Am Ende den Willen in guten Händen wissen

Egal, um welche Art von hilfloser Lage es geht, damit der Wille eines Tages auch so umgesetzt wird, wie gewünscht, brauchen Menschen Mitmenschen an ihrer Seite. Dies gilt in besonderem Maße für den Einsatz von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Hier sagen wir Ihnen, worauf Ihre Patienten achten sollten.
Im Falle von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung handelt es sich um medizinische und rechtliche Gestaltungen. Daher ist es ratsam, die Dinge gemeinsam mit Facharzt und Anwalt umzusetzen. Später, also wenn es darauf ankommt, kann deren Hilfe auch wieder notwendig werden, damit der eigene Wille auch wirklich umgesetzt wird. Ganz entscheidend ist es, dass die Dokumente, um die es hier geht, dauerhaft von Bestand sein sollen. Dazu bedarf es einer regelmäßigen – oft jährlichen – „Inspektion“, also überprüfung und Erneuerung. Diese überprüfung ist bereits deshalb zu empfehlen, weil sich das Leben ändert, oft auch der Gesundheitszustand – all diese Veränderungen können dann auch Anpassungen notwendig machen.
Die Patientenverfügung
Zur Durchsetzung einer Patientenverfügung bedarf es oft einer zur Vorsorge bevollmächtigten Vertrauensperson. Wenn es mehrere Personen sind, muss auch das Verhältnis untereinander geregelt werden. Dazu kommt, dass eine Vergütung oder Entschädigung zu regeln ist, sowie die Frage von Aufwendungen, wenn ein Anwalt der Vertrauensperson bei der Durchsetzung des Patientenwillens helfen können soll. Kaum ein Formular kann persönliche Motive, Erfahrungen und Erkenntnisse wiedergeben. Schwammige oder unbestimmte Formulierungen wie „würdevolle Behandlung“ oder „keine Apparatemedizin“ lassen vielerlei Auslegungsmöglichkeiten zu und werden selten respektiert. Es ist sinnvoll, Arzt und Jurist an den Formulierungen mitwirken zu lassen. Viele Organisationen aber auch Berufsjuristen halten Formularmuster bereit. Dort ist Vorsicht geboten und man sollte sie sich vor der Verwendung ganz genau erklären lassen. Später muss der Wille für jedermann erkennbar sein. Ganz wesentlich ist, die Entscheidungen zu begründen. Dafür muss deutlich werden, dass der Betroffene sich mit seiner konkreten Krankheitssituation beschäftigt hat. Formulare zum Ankreuzen können dazu führen, dass der behandelnde Arzt sich nicht an die Verfügung gebunden fühlt, weil wesentliche Dinge nicht bedacht oder nicht zu Papier gebracht worden sind. Es kann verheerend in der Wirkung sein, wenn generell „künstliche Ernährung“ oder andere Maßnahmen abgelehnt werden. Pflegerische und medizinische Maßnahmen sollten konkret bedacht werden, aber auch die Gefahr dass „der Abbruch einer Behandlung aus Kostengründen“ damit erleichtert werden könnte. Bestimmte Maßnahmen können konkret gefordert werden, etwa „das Recht auf Schmerzfreiheit“ oder eine Sterbebegleitung. Zeitgemäß sind heute auch Palliativmedizin, Hospizaufenthalt, Schmerztherapie. Entscheidend ist auch, dass die Geschäftsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit, aber auch die Testier fähigkeit durch einen Facharzt bestätigt wird. Dies erspart dem Bevollmächtigten bzw. den Erben später langwierige Diskussionen. Das Attest eines Allgemeinarztes oder eines Notars bzw. Anwaltes zu dieser Frage ist vor Gericht oft wertlos, weil die Fachkunde für medizinische Fragen fehlt.
Vorsorgevollmacht
Bei der Vorsorgevollmacht benötigen die Bevollmächtigten Vollmachten im Original. Wenn Immobilien im Spiel sind oder Kreditmöglichkeiten genutzt werden sol- len ist eine notarielle Form notwendig. Auch hier gilt es zu regeln, ob eine Entschädigung vorgesehen wird und wie mit Auslagen zu verfahren ist. Liegt Kern und Schwerpunkt einer Aufgabe im rechtlichen Bereich, so sollte die Delegation an Anwalt bzw. Notar vorgesehen sein. Zu überdenken wäre auch, wie der Bevollmächtigte nun kontrolliert werden soll – vor allem wenn die eigenen Kräfte dafür nicht mehr ausreichen? Zwei oder drei Personen als Team mit unterschiedlichen Aufgaben vorzusehen, dürfte der sicherste Weg sein. Ein Testament sollte beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden – so kann es nicht verloren gehen. Vollmachten können solange widerrufen werden, wie Geschäftsfähigkeit vorliegt. Für die Zeit danach kann eine Kontrollperson dafür ermächtigt sein. Ein Patiententestament wird erst beachtet, wenn keine Entscheidungsfähigkeit mehr vorliegt. Neben dem Testament können – je nach Bundesland – auch weitere Dokumente bei einem Register bzw. Gericht hinterlegt werden. Die Möglichkeiten sollten individuell geprüft und bedacht werden, denn manche „Hinterlegungsstelle“ wird dem Vernehmen nach weder von Kliniken noch von Gerichten automatisch abgefragt.
Betreuungsverfügung
Die Gestaltung der Betreuungsverfügung bedarf besonderer Umsicht, um dem Gericht nicht mehr als nötig einen Ermessensspielraum einzuräumen. Auch hier gilt, dass qualifizierte Beratung notwendig ist, damit die „informierte Entscheidung“ dokumentiert ist. In unserem Grundgesetz ist sowohl die Menschenwürde, als auch die Selbstbestimmung festgeschrieben. Die Dinge dann selbst zu regeln ist eine Möglichkeit, kein Zwang, sich von den allgemeinen Anschauungen zu distanzieren.
RA Dr. Johannes Fiala, München, www.fiala.de
(Der Hausarzt 6/2007, 18)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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