Vollstreckung deutscher Ansprüche im Ausland – Länderüberblick für Auswanderer

Deutsche Titel weltweit durchsetzen? Die Grundlagen

Wichtig vorab: Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Vollstreckung *zivilrechtlicher* Titel (z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Vergleiche). Steuerliche Vollstreckungsmaßnahmen deutscher Behörden sowie strafrechtliche Auslieferungsverfahren fallen nicht darunter und folgen völlig eigenen internationalen Regeln.

Wer einen vollstreckbaren Titel in Deutschland erwirkt hat, möchte diesen bei Bedarf auch im Ausland nutzen können – etwa wenn der Schuldner ins Ausland verzogen ist oder dort Vermögen hat. Umgekehrt fragen sich Personen, die ins Ausland auswandern, ob deutsche Gläubiger ihnen dorthin „folgen“ können. Die Kernfrage lautet daher: Werden deutsche zivilrechtliche Urteile im Ausland anerkannt und vollstreckt?Wer einen vollstreckbaren Titel in Deutschland (z.B. ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen Vergleich) erwirkt hat, möchte diesen bei Bedarf auch im Ausland nutzen können – etwa wenn der Schuldner ins Ausland verzogen ist oder dort Vermögen hat. Umgekehrt fragen sich Personen, die ins Ausland auswandern, ob deutsche Gläubiger ihnen dorthin nachstellen können. Die Kernfrage lautet: Werden deutsche Urteile im Ausland anerkannt und vollstreckt?

Die Antwort hängt maßgeblich vom jeweiligen Land ab. Es gibt keine weltweite automatische Vollstreckbarkeit von Urteilen. Stattdessen kommen drei mögliche Rechtsgrundlagen ins Spiel:

  1. Europäische Regelungen: Innerhalb der EU ist die grenzüberschreitende Vollstreckung durch EU-Verordnungen stark erleichtert. Ein deutsches Urteil kann in anderen EU-Staaten weitgehend ohne neues Gerichtsverfahren vollstreckt werden (Stichwort: Europäischer Vollstreckungstitel und Brüssel-Ia-Verordnung). Vergleichbares gilt für die EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island via Lugano-Übereinkommen.
  2. Bilaterale Abkommen: Deutschland hat mit einigen Ländern zweiseitige Vollstreckungsübereinkommen abgeschlossen. Diese Verträge regeln, dass Urteile wechselseitig anerkannt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Schweiz, Österreich, Spanien, Griechenland, Israel, Tunesien sind Vertragspartner Deutschlands. Auch mit einigen Nachkriegs-EU-Ländern bestehen ältere Abkommen (Belgien, Niederlande) und mit Großbritannien gibt es weiterhin Absprachen (teils über ein altes Abkommen von 1960, teils über das Haager Übereinkommen von 2005 für Gerichtsstandsvereinbarungen).
  3. Landesrecht und Gegenseitigkeit: Gibt es weder EU-Recht noch bilaterale Verträge, richtet sich die Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Staates. Viele Staaten verlangen Gegenseitigkeit – das heißt, sie vollstrecken ausländische Urteile nur, wenn auch der ausländische Staat umgekehrt ihre Urteile vollstrecken würde. Ohne speziellen Vertrag muss man in der Regel ein Anerkennungsverfahren vor einem Gericht im Vollstreckungsland durchführen (auch „Exequaturverfahren“ genannt). Manche Länder sind hier sehr restriktiv oder umständlich.

Für Auswanderer bedeutet das: Je nachdem wohin Sie gehen, können deutsche Gläubigertitel Ihnen folgen – oder auch nicht so leicht. In Staaten mit enger Zusammenarbeit (EU/EFTA) ist es relativ einfach für Gläubiger, in Ihr neues Heimatland vollstrecken zu lassen. In Ländern ohne Abkommen kann es erheblich schwieriger sein, bis hin zur faktischen Undurchsetzbarkeit eines deutschen Urteils dort. Deshalb spielt die Auswahl des Ziellandes eine Rolle, wenn man Vermögensschutz durch Auswanderung im Blick hat.

Hinweis: In diesem Beitrag geht es ausschließlich um die Anerkennung und Durchsetzung *zivilrechtlicher* deutscher Urteile im Ausland. Steuerliche Vollstreckungsmaßnahmen sowie strafrechtliche Auslieferungs- und Fahndungsverfahren beruhen auf eigenen völkerrechtlichen Mechanismen.

