Wegzug aus Deutschland – Steuerfallen und Gestaltungsmöglichkeiten

Ein dauerhafter Wegzug aus Deutschland ins Ausland ist für viele ein großer Schritt – sei es aus beruflichen, familiären oder persönlichen Gründen. Besonders für Personen mit Vermögen oder Einkünften aus Kapitalanlagen bringt ein Wohnsitzwechsel jedoch komplexe steuerliche Herausforderungen mit sich. Neue Regelungen haben die Anforderungen zuletzt verschärft: Seit 2025 greift eine erweiterte Wegzugsbesteuerung auch für Investmentfondsanteile, und strengere Meldepflichten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (CRS) erhöhen die Transparenz gegenüber dem deutschen Fiskus. Dieser Leitfaden beleuchtet die wesentlichen steuerlichen und rechtlichen Aspekte, die Deutsche beim Wegzug beachten sollten, um Fallstricke zu vermeiden und ihre Planung rechtssicher zu gestalten. Er dient der neutralen Information (keine Steuer- oder Rechtsberatung) und berücksichtigt aktuelle Entwicklungen mit Stand August 2025.

Gründe und Motivation für einen Wegzug aus Deutschland

Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland kann vielfältige Motive haben. Zu den häufigsten Gründen zählen:

  • Berufliche Mobilität: Internationale Karrierechancen, Entsendungen ins Ausland oder der Wunsch, in einem globalen Unternehmen Erfahrungen zu sammeln. Viele Deutsche verbringen einige Jahre im Ausland, etwa um in ausländischen Niederlassungen zu arbeiten oder ihre Fähigkeiten international einzusetzen.
  • Lebensstil und Klima: Der Wunsch nach einem besseren Klima, höherer Lebensqualität oder kultureller Abwechslung. Beispielsweise ziehen manche in Länder mit ganzjährig mildem Wetter oder in Regionen, in denen das Leben entspannter und kostengünstiger ist.
  • Steuerliche Überlegungen: Einige entscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Steuerregelungen für einen Wegzug. Länder wie Dubai oder Schweiz locken mit niedrigerer Besteuerung bestimmter Einkünfte. Dabei sind in der Regel mehrere Steuerarten berührt: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Beispiel: Ein Umzug in die Schweiz und drei Jahre später eine Erbschaft in Deutschland – dies kann weiterhin zu deutscher Steuerpflicht führen. Vorsicht: Deutsche Steuerpflichten bleiben oft bestehen, vor allem bei Vermögen oder Einkommen mit Deutschlandbezug. Ein Wegzug führt nicht automatisch dazu, dass man in Deutschland keine Steuern mehr zahlt.
  • Ruhestand im Ausland: Viele Rentner verbringen den Lebensabend in Ländern wie Spanien, Portugal oder Ungarn, um vom angenehmeren Klima und günstigeren Lebenshaltungskosten zu profitieren. Diese Länder bieten teils auch steuerliche Vergünstigungen für ausländische Rentner (z. B. Portugal hatte zeitweise eine niedrige Besteuerung ausländischer Renten).

Wichtig: Ein Wegzug erfordert sorgfältige Planung. Deutschland wendet eine unbeschränkte Steuerpflicht für das weltweite Einkommen (und im Erbfall auch für das weltweite Vermögen) an, solange bestimmte Kriterien erfüllt sind. Unkenntnis der Regelungen kann zu hohen Steuernachforderungen oder sogar Strafen führen. Bevor man Deutschland verlässt, sollte man sich über alle Konsequenzen im Klaren sein.

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Rechtliche Rahmenbedingungen beim Wegzug

Der Wegzug aus Deutschland bedeutet, den deutschen steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben. Dies hat weitreichende rechtliche Konsequenzen:

  • Abmeldung in Deutschland: Der Wegzug muss unbedingt bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgeramt) durch Abmeldung angezeigt werden. Ohne Abmeldung gilt man weiterhin als im Inland gemeldet, was zur Folge hat, dass die deutsche Steuerpflicht fortbesteht – selbst bei tatsächlich dauerhaftem Aufenthalt im Ausland. Ein versäumter Abmeldevorgang kann dazu führen, dass das Finanzamt einen weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig einstuft und Besteuerung für weltweites Einkommen verlangt.
  • Unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht: Solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz (nach § 8 Abgabenordnung, AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (nach § 9 AO, typischerweise mehr als 6 Monate Aufenthalt) haben, unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht – das heißt, Deutschland besteuert Ihr weltweites Einkommen. Diese unbeschränkte Steuerpflicht kann sogar fortbestehen, wenn wesentliche wirtschaftliche Bindungen in Deutschland bleiben, etwa Immobilienbesitz oder Unternehmensbeteiligungen. Nach einem Wegzug und erfolgter Abmeldung wechselt man grundsätzlich in die beschränkte Steuerpflicht für bestimmte inländische Einkünfte. Das bedeutet, Deutschland besteuert dann nur noch Einkünfte mit direktem Deutschland-Bezug (z. B. Mieteinnahmen aus inländischen Immobilien, inländische Renten oder Betriebsstätten-Gewinne). Beachten Sie jedoch, dass bei einer beschränkten Steuerpflicht keine oder nur eingeschränkte Freibeträge und besondere Regelungen gelten – was in einigen Fällen zu einer höheren Steuerlast für diese Einkünfte führen kann.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Deutschland hat mit über 90 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen regeln, welches Land welches Einkommen besteuern darf, und sollen verhindern, dass dasselbe Einkommen doppelt besteuert wird. Beispielsweise werden Mieteinnahmen aus einer spanischen Immobilie gemäß DBA in Spanien besteuert; Deutschland stellt diese Einkünfte in der Steuererklärung dann frei, behält sich aber den Progressionsvorbehalt vor. Das bedeutet, die spanischen Mieteinnahmen erhöhen indirekt den Steuersatz für die übrigen zu versteuernden Einkommen in Deutschland. Umgekehrt kann es sein, dass deutsche Einkünfte bei Wohnsitz im Ausland in Deutschland besteuert werden, aber im Ausland von der Steuer freigestellt oder angerechnet werden – je nach Abkommenslage. Es ist wichtig, das jeweilige DBA des Ziellandes genau zu prüfen, um zu wissen, welche Einkünfte wo zu versteuern sind.
  • EU-Freizügigkeit: Innerhalb der EU und des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums) können deutsche Staatsbürger dank der Freizügigkeitsregeln ohne Visum oder Aufenthaltstitel umziehen. Allerdings muss man sich meist innerhalb von 90 Tagen bei der lokalen Meldebehörde im neuen Aufenthaltsland registrieren, um einen offiziellen Wohnsitz zu begründen. Außerhalb der EU gelten die jeweiligen Visabestimmungen des Ziellandes. Ein gültiger Aufenthaltstitel oder ein Visum ist dann für längere Aufenthalte erforderlich. Planen Sie den Wechsel in ein Drittland (z. B. USA, Kanada, Australien), sollten Sie sich frühzeitig um die notwendigen Visa/Aufenthaltsgenehmigungen kümmern.

Zusammenfassend ist es essenziell, die Abmeldung in Deutschland sauber durchzuführen und im neuen Land die Anmeldung vorzunehmen, um Klarheit über den steuerlichen Status zu haben. Parallel sollten die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen im Detail geprüft werden, damit es nicht zu Überraschungen kommt.

Hinweis

Auch ohne Wohnsitz in Deutschland können sich in bestimmten Fällen weiterhin steuerliche Abgabenpflichten ergeben – etwa aus aktueller Rechtsprechung. Zudem kann es bei parallelen Einkünften oder Wohnsitzen in zwei Ländern zu unerwarteten Konsequenzen bei der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung kommen.

Doppelwohnsitz und schrittweiser Wegzug

Viele gestalten den Wegzug zunächst über einen zweiten Wohnsitz, z. B. indem der Urlaubswohnsitz offiziell zum Zweitwohnsitz wird – oft mit der Perspektive, später eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis oder sogar einen zweiten Pass zu erhalten. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, und welche gesetzliche oder private Krankenversicherung zuständig ist. Manche Leistungen werden im Ausland nicht oder nur teilweise erbracht, sodass Zusatzversicherungen nötig werden. Einfluss kann auch die Wahl von Banken und Vermögensverwaltern haben, etwa wenn Auslandsbanken statt inländischer Institute genutzt werden. Auch die Umwandlung von Einkommensarten – z. B. durch andere Anlageformen oder Vermögensstrukturen – kann steuerliche Auswirkungen haben. Lösungen sollten hier bewusst nicht im Detail beschrieben, sondern nur mögliche Problemfelder aufgezeigt werden.

Steuerliche Fallstricke beim Wegzug

Der wohl größte steuerliche „Sprengsatz“ beim Wegzug ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung (§ 6 Außensteuergesetz, AStG). Darüber hinaus spielen aber auch andere Steuerarten und Meldepflichten eine Rolle. Im Jahr 2025 wurden einige Vorschriften weiter verschärft. Die wichtigsten steuerlichen Fallstricke im Überblick:

1. Wegzugsbesteuerung – latente Gewinne werden besteuert

Die Wegzugsbesteuerung greift, wenn eine Person mit bisher unbeschränkter Steuerpflicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegt und dabei wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält. Als „wesentlich“ gilt schon ein Anteil von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH-Anteile oder börsennotierte Aktienpakete) – dieser Schwellenwert gilt für Privatvermögen laut § 17 EStG. Hintergrund der Regelung: Wertsteigerungen (stille Reserven) dieser Anteile, die während der Zeit in Deutschland entstanden sind, sollen nicht der Besteuerung entgehen, nur weil der Besitzer ins Ausland zieht.

