Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag grenzt sich bewusst von dem bereits veröffentlichten Artikel „Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern und Einzelunternehmern” ab, der sich auf die steuerliche Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 EStG konzentriert. Der vorliegende Beitrag behandelt demgegenüber die berufs- und gewerberechtlichen Fallstricke der Auswanderung als Freiberufler – also die Fragen, die auch dann bestehen bleiben, wenn die steuerliche Seite bereits sauber geplant ist: Anerkennung der Qualifikation im Ausland, Kammerpflichten bei Fortführung deutscher Mandate und die oft unterschätzte Tatsache, dass der deutsche „Freiberufler”-Status im Zielland rechtlich meist gar nicht existiert.
Wer als Freiberufler auswandert, plant in aller Regel akribisch die steuerliche Seite: Wegzugsteuer, Entstrickungsbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen. Übersehen wird dabei regelmäßig, dass die freiberufliche Tätigkeit selbst – die Anwaltskanzlei, die Arztpraxis, das Steuerberatungsbüro, die Ingenieur- oder Architektentätigkeit – im Ausland einer völlig eigenständigen Rechtsordnung unterliegt, die mit dem deutschen Steuerrecht nichts zu tun hat. Ob die eigene Qualifikation im Zielland überhaupt anerkannt wird, ob die deutsche Kammermitgliedschaft bei Fortführung deutscher Mandate vom Ausland aus gefährdet ist und ob der vertraute deutsche „Freiberufler”-Status im Zielland überhaupt ein Äquivalent hat, sind Fragen, die unabhängig von der Steuerplanung eigenständig beantwortet werden müssen – und die im Ernstfall über die Berufserlaubnis selbst entscheiden.
Vier rechtliche Baustellen, die getrennt zu prüfen sind
Die Auswanderung als Freiberufler berührt mindestens vier voneinander unabhängige Rechtsgebiete, die jeweils eigenen Regeln, Fristen und Behörden folgen:
- Berufsrecht und Qualifikationsanerkennung: Darf die freiberufliche Tätigkeit im Zielland überhaupt in der bisherigen Form ausgeübt werden? Gegenstand dieses Beitrags.
- Standes- und Kammerrecht: Bleibt die deutsche Zulassung bestehen, wenn Kanzlei, Praxis oder Beratungsstelle ins Ausland verlegt werden? Gegenstand dieses Beitrags.
- Gewerbe- und Tätigkeitsrecht im Zielland: Wie wird die Tätigkeit dort überhaupt rechtlich eingeordnet – als „Freiberufler” im deutschen Sinne existiert diese Kategorie in vielen Rechtsordnungen nicht. Gegenstand dieses Beitrags.
- Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht: Diese beiden Bereiche werden in eigenen, vertiefenden Beiträgen behandelt – zur Entstrickungsbesteuerung bei [Betriebsverlegung ins Ausland](https://www.fiala.de/freiberufler-betriebsverlegung-ausland/) und zur [Sozialversicherungspflicht digitaler Nomaden](https://www.fiala.de/digitale-nomaden-sozialversicherungspflicht/) im Detail. Sie werden am Ende dieses Beitrags nur zur Einordnung kurz zusammengefasst.
Anerkennung der freiberuflichen Qualifikation im Ausland
Reglementierte und nicht reglementierte Berufe
Die entscheidende Weichenstellung fällt bereits vor dem Wegzug: Handelt es sich um einen im Zielland reglementierten Beruf – also eine Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung an den Nachweis bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist – oder um eine nicht reglementierte Tätigkeit? Klassische reglementierte freie Berufe sind Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Architekt und Ingenieur in bestimmten Tätigkeitsbereichen. Bei ihnen genügt die deutsche Berufsqualifikation allein nicht automatisch, um im Zielland tätig zu werden – es bedarf eines formalen Anerkennungsverfahrens. Bei nicht reglementierten Tätigkeiten, etwa im IT-, Design- oder Beratungsbereich, entfällt diese Hürde regelmäßig; hier stellt sich in erster Linie die im nächsten Abschnitt behandelte Frage der gewerberechtlichen Einordnung.
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG im Überblick
Innerhalb der Europäischen Union regelt die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt modernisiert durch die Richtlinie 2013/55/EU, den rechtlichen Rahmen. Sie gilt ausdrücklich für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige, Freiberufler oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Qualifikation erworben haben. Die Richtlinie unterscheidet dabei drei grundsätzlich verschiedene Anerkennungswege:
- Automatische Anerkennung für eine abschließende Liste sektoraler Berufe mit unionsweit harmonisierten Mindestausbildungsanforderungen – insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Krankenpfleger, Apotheker sowie – mit Einschränkungen – Architekten. Hier wird der Ausbildungsnachweis ohne inhaltliche Einzelprüfung anerkannt.