Sonderthema: Auswanderung zur Restschuldbefreiung

Neben der Vollstreckung deutscher Titel gibt es einen weiteren, oft diskutierten Aspekt: die Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Ausland. Historisch war dies als „Insolvenztourismus“ bekannt. Früher gab es in der EU rund 17 Staaten, in denen Deutsche ein Insolvenzverfahren mit teils sehr kurzen Entschuldungsfristen durchlaufen konnten. Heute ist dies durch die EU-Insolvenzverordnung und die Reform der deutschen Restschuldbefreiung (jetzt regelmäßig 3 Jahre) deutlich eingeschränkt. Eine Entschuldung im Ausland setzt einen echten Lebensmittelpunkt („COMI“) voraus – reine Scheinauswanderungen werden nicht anerkannt.

Vollstreckung innerhalb der EU

EU-Mitgliedstaaten erkennen gerichtliche Entscheidungen aus anderen EU-Ländern aufgrund gemeinsamer Vorschriften relativ unkompliziert an. Dank der Brüssel-Ia-Verordnung (VO (EU) 1215/2012) ist seit 2015 kein besonderes Anerkennungsverfahren mehr nötig: Ein deutsches Zivilurteil ist in z.B. Frankreich oder Italien direkt vollstreckbar, wenn man bestimmte Formalitäten erledigt (Vorlage einer Bescheinigung des deutschen Gerichts, Art. 53 Brüssel-Ia VO). Das spart Zeit und Kosten.

Zusätzlich gibt es den Europäischen Vollstreckungstitel (EUVT) für unbestrittene Forderungen, der per Bescheinigung vom deutschen Gericht erlangt werden kann – damit kann in jedem EU-Land ohne weitere Prüfung vollstreckt werden.

Grenzen innerhalb der EU:

Einige Urteile sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (z.B. bestimmte familienrechtliche Entscheidungen, Insolvenzverfahren etc., die eigenen Regeln folgen). Außerdem kann die Vollstreckung verweigert werden, wenn sie gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats verstößt – das ist aber extrem selten. Praktisch relevantes Beispiel: Ein Versäumnisurteil aus Deutschland würde in der EU vollstreckt, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ihm die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde (Verstoß gegen rechtliches Gehör).

Für Auswanderer innerhalb der EU heißt das: Ein Umzug ins EU-Ausland bietet kaum Schutz vor deutschen Gläubigern. Ein deutsches Urteil wegen Schulden reist Ihnen quasi hinterher. Ein deutscher Titel über z.B. 50.000 € kann in Spanien oder Schweden ohne erneuten Prozess beigetrieben werden, ggf. mithilfe der dortigen Gerichtsvollzieher.

Beispiel: Vollstreckung in Spanien und Österreich

  • Spanien: Deutschland und Spanien hatten bereits ein bilaterales Abkommen, heute läuft es primär über EU-Recht. Als Gläubiger beantragt man beim deutschen Prozessgericht eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO. In Spanien kann man dann direkt die Zwangsvollstreckung einleiten, indem man diese Bescheinigung und das Urteil beim zuständigen spanischen Gericht einreicht. Der Schuldner kann nur in engen Ausnahmefällen Einwände erheben.

Österreich: Als EU-Nachbar und zusätzlich durch altes bilaterales Abkommen verbunden, ist die Durchsetzung deutscher Titel in Österreich sehr effektiv. Ein deutscher Gläubiger kann beim Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners in Österreich z.B. Pfändungen veranlassen. Umgekehrt: Wer von Deutschland nach Österreich zieht, ist nicht automatisch vor deutscher Schuldenvollstreckung sicher – Gläubiger gehen einfach den formalen Weg über die Verordnung.


Vollstreckung deutscher Urteile in Drittstaaten

Hier wird es differenzierter. Drittstaaten sind Länder außerhalb EU/EFTA, mit denen Deutschland teils Abkommen hat, meist aber nicht. Man muss das pro Land betrachten:

• Länder mit bilateralem Vollstreckungsabkommen:

Wie oben erwähnt, z.B. Israel, Tunesien oder Norwegen. In diesen Ländern gelten die jeweils vereinbarten Bedingungen. Oft ähneln sie dem EU-Mechanismus, verlangen aber dennoch ein gerichtliches Anerkennungsverfahren vor Ort (z.B. formlose Anerkennung, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind). In Norwegen etwa (Lugano-Staat) werden deutsche Urteile fast wie EU-Urteile behandelt. In Israel prüft ein Gericht Formalien und Gegenseitigkeit, vollstreckt dann aber, sofern kein Verstoß gegen israelische öffentliche Ordnung vorliegt.