  • Fiktive Veräußerung: Beim Wegzug unterstellt das Finanzamt einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Wegzugszeitpunkt. Es wird so getan, als hätten Sie Ihre Beteiligung genau an dem Tag veräußert, an dem Sie Deutschland verlassen. Auf den dabei angenommenen Gewinn fällt Einkommensteuer an (bis zu 45 % Spitzensteuersatz plus Solidaritätszuschlag). Das Perfide: Man hat keinen tatsächlichen Verkaufserlös erzielt, aber eine Steuer auf den gedachten Gewinn ist zu entrichten – ein klassischer Dry Income-Effekt
  • Erweiterung ab 2025: Seit 1. Januar 2025 wurde die Wegzugsbesteuerung noch ausgeweitet. Nun werden auch Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erfasst, wenn es sich um gewichtige Beteiligungen handelt. Das betrifft vor allem vermögende Privatpersonen, die z. B. große ETF-Pakete oder Fondsanteile halten. „Gewichtig“ heißt konkret: Entweder man hielt irgendwann in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % der Fondsanteile, oder die Anschaffungskosten der gehaltenen Fondsanteile betrugen mindestens 500.000 €. In solchen Fällen löst der Wegzug ebenfalls eine Steuer aus, als ob die Fondsanteile verkauft worden wären. Diese Neuregelung schließt ein früheres Steuerschlupfloch – zuvor waren Investmentfonds im Privatvermögen nicht erfasst, was einige nutzten, um große Unternehmensbeteiligungen in Fonds zu verpacken und so die Wegzugsteuer zu umgehen.
  • Stundungsmöglichkeiten: Um die sofort fällige Steuerlast abzumildern, gibt es Stundungs- bzw. Ratenzahlungsregelungen. Bei Wegzug innerhalb der EU/EWR konnte bisher die Steuer auf Antrag zinslos gestundet werden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich weiter: Wer in einen EU-Staat mit umfassendem gegenseitigen Informationsaustausch (meist durch ein DBA abgesichert) zieht, kann beantragen, die festgesetzte Wegzugsteuer vorerst nicht zahlen zu müssen. Zumeist verlangt das Finanzamt einen Nachweis des neuen Wohnsitzes im Ausland und regelmäßige Updates. Bei Wegzügen in Nicht-EU-Staaten (z. B. USA, Dubai) ist eine Stundung schwieriger. Hier kann das Finanzamt eine Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft oder ähnliches) fordern und Zinsen berechnen. Alternativ kann seit 2022/2025 die Steuer auch in sieben Jahresraten gezahlt werden. Diese Ratenzahlung wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt und setzt die Einhaltung von Mitwirkungspflichten voraus. Falls der Wegzügler gegen Auflagen verstößt (z. B. keine jährliche Vermögensaufstellung liefert oder eine Rate nicht zahlt), wird der Restbetrag sofort fällig. Wichtig: Die gesetzlichen Neuregelungen sehen vor, dass bei Rückkehrabsicht auf Antrag die Ratenzahlung ausgesetzt werden kann, dann aber verzinst wird.
  • Rückkehrregelung: Kommt es innerhalb von sieben Jahren zu einer Rückkehr nach Deutschland, kann die seinerzeit festgesetzte Wegzugssteuer rückwirkend entfallen (sogenannte Rückkehrerregelung). Voraussetzung ist, dass die betreffenden Anteile im Ausland nicht veräußert wurden und im Falle der Rückkehr das deutsche Besteuerungsrecht an ihnen wieder besteht. In besonderen Fällen kann die Frist auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Rückkehrabsicht weiterhin besteht. Praktisch bedeutet das: Zieht jemand z. B. 2025 ins Ausland und kommt 2029 zurück, so wird die damals festgesetzte Steuer erlassen, sofern die Anteile noch im Besitz sind. Diese Regel soll verhindern, dass temporäre Auslandsaufenthalte unnötig besteuert werden und Anreize schaffen, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Wer allerdings länger als sieben Jahre fernbleibt, für den wird die Steuer endgültig, auch wenn er später zurückkehrt.

Fazit zur Wegzugsbesteuerung: Dieser Mechanismus kann vor allem Unternehmer und Anleger hart treffen. Es ist ein zentraler Punkt der Wegzugsplanung, das Potenzial für Wegzugsteuer zu erkennen. Bereits ab 1 % Unternehmensanteil oder größeren Fondsanlagen sollte man frühzeitig Steuerberater und ggf. Rechtsanwälte einbinden, um Gestaltungsmöglichkeiten (siehe unten) auszuloten.

2. Automatischer Informationsaustausch (CRS) und Meldepflichten

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationaler Standard für den automatischen Austausch von Finanzdaten. Über 115 Länder nehmen im Jahr 2025 daran teil. Was bedeutet das konkret? Wenn Sie ins Ausland ziehen und dort ein Bankkonto, Depot oder andere finanzielle Anlage eröffnen, meldet das ausländische Finanzinstitut Ihre Daten automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland. Übermittelt werden in der Regel Kontosalden, Zins- und Dividendenerträge, Verkaufserlöse und andere Kapitalerträge, sowie persönliche Identifikationsdaten des Kontoinhabers.

Wichtige Punkte zum CRS:

  • Umfassende Länderbeteiligung: Die Mehrheit der klassischen Auslandsländer macht mit. EU-Staaten, Schweiz, viele asiatische und amerikanische Staaten – alle liefern Daten. Jährlich zum 30. September findet der Austausch der Vorjahresdaten zwischen den Steuerbehörden stattr. Die deutschen Finanzinstitute müssen dafür die Daten ihrer im Ausland steuerlich ansässigen Kunden bis spätestens 31. Juli an das BZSt melden. Für Sie als (ehemaligen) Steuerbürger bedeutet das: Auslandsvermögen bleibt nicht verborgen. Das deutsche Finanzamt erfährt von Ihren ausländischen Konten und Erträgen, selbst wenn Sie längst weggezogen sind oder denken, das Ausland merkt es nicht.
  • Meldepflichten und Konsequenzen: Wenn Sie trotz Wegzug in Deutschland noch eine Steuererklärung abgeben müssen (z. B. wegen inländischer Einkünfte), sind Sie verpflichtet, ausländische Einkünfte vollständig anzugeben. Die CRS-Daten dienen dem Finanzamt als Abgleich. Werden ausländische Zinsen, Dividenden oder Konten nicht deklariert, drohen empfindliche Strafen. Dies kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. In schweren Fällen (hinterzogene Steuern über 50.000 €) sind sogar Geldstrafen oder Bewährungsstrafen üblich. Schon formale Verstöße – etwa das falsche Ausfüllen der Erklärung hinsichtlich Auslandskonten – können Bußgelder nach sich ziehen. Daher unbedingt alle CRS-relevanten Werte in der deutschen Steuererklärung angeben, solange Sie in Deutschland steuerpflichtig sind.
  • Neue Entwicklungen 2025: Der CRS wird kontinuierlich ausgebaut. Zum Stand 2025 haben weitere Staaten ihre Teilnahme aufgenommen, darunter einige zuvor als Steueroasen geltende Gebiete. Gleichzeitig wurde der Meldeprozess optimiert: Finanzämter erhalten die Daten nun früher, und die Prüfung ausländischer Kapitalerträge wird stärker forciert. Zudem rückt das Thema Kryptowährungen in den Fokus – voraussichtlich ab 2026 sollen auch Kryptobörsen Daten melden (Stichwort Crypto-Asset Reporting Framework, CARF, oft als Erweiterung des CRS diskutiert).

Kurz gesagt: Der automatische Informationsaustausch macht Auslandskonten transparent. Eine Strategie, Kapital ins Ausland zu verlagern, um es vor dem deutschen Fiskus „unsichtbar“ zu machen, funktioniert heutzutage nicht mehr legal. Steuerpflichtige sollten daher offenlegen, was sie haben, um keine rechtlichen Risiken einzugehen. Auch private Auslandskonten können meldepflichtig sein oder freiwillig gemeldet werden. Sinnvoll ist es, jederzeit Belege für die Herkunft der Gelder bereitzuhalten – am besten in einer eigenen, gesicherten Dokumentation, um im Fall von Nachfragen schnell reagieren zu können.

3. Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wegzug

Auch wenn man persönlich ins Ausland umzieht, können deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuervorschriften weiterhin relevant bleiben. Viele Wegzügler übersehen diesen Aspekt.
Wichtig zu wissen: Es genügt für die deutsche Steuerpflicht, wenn das zu übertragende Objekt (z. B. Haus, Schmuck, Oldtimer, Bankkonto) im Inland liegt – unabhängig vom Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers. Alle Schenkungen bis zum Todestag des Schenkers sind grundsätzlich zu berücksichtigen; eine vor 25 Jahren erfolgte Schenkung kann also unter Umständen noch besteuert und strafrechtlich relevant werden.

