Fehler bei Pflichtverteidigung – Wenn der Strafverteidiger haftet

Besonderheiten der Pflichtverteidigung

In schweren Strafsachen oder wenn der Angeklagte sich keinen Anwalt leisten kann, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Dieser erfüllt dieselbe Aufgabe wie ein Wahlverteidiger (selbst gewählter Anwalt), wird aber von der Staatskasse bezahlt. Juristisch hat ein Pflichtverteidiger die gleichen Pflichten gegenüber dem Mandanten: Er muss die Verteidigung gewissenhaft führen, alle entlastenden Umstände vorbringen und die Rechte des Mandanten wahren. Dennoch gab es traditionell die Ansicht, Strafverteidiger seien einem geringeren Haftungsrisiko ausgesetzt als Zivilanwälte. Der Grund: Im Strafprozess herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz, das Gericht muss von sich aus die Wahrheit erforschen. Zudem dürfen Fehler des Verteidigers oft nicht zulasten des Angeklagten gehen (z.B. kann bei groben Fehlern ein Wiederaufnahmegrund oder ein Wiedereinsetzungsrecht gegeben sein).

Aber Achtung: Es gibt Ausnahmen, die sehr gefährlich werden können. Insbesondere seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 2017 (Einführung des § 73 StGB) stehen auch im Strafverfahren enorme Geldbeträge auf dem Spiel. Verteidiger müssen sich mittlerweile auch mit zivilrechtlich anmutenden Folgen auseinandersetzen – etwa der Einziehung von Vermögen. Hier steigt das Haftungsrisiko deutlich: Wird durch einen Verteidigungsfehler etwa die Einziehung einer teuren Immobilie nicht verhindert, kann der Mandant bzw. Verurteilte den Anwalt dafür verantwortlich machen.

Pflichtverteidigung bringt zusätzlich die Schwierigkeit, dass der Mandant den Anwalt nicht frei gewählt hat. Oft ist das Vertrauensverhältnis belastet, insbesondere wenn das Verfahren nicht gut läuft. Trotzdem kann der Angeklagte den Pflichtverteidiger nicht ohne Weiteres wechseln; er braucht dafür einen wichtigen Grund (z.B. gestörtes Vertrauensverhältnis, vom Gericht anzuerkennen). Der Pflichtverteidiger selbst kann das Mandat ebenfalls nicht einfach niederlegen. Er steckt also fest in der Verantwortung, ob er will oder nicht. Eine Haftungsbegrenzung oder zusätzliche Vereinbarung (z.B. Ausschluss der Haftung über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinaus) ist im Pflichtmandat nicht möglich, da kein echter Vertrag zwischen Anwalt und Mandant geschlossen wird.

Typische Verteidigerfehler, die Haftung begründen können

Auch wenn Strafverteidiger seltener auf Schadenersatz verklagt werden als andere Anwälte, gibt es klare Fälle von Pflichtverletzungen, die eine Haftung auslösen:

• Fristversäumnisse bei Rechtsmitteln:

Ein klassischer Fall ist das Versäumen der Berufungs- oder Revisionsfrist nach einem Urteil. Wenn der Verteidiger es unterlässt, rechtzeitig Berufung oder Revision einzulegen, verliert der Mandant die Chance, das Urteil anzufechten. Das kann gravierende Folgen haben (etwa eine Haftstrafe wird rechtskräftig, obwohl es Aussicht auf Milderung oder Freispruch gegeben hätte). In solchen Fällen haftet der Anwalt für den entstandenen Schaden. Allerdings ist die Schadensermittlung schwierig: Man muss hypothetisch prüfen, wie das Rechtsmittelverfahren ausgegangen wäre. War die Berufung/Revsion sehr aussichtsreich, kann der Anwalt z.B. für entgangene Freiheitchancen haften – in Form von Entschädigung für zu Unrecht verbüßte Haft. Hätte der Mandant gute Chancen auf Freispruch gehabt, liegt ein Immaterieller Schaden (Verlust der Freiheit) vor, dessen Ersatz in Geld komplex ist. Deutsche Gerichte haben hier hohe Hürden, aber zumindest ein Anspruch auf Entschädigung für eine „verlorene Chance“ ist denkbar.

