Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen: Rechtliche und steuerliche Grundlagen für Gesellschafter

Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen: Rechtliche und steuerliche Grundlagen für Gesellschafter

Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen

Wer als Gesellschafter einer GmbH ins Ausland ziehen möchte, denkt meist zuerst an den neuen Wohnort, an Visa oder an die künftige Krankenversicherung. Steuerlich kann jedoch ein anderer Punkt weitaus schwerer wiegen: die sogenannte Wegzugsteuer nach § 6 Außensteuergesetz (AStG). Sie betrifft nicht die GmbH selbst – die Gesellschaft bleibt mit ihrem Sitz ganz normal in Deutschland bestehen –, sondern den Gesellschafter persönlich, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und seine Geschäftsanteile behält. Von der persönlichen Haftung als Geschäftsführer der GmbH ist das zu unterscheiden. Genau diese Konstellation ist ungleich häufiger als der förmliche Umzug einer ganzen Gesellschaft ins Ausland, und sie wird in der Praxis oft unterschätzt, weil beim Wegzug ja gar kein Anteil verkauft wird. Dieser Beitrag ordnet ein, wann § 6 AStG greift, wie die Stundung heute tatsächlich funktioniert und worauf es bei der Bewertung nicht börsennotierter GmbH-Anteile ankommt. Die allgemeinen Grundsätze der Wegzugsbesteuerung für Privatvermögen behandelt ein gesonderter Beitrag der Kanzlei; hier steht die Besonderheit der GmbH-Beteiligung im Mittelpunkt.

Was ist die Wegzugsteuer nach § 6 AStG? Die fiktive Veräußerung

Der Grundgedanke von § 6 AStG ist so einfach wie folgenreich: Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht einer natürlichen Person in Deutschland – typischerweise, weil Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt vollständig ins Ausland verlegt werden –, unterstellt das Gesetz für die von dieser Person gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften eine Veräußerung zum gemeinen Wert. Es findet kein tatsächlicher Verkauf statt, die Anteile bleiben im Depot beziehungsweise im Gesellschafterregister derselben Person. Steuerlich wird der Vorgang aber so behandelt, als wären die Anteile am Tag vor dem Wegzug zum Marktwert veräußert worden. Die Differenz zwischen diesem fiktiven Veräußerungserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten unterliegt der Besteuerung – und zwar sofort, ohne dass dem Gesellschafter aus diesem Vorgang liquide Mittel zufließen. Wurden seit Gründung der GmbH erhebliche stille Reserven aufgebaut, kann daraus eine beträchtliche, sofort fällige Steuerlast entstehen, obwohl kein Cent tatsächlich geflossen ist.

Ab wann greift § 6 AStG? Die Mindestbeteiligungsschwelle von einem Prozent

Nicht jeder GmbH-Gesellschafter, der auswandert, gerät automatisch in den Anwendungsbereich der Wegzugsteuer. Entscheidend ist eine Anknüpfung an § 17 Einkommensteuergesetz (EStG): Erfasst werden Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug zu mindestens einem Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Wer also beispielsweise nur einen minimalen Zwerganteil von 0,3 Prozent an einer GmbH hält, fällt schon dem Grunde nach nicht unter § 6 AStG.

Wichtig für das Verständnis: Eine Freigrenze oder einen Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn selbst kennt § 6 AStG nicht. Wer die Ein-Prozent-Schwelle überschreitet, muss grundsätzlich den vollen fiktiven Wertzuwachs versteuern – es gibt also keinen „Bagatellbetrag“, der steuerfrei bliebe. Die Ein-Prozent-Grenze ist vielmehr eine reine Anwendbarkeitsschwelle: Sie entscheidet, ob § 6 AStG überhaupt zur Anwendung kommt, nicht darüber, wie hoch der zu versteuernde Betrag ausfällt. Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig durcheinandergebracht und sollte bei der Wegzugsplanung sauber getrennt werden.