Grundsätzlich gilt:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht bei Erbschaft/Schenkung: Solange entweder der Erblasser/Schenker oder der Erbe/Beschenkte Inländer im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist, unterliegt der Vorgang der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Als Inländer gilt, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat – oder (und das ist wichtig) ein deutscher Staatsangehöriger ist, der seinen Wohnsitz vor weniger als 5 Jahren in Deutschland aufgegeben hat. Das bedeutet: Selbst nach dem Wegzug ins Ausland werden deutsche Staatsbürger noch fünf Jahre lang so behandelt, als wären sie Inländer, sofern sie keinen deutschen Wohnsitz mehr haben. Man spricht von der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht für Erbfälle/Schenkungen. Beispiel: Ein Deutscher wandert 2025 aus, schenkt 2028 seinem Kind Vermögen – diese Schenkung unterliegt (trotz Wohnsitz im Ausland) voll der deutschen Schenkungsteuer, weil der Wegzug weniger als fünf Jahre her ist. In bestimmten Fällen (z. B. Wegzug in spezielle Niedrigsteuerländer bei weiter bestehenden wirtschaftlichen Interessen in Deutschland) kann diese Frist sogar auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
  • Nach Ablauf von 5 Jahren: Ist die Fünfjahresfrist vorbei und kein deutscher Wohnsitz mehr vorhanden, gilt man nicht mehr als Inländer. Dann tritt – falls weiterhin ein Bezug zu Deutschland besteht – die beschränkte Steuerpflicht ein. Das heißt, es werden nur noch inländische Vermögenswerte bei einer Erbschaft/Schenkung besteuert. Zum inländischen Vermögen gehören z. B. Immobilien in Deutschland, deutsche Betriebsstätten oder Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften (ab 10 % Beteiligung). Alles andere Auslandsvermögen bliebe dann außerhalb der deutschen Besteuerung. Dennoch muss man vorsichtig sein: Wer beispielsweise nach 6 Jahren im Ausland verstirbt und immer noch Vermögen in Deutschland hat (etwa ein Haus), dessen Erben müssen dafür in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen.
  • Freibeträge und Doppelbesteuerung: Die Freibeträge bei Erbschaft/Schenkung gelten auch, wenn einer der Beteiligten im Ausland lebt. Sie betragen z. B. 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für jedes Kind, etc. (bei Schenkungen alle 10 Jahre nutzbar). Hat man Vermögen im Ausland, das dort ebenfalls einer Erbschaftsteuer unterliegt, wird Doppelbesteuerung durch Abkommen oder nationale Regeln vermieden. Deutschland hat mit einigen Ländern Erbschaftsteuer-DBAs (z. B. mit den USA, Schweiz, Frankreich), welche regeln, welches Land besteuern darf und wie Anrechnungen erfolgen. Wenn kein spezielles Abkommen besteht, gewährt das deutsche Recht zumindest einen gewissen Anrechnungsbetrag für im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, um die Doppelbelastung abzumildern.

Praxis-Tipp: Bei Wegzug unbedingt auch Nachfolgeplanungen (Erbschaften, Schenkungen) im Blick behalten. In der genannten 5-Jahres-Übergangszeit kann es steuerlich ungünstig sein, größere Vermögen zu übertragen, weil Deutschland noch voll zugreift. Wer dies vermeiden will, muss entweder die Frist abwarten oder – in Extremfällen – sogar über den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nachdenken (eine drastische Maßnahme, die gut überlegt sein will). In jedem Fall lohnt es sich, grenzüberschreitend erfahrene Steuerberater hinzuzuziehen, wenn Vermögen international verteilt ist.

4. Beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug

Nach dem Wegzug und der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland wechselt man – wie erwähnt – in die beschränkte Steuerpflicht. Das hat folgende Auswirkungen:

  • Besteuerung deutscher Einkünfte: Auch als Auslandsresident müssen Sie weiterhin deutsche Einkunftsarten in Deutschland versteuern, sofern diese katalogmäßig der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (§ 49 EStG). Typische Beispiele sind Mieteinnahmen aus in Deutschland gelegenem Grundbesitz, Betriebseinnahmen einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung, Dividenden und Zinsen von deutschen Unternehmen (die der Kapitalertragsteuer unterliegen), oder z. B. Lohn aus einem deutschen Arbeitsverhältnis (wenn es nicht ins Ausland verlagert wurde). Diese Einkünfte werden in Deutschland entweder durch Quellensteuern (wie Kapitalertragsteuer bei Dividenden, Lohnsteuer bei inländischem Gehalt) oder durch Veranlagung besteuert.
  • Steuersatz und Verfahren: Beschränkt Steuerpflichtige haben in Deutschland in der Regel keinen Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer. Das heißt, bereits ab dem ersten Euro inländischen Einkommens fällt Steuer an. Außerdem können bestimmte Abzüge (Sonderausgaben, außergew. Belastungen) nur eingeschränkt geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist die Steuer durch Abgeltungsteuern endbesteuert (z. B. 25 % Abgeltungsteuer auf Zinsen/Dividenden). Bei Mieteinnahmen oder gewerblichen Einkünften hingegen müssen auch Ausländer eine deutsche Steuererklärung (sogenannte „beschränkt Steuerpflichtigen Erklärung“) abgeben. Das zuständige Finanzamt ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg (RiA – „Rentenempfänger im Ausland“) für Auslandssachverhalte, zumindest für private Einkünfte.
  • Doppelbesteuerungsabkommen beachten: Die tatsächliche Steuerlast für beschränkt Steuerpflichtige hängt wiederum vom DBA mit dem Wohnsitzstaat ab. Oft sieht das DBA vor, dass bestimmte Einkünfte nur im Wohnsitzstaat oder nur im Quellenstaat besteuert werden dürfen. So sind z. B. Renten je nach DBA teils nur im Wohnsitzland steuerpflichtig. Oder Dividenden werden in Deutschland mit einem ermäßigten Steuersatz von z. B. 15 % belegt, der im DBA festgeschrieben ist, und der Wohnsitzstaat besteuert den Rest. Es kann auch Fälle geben, wo beide Länder etwas besteuern, dann aber Anrechnung gewähren. Wichtig ist: Nach Wegzug sollten Sie jährlich prüfen, welche deutschen Einkünfte vorliegen und was das DBA dazu sagt. Unter Umständen muss man in Deutschland für gewisse Einnahmen eine Freistellung oder Quellensteuerermäßigung beantragen, um die DBA-Vorteile zu nutzen.

Insgesamt ist die beschränkte Steuerpflicht weniger umfassend als die unbeschränkte – sie konzentriert sich auf deutschlandbezogene Einkünfte. Dennoch kann sie zu administrativem Aufwand führen, und Unkenntnis kann dazu führen, dass man z. B. vergisst, in Deutschland eine Steuererklärung für die Vermietung der alten Wohnung einzureichen.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Risikominimierung

Es ist möglich, die steuerlichen Folgen eines Wegzugs aktiv zu managen, ohne dabei auf illegale Tricks zurückzugreifen. Hier einige rechtlich zulässige Gestaltungsideen, die allerdings immer eine frühzeitige Planung erfordern:

  • Zeitliche Planung von Verkäufen: Überlegen Sie, wann Sie bestimmte Vermögenswerte verkaufen. Einige Vermögenszuwächse werden nach einer gewissen Haltefrist steuerfrei gestellt. Beispiel: Immobilien im Privatvermögen sind nach 10 Jahren Haltedauer bei Verkauf steuerfrei (§ 23 EStG). Wenn Sie also ohnehin erwägen, eine in Deutschland gelegene Immobilie zu veräußern, kann es sinnvoll sein, entweder vor dem Wegzug (nach Ablauf der Spekulationsfrist) zu verkaufen – dann fällt in Deutschland keine Spekulationssteuer an – oder den Verkauf erst nach Ablauf der Frist vom Ausland aus vorzunehmen. Ähnliches gilt für andere Kapitalanlagen: Altbestände an Aktien (vor 2009 erworben) sind bei Verkauf steuerfrei – hier könnte ein Verkauf vor Wegzug ratsam sein, um keine Konflikte mit der Wegzugsbesteuerung einzugehen. Wichtig: Stimmen Sie größere Transaktionen zeitlich mit Ihrem Wegzugsplan ab, um nicht unnötig Steuern auszulösen.
  • Stundung und Ratenzahlung nutzen: Falls die Wegzugsbesteuerung auf Sie zutrifft, prüfen Sie die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung. Innerhalb der EU/EWR wird ein Antrag auf Steuerstundung in der Regel gewährt, solange Sie bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen und Ihr neuer Wohnsitzstaat kooperiert. Dies verschafft Ihnen Liquiditätsvorteile – Sie müssen die Steuer erst bezahlen, wenn Sie die Anteile tatsächlich verkaufen (oder bei Ablauf der Frist). Außerhalb der EU können Sie zumindest eine Ratenzahlung über bis zu 7 Jahre beantragen. Planen Sie allerdings realistisch: Wenn abzusehen ist, dass Sie langfristig im Ausland bleiben, sollten Sie auch Rücklagen bilden, um die Steuer spätestens nach Ende der Stundung zahlen zu können.
  • Doppelbesteuerungsabkommen optimal nutzen: Analyse des DBA Ihres Ziellandes ist unerlässlich. Durch geschickte Wohnsitzwahl lassen sich teilweise steuerliche Vorteile erzielen. Beispiel: Wer als Rentner ins Ausland zieht, könnte ein Land wählen, mit dem Deutschland vereinbart hat, dass Renten nur im Wohnsitzstaat besteuert werden – so könnte ggf. die deutsche Besteuerung entfallen. Oder wenn Sie Kapitaleinkünfte haben, achten Sie darauf, ob im neuen Land eine Abgeltungsteuer ähnlich der deutschen gilt oder ob Sie weltweit besteuert werden. Ein Steuerberater mit Kenntnis beider Steuerrechtssysteme kann ausloten, wo Sie am günstigsten aufgehoben sind. Allerdings sollte die Steuer nicht das alleinige Kriterium für die Länderwahl sein, doch sie kann bei mehreren in Frage kommenden Ländern den Ausschlag geben.
  • Vermögensstrukturierung vor dem Wegzug: Durch geschickte Vermögensübertragungen vor dem Wegzug lassen sich manchmal Steuern vermeiden. Zum Beispiel können Unternehmensanteile vorab auf Familienmitglieder übertragen werden, die in Deutschland bleiben – dann löst der eigene Wegzug keine Wegzugsteuer auf diesen Anteil aus, da man ihn nicht mehr besitzt (Vorsicht: Schenkungsteuer beachten!). Oder es kann erwogen werden, Vermögen in eine Familienstiftung einzubringen. Eine Stiftung in Deutschland könnte das Vermögen verwalten; der Stifter zieht ins Ausland, und da das Vermögen bei einer inländischen Stiftung liegt, greift die Wegzugsbesteuerung ggf. nicht. Solche Modelle sind komplex und erfordern qualifizierte Beratung, auch um Missbrauchsvorwürfe zu vermeiden. Jede unentgeltliche Übertragung kurz vor Wegzug wird das Finanzamt genau prüfen, daher immer im Rahmen der Gesetze bleiben und ökonomisch begründen können.
  • Dokumentation und Nachweise: Führen Sie gründliche Aufzeichnungen über Ihre Vermögenswerte und Einkünfte – sowohl vor als auch nach dem Wegzug. Besonders wichtig ist eine Dokumentation des Wertzuwachses Ihrer Anlagen bis zum Wegzug. Für die Wegzugsbesteuerung benötigen Sie z. B. den Anschaffungszeitpunkt und -preis Ihrer Beteiligungen, um den fiktiven Gewinn zu ermitteln. Halten Sie Kontoauszüge, Depotauszüge, Kaufbelege etc. bereit. Ebenfalls sollten Sie sämtliche Meldebescheinigungen (Abmeldebestätigung aus Deutschland, Anmeldebestätigung im Ausland) gut aufbewahren. Bei eventuellen Rückfragen des Finanzamts – etwa warum Sie ab einem bestimmten Datum keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr haben – dienen diese als Beweismittel. Auch um die Erfüllung der CRS-Pflichten nachzuweisen (falls z. B. mal der Vorwurf käme, Sie hätten etwas verschwiegen), ist es hilfreich, geordnete Unterlagen zu besitzen.

