Auch Anwälte sind nicht unantastbar
Was also tun, wenn der eingeschaltete Anwalt eben nicht seinen Pflichten nachgekommen ist und durch sein Handeln dem eigenen Sachverhalt geschadet hat?
Grundlegend verhält es sich so, dass zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt ein Anwaltsvertrag geschlossen wird. Dieser Anwaltsvertrag bringt, neben der Fürsorgepflicht des Juristen gegenüber seiner Mandantschaft, auch Pflichten zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung mit. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht oder eine nicht sachgemäße Leistungserbringung kann zu einem Haftungsfall für den Anwalt führen, denn auch ein Rechtsanwalt muss sich für die Konsequenzen, die im Zusammenhang mit seinem Handeln stehen, verantworten. Man darf dementsprechend also schlussfolgern, dass ein Mandant, der infolge eines anwaltlichen Fehlers Nachteile in wirtschaftlicher oder rechtlicher Form erfahren hat, seine Ansprüche auf Wiedergutmachung oder Regress im Rahmen der Anwaltshaftung durchsetzen kann. Rechtlich ergibt sich die Anwaltshaftung aus §§ 280 ff. BGB oder auch §§ 823 ff. BGB. Damit jedoch ein eindeutiger Haftungsfall vorliegt, muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der entstandene Schaden durch den Anwaltsfehler verursacht worden ist. Damit ein entstandener Schaden auch tatsächlich reguliert werden kann und nicht die Mittel des beauftragten Anwalts übersteigt, ist in Deutschland jeder Rechtsanwalt verpflichtet im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit, eine Haftpflichtversicherung für die Anwaltshaftung abzuschließen. Diese Versicherung springt im Haftungsfall ein und steht bei gerechtfertigtem Anspruch für den Anwaltsfehler ein. Hierbei sollte sich der Mandant, insbesondere bei größeren Streitwerten, vorab ebenfalls umfassend von seinem Anwalt beraten lassen, ob die jeweilige Versicherung des betreuenden Anwalts auch die fallspezifische Summe abdeckt. Immer wieder sehen wir in unserem Kanzlei-Alltag, dass immense Deckungslücken in der gewählten Haftpflichtversicherung für Anwaltshaftung vorliegen. Dies führt unter Umständen dazu, dass der Mandant im Streitfall nur einen Bruchteil des ihm entstandenen Schadens reguliert bekommt. Gerne nehmen wir auch Ihren Fall an.
Die Pflichten eines Rechtsanwalts im Kontext der Anwaltshaftung im Überblick:
- Ihr Anwalt ist verpflichtet, Sie über alle evtl. Risiken zu informieren und in Ihrem
Interesse das sicherste Vorgehen zu empfehlen - Ihr Anwalt ist verpflichtet, über die Chancen und Aussichten des jeweiligen Falles zu informieren
- Ihr Anwalt ist verpflichtet, über jeglichen Geldeingang betreffend Ihres Falles zu informieren
- Ihr Anwalt ist verpflichtet, über laufende Vorgänge Rechenschaft zu leisten (Rechenschaftspflicht)
- Ihr Anwalt ist verpflichtet, alle gesetzlichen Fristen zu wahren und Sie darüber zu informieren
- Ihr Anwalt ist verpflichtet, das Gericht über die bestehende Rechtslage umfassend zu informieren
- Ihr Rechtsanwalt ist verpflichtet, über den vollständigen Sachverhalt aufzuklären
- Ihr Rechtsbeistand ist verpflichtet, alle Informationen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, von der Mandantschaft einzufordern
- Ihr Rechtsbeistand ist verpflichtet, vor jeglichem Handeln, eine ausführliche Rechtsprüfung durchzuführen
- Ihr Anwalt ist verpflichtet, den Mandanten umfassend juristisch zu beraten und zu belehren
- Ihr Anwalt ist verpflichtet, über die anfallenden und zu erwartenden Kosten auf Nachfrage oder Aufforderung aufzuklären
Wie lange besteht Anspruch auf Entschädigung:
Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Regress aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung müssen binnen einer Frist von drei Jahren überprüft werden. Entscheidend für
diese Frist ist das Wissen oder grob fahrlässige Unwissen über die Existenz dieses Anspruches. Die dreijährige Frist läuft mit dem Ende des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Anwaltshaftung: Wie wir Sie im Haftungsfall unterstützen
- Eingängige eigenständige Prüfung Ihres Falles
- Prüfung der Arbeit des Voranwalts und/oder der Vorkanzlei
auf Pflichtverletzung oder Verfahrensfehler - Verhandlungen mit der Vorkanzlei und/oder der Berufshaftpflichtversicherung
- Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Nichteinigung