Versicherungsvertrag: Lebensversicherung steht kein Recht auf Verzögerung der Auszahlung zu

    Lebensversicherung muss bei Unfalltod unverzüglich zahlen:

    Das Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken entschied (Az. 5 U 286/05-26) durch Urteil vom 09.11.2005, dass es dem Versicherer nicht zusteht, die Auszahlung einer Lebensversicherung zu verzögern. Aufgrund verspäteter Auszahlung musste der Versicherer die Kosten des Klägers als Schaden ersetzen bzw. übernehmen.

    Der Unfalltod:

    Im konkreten Fall kam der Versicherungsnehmer (VN) bei einem Unfall am 23.07.2004 ums Leben – bereits Ende Juli 2004 erfolgte die Anzeige des Ereignisses beim Versicherer. Unter dem 21.02.2005 reichten die Erben dann Klage gegen den Versicherer auf Zahlung ein, nachdem zuvor Erbschein sowie Verlusterklärung zu den Policen übermittelt worden waren.

    Fälligkeit von Leistungen nach § 11 VVG:

    Diese Vorschrift bestimmt in Absatz 1: “Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.” Das OLG erläuterte den § 11 I VVG mit den Worten “Nötige Erhebungen sind diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen.”

    Dieser Zeitraum war nach Auffassung des Gerichts längst abgelaufen – der Versicherer hatte trotz Fälligkeit und Zahlungsaufforderung/Mahnung nicht geleistet. Daher hatte er später auch die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen – auch die Zahlung der Versicherungsleistung nach Einreichung der Klage änderte daran nichts mehr.

    von Dr. Johannes Fiala

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    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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