Was muss ein Makler, was ein Agenturist bei einem Umstieg auf die Honorarberatung beachten?

    Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:

    An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de

    Der Gesetzgeber hat seit 2008 im neuen VVG (§ 59) die Berufsbilder von Versicherungsvertreter (Agent), Versicherungsmakler und Versicherungsberater
    eindeutig geregelt: Nur Versicherungsberater dürfen gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei
    der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen beraten oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertreten, ohne von einem Versicherer
    einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten (Makler und Vertreter) oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein (Vertreter).

    Makler und Vertreter dürfen
    das also nicht, ohne gegen ihren Registrierungsstatus zu verstoßen. Für Versicherungsagenten und Makler sind jedoch Tätigkeiten eines weiteren Gewerbes,
    also z.B. als Unternehmensberater (z.B. zur Personalpolitik) oder als Sekretariatsservice zulässig. Auch gibt es bei Maklern “für alte Hasen” wohl auch Ausnahmen,
    die man notfalls vor Gericht durchstreiten muss.

    Bleibt für den Makler die Option des § 34d GewO: “Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind,
    bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten”, also mithin die Honorarberatung im Gewerbebereich.
    Problematisch ist bei einer Beratung gegen Honorar in jedem Fall, dass es sich um ein Erfolgshonorar und nicht etwa eine Zeitvergütung handelt. Dies bedarf dann regelmäßig
    einer so genannten Individualvereinbarung im rechtlichen Sinne mit dem Kunden, denn sonst wäre die Vergütung gar nicht einklagbar.
    Eine erste “Gegenprobe” zur Frage, was man im eigenen Geschäftsfeld darf, bietet der Blick in die VSH-Bedingungen: Im Zweifel sollte man sich den Deckungsumfang
    (je nach Tätigkeiten) vom Versicherer (zusätzlich) bestätigen lassen.

    Dr. Johannes Fiala

    (DHBW Newsletter 02-2012)

    Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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