Die Bewertung der GmbH-Anteile: der unterschätzte Streitpunkt

Bei börsennotierten Aktien lässt sich der gemeine Wert am Stichtag meist unproblematisch aus dem Kurs ableiten. Bei einer nicht börsennotierten GmbH fehlt dieser Referenzwert – und genau hier entsteht in der Praxis regelmäßig der größte Streit mit der Finanzverwaltung. Mangels Marktpreis greift das Finanzamt in aller Regel auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. Bewertungsgesetz (BewG) zurück. Dabei werden die durchschnittlichen Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag – bereinigt um einen angemessenen Unternehmerlohn – mit dem in § 203 BewG festgelegten Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Dieser Faktor liegt seit Jahren bei 13,75 und kann bei ertragsstarken, aber substanzarmen Gesellschaften zu Unternehmenswerten führen, die ein Vielfaches des tatsächlichen Verkehrswerts betragen – ein Effekt, der insbesondere Dienstleistungs- und Beratungsgesellschaften mit geringem Kapitalbedarf, aber guten laufenden Ergebnissen treffen kann.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch nicht zwingend. Gesellschafter können dem Finanzamt stattdessen ein eigenes Wertgutachten vorlegen – etwa nach dem Ertragswert- oder DCF-Verfahren gemäß dem Standard IDW S1 –, das einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 2. Dezember 2020 – II R 5/19) steht dem Steuerpflichtigen insoweit ein eigenes Methodenwahlrecht zu: Ein methodisch sauber erstelltes Gutachten kann das vereinfachte Ertragswertverfahren verdrängen, die Finanzverwaltung ist daran aber nicht automatisch gebunden, sondern kann das Gutachten fachlich prüfen und im Zweifel bestreiten. Wer eine Wegzugsteuer-Belastung realistisch einschätzen will, sollte die Unternehmensbewertung daher frühzeitig und nicht erst kurz vor der geplanten Ausreise angehen – schon damit ausreichend Zeit bleibt, ein belastbares Gutachten erstellen zu lassen, falls sich das gesetzliche Vereinfachungsverfahren als nachteilig erweist.

Stundung der Wegzugsteuer: EU/EWR und Drittstaat im Vergleich

Bei der Frage der Stundung hat sich die Rechtslage in den vergangenen Jahren grundlegend verändert – und genau hier kursieren im Netz noch häufig veraltete Informationen. Bis zum 31. Dezember 2021 galt: Wer innerhalb der EU oder des EWR wegzog, erhielt die Wegzugsteuer von Amts wegen unbefristet und zinslos gestundet, ohne Sicherheitsleistung erbringen zu müssen. Diese Stundung war allerdings widerruflich, etwa bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung der Anteile. Für einen Wegzug in einen Drittstaat außerhalb von EU/EWR – etwa in die Schweiz oder in die USA – stand demgegenüber nur eine Ratenzahlung über fünf Jahre zur Verfügung.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), das der Bundestag am 21. Mai 2021 beschlossen hat, wurde diese Unterscheidung für alle Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 abgeschafft. Seitdem gilt ein einheitliches Regime für EU/EWR- und Drittstaaten-Wegzüge: Die Steuer wird auf Antrag zinslos in sieben gleichen Jahresraten gestundet – nicht mehr unbefristet, sondern klar befristet und ratierlich abzutragen. Anders als vielfach angenommen, unterscheidet § 6 Abs. 4 AStG dabei auch bei der Sicherheitsleistung nicht mehr zwischen EU/EWR und Drittstaat: Die Ratenzahlung ist nach dem Gesetz „in der Regel“ von einer Sicherheitsleistung – etwa einer Bankbürgschaft oder einer Verpfändung der Anteile – abhängig zu machen, unabhängig davon, ob das Zielland der EU/EWR angehört oder ein Drittstaat wie Serbien ist. In der Praxis verlangt die Finanzverwaltung eine solche Sicherheitsleistung daher regelmäßig auch bei einem Wegzug innerhalb der EU oder des EWR.

