Wenn wir uns mit einem Anliegen an einen Rechtsanwalt wenden, dann sind die Gründe hierfür vielfältig, häufig unschön und bedürfen meist eines
spezifischen Fachwissens, das für einen Laien nicht kurzfristig zu erschließen ist. Man ist der
Kompetenz und dem
Handeln des Anwalts “ausgeliefert” und muss sich zwangsläufig auf die
Richtigkeit von Aussagen, deren
Gesetzes-Konformität sowie auf die
Erfahrung des beauftragten Anwalts verlassen. Allerdings sind Anwälte auch nur Menschen und dort wo
Menschen handeln, passieren auch
Fehler. Die Hintergründe hierfür sind vielfältig und nicht zwangsläufig vorsätzlich. Häufig sind Fehler nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass
Gesetze, Urteile und Verordnungen immer umfassender und komplexer werden.
Was also tun, wenn der eingeschaltete Anwalt eben nicht seinen Pflichten nachgekommen ist und durch sein Handeln dem eigenen Sachverhalt geschadet hat?
Grundlegend verhält es sich so, dass zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt ein Anwaltsvertrag geschlossen wird. Dieser Anwaltsvertrag bringt, neben der Fürsorgepflicht des Juristen gegenüber seiner Mandantschaft, auch Pflichten zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung mit. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht oder eine nicht sachgemäße Leistungserbringung kann zu einem Haftungsfall für den Anwalt führen, denn auch ein Rechtsanwalt muss sich für die Konsequenzen, die im Zusammenhang mit seinem Handeln stehen, verantworten. Man darf dementsprechend also schlussfolgern, dass ein Mandant, der infolge eines anwaltlichen Fehlers Nachteile in wirtschaftlicher oder rechtlicher Form erfahren hat, seine Ansprüche auf Wiedergutmachung oder Regress im Rahmen der Anwaltshaftung durchsetzen kann. Rechtlich ergibt sich die Anwaltshaftung aus §§ 280 ff. BGB oder auch §§ 823 ff. BGB. Damit jedoch ein eindeutiger Haftungsfall vorliegt, muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der entstandene Schaden durch den Anwaltsfehler verursacht worden ist. Damit ein entstandener Schaden auch tatsächlich reguliert werden kann und nicht die Mittel des beauftragten Anwalts übersteigt, ist in Deutschland jeder Rechtsanwalt verpflichtet im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit, eine Haftpflichtversicherung für die Anwaltshaftung abzuschließen. Diese Versicherung springt im Haftungsfall ein und steht bei gerechtfertigtem Anspruch für den Anwaltsfehler ein. Hierbei sollte sich der Mandant, insbesondere bei größeren Streitwerten, vorab ebenfalls umfassend von seinem Anwalt beraten lassen, ob die jeweilige Versicherung des betreuenden Anwalts auch die fallspezifische Summe abdeckt. Immer wieder sehen wir in unserem Kanzlei-Alltag, dass immense Deckungslücken in der gewählten Haftpflichtversicherung für Anwaltshaftung vorliegen. Dies führt unter Umständen dazu, dass der Mandant im Streitfall nur einen Bruchteil des ihm entstandenen Schadens reguliert bekommt. Gerne nehmen wir auch Ihren Fall an.