- Allgemeines Anerkennungssystem (Titel III Kapitel I der Richtlinie) für alle übrigen reglementierten Berufe, darunter Rechtsanwälte, Steuerberater und die meisten Ingenieurberufe. Bestehen zwischen der deutschen Ausbildung und den Anforderungen des Zielstaats „wesentliche Unterschiede”, kann der Aufnahmestaat eine Ausgleichsmaßnahme verlangen – wahlweise einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, wobei bei den meisten juristischen und steuerberatenden Berufen ein Wahlrecht des Antragstellers zwischen beiden Formen besteht.
- Dienstleistungsfreiheit ohne volle Anerkennung (Titel II, Art. 5–9 der Richtlinie) für eine nur vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Tätigkeit. Wer seine Dienstleistung nicht dauerhaft im Zielland niederlässt, sondern nur gelegentlich dorthin erbringt, kann unter erleichterten Voraussetzungen – meist einer vorherigen schriftlichen Meldung – tätig werden, ohne das volle Anerkennungsverfahren durchlaufen zu müssen. Für eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts und der beruflichen Tätigkeit, wie sie bei einer echten Auswanderung vorliegt, greift diese Erleichterung jedoch regelmäßig nicht – maßgeblich ist dann das Niederlassungsrecht.
Für einzelne Berufsgruppen bestehen zusätzlich eigenständige, speziellere Richtlinien: Für Rechtsanwälte etwa die Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG, die es ermöglicht, unter der Herkunftsberufsbezeichnung – in Deutschland also als „Rechtsanwalt” – dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden, ohne zunächst ein Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Nach einer mindestens dreijährigen tatsächlichen und regelmäßigen Tätigkeit im Recht des Aufnahmestaats kann zusätzlich die vollständige Aufnahme in die dortige Rechtsanwaltschaft und damit das Führen der dortigen Berufsbezeichnung beantragt werden.
Praktische Konsequenz: Meldung vor Tätigkeitsbeginn
In der Praxis wird häufig übersehen, dass die Anerkennung – gleich auf welchem der drei Wege – ein aktives Verfahren voraussetzt, das rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit im Zielland eingeleitet werden muss. Wer seine Kanzlei, Praxis oder Beratungstätigkeit auswandert und erst vor Ort feststellt, dass die zuständige Behörde ein Anerkennungsverfahren mit mehrmonatiger Bearbeitungsdauer verlangt, riskiert eine Phase, in der weder im Herkunfts- noch im Zielland rechtssicher gearbeitet werden kann.
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| Anerkennungsweg | Betroffene Berufe (Beispiele) | Prüfungsmaßstab |
|---|---|---|
| Automatische Anerkennung | Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Hebamme/Pflegekraft, teilweise Architekt | Formale Ausbildungsnachweise, keine inhaltliche Einzelprüfung |
| Allgemeines System | Rechtsanwalt, Steuerberater, Ingenieur (viele Fachrichtungen) | Vergleich der Ausbildungsinhalte, ggf. Ausgleichsmaßnahme |
| Dienstleistungsfreiheit | Alle reglementierten Berufe, nur bei vorübergehender/gelegentlicher Tätigkeit | Vorherige Meldung, keine volle Anerkennung |
| Nicht reglementierte Berufe | IT, Design, Consulting, Marketing u. a. | Keine berufsrechtliche Anerkennung erforderlich |
Kammerpflicht bei Fortführung deutscher Mandate vom Ausland aus
Ein Aspekt, der bei der Planung einer Auswanderung als Freiberufler besonders häufig unterschätzt wird: Wer als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt seine deutschen Mandate beziehungsweise Patienten vom Ausland aus weiter betreuen möchte, bleibt an die deutsche Kammerorganisation gebunden – mit eigenen, berufsspezifischen Anforderungen, deren Nichtbeachtung im schlimmsten Fall zum Verlust der Zulassung führen kann.