• Unterlassene Beweisanträge oder Verteidigungsmittel:


Ein Verteidiger muss alle entlastenden Beweise ausschöpfen. Versäumt er es etwa, einen wichtigen Zeugen zu benennen oder einen bereits bekannten Entlastungszeugen zu laden, und wird der Angeklagte verurteilt, stellt sich die Frage der Kausalität: Wäre das Gericht bei Vorlage der Beweise anders entschieden? Wenn ja, kann der Anwalt für den Fehlgebrauch haftbar sein. Hier überschneidet sich die Anwaltshaftung mit dem Strafprozessrecht: Ggf. eröffnet ein solches Versäumnis auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 5 StPO: neue Beweismittel). Trotzdem kann parallel ein Schadensersatz geltend gemacht werden, z.B. für Kosten eines zweiten Verfahrens oder erlittene Nachteile bis zur Wiederaufnahme.

• Fehlerhafte Beratung bei Rechtsmittelverzicht oder Geständnis:

Verteidiger haften auch, wenn sie ihren Mandanten falsch beraten haben, auf ein Rechtsmittel zu verzichten oder ein Geständnis abzulegen. Beispiel: Ein Pflichtverteidiger rät seinem Mandanten, kein Rechtsmittel einzulegen, obwohl es erhebliche Rechtsfehler im Urteil gab. Der Mandant verzichtet – das Urteil wird rechtskräftig. Später stellt ein anderer Anwalt fest, dass gute Chancen auf Revision bestanden hätten. Hier kann der erste Anwalt wegen Schlechtberatung haften. Ähnliches gilt, wenn ein Verteidiger zu einem Geständnis rät (etwa um eine vermeintlich milde Strafe zu bekommen), ohne darauf hinzuweisen, dass damit z.B. Entschädigungsansprüche entfallen oder andere Verfahren erleichtert werden. War der Rat unvertretbar und nachteilig, liegt ein Pflichtverstoß vor.

• Desinteresse oder Nichterscheinen

In seltenen krassen Fällen kommt es vor, dass Pflichtverteidiger ihre Aufgabe vernachlässigen (etwa unvorbereitet in die Verhandlung gehen oder Verhandlungstermine ohne Entschuldigung versäumen). Kommt es deswegen zu Nachteilen – etwa einer Urteilsverkündung in Abwesenheit oder der Verlust von Möglichkeiten zur Zeugenbefragung – haftet der Anwalt. Solche Fälle sind zum Glück die Ausnahme, aber wenn, dann sind Gerichte und Kammern äußerst streng. Ein Verteidiger, der unentschuldigt fehlt, riskiert nicht nur Regressansprüche, sondern auch berufsrechtliche Sanktionen.

Vermögensabschöpfung – das neue Haftungsrisiko

Ein seit ein paar Jahren brisantes Feld ist die Vermögensabschöpfung im Strafrecht. Hier geht es darum, dass aus Straftaten erlangtes Geld oder Gegenstände eingezogen werden können (§ 73 StGB). Das betrifft nicht nur Kriminelle im engeren Sinne, sondern etwa auch Wirtschaftsstraftäter. Der Verteidiger muss nunmehr ein Auge darauf haben, welche Vermögenswerte seines Mandanten bedroht sind (Immobilien, Kontoguthaben, Unternehmensanteile) und gegebenenfalls zivilrechtliche Argumente einbringen, um die Einziehung zu verhindern (z.B. Rechte Dritter, Verhältnismäßigkeit prüfen, Ratenzahlungen anbieten, etc.). Tut er das nicht und dem Mandanten wird Millioneneigentum entzogen, kann man von einem schwerwiegenden Beratungsfehler sprechen.

Neu ist auch, dass in manchen Fällen eigenständige Einziehungsverfahren laufen, teilweise sogar gegen Dritte. Ein Strafverteidiger, der sich auf das Strafmaß konzentriert, aber die finanziellen Folgen „ausblendet“, handelt fahrlässig. So warnen Strafverteidiger selbst: Bei Einziehungen von Immobilien in Millionenhöhe kann ein einziges Mandat zum “Killermandat” werden – geht es schief, steht der Anwalt vor einem Haftungsanspruch, den keine normale Mindestversicherung deckt. Pflichtverteidiger haben hier das Dilemma, dass sie diese Risiken nicht durch Honorar oder Vereinbarungen auffangen können. Für Mandanten bedeutet das aber: Auch im Pflichtmandat darf (und muss) der Verteidiger solche Fragen ernst nehmen, und wenn nicht, muss er für Schäden geradestehen.