All diese Gestaltungsmöglichkeiten ersetzen natürlich keine individuelle Beratung. Jede Situation (Vermögensstruktur, Zielland, Familienstand usw.) ist anders. Aber sie zeigen: Mit vorausschauender Planung lässt sich der Wegzug in geordneten Bahnen vollziehen, ohne in die größten Steuerfallen zu tappen.

Praktische Hinweise und Checkliste

Ein Wegzug hat viele Facetten. Diese Checkliste hilft, die wichtigsten Punkte im Blick zu behalten:

 

Schritt

Zu beachtende Aspekte

Relevante Hinweise

Abmeldung

Bei Meldebehörde in Deutschland abmelden

Ohne Abmeldung bleibt Steuerpflicht bestehen

Wohnsitznachweis

Wohnsitz im Zielland offiziell anmelden und nachweisen

Nachweis für Stundung der Wegzugsteuer erforderlich

Steuererklärung

Alle weltweiten Einkünfte deklarieren (für das Auszugsjahr und ggf. Folgejahre)

CRS-Daten abgleichen, keine Einkünfte verschweigen

Vermögensaufstellung

Bestände und Wertzuwächse dokumentieren

Vermeidet Probleme und Nachfragen bei Prüfungen

Beratung

Steuerberater/Anwalt frühzeitig konsultieren

Spezialisten für DBA und Wegzugsbesteuerung hinzuziehen

Zusätzlich sollte man an organisatorische Punkte denken wie die Kündigung von Verträgen in Deutschland, Umzugsgut, Bankvollmachten, Versicherungen im Ausland etc. Aber fokussieren wir hier auf die steuerlichen Fallstricke – dort passieren erfahrungsgemäß die teuersten Fehler.

Häufige Fehler vermeiden

Zum Abschluss einige typische Fehler, die Deutsche beim Wegzug machen, und wie man sie vermeidet:

  • Wegzugsbesteuerung ignorieren: Es kommt vor, dass jemand mit erheblichen Firmenanteilen auswandert in der Annahme, er müsse erst Steuern zahlen, wenn er irgendwann verkauft. Dies ist falsch – die Steuer kann sofort beim Wegzug entstehen. Wer das ignoriert, dem drohen bei Bekanntwerden hohe Steuerbescheide. Vermeidung: Frühzeitig prüfen, ob Wegzugsteuer greift, und ggf. vor Wegzug Aktienpakete unter 1 % bringen oder andere Maßnahmen ergreifen.
  • CRS-Meldepflichten unterschätzen: Manche denken, das ausländische Bankkonto würde hier nicht bekannt. Tatsache ist, die Daten werden gemeldet. Wer die daraus erzielten Kapitaleinkünfte in Deutschland (solange er hier steuerpflichtig ist) nicht angibt, riskiert ein Steuerstrafverfahren. Vermeidung: Alle ausländischen Kapitaleinkünfte brav in der Steuererklärung angeben oder – noch besser – nach Wegzug für solche Einkünfte im Ausland versteuern (und dem Finanzamt mitteilen, dass man kein inländischer Steuerpflichtiger mehr ist).
  • DBA-Regeln nicht berücksichtigen: Ein häufiger Fehler ist, nach dem Wegzug einfach keine deutsche Steuererklärung mehr abzugeben, obwohl vielleicht z. B. Mieteinnahmen aus dem in Deutschland behaltenen Haus existieren. Oder man versteuert etwas doppelt, weil man die Anrechnung vergisst. Vermeidung: Jedes relevante Doppelbesteuerungsabkommen zum eigenen Fall zumindest in den Grundzügen verstehen oder einen Experten fragen. Das verhindert sowohl Doppelbesteuerung als auch Nicht-Besteuerung (letzteres wäre illegal).
  • Unzureichende Dokumentation: Gerade bei längeren Auslandsaufenthalten verblassen Erinnerungen. Wenn dann Jahre später Fragen auftauchen – etwa bei Rückkehr oder einer Prüfung – fehlen oft Belege (Kaufpreise, Nachweise über den Status). Vermeidung: Alle steuerlich relevanten Unterlagen am besten digital sichern und archivieren, zugänglich unabhängig vom Ort. Lieber ein paar Ordner mehr mitnehmen als später ohne Nachweis dazustehen.

Fazit

Ein Wegzug aus Deutschland will in steuerlicher Hinsicht gut durchdacht sein. Die seit 2025 geltenden Verschärfungen – von der erweiterten Wegzugsbesteuerung über die CRS-Meldepflichten bis zur weiterwirkenden Erbschaftsteuerpflicht – machen eine frühzeitige Beratung fast unumgänglich. Wer jedoch die Regeln kennt und rechtzeitig plant, kann viele Fallen umgehen. Wichtig ist, nichts zu überstürzen: Optimalerweise beginnt die steuerliche Wegzugsplanung 1–2 Jahre vor dem Umzug. So bleibt genug Zeit, um Vermögenswerte umzuschichten, Dokumente zu sammeln und eventuell nötige Gestaltungen legal umzusetzen. Letztlich soll der Schritt ins Ausland ja mit positiven Veränderungen einhergehen – und nicht von unerwarteten Steuerzahlungen überschattet werden. Mit kluger Vorbereitung lässt sich der Traum vom Leben im Ausland verwirklichen, ohne dass das Finanzamt zum Albtraum wird.

FAQ: Häufige Fragen zum Wegzug

Wann genau greift die Wegzugsbesteuerung?

Immer dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen und innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wegzug zu irgendeinem Zeitpunkt eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mindestens 1 %) oder ab 2025 auch entsprechende Investmentfondsanteile besessen haben. Selbst wenn Sie zum Wegzugszeitpunkt z. B. nur noch 0,5 % halten, aber vor drei Jahren waren es mal 1 %, greift die Steuer dennoch. Auch unentgeltliche Übertragungen an Personen im Ausland (Schenkung/Erbschaft) können sie auslösen.

In einigen Fällen ja. Etwa wenn Sie rechtzeitig vor dem Wegzug Ihre Beteiligung unter 1 % reduzieren (z. B. durch Verkauf oder Aufteilung auf mehrere Investoren). Oder indem Sie mit dem Wegzug so lange warten, bis bestimmte Haltefristen erfüllt sind (z. B. bei Immobilien die 10-Jahres-Frist für Steuerfreiheit). Innerhalb der EU kann man die Steuer zumindest aufschieben (stunden), indem man den Antrag stellt – das vermeidet zwar nicht die Steuer an sich, aber die sofortige Zahlung. Ganz vermeiden lässt sich die Wegzugsteuer vor allem dann, wenn man keine wesentlichen Anteile hält. Wer nur breit gestreute Kleinanlagen besitzt, muss sich darum nicht sorgen.

Bei einer Rückkehr innerhalb von 7 Jahren kann die damals festgesetzte Wegzugsteuer rückabgewickelt werden – sie wird also erlassen bzw. erstattet, sofern Sie die betreffenden Vermögenswerte in der Zwischenzeit nicht verkauft oder übertragen haben. Wichtig ist, dass Sie dem Finanzamt die Rückkehr anzeigen und die Bedingungen (Anteile noch im Besitz, deutsches Besteuerungsrecht an ihnen lebt wieder auf) erfüllen. Kommen Sie erst nach mehr als 7 Jahren zurück, ist die Steuer grundsätzlich verfallen und eine Erstattung ausgeschlossen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, schon vorab eine Verlängerung der Rückkehrfrist auf 10 Jahre zu beantragen (für den Fall, dass z. B. ein beruflicher Auslandseinsatz länger dauert), um die Chance auf Steuererlass zu wahren.

