Ihre Strategie gefährden? Gibt es Handlungsbedarf, um Vermögenswerte zu sichern? Unsere Kanzlei verfügt über Expertise im internationalen Steuer- und Wirtschaftsrecht und unterstützt Sie dabei, die richtigen Schlüsse aus dieser Entwicklung zu ziehen. Kontaktieren Sie uns gern für eine individuelle Risikoanalyse Ihrer aktuellen Struktur und mögliche Gestaltungsoptionen, damit Sie auch in Zukunft ruhig schlafen können – selbst in einem Europa der wachsenden Kontrollbefugnisse.