• Länder ohne Abkommen (Beispiele: USA, Kanada, Australien):

Hier bestimmt das nationale Recht, ob und wie ein ausländisches Urteil anerkannt wird. USA: Es gibt kein Bundesgesetz zur Urteilsanerkennung, aber die meisten Bundesstaaten haben sogenannte Uniform Foreign Money Judgments Recognition Acts. Danach erkennen sie ausländische Geldurteile grundsätzlich an, sofern das Ursprungsgericht zuständig war und fair verhandelt wurde. In der Praxis muss der Gläubiger im jeweiligen US-Bundesstaat eine Klage auf Anerkennung des deutschen Urteils erheben. Das ist quasi ein zweiter Prozess, der aber nur die Anerkennung zum Ziel hat (der Sachverhalt wird nicht komplett neu aufgerollt, außer es gab gravierende Mängel im Ausgangsverfahren). Hat man die Anerkennung, kann man vollstrecken wie ein heimisches Urteil. Viele andere Länder (Kanada ähnlich, Australien analog) verfahren so. Wichtig: Zeit und Kosten! Es kann Monate oder Jahre dauern und erfordert lokale Anwälte.

• Schwellen- und Entwicklungsländer, Offshore-Staaten:

  • Einige Länder verweigern fremden Titeln kategorisch die Anerkennung, es sei denn, ein neues Verfahren wird durchgeführt. In manchen müssen deutsche Urteile wie ein Beweismittel in einem neuen Prozess eingebracht werden; das ausländische Gericht entscheidet dann aber nach eigenem Recht nochmal über den Anspruch. So ist es z.B. in Thailand – dort gibt es schlicht keine Anerkennung fremder Urteile, man muss klagen, als hätte man noch keinen Titel. In St. Kitts und Nevis (Beispiel einer Offshore-Jurisdiktion) gibt es keine bilateralen Abkommen mit Deutschland. Für britische Urteile existieren zum Teil noch Anerkennungsregeln (Commonwealth-Tradition), aber für deutsche Urteile müsste ein Gläubiger im Inselstaat neu prozessieren. Auch Serbien und Montenegro: Hier gilt jeweils das nationale Zivilprozessrecht. Soweit bekannt, erkennen serbische Gerichte ausländische Urteile nur an, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag besteht – was mit Deutschland nicht der Fall ist – oder auf Basis der Gegenseitigkeit. Die Gegenseitigkeit muss oft mühsam nachgewiesen werden und ist unsicher. In der Praxis ist die Durchsetzung eines deutschen Titels dort schwierig bis unwirksam.

Tipps für Auswanderer und Gläubiger

Für Auswanderer/Schuldner: Wenn Sie überlegen, aus Vermögensschutzgründen ins Ausland zu gehen, sollten Sie:

• Die Rechtslage im Zielland prüfen:

In welche Länder “folgt” ein deutscher Titel am leichtesten? Beispielsweise innerhalb Europas gibt es kaum Entkommen. Außerhalb gibt es mehr Möglichkeiten. Aber Vorsicht: Nur auf die Nicht-Anerkennung eines Urteils zu setzen, ist riskant. Gläubiger können etwa in Abwesenheit im Ausland klagen, wenn Sie dort Wohnsitz nehmen. Zudem können in manchen Staaten andere Maßnahmen drohen (z.B. Kontopfändung in einem Drittland, wenn Ihre Bank international kooperiert).

• Vorherige Beratung einholen:

Wir empfehlen, vor der Auswanderung mit einem Anwalt zu sprechen, der sich in Vollstreckungsrecht international auskennt. Unsere Kanzlei bietet z.B. Beratung zu beliebten Auswanderungszielen hinsichtlich Vollstreckbarkeit deutscher Ansprüche. So können Sie einschätzen, welches Maß an Schutz realistisch ist.