Rechte des Mandanten bei Verteidigerfehlern

Wenn Sie als Beschuldigter oder Angeklagter den Eindruck haben, Ihr (Pflicht-) Verteidiger hat einen schwerwiegenden Fehler gemacht, gibt es verschiedene Ebenen, auf denen Sie reagieren können:

1. Strafverfahren selbst:

Zunächst sollten Sie versuchen, den Schaden im Strafprozess zu begrenzen. Bei Fristversäumung kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, sofern Ihnen der Fehler nicht zuzurechnen ist (§ 44 StPO). Beispiel: Ihr Anwalt hat die Berufungsfrist verpasst, ohne dass Sie es wussten – hier dürfen Sie nicht dafür büßen. Oft wird Wiedereinsetzung aber nur gewährt, wenn auch Sie selbst kein Verschulden trifft. In jedem Fall: Machen Sie das Gericht früh auf Verteidigerversäumnisse aufmerksam (durch neuen Anwalt), um prozessuale Korrekturen zu erreichen.

2. Verteidigerwechsel:

Bei Pflichtverteidigern können Sie einen Wechsel beantragen, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist (§ 143a StPO). Ein grober Fehler des Anwalts (z.B. er erscheint nicht zur Verhandlung oder ignoriert Ihre Anfragen) kann ein solcher Grund sein. Das hilft zwar noch nicht finanziell, aber Sie bekommen einen engagierteren Verteidiger, der vielleicht Fehler ausbügeln kann.

3. Schadensersatzforderung:

Nach Abschluss des Strafverfahrens (oder auch parallel dazu) können Sie prüfen lassen, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt haben. Grundlage ist wieder der Anwaltsvertrag bzw. beim Pflichtverteidiger ein gesetzliches Auftragsverhältnis. Denkbare ersatzfähige Schäden sind: zusätzliche Anwaltskosten (etwa weil Sie ein Wiederaufnahmeverfahren finanzieren mussten), Vermögenseinbußen durch Fehlberatung (z.B. eine zu hohe Geldstrafe oder Einziehung, die bei korrekter Verteidigung vermeidbar gewesen wäre), oder sogar Entschädigung für Freiheitsentzug. Letzteres fällt in Deutschland eigentlich unter immaterielle Schäden, die nur in Ausnahme ersetzt werden. Allerdings gibt es analog zum Strafentschädigungsgesetz (StrEG) Überlegungen, ob eine vom Anwalt verschuldete „unnötige Haft“ ein ersatzfähiger Schaden ist – entsprechende Klagen hat es gegeben, mit unterschiedlichem Ausgang. Ihre Rechte hängen also stark vom Einzelfall ab.

4. Berufshaftpflichtversicherung einschalten:

Pflichtverteidiger sind – wie alle Anwälte – verpflichtet, versichert zu sein (Mindestdeckungssumme 250.000 €). Bei größeren Kanzleien oder in besonderen Fällen gibt es oft höheren Schutz. Wenn klar ist, dass ein Fehler vorliegt, meldet der Anwalt (oder Sie selbst) den Fall seiner Versicherung. Diese prüft den Anspruch. Nicht selten wird ein Vergleich geschlossen, wenn der Fehler offensichtlich und der Schaden bezifferbar ist. So müssen Sie nicht den Anwalt privat verklagen, sondern können mit dem Versicherer verhandeln.

Wichtig: Strafverfahren sind emotional belastend, und nicht jedes ungünstige Urteil ist auf Anwaltsfehler zurückzuführen. Aber wenn eklatante Versäumnisse vorliegen, haben Sie als Mandant Anspruch auf Wiedergutmachung. Die Gerichte haben betont, dass Anwälte auch in schwierigen Verfahren alle sicheren Wege gehen müssen – z.B. bei zweifelhafter Rechtslage eher ein Rechtsmittel zu viel einlegen als zu wenig. Und obwohl Strafverteidiger gewisse prozessuale Privilegien genießen, schützt sie das nicht vor Haftung, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen.

