Arbeitgeber zahlen bei betrieblicher Altersversorgung oft „doppelt“!

Die Lebensversicherung ist der einzige Sparvertrag, der mit einem Minus beginnt . . .
* von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.) MBA Finanzdienstleistungen (Univ. Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperatice Education), Bankkaufmann (www.fiala.de).
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichtes München bestätigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren – insbesondere durch Zillmerung – in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung unzulässig ist. Entsprechende Vereinbarungen sind laut neuem Urteil des LAG München sogar nichtig und rückabzuwickeln – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zuvor über die Abschlusskostenverrechnung aufgeklärt wurde. In seinen Gründen geht das LAG darüber hinaus davon aus, dass auch andere Formen der Abschlusskostenverrechnung – zum Beispiel über die ersten fünf Jahre – aufgrund ihrer zillmerähnlichen Wirkung ebenso unzulässig sind.
Eigentumsumwandlung
Eine Mitarbeiterin hatte 35 Monate auf einen Teil ihres Gehaltes verzichtet. 178 Euro flossen monatlich über eine betriebliche Versorgungskasse in eine Lebensversicherung. Als die Mitarbeiterin bei ihrem Arbeitgeber ausschied, hatte sie 6230 Euro an Gehalt in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt, wovon lediglich noch 639 Euro als Versicherungs(rückkaufs) wert vorhanden waren. Die Mitarbeiterin stellte fest, dass ihr rund 90% des umgewandelten Gehaltes fehlten. Letztlich ein absolut typischer Fall, der in der Versicherungsbranche als normal angesehen wird. Nicht für das LAG München, das in seinem Urteil (AZ. 4 Sa 1152106) zur Zillmerung bei der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmerin Recht gab. Der Arbeitgeber hat den Verlust seiner Arbeitnehmerin zu ersetzen und dies trotz Aufklärung. Das Urteil bestätigte dem Arbeitgeber, dass er den Verlust selbst ersetzen muss, wobei die Entgeltumwandlung als rechtsunwirksam erklärt wurde. Man kann also davon ausgehen, dass etwa 90% aller Entgeltumwandlungen als nicht anzusehen sind und Arbeitnehmer die Rückabwicklung der Gehaltsumwandlung, selbst aus früheren Jahren, verlangen können.
Aufklärung durch den Arbeitgeber unerheblich
In dem vom LAG München entschiedenen Fall war zwischen den Parteien strittig, ob eine hinreichende Aufklärung der Arbeitnehmerin darüber, dass es bei Vertragsbeendigung in den ersten Jahren zu erheblichen Verlusten kommen kann, erfolgt war. Die Vorinstanz hatte eine solche in angreifbarer Weise angenommen. Jedenfalls war die Mitarbeiterin in Versicherungsfragen „nicht völlig unerfahren“, da sie bereits vorher Lebensversicherungen gekündigt hatte. Mit ihr hatte der Versicherungsmakler ausführlich gesprochen. Unklar blieb jedoch, ob der Mitarbeiterin, wie vom Arbeitgeber behauptet, auch Unterlagen übergeben wurden, aus welchen der geringe Rückkaufswert i. H. v. 639 Euro bei Kündigung im dritten laufenden Jahr der Höhe nach erkennbar war. Letztlich ließ das LAG die Frage der Aufklärung der Arbeitnehmerin über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung dahinstehen, da die Zillmerung im Rahmen der Entgeltumwandlung grundsätzlich unzulässig sei.
Arbeitgeber darf „doppelt zahlen“
Bereits das Arbeitsgericht Stuttgart hat in einem ähnlichen Fall einen Arbeitgeber zum Schadenersatz verurteilt (Urteil vom 17.01.2005), AZ 19Ca3152/04. Auch dieser Arbeitgeber musste seinen ausgeschiedenen Personalleiter, also einen Fachmann im eigenen Hause, wegen der Zillmerfolgen entschädigen. Mit dem Urteil reiht sich das LAG München in der Liste der Entscheidungen zum Rückkaufswert ein. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof hatten bereits entschieden, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei vorzeitigem Ausstieg nicht auf Null sinken dürfe. Dies wird wohl künftig auch für die betriebliche Altersversorgung mit Entgeltumwandlung gelten. Nähere Informationen oder Fragen zu diesem Grundsatzurteil beantwortet Ihnen die Kanzlei Dr. Johannes Fiala in einer Fragestunde am Montag, den 11. Juni 07, von 17.00 bis 19.00 Uhr unter der Hotline 089-17 90 90 35. Gesponsert wurde die Fragestunde vom Halstenbeker Magazin exklusiv für seine aufmerksamen Leserinnen und Leser.
(Halstenbeker Magazin Juni 2007, 18)
Mit freundlicher Genehmigung des Halstenbeker Magazins.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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