• Vermögen strukturieren:

  • Unabhängig vom Land kann es helfen, Vermögenswerte frühzeitig in Rechtsformen oder auf Personen zu übertragen, die dem Zugriff erschweren – natürlich legal und sorgfältig. Beispielsweise internationale Trusts oder lokale Gesellschaften können eine Rolle spielen. Allerdings bewegen Sie sich hier auf dünnem Eis, wenn es nur dazu dienen soll, Gläubiger zu hindern. Solche Gestaltungen müssen sehr umsichtig und compliant erfolgen, damit kein Gläubigerbetrug im Raum steht.

Für Gläubiger:

Wenn Ihr Schuldner ausgewandert ist oder Vermögen ins Ausland geschafft hat:

• Nicht vorschnell aufgeben:

Prüfen Sie die Möglichkeiten der Vollstreckung im jeweiligen Land. Durch internationale Detekteien und Rechtsanwälte vor Ort lässt sich oft feststellen, ob der Aufwand lohnt. In einigen Ländern, selbst ohne Abkommen, zahlen Schuldner oft freiwillig, wenn sie mit der Anerkennungsklage konfrontiert werden, um höhere Kosten zu vermeiden.

• Titel möglichst EU-weit vollstreckbar machen:

Nutzen Sie EU-Instrumente, solange sie greifen. Beispiel: Hat der Schuldner noch Vermögen in der EU, könnte ein Europäischer Zahlungsbefehl oder ein europäischer Kontenpfändungsbeschluss (seit 2017 möglich) helfen, bevor alles abgezogen wird.

• Bei Neuforderungen Gerichtsstand vereinbaren:

Wenn Sie Verträge mit internationalem Bezug schließen, vereinbaren Sie am besten Schiedsgerichte oder das Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HCCH 2005). Letzteres bewirkt, dass ein Urteil aus dem gewählten Staat in den Mitgliedsländern (u.a. EU, Mexiko, ab 2024 auch UK) anerkannt wird. Schiedssprüche sind weltweit über das New Yorker Übereinkommen relativ gut durchsetzbar – unter Umständen besser als staatliche Urteile.

Länderüberblick (Kurz-Fazit)

• EU/EWR:

Deutsche Urteile sind hier problemlos vollstreckbar. Auswandern innerhalb Europas schützt nicht vor deutschen Gläubigern.

• Mit Deutschland verbündete Staaten (Abkommen):

Hohe Erfolgsquote bei Anerkennung, aber man muss ein formelles Verfahren durchlaufen. Beispiele: Schweiz, Norwegen, Israel – deutsche Titel werden meist anerkannt, solange keine offensichtlichen Verfahrensmängel vorlagen.

• Ohne Abkommen, aber mit Rechtsstaatlichkeit:

z.B. USA, Kanada, Japan, Australien – Anerkennung möglich, aber mit neuem Gerichtsverfahren. Kosten/Nutzen abwägen.

• Schwellenländer/Offshores ohne Abkommen:

z.B. Russland, viele arabische und afrikanische Länder, Karibikinseln – Vollstreckung unsicher bis sehr schwierig. Oft muss neu geklagt werden; Gerichte vor Ort entscheiden mit Heimbonus. Für Auswanderer können solche Länder vergleichsweise Schutz bieten, aber man muss andere Aspekte (Lebenshaltung, Sicherheit) bedenken.

• Spezialfall:

Länder mit striktem islamischem Recht oder Diktaturen – hier zählen westliche Urteile wenig. Allerdings sind diese Länder zum Auswandern aus anderen Gründen meist weniger gefragt. Dennoch, wer etwa in bestimmte Golfstaaten geht, mag hinsichtlich westlicher Zivilurteile „sicher“ sein – dafür bestehen dort ganz eigene Regeln.

Fazit

Die Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland ist ein komplexes Feld. Für Gläubiger ist wichtig: Ein deutscher Titel ist nicht automatisch weltweit etwas wert – man braucht entweder internationale Abkommen oder muss lokale Gerichte bemühen. Für Schuldner bzw. Auswanderer gilt: Absolute Vermögenssicherheit durch einen Umzug gibt es kaum, außer man wählt sehr ausgefallene Destinationen und strukturiert sein Vermögen clever. Selbst dann können kreative Gläubiger Wege finden.

Unser Länder-Hub dient dazu, Ihnen einen Überblick zu geben und weiterführende Infos zu liefern. Klicken Sie sich durch die Länderbeispiele (z.B. Serbien, Montenegro, St. Kitts & Nevis und weitere), um die jeweilige Situation einzuschätzen.