Fazit

Die Pflichtverteidigung sichert zwar das Recht jedes Angeklagten auf einen Anwalt, doch leider garantiert sie nicht immer die beste Verteidigung. Wenn Fehler passieren – ob in Form einer versäumten Frist, eines übersehenen Beweises oder fehlender Aufklärung – stehen dem Mandanten prinzipiell Schadensersatzansprüche gegen den Verteidiger zu. Allerdings gestaltet sich die Durchsetzung in Strafsachen oft schwieriger als im Zivilrecht, weil man den hypothetischen „Was-wäre-wenn“-Verlauf eines Prozesses bewerten muss. Dennoch gilt: Anwälte haften auch im Strafrecht, insbesondere wenn auch Gerichte oder Behörden nachteilige Entscheidungen treffen, die der Anwalt durch entsprechendes Handeln hätte verhindern können.

Wenn Sie das Gefühl haben, im Strafverfahren nicht ausreichend verteidigt worden zu sein oder bestimmte Schritte Ihres Verteidigers Zweifel aufwerfen, sprechen Sie uns an. Wir geben Ihnen gern eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere dann, wenn das Verfahren läuft und die Lage unübersichtlich oder belastend ist. Wir prüfen, ob ein Verteidigungsfehler vorliegen könnte, welche Handlungsmöglichkeiten noch bestehen und wie Sie Ihre Rechte bestmöglich sichern.

Videoberatung

Sollten Sie ein zur Beratung ein Gesicht wünschen, können wir Ihnen auch eine Videoberatung anbieten.

Persönlicher Termin

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Juristische Zweit­meinung einholen

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt?

Empfehlen Sie uns gerne weiter.

  • Icon auf facebook teilen
  • Icon auf x teilen
  • Icon auf xing teilen
  • Icon auf linkedin teilen
  • Icon per e-mail teilen

Navigation

veröffentlicht am

  • Icon auf facebook teilen
  • Icon auf x teilen
  • Icon auf xing teilen
  • Icon auf linkedin teilen
  • Icon per e-mail teilen
  • Icon skype

Fehler bei Pflichtverteidigung – Wenn der Strafverteidiger haftet

Besonderheiten der Pflichtverteidigung

In schweren Strafsachen oder wenn der Angeklagte sich keinen Anwalt leisten kann, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Dieser erfüllt dieselbe Aufgabe wie ein Wahlverteidiger (selbst gewählter Anwalt), wird aber von der Staatskasse bezahlt. Juristisch hat ein Pflichtverteidiger die gleichen Pflichten gegenüber dem Mandanten: Er muss die Verteidigung gewissenhaft führen, alle entlastenden Umstände vorbringen und die Rechte des Mandanten wahren. Dennoch gab es traditionell die Ansicht, Strafverteidiger seien einem geringeren Haftungsrisiko ausgesetzt als Zivilanwälte. Der Grund: Im Strafprozess herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz, das Gericht muss von sich aus die Wahrheit erforschen. Zudem dürfen Fehler des Verteidigers oft nicht zulasten des Angeklagten gehen (z.B. kann bei groben Fehlern ein Wiederaufnahmegrund oder ein Wiedereinsetzungsrecht gegeben sein).

Aber Achtung: Es gibt Ausnahmen, die sehr gefährlich werden können. Insbesondere seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 2017 (Einführung des § 73 StGB) stehen auch im Strafverfahren enorme Geldbeträge auf dem Spiel. Verteidiger müssen sich mittlerweile auch mit zivilrechtlich anmutenden Folgen auseinandersetzen – etwa der Einziehung von Vermögen. Hier steigt das Haftungsrisiko deutlich: Wird durch einen Verteidigungsfehler etwa die Einziehung einer teuren Immobilie nicht verhindert, kann der Mandant bzw. Verurteilte den Anwalt dafür verantwortlich machen.

