von Kanzlei Dr. Johannes Fiala
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München bestätigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren – insbesondere durch Zillmerung – in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit Entgeltumwandlung unzulässig ist. Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig – selbst wenn der Arbeitnehmer vorher über die Abschlusskostenverrechung ausdrücklich aufgeklärt wurde. In seinen Gründen geht das LAG darüber hinaus davon aus, dass auch andere Formen der Abschlusskostenverrechung – z. B. über die ersten fünf Jahre – auf Grund ihre zillmerähnlichen Wirkung ebenso unzulässig sind. (Urteil vom 15. März 2007, Az. 4 Sa 1152106).
(versicherungsmagazin.de (25.04.2006)
Mit freundlicher Genehmigung von www.versicherungsmagazin.de.
Arbeitgeber haftet für Zillmerung und muss doppelte Lohnkosten für die bAV zalhen
Sie haben Fragen?
Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlerngespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.
Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!
Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:
Anruf starten
Dr. Johannes Fiala
Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.
Weiterempfehlung
Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.