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Gern beraten wir Sie individuell: Ob Sie Forderungen international durchsetzen möchten oder überlegen, wie weitreichend Gläubigerschutz im Ausland greift – sprechen Sie uns an. Mit unserer Erfahrung im Vermögensschutz und internationalen Vollstreckungsrecht entwickeln wir die passende Strategie für Ihren Fall.

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Vollstreckung deutscher Ansprüche im Ausland – Länderüberblick für Auswanderer

Deutsche Titel weltweit durchsetzen? Die Grundlagen

Wichtig vorab: Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Vollstreckung *zivilrechtlicher* Titel (z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Vergleiche). Steuerliche Vollstreckungsmaßnahmen deutscher Behörden sowie strafrechtliche Auslieferungsverfahren fallen nicht darunter und folgen völlig eigenen internationalen Regeln.

Wer einen vollstreckbaren Titel in Deutschland erwirkt hat, möchte diesen bei Bedarf auch im Ausland nutzen können – etwa wenn der Schuldner ins Ausland verzogen ist oder dort Vermögen hat. Umgekehrt fragen sich Personen, die ins Ausland auswandern, ob deutsche Gläubiger ihnen dorthin „folgen“ können. Die Kernfrage lautet daher: Werden deutsche zivilrechtliche Urteile im Ausland anerkannt und vollstreckt?Wer einen vollstreckbaren Titel in Deutschland (z.B. ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen Vergleich) erwirkt hat, möchte diesen bei Bedarf auch im Ausland nutzen können – etwa wenn der Schuldner ins Ausland verzogen ist oder dort Vermögen hat. Umgekehrt fragen sich Personen, die ins Ausland auswandern, ob deutsche Gläubiger ihnen dorthin nachstellen können. Die Kernfrage lautet: Werden deutsche Urteile im Ausland anerkannt und vollstreckt?

Die Antwort hängt maßgeblich vom jeweiligen Land ab. Es gibt keine weltweite automatische Vollstreckbarkeit von Urteilen. Stattdessen kommen drei mögliche Rechtsgrundlagen ins Spiel:

  1. Europäische Regelungen: Innerhalb der EU ist die grenzüberschreitende Vollstreckung durch EU-Verordnungen stark erleichtert. Ein deutsches Urteil kann in anderen EU-Staaten weitgehend ohne neues Gerichtsverfahren vollstreckt werden (Stichwort: Europäischer Vollstreckungstitel und Brüssel-Ia-Verordnung). Vergleichbares gilt für die EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island via Lugano-Übereinkommen.
  2. Bilaterale Abkommen: Deutschland hat mit einigen Ländern zweiseitige Vollstreckungsübereinkommen abgeschlossen. Diese Verträge regeln, dass Urteile wechselseitig anerkannt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Schweiz, Österreich, Spanien, Griechenland, Israel, Tunesien sind Vertragspartner Deutschlands. Auch mit einigen Nachkriegs-EU-Ländern bestehen ältere Abkommen (Belgien, Niederlande) und mit Großbritannien gibt es weiterhin Absprachen (teils über ein altes Abkommen von 1960, teils über das Haager Übereinkommen von 2005 für Gerichtsstandsvereinbarungen).
  3. Landesrecht und Gegenseitigkeit: Gibt es weder EU-Recht noch bilaterale Verträge, richtet sich die Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Staates. Viele Staaten verlangen Gegenseitigkeit – das heißt, sie vollstrecken ausländische Urteile nur, wenn auch der ausländische Staat umgekehrt ihre Urteile vollstrecken würde. Ohne speziellen Vertrag muss man in der Regel ein Anerkennungsverfahren vor einem Gericht im Vollstreckungsland durchführen (auch „Exequaturverfahren“ genannt). Manche Länder sind hier sehr restriktiv oder umständlich.

Für Auswanderer bedeutet das: Je nachdem wohin Sie gehen, können deutsche Gläubigertitel Ihnen folgen – oder auch nicht so leicht. In Staaten mit enger Zusammenarbeit (EU/EFTA) ist es relativ einfach für Gläubiger, in Ihr neues Heimatland vollstrecken zu lassen. In Ländern ohne Abkommen kann es erheblich schwieriger sein, bis hin zur faktischen Undurchsetzbarkeit eines deutschen Urteils dort. Deshalb spielt die Auswahl des Ziellandes eine Rolle, wenn man Vermögensschutz durch Auswanderung im Blick hat.