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Wegzug aus Deutschland – Steuerfallen und Gestaltungsmöglichkeiten

Ein dauerhafter Wegzug aus Deutschland ins Ausland ist für viele ein großer Schritt – sei es aus beruflichen, familiären oder persönlichen Gründen. Besonders für Personen mit Vermögen oder Einkünften aus Kapitalanlagen bringt ein Wohnsitzwechsel jedoch komplexe steuerliche Herausforderungen mit sich. Neue Regelungen haben die Anforderungen zuletzt verschärft: Seit 2025 greift eine erweiterte Wegzugsbesteuerung auch für Investmentfondsanteile, und strengere Meldepflichten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (CRS) erhöhen die Transparenz gegenüber dem deutschen Fiskus. Dieser Leitfaden beleuchtet die wesentlichen steuerlichen und rechtlichen Aspekte, die Deutsche beim Wegzug beachten sollten, um Fallstricke zu vermeiden und ihre Planung rechtssicher zu gestalten. Er dient der neutralen Information (keine Steuer- oder Rechtsberatung) und berücksichtigt aktuelle Entwicklungen mit Stand August 2025.

Gründe und Motivation für einen Wegzug aus Deutschland

Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland kann vielfältige Motive haben. Zu den häufigsten Gründen zählen:

  • Berufliche Mobilität: Internationale Karrierechancen, Entsendungen ins Ausland oder der Wunsch, in einem globalen Unternehmen Erfahrungen zu sammeln. Viele Deutsche verbringen einige Jahre im Ausland, etwa um in ausländischen Niederlassungen zu arbeiten oder ihre Fähigkeiten international einzusetzen.
  • Lebensstil und Klima: Der Wunsch nach einem besseren Klima, höherer Lebensqualität oder kultureller Abwechslung. Beispielsweise ziehen manche in Länder mit ganzjährig mildem Wetter oder in Regionen, in denen das Leben entspannter und kostengünstiger ist.
  • Steuerliche Überlegungen: Einige entscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Steuerregelungen für einen Wegzug. Länder wie Dubai oder Schweiz locken mit niedrigerer Besteuerung bestimmter Einkünfte. Dabei sind in der Regel mehrere Steuerarten berührt: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Beispiel: Ein Umzug in die Schweiz und drei Jahre später eine Erbschaft in Deutschland – dies kann weiterhin zu deutscher Steuerpflicht führen. Vorsicht: Deutsche Steuerpflichten bleiben oft bestehen, vor allem bei Vermögen oder Einkommen mit Deutschlandbezug. Ein Wegzug führt nicht automatisch dazu, dass man in Deutschland keine Steuern mehr zahlt.
  • Ruhestand im Ausland: Viele Rentner verbringen den Lebensabend in Ländern wie Spanien, Portugal oder Ungarn, um vom angenehmeren Klima und günstigeren Lebenshaltungskosten zu profitieren. Diese Länder bieten teils auch steuerliche Vergünstigungen für ausländische Rentner (z. B. Portugal hatte zeitweise eine niedrige Besteuerung ausländischer Renten).

Wichtig: Ein Wegzug erfordert sorgfältige Planung. Deutschland wendet eine unbeschränkte Steuerpflicht für das weltweite Einkommen (und im Erbfall auch für das weltweite Vermögen) an, solange bestimmte Kriterien erfüllt sind. Unkenntnis der Regelungen kann zu hohen Steuernachforderungen oder sogar Strafen führen. Bevor man Deutschland verlässt, sollte man sich über alle Konsequenzen im Klaren sein.

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Rechtliche Rahmenbedingungen beim Wegzug

Der Wegzug aus Deutschland bedeutet, den deutschen steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben. Dies hat weitreichende rechtliche Konsequenzen:

  • Abmeldung in Deutschland: Der Wegzug muss unbedingt bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgeramt) durch Abmeldung angezeigt werden. Ohne Abmeldung gilt man weiterhin als im Inland gemeldet, was zur Folge hat, dass die deutsche Steuerpflicht fortbesteht – selbst bei tatsächlich dauerhaftem Aufenthalt im Ausland. Ein versäumter Abmeldevorgang kann dazu führen, dass das Finanzamt einen weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig einstuft und Besteuerung für weltweites Einkommen verlangt.
  • Unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht: Solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz (nach § 8 Abgabenordnung, AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (nach § 9 AO, typischerweise mehr als 6 Monate Aufenthalt) haben, unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht – das heißt, Deutschland besteuert Ihr weltweites Einkommen. Diese unbeschränkte Steuerpflicht kann sogar fortbestehen, wenn wesentliche wirtschaftliche Bindungen in Deutschland bleiben, etwa Immobilienbesitz oder Unternehmensbeteiligungen. Nach einem Wegzug und erfolgter Abmeldung wechselt man grundsätzlich in die beschränkte Steuerpflicht für bestimmte inländische Einkünfte. Das bedeutet, Deutschland besteuert dann nur noch Einkünfte mit direktem Deutschland-Bezug (z. B. Mieteinnahmen aus inländischen Immobilien, inländische Renten oder Betriebsstätten-Gewinne). Beachten Sie jedoch, dass bei einer beschränkten Steuerpflicht keine oder nur eingeschränkte Freibeträge und besondere Regelungen gelten – was in einigen Fällen zu einer höheren Steuerlast für diese Einkünfte führen kann.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Deutschland hat mit über 90 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen regeln, welches Land welches Einkommen besteuern darf, und sollen verhindern, dass dasselbe Einkommen doppelt besteuert wird. Beispielsweise werden Mieteinnahmen aus einer spanischen Immobilie gemäß DBA in Spanien besteuert; Deutschland stellt diese Einkünfte in der Steuererklärung dann frei, behält sich aber den Progressionsvorbehalt vor. Das bedeutet, die spanischen Mieteinnahmen erhöhen indirekt den Steuersatz für die übrigen zu versteuernden Einkommen in Deutschland. Umgekehrt kann es sein, dass deutsche Einkünfte bei Wohnsitz im Ausland in Deutschland besteuert werden, aber im Ausland von der Steuer freigestellt oder angerechnet werden – je nach Abkommenslage. Es ist wichtig, das jeweilige DBA des Ziellandes genau zu prüfen, um zu wissen, welche Einkünfte wo zu versteuern sind.
  • EU-Freizügigkeit: Innerhalb der EU und des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums) können deutsche Staatsbürger dank der Freizügigkeitsregeln ohne Visum oder Aufenthaltstitel umziehen. Allerdings muss man sich meist innerhalb von 90 Tagen bei der lokalen Meldebehörde im neuen Aufenthaltsland registrieren, um einen offiziellen Wohnsitz zu begründen. Außerhalb der EU gelten die jeweiligen Visabestimmungen des Ziellandes. Ein gültiger Aufenthaltstitel oder ein Visum ist dann für längere Aufenthalte erforderlich. Planen Sie den Wechsel in ein Drittland (z. B. USA, Kanada, Australien), sollten Sie sich frühzeitig um die notwendigen Visa/Aufenthaltsgenehmigungen kümmern.

Zusammenfassend ist es essenziell, die Abmeldung in Deutschland sauber durchzuführen und im neuen Land die Anmeldung vorzunehmen, um Klarheit über den steuerlichen Status zu haben. Parallel sollten die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen im Detail geprüft werden, damit es nicht zu Überraschungen kommt.

Hinweis

Auch ohne Wohnsitz in Deutschland können sich in bestimmten Fällen weiterhin steuerliche Abgabenpflichten ergeben – etwa aus aktueller Rechtsprechung. Zudem kann es bei parallelen Einkünften oder Wohnsitzen in zwei Ländern zu unerwarteten Konsequenzen bei der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung kommen.

Doppelwohnsitz und schrittweiser Wegzug

Viele gestalten den Wegzug zunächst über einen zweiten Wohnsitz, z. B. indem der Urlaubswohnsitz offiziell zum Zweitwohnsitz wird – oft mit der Perspektive, später eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis oder sogar einen zweiten Pass zu erhalten. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, und welche gesetzliche oder private Krankenversicherung zuständig ist. Manche Leistungen werden im Ausland nicht oder nur teilweise erbracht, sodass Zusatzversicherungen nötig werden. Einfluss kann auch die Wahl von Banken und Vermögensverwaltern haben, etwa wenn Auslandsbanken statt inländischer Institute genutzt werden. Auch die Umwandlung von Einkommensarten – z. B. durch andere Anlageformen oder Vermögensstrukturen – kann steuerliche Auswirkungen haben. Lösungen sollten hier bewusst nicht im Detail beschrieben, sondern nur mögliche Problemfelder aufgezeigt werden.

Steuerliche Fallstricke beim Wegzug

Der wohl größte steuerliche „Sprengsatz“ beim Wegzug ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung (§ 6 Außensteuergesetz, AStG). Darüber hinaus spielen aber auch andere Steuerarten und Meldepflichten eine Rolle. Im Jahr 2025 wurden einige Vorschriften weiter verschärft. Die wichtigsten steuerlichen Fallstricke im Überblick:

1. Wegzugsbesteuerung – latente Gewinne werden besteuert

Die Wegzugsbesteuerung greift, wenn eine Person mit bisher unbeschränkter Steuerpflicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegt und dabei wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält. Als „wesentlich“ gilt schon ein Anteil von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH-Anteile oder börsennotierte Aktienpakete) – dieser Schwellenwert gilt für Privatvermögen laut § 17 EStG. Hintergrund der Regelung: Wertsteigerungen (stille Reserven) dieser Anteile, die während der Zeit in Deutschland entstanden sind, sollen nicht der Besteuerung entgehen, nur weil der Besitzer ins Ausland zieht.