Pflichtverteidigung bringt zusätzlich die Schwierigkeit, dass der Mandant den Anwalt nicht frei gewählt hat. Oft ist das Vertrauensverhältnis belastet, insbesondere wenn das Verfahren nicht gut läuft. Trotzdem kann der Angeklagte den Pflichtverteidiger nicht ohne Weiteres wechseln; er braucht dafür einen wichtigen Grund (z.B. gestörtes Vertrauensverhältnis, vom Gericht anzuerkennen). Der Pflichtverteidiger selbst kann das Mandat ebenfalls nicht einfach niederlegen. Er steckt also fest in der Verantwortung, ob er will oder nicht. Eine Haftungsbegrenzung oder zusätzliche Vereinbarung (z.B. Ausschluss der Haftung über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinaus) ist im Pflichtmandat nicht möglich, da kein echter Vertrag zwischen Anwalt und Mandant geschlossen wird.

Typische Verteidigerfehler, die Haftung begründen können

Auch wenn Strafverteidiger seltener auf Schadenersatz verklagt werden als andere Anwälte, gibt es klare Fälle von Pflichtverletzungen, die eine Haftung auslösen:

• Fristversäumnisse bei Rechtsmitteln:

Ein klassischer Fall ist das Versäumen der Berufungs- oder Revisionsfrist nach einem Urteil. Wenn der Verteidiger es unterlässt, rechtzeitig Berufung oder Revision einzulegen, verliert der Mandant die Chance, das Urteil anzufechten. Das kann gravierende Folgen haben (etwa eine Haftstrafe wird rechtskräftig, obwohl es Aussicht auf Milderung oder Freispruch gegeben hätte). In solchen Fällen haftet der Anwalt für den entstandenen Schaden. Allerdings ist die Schadensermittlung schwierig: Man muss hypothetisch prüfen, wie das Rechtsmittelverfahren ausgegangen wäre. War die Berufung/Revsion sehr aussichtsreich, kann der Anwalt z.B. für entgangene Freiheitchancen haften – in Form von Entschädigung für zu Unrecht verbüßte Haft. Hätte der Mandant gute Chancen auf Freispruch gehabt, liegt ein Immaterieller Schaden (Verlust der Freiheit) vor, dessen Ersatz in Geld komplex ist. Deutsche Gerichte haben hier hohe Hürden, aber zumindest ein Anspruch auf Entschädigung für eine „verlorene Chance“ ist denkbar.

• Unterlassene Beweisanträge oder Verteidigungsmittel:


Ein Verteidiger muss alle entlastenden Beweise ausschöpfen. Versäumt er es etwa, einen wichtigen Zeugen zu benennen oder einen bereits bekannten Entlastungszeugen zu laden, und wird der Angeklagte verurteilt, stellt sich die Frage der Kausalität: Wäre das Gericht bei Vorlage der Beweise anders entschieden? Wenn ja, kann der Anwalt für den Fehlgebrauch haftbar sein. Hier überschneidet sich die Anwaltshaftung mit dem Strafprozessrecht: Ggf. eröffnet ein solches Versäumnis auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 5 StPO: neue Beweismittel). Trotzdem kann parallel ein Schadensersatz geltend gemacht werden, z.B. für Kosten eines zweiten Verfahrens oder erlittene Nachteile bis zur Wiederaufnahme.

• Fehlerhafte Beratung bei Rechtsmittelverzicht oder Geständnis:

Verteidiger haften auch, wenn sie ihren Mandanten falsch beraten haben, auf ein Rechtsmittel zu verzichten oder ein Geständnis abzulegen. Beispiel: Ein Pflichtverteidiger rät seinem Mandanten, kein Rechtsmittel einzulegen, obwohl es erhebliche Rechtsfehler im Urteil gab. Der Mandant verzichtet – das Urteil wird rechtskräftig. Später stellt ein anderer Anwalt fest, dass gute Chancen auf Revision bestanden hätten. Hier kann der erste Anwalt wegen Schlechtberatung haften. Ähnliches gilt, wenn ein Verteidiger zu einem Geständnis rät (etwa um eine vermeintlich milde Strafe zu bekommen), ohne darauf hinzuweisen, dass damit z.B. Entschädigungsansprüche entfallen oder andere Verfahren erleichtert werden. War der Rat unvertretbar und nachteilig, liegt ein Pflichtverstoß vor.

