Ansässigkeitsbescheinigung und doppelte Ansässigkeit: Wie Auswanderer eine doppelte Steuerpflicht vermeiden

Ansässigkeitsbescheinigung und doppelte Ansässigkeit: Wie Auswanderer eine doppelte Steuerpflicht vermeiden

Ansässigkeitsbescheinigung bei Auswanderung

Wer ins Ausland zieht, will meist eines vor allem: nicht in zwei Ländern gleichzeitig mit dem gesamten Welteinkommen zur Steuer herangezogen werden. Genau das kann aber passieren, wenn Deutschland den Wohnsitz nach § 8 der Abgabenordnung (AO) trotz Umzugs nicht als vollständig aufgegeben ansieht, während der neue Zielstaat den Umgezogenen zeitgleich nach seinem eigenen Recht als dort ansässig behandelt. Zwei Staaten, zwei Steuererklärungen mit Weltvermögen, ein Konflikt – die sogenannte doppelte unbeschränkte Steuerpflicht. Ein zentrales Dokument in diesem Zusammenhang ist die Ansässigkeitsbescheinigung (im internationalen Kontext auch „Certificate of Residence” genannt), mit der eine Finanzbehörde offiziell bestätigt, wo eine Person steuerlich ansässig ist. Dieser Beitrag erklärt, was eine Ansässigkeitsbescheinigung ist, wie sie beim deutschen Finanzamt beantragt wird, wie es zur doppelten Ansässigkeit kommen kann und wie die Tie-Breaker-Regel des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) diesen Konflikt auflöst.

Was ist eine Ansässigkeitsbescheinigung – und wofür wird sie gebraucht?

Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist eine amtliche Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass eine natürliche oder juristische Person in Deutschland steuerlich ansässig ist – in der Regel, weil sie hier einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat und damit nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Sie wird ausschließlich auf amtlichem Vordruck ausgestellt: entweder auf einem Formular, das der ausländische Vertragsstaat selbst zur Verfügung stellt, oder – falls ein solches Formular fehlt – auf einem Vordruck der deutschen Finanzverwaltung.

Gebraucht wird die Bescheinigung überall dort, wo gegenüber einer ausländischen Stelle nachgewiesen werden muss, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland greift und welcher der beiden Vertragsstaaten als Ansässigkeitsstaat gilt. In der Praxis sind das vor allem:

  • ausländische Banken oder Depotstellen, die vor der Auszahlung von Zinsen oder Dividenden prüfen, ob nach dem einschlägigen DBA ein reduzierter Quellensteuersatz anzuwenden ist,
  • ausländische Finanzbehörden, die im Rahmen eines Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens einen Ansässigkeitsnachweis verlangen,
  • Vertragspartner oder Behörden im Ausland, die für Zwecke eines DBA wissen müssen, in welchem Staat eine Person mit ihrem Welteinkommen erfasst wird.

Die Bescheinigung ist dabei kein bloßes Formalpapier: Sie ist nur im Original gültig, darf keine Streichungen enthalten und muss Unterschrift sowie Dienstsiegel des ausstellenden Finanzamts tragen. In den meisten Bundesländern – etwa in Nordrhein-Westfalen – ist die Ausstellung gebührenfrei; sie gilt regelmäßig nur für das Jahr der jeweiligen Einkunftserzielung und muss bei fortlaufendem Bedarf jährlich neu beantragt werden.

Wie beantragt man die Ansässigkeitsbescheinigung beim deutschen Finanzamt?

Zuständig ist das Finanzamt, bei dem die betreffende Person geführt wird – bei natürlichen Personen also in der Regel das Wohnsitzfinanzamt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, üblicherweise in zweifacher Ausfertigung, und sollte neben den Personalien auch Angaben zur Art der Einkünfte sowie zur auszahlenden ausländischen Stelle (etwa Bank oder Depotnummer) enthalten, sofern die Bescheinigung für ein konkretes Quellensteuerverfahren benötigt wird.

Das Finanzamt prüft anhand der bei ihm geführten Akte, ob die Voraussetzungen für eine Ansässigkeit in Deutschland tatsächlich vorliegen – also ob (noch) ein Wohnsitz nach § 8 AO oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO gegeben ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, bestätigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem eingereichten Formular. Bereits an dieser Stelle zeigt sich ein Punkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Das Finanzamt bescheinigt nur das, was aus seiner Aktenlage hervorgeht. Ist im konkreten Fall unklar oder streitig, ob der Wohnsitz in Deutschland überhaupt noch besteht, kann sich die Erteilung verzögern oder das Finanzamt verlangt zunächst weitere Nachweise, etwa zur tatsächlichen Nutzung einer verbliebenen Wohnung.