  • Fiktive Veräußerung: Beim Wegzug unterstellt das Finanzamt einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Wegzugszeitpunkt. Es wird so getan, als hätten Sie Ihre Beteiligung genau an dem Tag veräußert, an dem Sie Deutschland verlassen. Auf den dabei angenommenen Gewinn fällt Einkommensteuer an (bis zu 45 % Spitzensteuersatz plus Solidaritätszuschlag). Das Perfide: Man hat keinen tatsächlichen Verkaufserlös erzielt, aber eine Steuer auf den gedachten Gewinn ist zu entrichten – ein klassischer Dry Income-Effekt
  • Erweiterung ab 2025: Seit 1. Januar 2025 wurde die Wegzugsbesteuerung noch ausgeweitet. Nun werden auch Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erfasst, wenn es sich um gewichtige Beteiligungen handelt. Das betrifft vor allem vermögende Privatpersonen, die z. B. große ETF-Pakete oder Fondsanteile halten. „Gewichtig“ heißt konkret: Entweder man hielt irgendwann in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % der Fondsanteile, oder die Anschaffungskosten der gehaltenen Fondsanteile betrugen mindestens 500.000 €. In solchen Fällen löst der Wegzug ebenfalls eine Steuer aus, als ob die Fondsanteile verkauft worden wären. Diese Neuregelung schließt ein früheres Steuerschlupfloch – zuvor waren Investmentfonds im Privatvermögen nicht erfasst, was einige nutzten, um große Unternehmensbeteiligungen in Fonds zu verpacken und so die Wegzugsteuer zu umgehen.
  • Stundungsmöglichkeiten: Um die sofort fällige Steuerlast abzumildern, gibt es Stundungs- bzw. Ratenzahlungsregelungen. Bei Wegzug innerhalb der EU/EWR konnte bisher die Steuer auf Antrag zinslos gestundet werden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich weiter: Wer in einen EU-Staat mit umfassendem gegenseitigen Informationsaustausch (meist durch ein DBA abgesichert) zieht, kann beantragen, die festgesetzte Wegzugsteuer vorerst nicht zahlen zu müssen. Zumeist verlangt das Finanzamt einen Nachweis des neuen Wohnsitzes im Ausland und regelmäßige Updates. Bei Wegzügen in Nicht-EU-Staaten (z. B. USA, Dubai) ist eine Stundung schwieriger. Hier kann das Finanzamt eine Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft oder ähnliches) fordern und Zinsen berechnen. Alternativ kann seit 2022/2025 die Steuer auch in sieben Jahresraten gezahlt werden. Diese Ratenzahlung wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt und setzt die Einhaltung von Mitwirkungspflichten voraus. Falls der Wegzügler gegen Auflagen verstößt (z. B. keine jährliche Vermögensaufstellung liefert oder eine Rate nicht zahlt), wird der Restbetrag sofort fällig. Wichtig: Die gesetzlichen Neuregelungen sehen vor, dass bei Rückkehrabsicht auf Antrag die Ratenzahlung ausgesetzt werden kann, dann aber verzinst wird.
  • Rückkehrregelung: Kommt es innerhalb von sieben Jahren zu einer Rückkehr nach Deutschland, kann die seinerzeit festgesetzte Wegzugssteuer rückwirkend entfallen (sogenannte Rückkehrerregelung). Voraussetzung ist, dass die betreffenden Anteile im Ausland nicht veräußert wurden und im Falle der Rückkehr das deutsche Besteuerungsrecht an ihnen wieder besteht. In besonderen Fällen kann die Frist auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Rückkehrabsicht weiterhin besteht. Praktisch bedeutet das: Zieht jemand z. B. 2025 ins Ausland und kommt 2029 zurück, so wird die damals festgesetzte Steuer erlassen, sofern die Anteile noch im Besitz sind. Diese Regel soll verhindern, dass temporäre Auslandsaufenthalte unnötig besteuert werden und Anreize schaffen, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Wer allerdings länger als sieben Jahre fernbleibt, für den wird die Steuer endgültig, auch wenn er später zurückkehrt.

Fazit zur Wegzugsbesteuerung: Dieser Mechanismus kann vor allem Unternehmer und Anleger hart treffen. Es ist ein zentraler Punkt der Wegzugsplanung, das Potenzial für Wegzugsteuer zu erkennen. Bereits ab 1 % Unternehmensanteil oder größeren Fondsanlagen sollte man frühzeitig Steuerberater und ggf. Rechtsanwälte einbinden, um Gestaltungsmöglichkeiten (siehe unten) auszuloten.

2. Automatischer Informationsaustausch (CRS) und Meldepflichten

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationaler Standard für den automatischen Austausch von Finanzdaten. Über 115 Länder nehmen im Jahr 2025 daran teil. Was bedeutet das konkret? Wenn Sie ins Ausland ziehen und dort ein Bankkonto, Depot oder andere finanzielle Anlage eröffnen, meldet das ausländische Finanzinstitut Ihre Daten automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland. Übermittelt werden in der Regel Kontosalden, Zins- und Dividendenerträge, Verkaufserlöse und andere Kapitalerträge, sowie persönliche Identifikationsdaten des Kontoinhabers.

Wichtige Punkte zum CRS:

  • Umfassende Länderbeteiligung: Die Mehrheit der klassischen Auslandsländer macht mit. EU-Staaten, Schweiz, viele asiatische und amerikanische Staaten – alle liefern Daten. Jährlich zum 30. September findet der Austausch der Vorjahresdaten zwischen den Steuerbehörden stattr. Die deutschen Finanzinstitute müssen dafür die Daten ihrer im Ausland steuerlich ansässigen Kunden bis spätestens 31. Juli an das BZSt melden. Für Sie als (ehemaligen) Steuerbürger bedeutet das: Auslandsvermögen bleibt nicht verborgen. Das deutsche Finanzamt erfährt von Ihren ausländischen Konten und Erträgen, selbst wenn Sie längst weggezogen sind oder denken, das Ausland merkt es nicht.
  • Meldepflichten und Konsequenzen: Wenn Sie trotz Wegzug in Deutschland noch eine Steuererklärung abgeben müssen (z. B. wegen inländischer Einkünfte), sind Sie verpflichtet, ausländische Einkünfte vollständig anzugeben. Die CRS-Daten dienen dem Finanzamt als Abgleich. Werden ausländische Zinsen, Dividenden oder Konten nicht deklariert, drohen empfindliche Strafen. Dies kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. In schweren Fällen (hinterzogene Steuern über 50.000 €) sind sogar Geldstrafen oder Bewährungsstrafen üblich. Schon formale Verstöße – etwa das falsche Ausfüllen der Erklärung hinsichtlich Auslandskonten – können Bußgelder nach sich ziehen. Daher unbedingt alle CRS-relevanten Werte in der deutschen Steuererklärung angeben, solange Sie in Deutschland steuerpflichtig sind.
  • Neue Entwicklungen 2025: Der CRS wird kontinuierlich ausgebaut. Zum Stand 2025 haben weitere Staaten ihre Teilnahme aufgenommen, darunter einige zuvor als Steueroasen geltende Gebiete. Gleichzeitig wurde der Meldeprozess optimiert: Finanzämter erhalten die Daten nun früher, und die Prüfung ausländischer Kapitalerträge wird stärker forciert. Zudem rückt das Thema Kryptowährungen in den Fokus – voraussichtlich ab 2026 sollen auch Kryptobörsen Daten melden (Stichwort Crypto-Asset Reporting Framework, CARF, oft als Erweiterung des CRS diskutiert).

Kurz gesagt: Der automatische Informationsaustausch macht Auslandskonten transparent. Eine Strategie, Kapital ins Ausland zu verlagern, um es vor dem deutschen Fiskus „unsichtbar“ zu machen, funktioniert heutzutage nicht mehr legal. Steuerpflichtige sollten daher offenlegen, was sie haben, um keine rechtlichen Risiken einzugehen. Auch private Auslandskonten können meldepflichtig sein oder freiwillig gemeldet werden. Sinnvoll ist es, jederzeit Belege für die Herkunft der Gelder bereitzuhalten – am besten in einer eigenen, gesicherten Dokumentation, um im Fall von Nachfragen schnell reagieren zu können.

3. Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wegzug

Auch wenn man persönlich ins Ausland umzieht, können deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuervorschriften weiterhin relevant bleiben. Viele Wegzügler übersehen diesen Aspekt.
Wichtig zu wissen: Es genügt für die deutsche Steuerpflicht, wenn das zu übertragende Objekt (z. B. Haus, Schmuck, Oldtimer, Bankkonto) im Inland liegt – unabhängig vom Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers. Alle Schenkungen bis zum Todestag des Schenkers sind grundsätzlich zu berücksichtigen; eine vor 25 Jahren erfolgte Schenkung kann also unter Umständen noch besteuert und strafrechtlich relevant werden.