• Desinteresse oder Nichterscheinen

In seltenen krassen Fällen kommt es vor, dass Pflichtverteidiger ihre Aufgabe vernachlässigen (etwa unvorbereitet in die Verhandlung gehen oder Verhandlungstermine ohne Entschuldigung versäumen). Kommt es deswegen zu Nachteilen – etwa einer Urteilsverkündung in Abwesenheit oder der Verlust von Möglichkeiten zur Zeugenbefragung – haftet der Anwalt. Solche Fälle sind zum Glück die Ausnahme, aber wenn, dann sind Gerichte und Kammern äußerst streng. Ein Verteidiger, der unentschuldigt fehlt, riskiert nicht nur Regressansprüche, sondern auch berufsrechtliche Sanktionen.

Vermögensabschöpfung – das neue Haftungsrisiko

Ein seit ein paar Jahren brisantes Feld ist die Vermögensabschöpfung im Strafrecht. Hier geht es darum, dass aus Straftaten erlangtes Geld oder Gegenstände eingezogen werden können (§ 73 StGB). Das betrifft nicht nur Kriminelle im engeren Sinne, sondern etwa auch Wirtschaftsstraftäter. Der Verteidiger muss nunmehr ein Auge darauf haben, welche Vermögenswerte seines Mandanten bedroht sind (Immobilien, Kontoguthaben, Unternehmensanteile) und gegebenenfalls zivilrechtliche Argumente einbringen, um die Einziehung zu verhindern (z.B. Rechte Dritter, Verhältnismäßigkeit prüfen, Ratenzahlungen anbieten, etc.). Tut er das nicht und dem Mandanten wird Millioneneigentum entzogen, kann man von einem schwerwiegenden Beratungsfehler sprechen.

Neu ist auch, dass in manchen Fällen eigenständige Einziehungsverfahren laufen, teilweise sogar gegen Dritte. Ein Strafverteidiger, der sich auf das Strafmaß konzentriert, aber die finanziellen Folgen „ausblendet“, handelt fahrlässig. So warnen Strafverteidiger selbst: Bei Einziehungen von Immobilien in Millionenhöhe kann ein einziges Mandat zum “Killermandat” werden – geht es schief, steht der Anwalt vor einem Haftungsanspruch, den keine normale Mindestversicherung deckt. Pflichtverteidiger haben hier das Dilemma, dass sie diese Risiken nicht durch Honorar oder Vereinbarungen auffangen können. Für Mandanten bedeutet das aber: Auch im Pflichtmandat darf (und muss) der Verteidiger solche Fragen ernst nehmen, und wenn nicht, muss er für Schäden geradestehen.


Rechte des Mandanten bei Verteidigerfehlern

Wenn Sie als Beschuldigter oder Angeklagter den Eindruck haben, Ihr (Pflicht-) Verteidiger hat einen schwerwiegenden Fehler gemacht, gibt es verschiedene Ebenen, auf denen Sie reagieren können:

1. Strafverfahren selbst:

Zunächst sollten Sie versuchen, den Schaden im Strafprozess zu begrenzen. Bei Fristversäumung kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, sofern Ihnen der Fehler nicht zuzurechnen ist (§ 44 StPO). Beispiel: Ihr Anwalt hat die Berufungsfrist verpasst, ohne dass Sie es wussten – hier dürfen Sie nicht dafür büßen. Oft wird Wiedereinsetzung aber nur gewährt, wenn auch Sie selbst kein Verschulden trifft. In jedem Fall: Machen Sie das Gericht früh auf Verteidigerversäumnisse aufmerksam (durch neuen Anwalt), um prozessuale Korrekturen zu erreichen.

2. Verteidigerwechsel:

Bei Pflichtverteidigern können Sie einen Wechsel beantragen, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist (§ 143a StPO). Ein grober Fehler des Anwalts (z.B. er erscheint nicht zur Verhandlung oder ignoriert Ihre Anfragen) kann ein solcher Grund sein. Das hilft zwar noch nicht finanziell, aber Sie bekommen einen engagierteren Verteidiger, der vielleicht Fehler ausbügeln kann.

