von RA Johannes Fiala
Mit Urteil vom 6.März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 19 EStG hinsichtlich der Besteuerung der Versorgungsbezüge mit Art.3 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1.Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Hinsichtlich der erforderlichen steuerrechtlichen änderungen enthält das Urteil u.a. folgende Hinweise: " Nur der erstmalige Zufluss von Einkommen darf besteuert werden und nicht die Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen Vermögens." Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend zu bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von vornherein nicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus. Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, die Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung der Altersbezüge so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird voraussichtlich dazu führen, dass der Sonderausgabenabzug für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe der nächsten Jahre nach und nach erhöht wird. Das entlastet die Arbeitnehmer. Gleichzeitig wird es im Laufe der nächsten Jahre nach und nach zu einer höheren Besteuerung der Renten kommen. Dies wird allerdings nur Steuerpflichtige mit relativ hohen Renten tangieren sowie Rentner, die neben der Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte haben. Da die meisten der jüngeren Arbeitnehmer im Rentenalter weniger Rente erhalten als sie an Rentenbeiträgen abgeführt haben, empfiehlt es sich, Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung so gering wie möglich zu halten. Nur in Ausnahmefällen lohnt es sich, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, beispielsweise wenn es darum geht, fehlende Versicherungszeiten für den Bezug einer Altersrente vor dem 65. Geburtstag aufzufüllen. Urteil des BVerfG v. 6.3.02 (2 BvL 17/99) in DStRE 2002 S.349.
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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