Grundsätzlich gilt:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht bei Erbschaft/Schenkung: Solange entweder der Erblasser/Schenker oder der Erbe/Beschenkte Inländer im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist, unterliegt der Vorgang der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Als Inländer gilt, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat – oder (und das ist wichtig) ein deutscher Staatsangehöriger ist, der seinen Wohnsitz vor weniger als 5 Jahren in Deutschland aufgegeben hat. Das bedeutet: Selbst nach dem Wegzug ins Ausland werden deutsche Staatsbürger noch fünf Jahre lang so behandelt, als wären sie Inländer, sofern sie keinen deutschen Wohnsitz mehr haben. Man spricht von der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht für Erbfälle/Schenkungen. Beispiel: Ein Deutscher wandert 2025 aus, schenkt 2028 seinem Kind Vermögen – diese Schenkung unterliegt (trotz Wohnsitz im Ausland) voll der deutschen Schenkungsteuer, weil der Wegzug weniger als fünf Jahre her ist. In bestimmten Fällen (z. B. Wegzug in spezielle Niedrigsteuerländer bei weiter bestehenden wirtschaftlichen Interessen in Deutschland) kann diese Frist sogar auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
  • Nach Ablauf von 5 Jahren: Ist die Fünfjahresfrist vorbei und kein deutscher Wohnsitz mehr vorhanden, gilt man nicht mehr als Inländer. Dann tritt – falls weiterhin ein Bezug zu Deutschland besteht – die beschränkte Steuerpflicht ein. Das heißt, es werden nur noch inländische Vermögenswerte bei einer Erbschaft/Schenkung besteuert. Zum inländischen Vermögen gehören z. B. Immobilien in Deutschland, deutsche Betriebsstätten oder Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften (ab 10 % Beteiligung). Alles andere Auslandsvermögen bliebe dann außerhalb der deutschen Besteuerung. Dennoch muss man vorsichtig sein: Wer beispielsweise nach 6 Jahren im Ausland verstirbt und immer noch Vermögen in Deutschland hat (etwa ein Haus), dessen Erben müssen dafür in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen.
  • Freibeträge und Doppelbesteuerung: Die Freibeträge bei Erbschaft/Schenkung gelten auch, wenn einer der Beteiligten im Ausland lebt. Sie betragen z. B. 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für jedes Kind, etc. (bei Schenkungen alle 10 Jahre nutzbar). Hat man Vermögen im Ausland, das dort ebenfalls einer Erbschaftsteuer unterliegt, wird Doppelbesteuerung durch Abkommen oder nationale Regeln vermieden. Deutschland hat mit einigen Ländern Erbschaftsteuer-DBAs (z. B. mit den USA, Schweiz, Frankreich), welche regeln, welches Land besteuern darf und wie Anrechnungen erfolgen. Wenn kein spezielles Abkommen besteht, gewährt das deutsche Recht zumindest einen gewissen Anrechnungsbetrag für im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, um die Doppelbelastung abzumildern.

Praxis-Tipp: Bei Wegzug unbedingt auch Nachfolgeplanungen (Erbschaften, Schenkungen) im Blick behalten. In der genannten 5-Jahres-Übergangszeit kann es steuerlich ungünstig sein, größere Vermögen zu übertragen, weil Deutschland noch voll zugreift. Wer dies vermeiden will, muss entweder die Frist abwarten oder – in Extremfällen – sogar über den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nachdenken (eine drastische Maßnahme, die gut überlegt sein will). In jedem Fall lohnt es sich, grenzüberschreitend erfahrene Steuerberater hinzuzuziehen, wenn Vermögen international verteilt ist.

4. Beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug

Nach dem Wegzug und der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland wechselt man – wie erwähnt – in die beschränkte Steuerpflicht. Das hat folgende Auswirkungen:

  • Besteuerung deutscher Einkünfte: Auch als Auslandsresident müssen Sie weiterhin deutsche Einkunftsarten in Deutschland versteuern, sofern diese katalogmäßig der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (§ 49 EStG). Typische Beispiele sind Mieteinnahmen aus in Deutschland gelegenem Grundbesitz, Betriebseinnahmen einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung, Dividenden und Zinsen von deutschen Unternehmen (die der Kapitalertragsteuer unterliegen), oder z. B. Lohn aus einem deutschen Arbeitsverhältnis (wenn es nicht ins Ausland verlagert wurde). Diese Einkünfte werden in Deutschland entweder durch Quellensteuern (wie Kapitalertragsteuer bei Dividenden, Lohnsteuer bei inländischem Gehalt) oder durch Veranlagung besteuert.
  • Steuersatz und Verfahren: Beschränkt Steuerpflichtige haben in Deutschland in der Regel keinen Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer. Das heißt, bereits ab dem ersten Euro inländischen Einkommens fällt Steuer an. Außerdem können bestimmte Abzüge (Sonderausgaben, außergew. Belastungen) nur eingeschränkt geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist die Steuer durch Abgeltungsteuern endbesteuert (z. B. 25 % Abgeltungsteuer auf Zinsen/Dividenden). Bei Mieteinnahmen oder gewerblichen Einkünften hingegen müssen auch Ausländer eine deutsche Steuererklärung (sogenannte „beschränkt Steuerpflichtigen Erklärung“) abgeben. Das zuständige Finanzamt ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg (RiA – „Rentenempfänger im Ausland“) für Auslandssachverhalte, zumindest für private Einkünfte.
  • Doppelbesteuerungsabkommen beachten: Die tatsächliche Steuerlast für beschränkt Steuerpflichtige hängt wiederum vom DBA mit dem Wohnsitzstaat ab. Oft sieht das DBA vor, dass bestimmte Einkünfte nur im Wohnsitzstaat oder nur im Quellenstaat besteuert werden dürfen. So sind z. B. Renten je nach DBA teils nur im Wohnsitzland steuerpflichtig. Oder Dividenden werden in Deutschland mit einem ermäßigten Steuersatz von z. B. 15 % belegt, der im DBA festgeschrieben ist, und der Wohnsitzstaat besteuert den Rest. Es kann auch Fälle geben, wo beide Länder etwas besteuern, dann aber Anrechnung gewähren. Wichtig ist: Nach Wegzug sollten Sie jährlich prüfen, welche deutschen Einkünfte vorliegen und was das DBA dazu sagt. Unter Umständen muss man in Deutschland für gewisse Einnahmen eine Freistellung oder Quellensteuerermäßigung beantragen, um die DBA-Vorteile zu nutzen.

Insgesamt ist die beschränkte Steuerpflicht weniger umfassend als die unbeschränkte – sie konzentriert sich auf deutschlandbezogene Einkünfte. Dennoch kann sie zu administrativem Aufwand führen, und Unkenntnis kann dazu führen, dass man z. B. vergisst, in Deutschland eine Steuererklärung für die Vermietung der alten Wohnung einzureichen.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Risikominimierung

Es ist möglich, die steuerlichen Folgen eines Wegzugs aktiv zu managen, ohne dabei auf illegale Tricks zurückzugreifen. Hier einige rechtlich zulässige Gestaltungsideen, die allerdings immer eine frühzeitige Planung erfordern:

  • Zeitliche Planung von Verkäufen: Überlegen Sie, wann Sie bestimmte Vermögenswerte verkaufen. Einige Vermögenszuwächse werden nach einer gewissen Haltefrist steuerfrei gestellt. Beispiel: Immobilien im Privatvermögen sind nach 10 Jahren Haltedauer bei Verkauf steuerfrei (§ 23 EStG). Wenn Sie also ohnehin erwägen, eine in Deutschland gelegene Immobilie zu veräußern, kann es sinnvoll sein, entweder vor dem Wegzug (nach Ablauf der Spekulationsfrist) zu verkaufen – dann fällt in Deutschland keine Spekulationssteuer an – oder den Verkauf erst nach Ablauf der Frist vom Ausland aus vorzunehmen. Ähnliches gilt für andere Kapitalanlagen: Altbestände an Aktien (vor 2009 erworben) sind bei Verkauf steuerfrei – hier könnte ein Verkauf vor Wegzug ratsam sein, um keine Konflikte mit der Wegzugsbesteuerung einzugehen. Wichtig: Stimmen Sie größere Transaktionen zeitlich mit Ihrem Wegzugsplan ab, um nicht unnötig Steuern auszulösen.
  • Stundung und Ratenzahlung nutzen: Falls die Wegzugsbesteuerung auf Sie zutrifft, prüfen Sie die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung. Innerhalb der EU/EWR wird ein Antrag auf Steuerstundung in der Regel gewährt, solange Sie bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen und Ihr neuer Wohnsitzstaat kooperiert. Dies verschafft Ihnen Liquiditätsvorteile – Sie müssen die Steuer erst bezahlen, wenn Sie die Anteile tatsächlich verkaufen (oder bei Ablauf der Frist). Außerhalb der EU können Sie zumindest eine Ratenzahlung über bis zu 7 Jahre beantragen. Planen Sie allerdings realistisch: Wenn abzusehen ist, dass Sie langfristig im Ausland bleiben, sollten Sie auch Rücklagen bilden, um die Steuer spätestens nach Ende der Stundung zahlen zu können.
  • Doppelbesteuerungsabkommen optimal nutzen: Analyse des DBA Ihres Ziellandes ist unerlässlich. Durch geschickte Wohnsitzwahl lassen sich teilweise steuerliche Vorteile erzielen. Beispiel: Wer als Rentner ins Ausland zieht, könnte ein Land wählen, mit dem Deutschland vereinbart hat, dass Renten nur im Wohnsitzstaat besteuert werden – so könnte ggf. die deutsche Besteuerung entfallen. Oder wenn Sie Kapitaleinkünfte haben, achten Sie darauf, ob im neuen Land eine Abgeltungsteuer ähnlich der deutschen gilt oder ob Sie weltweit besteuert werden. Ein Steuerberater mit Kenntnis beider Steuerrechtssysteme kann ausloten, wo Sie am günstigsten aufgehoben sind. Allerdings sollte die Steuer nicht das alleinige Kriterium für die Länderwahl sein, doch sie kann bei mehreren in Frage kommenden Ländern den Ausschlag geben.
  • Vermögensstrukturierung vor dem Wegzug: Durch geschickte Vermögensübertragungen vor dem Wegzug lassen sich manchmal Steuern vermeiden. Zum Beispiel können Unternehmensanteile vorab auf Familienmitglieder übertragen werden, die in Deutschland bleiben – dann löst der eigene Wegzug keine Wegzugsteuer auf diesen Anteil aus, da man ihn nicht mehr besitzt (Vorsicht: Schenkungsteuer beachten!). Oder es kann erwogen werden, Vermögen in eine Familienstiftung einzubringen. Eine Stiftung in Deutschland könnte das Vermögen verwalten; der Stifter zieht ins Ausland, und da das Vermögen bei einer inländischen Stiftung liegt, greift die Wegzugsbesteuerung ggf. nicht. Solche Modelle sind komplex und erfordern qualifizierte Beratung, auch um Missbrauchsvorwürfe zu vermeiden. Jede unentgeltliche Übertragung kurz vor Wegzug wird das Finanzamt genau prüfen, daher immer im Rahmen der Gesetze bleiben und ökonomisch begründen können.
  • Dokumentation und Nachweise: Führen Sie gründliche Aufzeichnungen über Ihre Vermögenswerte und Einkünfte – sowohl vor als auch nach dem Wegzug. Besonders wichtig ist eine Dokumentation des Wertzuwachses Ihrer Anlagen bis zum Wegzug. Für die Wegzugsbesteuerung benötigen Sie z. B. den Anschaffungszeitpunkt und -preis Ihrer Beteiligungen, um den fiktiven Gewinn zu ermitteln. Halten Sie Kontoauszüge, Depotauszüge, Kaufbelege etc. bereit. Ebenfalls sollten Sie sämtliche Meldebescheinigungen (Abmeldebestätigung aus Deutschland, Anmeldebestätigung im Ausland) gut aufbewahren. Bei eventuellen Rückfragen des Finanzamts – etwa warum Sie ab einem bestimmten Datum keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr haben – dienen diese als Beweismittel. Auch um die Erfüllung der CRS-Pflichten nachzuweisen (falls z. B. mal der Vorwurf käme, Sie hätten etwas verschwiegen), ist es hilfreich, geordnete Unterlagen zu besitzen.