Hinweis: In diesem Beitrag geht es ausschließlich um die Anerkennung und Durchsetzung *zivilrechtlicher* deutscher Urteile im Ausland. Steuerliche Vollstreckungsmaßnahmen sowie strafrechtliche Auslieferungs- und Fahndungsverfahren beruhen auf eigenen völkerrechtlichen Mechanismen.

Sonderthema: Auswanderung zur Restschuldbefreiung

Neben der Vollstreckung deutscher Titel gibt es einen weiteren, oft diskutierten Aspekt: die Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Ausland. Historisch war dies als „Insolvenztourismus“ bekannt. Früher gab es in der EU rund 17 Staaten, in denen Deutsche ein Insolvenzverfahren mit teils sehr kurzen Entschuldungsfristen durchlaufen konnten. Heute ist dies durch die EU-Insolvenzverordnung und die Reform der deutschen Restschuldbefreiung (jetzt regelmäßig 3 Jahre) deutlich eingeschränkt. Eine Entschuldung im Ausland setzt einen echten Lebensmittelpunkt („COMI“) voraus – reine Scheinauswanderungen werden nicht anerkannt.

Vollstreckung innerhalb der EU

EU-Mitgliedstaaten erkennen gerichtliche Entscheidungen aus anderen EU-Ländern aufgrund gemeinsamer Vorschriften relativ unkompliziert an. Dank der Brüssel-Ia-Verordnung (VO (EU) 1215/2012) ist seit 2015 kein besonderes Anerkennungsverfahren mehr nötig: Ein deutsches Zivilurteil ist in z.B. Frankreich oder Italien direkt vollstreckbar, wenn man bestimmte Formalitäten erledigt (Vorlage einer Bescheinigung des deutschen Gerichts, Art. 53 Brüssel-Ia VO). Das spart Zeit und Kosten.

Zusätzlich gibt es den Europäischen Vollstreckungstitel (EUVT) für unbestrittene Forderungen, der per Bescheinigung vom deutschen Gericht erlangt werden kann – damit kann in jedem EU-Land ohne weitere Prüfung vollstreckt werden.

Grenzen innerhalb der EU:

Einige Urteile sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (z.B. bestimmte familienrechtliche Entscheidungen, Insolvenzverfahren etc., die eigenen Regeln folgen). Außerdem kann die Vollstreckung verweigert werden, wenn sie gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats verstößt – das ist aber extrem selten. Praktisch relevantes Beispiel: Ein Versäumnisurteil aus Deutschland würde in der EU vollstreckt, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ihm die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde (Verstoß gegen rechtliches Gehör).

Für Auswanderer innerhalb der EU heißt das: Ein Umzug ins EU-Ausland bietet kaum Schutz vor deutschen Gläubigern. Ein deutsches Urteil wegen Schulden reist Ihnen quasi hinterher. Ein deutscher Titel über z.B. 50.000 € kann in Spanien oder Schweden ohne erneuten Prozess beigetrieben werden, ggf. mithilfe der dortigen Gerichtsvollzieher.

Beispiel: Vollstreckung in Spanien und Österreich

  • Spanien: Deutschland und Spanien hatten bereits ein bilaterales Abkommen, heute läuft es primär über EU-Recht. Als Gläubiger beantragt man beim deutschen Prozessgericht eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO. In Spanien kann man dann direkt die Zwangsvollstreckung einleiten, indem man diese Bescheinigung und das Urteil beim zuständigen spanischen Gericht einreicht. Der Schuldner kann nur in engen Ausnahmefällen Einwände erheben.

Österreich: Als EU-Nachbar und zusätzlich durch altes bilaterales Abkommen verbunden, ist die Durchsetzung deutscher Titel in Österreich sehr effektiv. Ein deutscher Gläubiger kann beim Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners in Österreich z.B. Pfändungen veranlassen. Umgekehrt: Wer von Deutschland nach Österreich zieht, ist nicht automatisch vor deutscher Schuldenvollstreckung sicher – Gläubiger gehen einfach den formalen Weg über die Verordnung.


