Handelsvertreter und Handelsvertreterrecht

Handelsvertreter und Handelsvertreterrecht

Klare Regelungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit

Handelsvertreter bahnen im Namen und Auftrag von Unternehmen und Gesellschaften Geschäfte an und schließen diese auf Provisionsbasis für eben diese ab. Hierbei befinden sich die Vertreter in keinem abhängigen Anstellungsverhältnis mit dem beauftragenden Unternehmen, sondern arbeiten als selbständige Gewerbetreibende in eigener Verantwortung. Damit diese “freie” Zusammenarbeit fair und gleichwertig durchgeführt werden kann,  bietet der § 84 ff HGB umfassende gesetzliche Regelungen für die Arbeit von und mit Handelsvertretern und im übrigen auch mit Versicherungsmaklern. 

Natürlich stellen diese Gesetze wie immer nur einen Rahmen für menschliches Handeln dar, welcher selbstverständlich gestalterischen Freiraum lässt und der von Unternehmen und Handelsvertretern gleichermaßen nicht unterschätzt werden darf. So empfiehlt es sich trotz vorhandener gesetzlicher Regularien, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, der die Grundzüge einer Zusammenarbeit regelt. In diesem sogenannten Handelsvertretervertrag sollten unter anderem Themen wie Vergütung und Provisionen sowie das Wettbewerbsverbot und ein vordefiniertes Arbeitsgebiet erfasst sein. Je sorgfältiger der Vertrag für die Zusammenarbeit ausgearbeitet ist, desto geringer ist das zu erwartende Streitpotential.

Gerne beraten wir Sie umfassend zum Thema Handelsvertreter und Handelsvertreterrecht und prüfen auch bereits bestehende Verträge. 

Rechte & Pflichten eines Handelsvertreters

  • Ein Handelsvertreter muss sich um die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften im Interesse des Unternehmens bemühen. 
  • Anspruch auf Erstattung der im täglichen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen, sofern vereinbart.
  • Der Handelsvertreter erklärt sich ausnahmslos mit vereinbartem Gebietsschutz einverstanden.
  • Jeder Handelsvertreter ist Gewerbetreibender und somit automatisch Mitglied in der IHK 
  • Für die Konkurrenz darf man nicht im Sinne des Wettbewerbverbots tätig werden .
  • Der Handelsvertreter hat einen vertraglich vereinbarten Provisionanspruch. 
  • Jeder Vertreter hat Anspruch auf einen Buchauszug. 
  • Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch / Sondervergütung

Rechte & Pflichten der Unternehmer / des Unternehmens

  • Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Handelsvertreter alle für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen. 
  • Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug nachzukommen.
  • Der Unternehmer oder das Unternehmen ist dem Handelsvertreter gegenüber weisungsbefugt, wenngleich die gesetzliche Selbständigkeit hierdurch nicht untergraben werden darf.
  • Im Gegensatz zu einem klassischen Arbeitnehmerverhältnis ist es Unternehmern gestattet, einem Handelsvertreter ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Wie wir Sie zum Thema Handelsvertreter und Vertriebsrecht unterstützen:

  • Individuelle Ausarbeitung und Gestaltung von Verträgen:
    Franchiseverträge, Handelsvertreterverträge, Maklerverträge, Kommissionsverträge, Agenturverträge
  • Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB’s)
  • Beratung und Betreuung zum Thema Handelsvertreterrecht
  • Vertretung bei Streitigkeiten betreffend Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB) und Provisionen
  • Abwehr und Prüfung von unberechtigten Forderungen 
  • Beratung bei der Kündigung von Handelsvertretern
  • Beratung zum Thema Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafen
  • Kartellrechtliche Beratung
  • Gestaltung von LieferverträgenGeheimhaltungsvereinbarungen
  • Beratung zu Versicherungen
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (primär & sekundär)
  • Rückabwicklung von Handelsverträgen
  • Beratung zum Thema Transparenzverordnung und IDD (Insurance Distribution Directive
  • Abwicklung von gekündigten Verträgen und Vereinbarungen
  • Beratung und Vertretung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, auch international

Hilfreiche Artikel zum Thema Handelsvertreterrecht:

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