All diese Gestaltungsmöglichkeiten ersetzen natürlich keine individuelle Beratung. Jede Situation (Vermögensstruktur, Zielland, Familienstand usw.) ist anders. Aber sie zeigen: Mit vorausschauender Planung lässt sich der Wegzug in geordneten Bahnen vollziehen, ohne in die größten Steuerfallen zu tappen.

Praktische Hinweise und Checkliste

Ein Wegzug hat viele Facetten. Diese Checkliste hilft, die wichtigsten Punkte im Blick zu behalten:

 

Schritt

Zu beachtende Aspekte

Relevante Hinweise

Abmeldung

Bei Meldebehörde in Deutschland abmelden

Ohne Abmeldung bleibt Steuerpflicht bestehen

Wohnsitznachweis

Wohnsitz im Zielland offiziell anmelden und nachweisen

Nachweis für Stundung der Wegzugsteuer erforderlich

Steuererklärung

Alle weltweiten Einkünfte deklarieren (für das Auszugsjahr und ggf. Folgejahre)

CRS-Daten abgleichen, keine Einkünfte verschweigen

Vermögensaufstellung

Bestände und Wertzuwächse dokumentieren

Vermeidet Probleme und Nachfragen bei Prüfungen

Beratung

Steuerberater/Anwalt frühzeitig konsultieren

Spezialisten für DBA und Wegzugsbesteuerung hinzuziehen

Zusätzlich sollte man an organisatorische Punkte denken wie die Kündigung von Verträgen in Deutschland, Umzugsgut, Bankvollmachten, Versicherungen im Ausland etc. Aber fokussieren wir hier auf die steuerlichen Fallstricke – dort passieren erfahrungsgemäß die teuersten Fehler.

Häufige Fehler vermeiden

Zum Abschluss einige typische Fehler, die Deutsche beim Wegzug machen, und wie man sie vermeidet:

  • Wegzugsbesteuerung ignorieren: Es kommt vor, dass jemand mit erheblichen Firmenanteilen auswandert in der Annahme, er müsse erst Steuern zahlen, wenn er irgendwann verkauft. Dies ist falsch – die Steuer kann sofort beim Wegzug entstehen. Wer das ignoriert, dem drohen bei Bekanntwerden hohe Steuerbescheide. Vermeidung: Frühzeitig prüfen, ob Wegzugsteuer greift, und ggf. vor Wegzug Aktienpakete unter 1 % bringen oder andere Maßnahmen ergreifen.
  • CRS-Meldepflichten unterschätzen: Manche denken, das ausländische Bankkonto würde hier nicht bekannt. Tatsache ist, die Daten werden gemeldet. Wer die daraus erzielten Kapitaleinkünfte in Deutschland (solange er hier steuerpflichtig ist) nicht angibt, riskiert ein Steuerstrafverfahren. Vermeidung: Alle ausländischen Kapitaleinkünfte brav in der Steuererklärung angeben oder – noch besser – nach Wegzug für solche Einkünfte im Ausland versteuern (und dem Finanzamt mitteilen, dass man kein inländischer Steuerpflichtiger mehr ist).
  • DBA-Regeln nicht berücksichtigen: Ein häufiger Fehler ist, nach dem Wegzug einfach keine deutsche Steuererklärung mehr abzugeben, obwohl vielleicht z. B. Mieteinnahmen aus dem in Deutschland behaltenen Haus existieren. Oder man versteuert etwas doppelt, weil man die Anrechnung vergisst. Vermeidung: Jedes relevante Doppelbesteuerungsabkommen zum eigenen Fall zumindest in den Grundzügen verstehen oder einen Experten fragen. Das verhindert sowohl Doppelbesteuerung als auch Nicht-Besteuerung (letzteres wäre illegal).
  • Unzureichende Dokumentation: Gerade bei längeren Auslandsaufenthalten verblassen Erinnerungen. Wenn dann Jahre später Fragen auftauchen – etwa bei Rückkehr oder einer Prüfung – fehlen oft Belege (Kaufpreise, Nachweise über den Status). Vermeidung: Alle steuerlich relevanten Unterlagen am besten digital sichern und archivieren, zugänglich unabhängig vom Ort. Lieber ein paar Ordner mehr mitnehmen als später ohne Nachweis dazustehen.

Fazit

Ein Wegzug aus Deutschland will in steuerlicher Hinsicht gut durchdacht sein. Die seit 2025 geltenden Verschärfungen – von der erweiterten Wegzugsbesteuerung über die CRS-Meldepflichten bis zur weiterwirkenden Erbschaftsteuerpflicht – machen eine frühzeitige Beratung fast unumgänglich. Wer jedoch die Regeln kennt und rechtzeitig plant, kann viele Fallen umgehen. Wichtig ist, nichts zu überstürzen: Optimalerweise beginnt die steuerliche Wegzugsplanung 1–2 Jahre vor dem Umzug. So bleibt genug Zeit, um Vermögenswerte umzuschichten, Dokumente zu sammeln und eventuell nötige Gestaltungen legal umzusetzen. Letztlich soll der Schritt ins Ausland ja mit positiven Veränderungen einhergehen – und nicht von unerwarteten Steuerzahlungen überschattet werden. Mit kluger Vorbereitung lässt sich der Traum vom Leben im Ausland verwirklichen, ohne dass das Finanzamt zum Albtraum wird.

FAQ: Häufige Fragen zum Wegzug

Wann genau greift die Wegzugsbesteuerung?

Immer dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen und innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wegzug zu irgendeinem Zeitpunkt eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mindestens 1 %) oder ab 2025 auch entsprechende Investmentfondsanteile besessen haben. Selbst wenn Sie zum Wegzugszeitpunkt z. B. nur noch 0,5 % halten, aber vor drei Jahren waren es mal 1 %, greift die Steuer dennoch. Auch unentgeltliche Übertragungen an Personen im Ausland (Schenkung/Erbschaft) können sie auslösen.

In einigen Fällen ja. Etwa wenn Sie rechtzeitig vor dem Wegzug Ihre Beteiligung unter 1 % reduzieren (z. B. durch Verkauf oder Aufteilung auf mehrere Investoren). Oder indem Sie mit dem Wegzug so lange warten, bis bestimmte Haltefristen erfüllt sind (z. B. bei Immobilien die 10-Jahres-Frist für Steuerfreiheit). Innerhalb der EU kann man die Steuer zumindest aufschieben (stunden), indem man den Antrag stellt – das vermeidet zwar nicht die Steuer an sich, aber die sofortige Zahlung. Ganz vermeiden lässt sich die Wegzugsteuer vor allem dann, wenn man keine wesentlichen Anteile hält. Wer nur breit gestreute Kleinanlagen besitzt, muss sich darum nicht sorgen.

Bei einer Rückkehr innerhalb von 7 Jahren kann die damals festgesetzte Wegzugsteuer rückabgewickelt werden – sie wird also erlassen bzw. erstattet, sofern Sie die betreffenden Vermögenswerte in der Zwischenzeit nicht verkauft oder übertragen haben. Wichtig ist, dass Sie dem Finanzamt die Rückkehr anzeigen und die Bedingungen (Anteile noch im Besitz, deutsches Besteuerungsrecht an ihnen lebt wieder auf) erfüllen. Kommen Sie erst nach mehr als 7 Jahren zurück, ist die Steuer grundsätzlich verfallen und eine Erstattung ausgeschlossen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, schon vorab eine Verlängerung der Rückkehrfrist auf 10 Jahre zu beantragen (für den Fall, dass z. B. ein beruflicher Auslandseinsatz länger dauert), um die Chance auf Steuererlass zu wahren.

Über den Autor

Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
» Mehr zu Dr. Johannes Fiala

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