Vollstreckung deutscher Urteile in Drittstaaten

Hier wird es differenzierter. Drittstaaten sind Länder außerhalb EU/EFTA, mit denen Deutschland teils Abkommen hat, meist aber nicht. Man muss das pro Land betrachten:

• Länder mit bilateralem Vollstreckungsabkommen:

Wie oben erwähnt, z.B. Israel, Tunesien oder Norwegen. In diesen Ländern gelten die jeweils vereinbarten Bedingungen. Oft ähneln sie dem EU-Mechanismus, verlangen aber dennoch ein gerichtliches Anerkennungsverfahren vor Ort (z.B. formlose Anerkennung, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind). In Norwegen etwa (Lugano-Staat) werden deutsche Urteile fast wie EU-Urteile behandelt. In Israel prüft ein Gericht Formalien und Gegenseitigkeit, vollstreckt dann aber, sofern kein Verstoß gegen israelische öffentliche Ordnung vorliegt.

• Länder ohne Abkommen (Beispiele: USA, Kanada, Australien):

Hier bestimmt das nationale Recht, ob und wie ein ausländisches Urteil anerkannt wird. USA: Es gibt kein Bundesgesetz zur Urteilsanerkennung, aber die meisten Bundesstaaten haben sogenannte Uniform Foreign Money Judgments Recognition Acts. Danach erkennen sie ausländische Geldurteile grundsätzlich an, sofern das Ursprungsgericht zuständig war und fair verhandelt wurde. In der Praxis muss der Gläubiger im jeweiligen US-Bundesstaat eine Klage auf Anerkennung des deutschen Urteils erheben. Das ist quasi ein zweiter Prozess, der aber nur die Anerkennung zum Ziel hat (der Sachverhalt wird nicht komplett neu aufgerollt, außer es gab gravierende Mängel im Ausgangsverfahren). Hat man die Anerkennung, kann man vollstrecken wie ein heimisches Urteil. Viele andere Länder (Kanada ähnlich, Australien analog) verfahren so. Wichtig: Zeit und Kosten! Es kann Monate oder Jahre dauern und erfordert lokale Anwälte.

• Schwellen- und Entwicklungsländer, Offshore-Staaten:

  • Einige Länder verweigern fremden Titeln kategorisch die Anerkennung, es sei denn, ein neues Verfahren wird durchgeführt. In manchen müssen deutsche Urteile wie ein Beweismittel in einem neuen Prozess eingebracht werden; das ausländische Gericht entscheidet dann aber nach eigenem Recht nochmal über den Anspruch. So ist es z.B. in Thailand – dort gibt es schlicht keine Anerkennung fremder Urteile, man muss klagen, als hätte man noch keinen Titel. In St. Kitts und Nevis (Beispiel einer Offshore-Jurisdiktion) gibt es keine bilateralen Abkommen mit Deutschland. Für britische Urteile existieren zum Teil noch Anerkennungsregeln (Commonwealth-Tradition), aber für deutsche Urteile müsste ein Gläubiger im Inselstaat neu prozessieren. Auch Serbien und Montenegro: Hier gilt jeweils das nationale Zivilprozessrecht. Soweit bekannt, erkennen serbische Gerichte ausländische Urteile nur an, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag besteht – was mit Deutschland nicht der Fall ist – oder auf Basis der Gegenseitigkeit. Die Gegenseitigkeit muss oft mühsam nachgewiesen werden und ist unsicher. In der Praxis ist die Durchsetzung eines deutschen Titels dort schwierig bis unwirksam.

Tipps für Auswanderer und Gläubiger

Für Auswanderer/Schuldner: Wenn Sie überlegen, aus Vermögensschutzgründen ins Ausland zu gehen, sollten Sie:

• Die Rechtslage im Zielland prüfen:

In welche Länder “folgt” ein deutscher Titel am leichtesten? Beispielsweise innerhalb Europas gibt es kaum Entkommen. Außerhalb gibt es mehr Möglichkeiten. Aber Vorsicht: Nur auf die Nicht-Anerkennung eines Urteils zu setzen, ist riskant. Gläubiger können etwa in Abwesenheit im Ausland klagen, wenn Sie dort Wohnsitz nehmen. Zudem können in manchen Staaten andere Maßnahmen drohen (z.B. Kontopfändung in einem Drittland, wenn Ihre Bank international kooperiert).

• Vorherige Beratung einholen:

Wir empfehlen, vor der Auswanderung mit einem Anwalt zu sprechen, der sich in Vollstreckungsrecht international auskennt. Unsere Kanzlei bietet z.B. Beratung zu beliebten Auswanderungszielen hinsichtlich Vollstreckbarkeit deutscher Ansprüche. So können Sie einschätzen, welches Maß an Schutz realistisch ist.