Infografik

Eine praktisch bedeutsame Ausnahme von diesem einheitlichen Regime gilt für die Schweiz – nicht wegen einer Nähe zum EWR, sondern wegen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2019 (C-581/17, „Wächtler“) entschieden, dass die sofortige Besteuerung des Wertzuwachses beim Wegzug in die Schweiz gegen dieses Abkommen verstößt. Der Bundesfinanzhof hat daraus mit Urteil vom 6. September 2023 (I R 35/20) die Konsequenz gezogen, dass Gesellschafter beim Wegzug in die Schweiz – anders als bei jedem anderen Drittstaat – Anspruch auf eine dauerhafte, zinslose Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile haben, nicht nur auf die siebenjährige Ratenzahlung; eine Sicherheitsleistung darf die Finanzverwaltung dabei allenfalls im Ausnahmefall verlangen.

Für die Praxis bedeutet das: Der früher entscheidende Vorteil eines Wegzugs innerhalb der EU – die unbefristete Stundung – existiert seit 2022 nur noch für die Schweiz als Sonderfall fort. Für alle übrigen Zielländer, ob EU/EWR-Staat oder sonstiger Drittstaat, gilt gleichermaßen die siebenjährige Ratenzahlung, die die Finanzverwaltung in der Regel von einer Sicherheitsleistung abhängig macht.

Rückkehrerregelung: Wegzugsteuer nachträglich entfallen lassen

Eine wichtige Entlastungsmöglichkeit bietet die sogenannte Rückkehrerregelung nach § 6 Abs. 3 AStG. Kehrt der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug wieder nach Deutschland zurück und wird hier erneut unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch rückwirkend – vorausgesetzt, die Anteile wurden in der Zwischenzeit nicht veräußert und es liegen auch sonst keine sogenannten schädlichen Ereignisse vor, etwa eine verdeckte Einlage der Anteile in eine andere Gesellschaft. Bereits gezahlte Raten werden in diesem Fall erstattet. Die Sieben-Jahres-Frist – vor der ATAD-Reform galten hier noch fünf Jahre – lässt sich auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängern, sodass insgesamt bis zu zwölf Jahre Zeit bleiben, ohne dass die Wegzugsteuer endgültig festgesetzt wird. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Rückkehrwille des Gesellschafters während dieser gesamten Zeit fortbesteht, etwa weil der Auslandsaufenthalt von vornherein aus beruflichen Gründen befristet angelegt war.

Die Rückkehrerregelung ist deshalb praktisch relevant, weil längst nicht jeder Wegzug als endgültig geplant ist. Wer beispielsweise für ein befristetes Auslandsprojekt ins Ausland geht und die Rückkehr nach Deutschland von Anfang an im Blick hat, sollte diese Absicht dokumentieren und die Voraussetzungen der Rückkehrerregelung von Beginn an mitdenken – nicht erst dann, wenn die Rückkehr bereits ansteht.

Praxisbeispiel: So wirkt sich die Wegzugsteuer aus

Beispiel (rein hypothetisch, zur Veranschaulichung): Ein Gesellschafter hält 30 Prozent der Anteile an einer gut laufenden, nicht börsennotierten GmbH mit stabilen Erträgen. Er plant, dauerhaft in ein Land außerhalb der EU zu ziehen, das nicht dem EWR angehört. In diesem – frei erfundenen – Beispiel müsste der Gesellschafter vor dem Wegzug damit rechnen, dass das Finanzamt den Wert seiner Anteile mangels Börsennotierung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren schätzt, was angesichts der guten Ertragslage der Gesellschaft zu einem vergleichsweise hohen fiktiven Veräußerungsgewinn führen könnte. Die daraus resultierende Steuer ließe sich zwar auf Antrag über sieben Jahre in Raten entrichten, allerdings voraussichtlich nur gegen eine Sicherheitsleistung, wie sie die Finanzverwaltung in der Regel unabhängig vom Zielland verlangt. Ein solches Szenario zeigt, warum die Bewertungsfrage und die Frage der Stundungsvoraussetzungen bereits vor dem eigentlichen Umzug geklärt werden sollten – im Zweifel auch durch ein eigenes Wertgutachten, das dem Finanzamt vorgelegt werden kann.

