Abfindungen steuerlich minimieren und stiften gehen

Werden bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Abfindungen gezahlt, stellt sich regelmäßig die Frage nach den steuerlichen Folgen, und wie man diese möglichst minimieren kann. Das neue Stiftungsgesetz, das im vergangenen Jahr in Kraft trat, kann für viele Betroffene einen sinnvollen Lösungsweg darstellen.

Abfindungen, die zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr führen, werden steuerlich begünstigt besteuert. Eine Zusammenballung ist dann gegeben, wenn die Abfindung und ein eventuelles laufendes Arbeitseinkommen des Jahres, in dem die Abfindung gezahlt wird, höher sind als das sonst erzielte reguläre Arbeitseinkommen für ein gesamtes Jahr.

Derartige Abfindungen werden einkommensteuerlich unter Anwendung der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Hierbei wird die erhaltene Abfindung durch fünf geteilt.
Dieser Betrag wird auf das übrige zu versteuernde Einkommen aufaddiert. Der sich dann ergebende Steuerbetrag für das Fünftel der Abfindung wird sodann mit fünf multipliziert, um die tatsächlich anfallende Steuerbelastung der Abfindung zu ermitteln.

Da der deutsche Einkommensteuertarif progressiv ist, also der Steuersatz bei steigendem Einkommen ansteigt, bis er bei einem zu versteuerndem Einkommen von 52.152 Euro den Spitzensteuersatz von 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, also insgesamt 44,31 % erreicht, muss jemand, der eine Abfindung erhält, bestrebt sein, im Jahr der Abfindungszahlung neben der Abfindung ein möglichst geringes sonstiges steuerpflichtiges Einkommen zu erzielen. Ab einem laufenden Einkommen von 52.000 Euro spart er sich auch bei Anwendung der Fünftelregelung für die Abfindung keine Steuern mehr, da er bereits im Spitzensteuersatz liegt. Die Abfindung wird dann voll mit 44,31 % versteuert.

Noch teurer wird es, wenn laufendes Einkommen und ein Fünftel der Abfindung über den Betrag von 250.000 Euro hinausgehen. Ab diesem Einkommen greift die so genannte Reichensteuer. Der Steuersatz steigt dann auf 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, also insgesamt auf bis zu 47,48 %.

 

Null Euro

Den höchsten Vorzug aus der begünstigten Abfindungsbesteuerung erreicht man, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung null Euro ist. Zu einer Optimierung der Abfindungsbesteuerung gilt es also Strategien zu entwickeln, die das Ziel haben, das übrige zu versteuernde Einkommen zu drücken.

Das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen besteht aus der Summe seiner Einkommen aus den einzelnen Einkommensarten des Einkommensteuerrechtes. Abzuziehen sind hiervon steuerliche Sonderausgaben, um dann letztendlich das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Eine Möglichkeit könnte in dieser Situation der Versuch sein, keine anderen laufenden Einkünfte in dem Jahr zu erzielen. Alternativ ist zu prüfen, ob den vorhandenen positiven Einkünften entsprechende steuerlich anerkannte Verluste aus anderen Einkunftsquellen gegenübergestellt werden können, um diese damit zu neutralisieren. In Betracht ziehen kann man aber auch, laufende positive Einkünfte durch Sonderausgaben in entsprechender Höhe auszugleichen.

Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements ist in diesem Bereich seit dem 01.01.2007 die praktische Relevanz einer interessanten Gestaltungsvariante stark erhöht worden.

Zu den absetzbaren Sonderausgaben zählen seit jeher Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen. Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings die zuwendbaren Beträge in den Vermögensstock einer Stiftung drastisch auf bis zu eine Million Euro erhöht, § 10b Abs. 1a EStG (bei Ehepaaren 2 Mio. Euro).

Bei größeren Abfindungen, die etwa keine Erben haben oder generell einen von ihnen ausgesuchten gemeinnützigen Zweck, verknüpft mit ihrem Namen, fördern wollen, kann es interessant sein, diesen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen.

Verbindet man diese steuerlichen Aspekte mit dem Wunsch, auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine sinnvolle Altersaufgabe zu haben, gewinnt die Stiftungslösung weiter an Charme.

Beispielhaft ergibt sich bei einem laufenden zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro und einer Abfindung von 250.000 Euro eine reguläre Einkommensteuerbelastung für einen Alleinstehenden von insgesamt 191.045 Euro.

Reduziert man jetzt das laufende Einkommen durch Gründung einer Stiftung mit einem Vermögensstock von 200.000 Euro auf Null Euro, entsteht eine Steuerbelastung von lediglich 69.081 Euro.

Die mögliche Steuerersparnis beträgt in diesem Fall 121.965 Euro. Die eigenen zusätzlichen Aufwendungen betragen 78.035 Euro, um eine Stiftung mit einem Kapital von immerhin 200.000 Euro zu errichten.

Die vielfältigen Möglichkeiten der Stiftung werden häufig deshalb nicht genutzt, weil der eigene Steuerberater auf diesem Spezialgebiet nicht ausgebildet wurde und deshalb – auch aus Haftungsgründen – im Mandantengespräch zu wirkungsvollen Stiftungskonstrukten keine Stellung bezieht. Hier ist es empfehlenswert, unabhängige Stiftungsberater mit langjährigen Erfahrungen mit der Errichtung und Verwaltung von Stiftungen in die Beratung einzubeziehen.

Grenzüberschreitende Stiftungskonstruktionen sollte der Stiftungsberater ebenfalls prüfen, um gegebenenfalls einen erhöhten Nutzen für den Stifter zu generieren.

In der Gründungphase der Stiftung ist darauf zu achten, dass der Stifter Stiftungslösungen wählt, die ihm neben den beschriebenen steuerlichen Effekten auch weitreichende zivilrechtliche Vorteile ermöglicht. So ist die gemeinnützige Treuhandstiftung im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung in der Regel die flexiblere und kostengünstigere Rechtsform der Stiftung. Dabei ergeben sich beispielsweise Kostenvorteile sowohl bei der Errichtung als auch beim laufenden Betrieb der Stiftung. Weiterhin kann der Kapitalzu- und -abfluss vom Stifter flexibler geregelt werden, je nach Einnahmesituation des Stifters.

von Dr. Johannes Fiala, Dr. Uwe Dörnbrack und Frank M. Strobelt

mit freundlicher Genehmigung von

www.stbverband-berlin-bb.de (veröffentlicht in Verbandsnachrichten, Ausgabe 04/2008)

und

www. deutsche-molkerei-zeitung.de  (veröffentlicht in DMZ , Ausgabe 19/2008, Seite 42-43)

und

www.halstenbeker-magazin.de (veröffentlicht im Halstenbeker Magazin, Ausgabe 08/2008, Seite 22-23)

und

www.channelpartner.de (veröffentlicht im ChannelPartner, Ausgabe  35/2008)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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