von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://fiala4instalive.instawp.xyz>fiala4instalive.instawp.xyz)
Brandschadensabwicklung: Im Zusammenhang mit einem Brandschaden meldete der Versicherungsnehmer (VN) einen Schaden. Der Mitarbeiter des Versicherers ermittelte die Schadenshöhe einer Inventarfeuerversicherung. Wegen einer angeblichen Unterversicherung (Gegenstände standen außerhalb des Gebäudes) kürzte der Versicherer die Leistung ? der VN stimmte zu (Vergleichsabschluß).
Gemeinsamer Irrtum: Später erkannten Versicherer und VN einen gemeinsamen Irrtum. Jedoch lehnte es der Versicherer ab, den Irrtum zu korrigieren und neu abzurechnen. Der Fall landete schließlich vor dem Landgericht ? später vor dem Oberlandesgericht.
Die Entscheidung: Das Urteil des OLG Hamm (Az. 20 U 100/05) vom 14.10.2005 korrigierte den Versicherer, der nachzahlen musste. Für Kenner der Materie erscheint die Entscheidung absolut logisch, denn wenn sich beide Parteien eines Vertrages (hier eines Vergleichsvertrages) irren, führte dies schon seit Ein-führung des BGB zum 01.01.1900 regelmäßig zu einer Vertragsanpassung (seit 01.01.2002 in § 313 II BGB geregelt) nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
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