• Vermögen strukturieren:

  • Unabhängig vom Land kann es helfen, Vermögenswerte frühzeitig in Rechtsformen oder auf Personen zu übertragen, die dem Zugriff erschweren – natürlich legal und sorgfältig. Beispielsweise internationale Trusts oder lokale Gesellschaften können eine Rolle spielen. Allerdings bewegen Sie sich hier auf dünnem Eis, wenn es nur dazu dienen soll, Gläubiger zu hindern. Solche Gestaltungen müssen sehr umsichtig und compliant erfolgen, damit kein Gläubigerbetrug im Raum steht.

Für Gläubiger:

Wenn Ihr Schuldner ausgewandert ist oder Vermögen ins Ausland geschafft hat:

• Nicht vorschnell aufgeben:

Prüfen Sie die Möglichkeiten der Vollstreckung im jeweiligen Land. Durch internationale Detekteien und Rechtsanwälte vor Ort lässt sich oft feststellen, ob der Aufwand lohnt. In einigen Ländern, selbst ohne Abkommen, zahlen Schuldner oft freiwillig, wenn sie mit der Anerkennungsklage konfrontiert werden, um höhere Kosten zu vermeiden.

• Titel möglichst EU-weit vollstreckbar machen:

Nutzen Sie EU-Instrumente, solange sie greifen. Beispiel: Hat der Schuldner noch Vermögen in der EU, könnte ein Europäischer Zahlungsbefehl oder ein europäischer Kontenpfändungsbeschluss (seit 2017 möglich) helfen, bevor alles abgezogen wird.

• Bei Neuforderungen Gerichtsstand vereinbaren:

Wenn Sie Verträge mit internationalem Bezug schließen, vereinbaren Sie am besten Schiedsgerichte oder das Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HCCH 2005). Letzteres bewirkt, dass ein Urteil aus dem gewählten Staat in den Mitgliedsländern (u.a. EU, Mexiko, ab 2024 auch UK) anerkannt wird. Schiedssprüche sind weltweit über das New Yorker Übereinkommen relativ gut durchsetzbar – unter Umständen besser als staatliche Urteile.

Länderüberblick (Kurz-Fazit)

• EU/EWR:

Deutsche Urteile sind hier problemlos vollstreckbar. Auswandern innerhalb Europas schützt nicht vor deutschen Gläubigern.

• Mit Deutschland verbündete Staaten (Abkommen):

Hohe Erfolgsquote bei Anerkennung, aber man muss ein formelles Verfahren durchlaufen. Beispiele: Schweiz, Norwegen, Israel – deutsche Titel werden meist anerkannt, solange keine offensichtlichen Verfahrensmängel vorlagen.

• Ohne Abkommen, aber mit Rechtsstaatlichkeit:

z.B. USA, Kanada, Japan, Australien – Anerkennung möglich, aber mit neuem Gerichtsverfahren. Kosten/Nutzen abwägen.

• Schwellenländer/Offshores ohne Abkommen:

z.B. Russland, viele arabische und afrikanische Länder, Karibikinseln – Vollstreckung unsicher bis sehr schwierig. Oft muss neu geklagt werden; Gerichte vor Ort entscheiden mit Heimbonus. Für Auswanderer können solche Länder vergleichsweise Schutz bieten, aber man muss andere Aspekte (Lebenshaltung, Sicherheit) bedenken.

• Spezialfall:

Länder mit striktem islamischem Recht oder Diktaturen – hier zählen westliche Urteile wenig. Allerdings sind diese Länder zum Auswandern aus anderen Gründen meist weniger gefragt. Dennoch, wer etwa in bestimmte Golfstaaten geht, mag hinsichtlich westlicher Zivilurteile „sicher“ sein – dafür bestehen dort ganz eigene Regeln.

Fazit

Die Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland ist ein komplexes Feld. Für Gläubiger ist wichtig: Ein deutscher Titel ist nicht automatisch weltweit etwas wert – man braucht entweder internationale Abkommen oder muss lokale Gerichte bemühen. Für Schuldner bzw. Auswanderer gilt: Absolute Vermögenssicherheit durch einen Umzug gibt es kaum, außer man wählt sehr ausgefallene Destinationen und strukturiert sein Vermögen clever. Selbst dann können kreative Gläubiger Wege finden.

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Über den Autor

Portrait Dr. Fiala
Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
» Mehr zu Dr. Johannes Fiala

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