Das Kernproblem: doppelte unbeschränkte Steuerpflicht

Die eigentliche Herausforderung entsteht nicht bei der Beantragung der Bescheinigung selbst, sondern bereits eine Stufe davor – bei der Frage, in welchem Staat oder in welchen Staaten überhaupt Ansässigkeit besteht. Nach § 1 Abs. 1 EStG ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wer in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat. Das deutsche Recht kennt dabei – anders als es viele Auswanderer intuitiv annehmen – keine steuerliche Unterscheidung zwischen „Erst-” und „Zweitwohnsitz”: Schon eine einzige Wohnung, die jemand unter Umständen innehat, die auf Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, begründet einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO – unabhängig davon, wie sie melderechtlich eingestuft ist.

Zieht eine Person nun formal ins Ausland um, meldet sich dort an und wird nach dem dortigen nationalen Recht als steuerlich ansässig behandelt, während sie in Deutschland gleichzeitig eine Wohnung behält, über die sie weiterhin frei verfügen kann, bleibt der deutsche Wohnsitz nach § 8 AO regelmäßig bestehen. Das Ergebnis: Deutschland behandelt die Person weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig mit dem Welteinkommen, der neue Staat tut nach seinem eigenen Recht dasselbe. Es entsteht eine doppelte unbeschränkte Steuerpflicht – zwei Staaten, die beide das gesamte Welteinkommen besteuern wollen, weil beide sich als Ansässigkeitsstaat sehen.

Wichtig ist dabei die Reihenfolge der Prüfung, die auch für andere Abgrenzungsfragen im internationalen Steuerrecht gilt: Ob eine Ansässigkeit in Deutschland besteht, entscheidet sich zunächst rein national nach § 8 und § 9 AO – unabhängig von jedem DBA. Erst wenn feststeht, dass eine Person nach den jeweiligen nationalen Vorschriften in mehr als einem Staat als ansässig gilt, kommt überhaupt die Frage ins Spiel, wie ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen diesen Konflikt auflöst.

Die Auflösung: die Tie-Breaker-Regel des Art. 4 Abs. 2 OECD-Musterabkommen

Besteht zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen, das sich – wie die meisten deutschen DBA – am OECD-Musterabkommen (OECD-MA) orientiert, greift für genau diesen Konflikt Art. 4 OECD-MA. Nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA ist zunächst jeder Staat „ansässigkeitsberechtigt”, nach dessen innerstaatlichem Recht eine Person aufgrund von Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals dort steuerpflichtig ist – das deckt sich mit der oben beschriebenen doppelten Steuerpflicht nach jeweils nationalem Recht. Ist eine natürliche Person danach in beiden Vertragsstaaten ansässig, bestimmt Art. 4 Abs. 2 OECD-MA in einer festen Prüfungsreihenfolge, welcher der beiden Staaten für Zwecke des Abkommens als alleiniger Ansässigkeitsstaat gilt. Die ersten vier Kriterien werden dabei nacheinander geprüft; ist ein vorrangiges Merkmal eindeutig erfüllt, kommt es auf die nachrangigen Kriterien nicht mehr an. Erst wenn sich der Konflikt auch über die Staatsangehörigkeit nicht auflösen lässt, greift kein weiteres eigenständiges Kriterium mehr, sondern der Auffangmechanismus des Verständigungsverfahrens.

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Prüfungsstufe (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA) Worauf es ankommt
1. Ständige Wohnstätte In welchem Staat verfügt die Person über eine dauerhaft nutzbare Wohnung? Verfügt sie in beiden Staaten über eine solche, folgt Stufe 2.
2. Mittelpunkt der Lebensinteressen Zu welchem Staat bestehen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen – etwa Familie, soziales Umfeld, Vermögen, berufliche Tätigkeit?
3. Gewöhnlicher Aufenthalt Lässt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht eindeutig bestimmen oder besteht in keinem der Staaten eine ständige Wohnstätte, entscheidet, wo sich die Person gewöhnlich aufhält.
4. Staatsangehörigkeit Hält sich die Person gewöhnlich in beiden oder in keinem der Staaten auf, entscheidet die Staatsangehörigkeit.
Auffangmechanismus: Verständigungsverfahren Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider oder keines der Staaten, ist auch das vierte Kriterium ausgeschöpft – dann müssen sich die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen (Verständigungsverfahren) einigen, statt dass ein weiteres eigenständiges Kriterium entscheidet.

Diese Kaskade wird seit der ersten Fassung des OECD-Musterabkommens im Kern unverändert angewendet und findet sich sinngemäß in einer Vielzahl der von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Sobald die Tie-Breaker-Prüfung einen der beiden Staaten als alleinigen Ansässigkeitsstaat im Abkommenssinne bestimmt, wird der andere Staat für DBA-Zwecke zum bloßen Quellenstaat – die dortige unbeschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht bleibt zwar formal bestehen, das DBA schränkt das damit verbundene Besteuerungsrecht aber entsprechend ein.