3. Schadensersatzforderung:

Nach Abschluss des Strafverfahrens (oder auch parallel dazu) können Sie prüfen lassen, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt haben. Grundlage ist wieder der Anwaltsvertrag bzw. beim Pflichtverteidiger ein gesetzliches Auftragsverhältnis. Denkbare ersatzfähige Schäden sind: zusätzliche Anwaltskosten (etwa weil Sie ein Wiederaufnahmeverfahren finanzieren mussten), Vermögenseinbußen durch Fehlberatung (z.B. eine zu hohe Geldstrafe oder Einziehung, die bei korrekter Verteidigung vermeidbar gewesen wäre), oder sogar Entschädigung für Freiheitsentzug. Letzteres fällt in Deutschland eigentlich unter immaterielle Schäden, die nur in Ausnahme ersetzt werden. Allerdings gibt es analog zum Strafentschädigungsgesetz (StrEG) Überlegungen, ob eine vom Anwalt verschuldete „unnötige Haft“ ein ersatzfähiger Schaden ist – entsprechende Klagen hat es gegeben, mit unterschiedlichem Ausgang. Ihre Rechte hängen also stark vom Einzelfall ab.

4. Berufshaftpflichtversicherung einschalten:

Pflichtverteidiger sind – wie alle Anwälte – verpflichtet, versichert zu sein (Mindestdeckungssumme 250.000 €). Bei größeren Kanzleien oder in besonderen Fällen gibt es oft höheren Schutz. Wenn klar ist, dass ein Fehler vorliegt, meldet der Anwalt (oder Sie selbst) den Fall seiner Versicherung. Diese prüft den Anspruch. Nicht selten wird ein Vergleich geschlossen, wenn der Fehler offensichtlich und der Schaden bezifferbar ist. So müssen Sie nicht den Anwalt privat verklagen, sondern können mit dem Versicherer verhandeln.

Wichtig: Strafverfahren sind emotional belastend, und nicht jedes ungünstige Urteil ist auf Anwaltsfehler zurückzuführen. Aber wenn eklatante Versäumnisse vorliegen, haben Sie als Mandant Anspruch auf Wiedergutmachung. Die Gerichte haben betont, dass Anwälte auch in schwierigen Verfahren alle sicheren Wege gehen müssen – z.B. bei zweifelhafter Rechtslage eher ein Rechtsmittel zu viel einlegen als zu wenig. Und obwohl Strafverteidiger gewisse prozessuale Privilegien genießen, schützt sie das nicht vor Haftung, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen.

Fazit

Die Pflichtverteidigung sichert zwar das Recht jedes Angeklagten auf einen Anwalt, doch leider garantiert sie nicht immer die beste Verteidigung. Wenn Fehler passieren – ob in Form einer versäumten Frist, eines übersehenen Beweises oder fehlender Aufklärung – stehen dem Mandanten prinzipiell Schadensersatzansprüche gegen den Verteidiger zu. Allerdings gestaltet sich die Durchsetzung in Strafsachen oft schwieriger als im Zivilrecht, weil man den hypothetischen „Was-wäre-wenn“-Verlauf eines Prozesses bewerten muss. Dennoch gilt: Anwälte haften auch im Strafrecht, insbesondere wenn auch Gerichte oder Behörden nachteilige Entscheidungen treffen, die der Anwalt durch entsprechendes Handeln hätte verhindern können.

Wenn Sie das Gefühl haben, im Strafverfahren nicht ausreichend verteidigt worden zu sein oder bestimmte Schritte Ihres Verteidigers Zweifel aufwerfen, sprechen Sie uns an. Wir geben Ihnen gern eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere dann, wenn das Verfahren läuft und die Lage unübersichtlich oder belastend ist. Wir prüfen, ob ein Verteidigungsfehler vorliegen könnte, welche Handlungsmöglichkeiten noch bestehen und wie Sie Ihre Rechte bestmöglich sichern.

Über den Autor

Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
» Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung.
Sie erfahren was wir für Sie tun können und was wir von Ihnen an Informationen und
Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt?

Empfehlen Sie uns gerne weiter.

  • Icon auf facebook teilen
  • Icon auf x teilen
  • Icon auf xing teilen
  • Icon auf linkedin teilen
  • Icon per e-mail teilen
Cookie Consent mit Real Cookie Banner n/a