Arbeitgeber in der Falle

Entgeltumwandlung mit Versicherungslösungen: Arbeitgeber haben durch betriebliche Altersvorsorge doppelte Lohnkosten.

 

Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitgeber gebeten, für Sie einen Teil ihres Gehaltes in einer betrieblichen Altersversorgung anzulegen (Entgeltumwandlung). Nachdem 6.230 Euro binnen dreier Jahre in ein “betriebliches Versorgungswerk” vom Arbeitgeber überwiesen waren, endete das Arbeitsverhältnis.

Das betriebliche Versorgungswerk teilte mit, dass 639 Euro von “ihrem umgewandelten Gehalt” noch da waren – der Rest war für Kosten (wie Provisionen) verbraucht.

Vor dem Landesarbeitsgericht München wurde der Arbeitgeber verurteilt, der Mitarbeiterin die fehlenden 90 Prozent (abermals) als Lohn zu bezahlen.

Für den Arbeitgeber wird diese “Erfahrung mit dem Finanzvertrieb” jedoch durch Abgaben noch teurer werden, denn es fällt noch Sozialversicherung an, die nach drei Monaten dem Mitarbeiter nicht mehr rückwirkend belastet werden kann.

Der Arbeitgeber sah 20 Prozent – Abgabenvorteil bei der betrieblichen Vorsorge – über das Risiko 120 Prozent und mehr am Ende per Saldo “drauf zu zahlen” war er nicht beraten worden.

Bei der Kapitallebensversicherung bekommt der Vermittler eine Provision als Teil der Abschlusskosten.

Der Versicherungsmathematiker August Zillmer führte im vorletzten Jahrhundert eine Methode ein, wonach mit den Prämien der ersten Jahre erst mal diese Abschlusskosten vom Kunden über die Prämien bezahlt werden mussten.

Daher war der sogenannte Wert in den ersten Jahren “null” – und dies ist schlicht verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 1317/96).

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 15. März 2007, Az. 4 Sa 1152106) betrifft jeden Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse usw.). Sind nicht zu jedem Zeitpunkt in etwa die Summe der einbezahlten Beiträge vorhanden, steht der Arbeitgeber in der Ausfallhaftung bei Entgeltumwandlung.

Die Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und dem Träger der betrieblichen Altersversorgung sind schlicht unwirksam – daher kommt eine doppelte Rückabwicklung in Frage.

Im Versicherungsvertrag kann legal gut die Hälfte der Beiträge für Abschlusskosten in den ersten Jahren kalkuliert sein – nach dem Arbeitsrecht ist dies wegen der verschuldensunabhängigen Fürsorgepflicht als Arbeitgeber und dem Gebot der Wertgleichheit unmöglich.

Die Arbeitgeberhaftung kann nicht durch “Mitarbeiter-Aufklärung” beseitigt werden. Mitarbeiter können, spätestens wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden, den Arbeitgeber auf Zahlung einer fehlenden Wert-Differenz verklagen.

Betriebsräte können einen Wirtschaftsausschuss zur Sanierung bestellen. Auch Tarifverträge enthalten insoweit nichtige Vorschriften. Klarheit bringt dem Arbeitgeber, ob er zu den wohl über 90 Prozent Betroffenen gehört, oft nur das Gespräch mit einem unabhängigen Aktuar.

Bei der Entgeltumwandlung kommt dem Arbeitgeber die Rolle eines “uneigennützigen Treuhänders” (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 1992) zu, also die Pflicht, sich im Interesse der Mitarbeiter ein günstiges Angebot auszusuchen. Die im Zeitablauf wachsende Arbeitgeberhaftung kann eine Bilanzberichtigung nahelegen.

Manches Versorgungswerk scheute nicht davor zurück, durch Hausjuristen die Arbeitgeber mit Unwahrheiten zu beruhigen – Arbeitgebern wird die oft negative Rendite nebst Haftungsfolgen gerade in den ersten zehn bis 20 Jahren von den allermeisten Versorgungswerken verschwiegen – Haftungsansprüche der Mitarbeiter verjähren nach 30 Jahren.

Arbeitgeber haben ab Kenntnis oft nur drei Jahre Zeit, ihr Geld komplett zurückzuholen.

 

 

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.waffenmarkt.de (veröffentlicht in Waffenmarkt Intern, Ausgabe 11/2009, Seite 36)

und
www.openpr.de (veröffentlicht am 01.05.2007)
und
www.dashoefer.de (veröffentlicht auf dashoefer.de (news & more)
und
www.verbraucherschutzportal.de (veröffentlich am 2007-05-02 unter der Überschrift: Neues Urteil: Arbeitgeber in der Haftungsfalle)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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