Praktische Fallstricke

Mehrere Punkte werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt:

Die beibehaltene Wohnung in Deutschland. Der klassischste Fallstrick ist die Wohnung, die beim Auswandern „vorsichtshalber” oder aus emotionaler Bindung behalten wird – etwa die Eigentumswohnung der Eltern, die weiter zur eigenen Verfügung steht, oder eine Mietwohnung, die formal nicht gekündigt wird. Melderechtlich mag eine solche Wohnung als Nebenwohnsitz erscheinen; steuerlich genügt sie für einen Wohnsitz nach § 8 AO. Wer die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland tatsächlich beenden will, muss über die Wohnung real keine Verfügungsmacht mehr haben – der Schlüssel muss abgegeben, eine vermietete Immobilie langfristig und ohne Zugriffsmöglichkeit des Eigentümers vermietet sein.

Die Ansässigkeitsbescheinigung löst die Doppelansässigkeit nicht automatisch auf. Eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung bestätigt nur, was aus Sicht des deutschen Finanzamts – auf Grundlage der §§ 8, 9 AO – gilt. Sieht sich gleichzeitig auch der Zuzugsstaat als Ansässigkeitsstaat, ist damit noch keine Tie-Breaker-Prüfung durchgeführt; diese muss gesondert und im Zweifel gegenüber beiden beteiligten Steuerverwaltungen dargelegt werden. Manche ausländische Behörden verlangen zusätzlich zur deutschen Bescheinigung eine eigene Prüfung oder eigene Nachweise zum Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Zeitliche Abstimmung. Wird die Ansässigkeitsbescheinigung beantragt, bevor die Wohnsitzfrage in Deutschland tatsächlich geklärt ist, kann das Finanzamt die Erteilung verweigern oder nur mit Einschränkungen ausstellen – etwa wenn aus der Akte hervorgeht, dass gleichzeitig ein Wegzug ins Ausland gemeldet wurde. Es empfiehlt sich, die Wohnsitzfrage und die Tie-Breaker-Prüfung gedanklich vor der Antragstellung durchzugehen, statt die Bescheinigung isoliert als Formalie zu behandeln.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Ein Angestellter zieht mit seiner Familie dauerhaft nach Portugal, meldet sich dort an und wird nach portugiesischem Recht dort steuerlich ansässig. Die gemeinsame Eigentumswohnung in Deutschland wird jedoch nicht verkauft, sondern steht für gelegentliche Besuche weiterhin zur eigenen Verfügung. Aus deutscher Sicht besteht damit weiterhin ein Wohnsitz nach § 8 AO – die Familie bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, obwohl der Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Portugal verlagert wurde. Weil zwischen Deutschland und Portugal ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, greift die Tie-Breaker-Regel des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA: Da in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte besteht, entscheidet Stufe 2 – der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Leben Ehepartner und Kinder dauerhaft in Portugal, die Kinder besuchen dort die Schule und der Beruf wird von dort ausgeübt, spricht vieles dafür, dass Portugal als Ansässigkeitsstaat im Abkommenssinne gilt – die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht nach § 8 AO bleibt zwar formal bestehen, das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen wird durch das DBA aber zugunsten Portugals eingeschränkt.

Auswanderung ist kein Randphänomen

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts sind im Jahr 2025 rund 288.579 deutsche Staatsangehörige aus Deutschland fortgezogen – bei gleichzeitig rund 193.000 Rückkehrern ergab sich ein Wanderungsverlust von etwa 97.000 Personen. Häufigste Zielländer deutscher Auswanderer sind die Schweiz, Österreich und Spanien.

Jede dieser Auswanderungen wirft potenziell dieselbe Frage auf: Ist der deutsche Wohnsitz tatsächlich vollständig aufgegeben – und falls nicht, wie löst sich eine daraus entstehende doppelte Ansässigkeit über das jeweils einschlägige DBA auf?

Wann lohnt sich rechtliche Beratung?

Die Kombination aus Ansässigkeitsbescheinigung, doppelter unbeschränkter Steuerpflicht und Tie-Breaker-Regel gehört zu den Themen, bei denen scheinbar einfache Alltagsentscheidungen – etwa die beibehaltene Wohnung der Eltern oder die nicht gekündigte Mietwohnung – erhebliche steuerliche Folgen auslösen können. Wer auswandert, eine Ansässigkeitsbescheinigung für eine ausländische Bank oder Behörde benötigt oder unsicher ist, ob der deutsche Wohnsitz tatsächlich als aufgegeben gilt, sollte die Situation vor der Antragstellung und nicht erst im Streitfall mit dem Finanzamt klären lassen.

Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Steuerrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, ihre Ansässigkeit im Zusammenspiel von deutschem Recht und dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen sauber zu klären und dadurch eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

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