Zahlen und Fakten: Wegzug aus Deutschland nimmt zu

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist der Wanderungsverlust deutscher Staatsangehöriger – also der Saldo aus Fort- und Zuzügen – 2025 auf rund 97.000 Personen gestiegen, gegenüber rund 81.000 Personen im Jahr 2024. Wichtigste Zielländer waren die Schweiz (23.000), Österreich (14.000) und Spanien (10.000). Seit 2005 verzeichnet Deutschland durchgehend eine Nettoabwanderung eigener Staatsangehöriger.

Diese Zahlen erfassen naturgemäß alle Auswanderungsgründe und nicht speziell GmbH-Gesellschafter mit wegzugsteuerpflichtigen Beteiligungen. Sie zeigen aber, dass der grenzüberschreitende Wohnsitzwechsel deutscher Staatsangehöriger insgesamt zunimmt – und mit ihm die Zahl der Fälle, in denen unternehmerisch aktive Personen mit GmbH-Beteiligung vor der Frage stehen, ob und wie § 6 AStG bei ihrem geplanten Wegzug zum Tragen kommt.

Warum frühzeitige Planung entscheidend ist

Der größte Fehler bei der Wegzugsteuer entsteht selten durch eine falsche rechtliche Einschätzung, sondern durch fehlende Zeit für eine informierte Entscheidung. Wer die Bewertung der Anteile, die Stundungsvoraussetzungen und die Rückkehrerregelung erst kurz vor dem Umzug prüft, hat kaum noch Spielraum, ein eigenes Wertgutachten erstellen zu lassen oder die Sicherheitsleistung für den Wegzug in einen Drittstaat rechtzeitig zu organisieren. Zu einer vorausschauenden Planung gehört insbesondere:

  • die frühzeitige Prüfung, ob die Ein-Prozent-Schwelle des § 6 AStG überhaupt erreicht wird,
  • eine realistische Einschätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile, gegebenenfalls durch ein eigenes Gutachten,
  • die Klärung, ob das Zielland ausnahmsweise die Schweiz ist, für die wegen des Freizügigkeitsabkommens eine dauerhafte zinslose Stundung statt der siebenjährigen Ratenzahlung gelten kann,
  • die Dokumentation eines etwaigen Rückkehrwillens, falls der Auslandsaufenthalt nicht endgültig geplant ist,
  • die Abstimmung mit der steuerlichen Beratung im Zielland, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.

Fazit

Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG trifft GmbH-Gesellschafter unabhängig davon, ob die Gesellschaft selbst in Deutschland bleibt – entscheidend ist allein der persönliche Wegzug des Anteilseigners. Seit der ATAD-Reform 2022 gilt für EU/EWR- und Drittstaaten-Wegzüge eine einheitliche Ratenzahlung über sieben Jahre; der frühere Vorteil einer unbefristeten Stundung innerhalb der EU ist entfallen. Wer die Bewertungsfrage bei nicht börsennotierten Anteilen, die Voraussetzungen der Ratenzahlung und die Möglichkeiten der Rückkehrerregelung frühzeitig durchdenkt, kann den Wegzug rechtssicher und mit kalkulierbarer Steuerlast gestalten.

Rechtsanwalt Johannes Fiala und die Kanzlei haben zum internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht umfangreich publiziert und unterstützen GmbH-Gesellschafter bei der Planung eines Wegzugs ins Ausland – von der Einschätzung der Wegzugsteuerpflicht über die Bewertung der Anteile bis zur Abstimmung mit ausländischer Beratung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre persönliche Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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