Rechtsanwälte: Kanzleipflicht, Befreiung und Zustellungsbevollmächtigter
Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt nach § 27 BRAO verpflichtet, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Im Zuge der großen BRAO-Reform zum 1. August 2022 wurde eine praktisch bedeutsame Erleichterung bestätigt und klargestellt: Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in einem anderen Staat einrichtet, wird nach § 29a Abs. 2 BRAO von der inländischen Kanzleipflicht befreit. Diese Befreiung ist jedoch an eine zwingende Gegenleistung geknüpft: Der Rechtsanwalt muss der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der im Inland wohnt oder dort über einen Geschäftsraum verfügt (§ 30 BRAO) – Ausnahmen von dieser Pflicht sieht das Gesetz nicht vor. Diesem Zustellungsbevollmächtigten muss zudem ein Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingeräumt werden, damit zumindest die Kenntnisnahme von Posteingängen und die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse sichergestellt sind. Wer als Rechtsanwalt seine Kanzlei ins Ausland verlegt, ohne diese Meldung vorzunehmen, riskiert berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer gegen die fortbestehende Zulassung.
Steuerberater: Berufssitzpflicht nach § 34 StBerG
Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt eine strukturell vergleichbare, aber eigenständig geregelte Pflicht. Nach § 34 StBerG muss unverzüglich nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründet und unterhalten werden; bei Selbstständigen ist dies die unabhängige Praxis, von der aus der Beruf überwiegend ausgeübt wird. Besonders praxisrelevant ist die berufsrechtliche Sanktion beim vollständigen Wegzug: Nach § 46 StBerG kann die Bestellung als Steuerberater widerrufen werden, wenn die berufliche Niederlassung ins Ausland verlegt wird, ohne dass ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt wird. Name, Anschrift und jede Änderung in der Person oder Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Für Steuerberater, die lediglich eine zusätzliche Beratungsstelle im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz unterhalten möchten, während der eigentliche Berufssitz in Deutschland bestehen bleibt, sieht das Gesetz zudem eine Erleichterung vor: Die sonst erforderliche Nähe des Leiters einer weiteren Beratungsstelle zu deren Standort entfällt in diesen Staaten; die zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine entsprechende Ausnahme genehmigen.
Ärzte und Angehörige der Heilberufe
Bei Ärzten liegt die berufsrechtliche Besonderheit weniger in einer Residenzpflicht als in der Kombination aus Approbationsrecht und Berufsordnung. Die Approbation ist bundesweit gültig und nicht an einen inländischen Wohnsitz gebunden; wer sie einmal erworben hat, verliert sie durch einen Wegzug ins Ausland nicht automatisch. Allerdings bleibt die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Landesärztekammer bestehen, und wer vom Ausland aus weiterhin deutsche Patienten behandelt, muss die berufsrechtlichen Vorgaben der Musterberufsordnung beachten. Praktisch bedeutsam ist hier § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä): Seit der entsprechenden Lockerung im Jahr 2018 ist die ausschließliche Fernbehandlung – also eine Behandlung ohne vorherigen persönlichen Kontakt – berufsrechtlich zulässig, sofern dies unter Wahrung der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt insbesondere hinsichtlich Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation erfolgt und der Patient über die Besonderheiten dieser Behandlungsform aufgeklärt wird. Wer als Arzt vom Ausland aus deutsche Patienten ausschließlich per Fernbehandlung betreut, bewegt sich damit zwar nicht per se außerhalb des berufsrechtlich Zulässigen, muss diese Vorgaben aber ebenso einhalten wie ein in Deutschland niedergelassener Kollege – hinzu treten je nach Zielland eigene lokale Vorschriften für die Ausübung der Telemedizin von dort aus.
Übersicht: Kammerpflichten bei Verlegung ins Ausland
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| Berufsgruppe | Zentrale Vorschrift | Kernpflicht bei Auslandsverlegung |
|---|---|---|
| Rechtsanwalt | §§ 27, 29a, 30 BRAO | Befreiung von Kanzleipflicht bei reinem Auslandssitz möglich, aber zwingend Zustellungsbevollmächtigter im Inland mit beA-Zugang |
| Steuerberater | §§ 34, 46 StBerG | Berufliche Niederlassung grundsätzlich erforderlich; bei Verlegung ins Ausland ohne inländischen Zustellungsbevollmächtigten droht Widerruf der Bestellung |
| Arzt | Approbationsrecht, § 7 Abs. 4 MBO-Ä | Approbation bleibt bestehen; Fernbehandlung deutscher Patienten nur unter Wahrung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig |
Gewerbeanmeldung vs. Freiberufler-Status: unterschiedliche Definitionen im Zielland
Das deutsche Freiberufler-Privileg hat im Ausland selten ein Äquivalent
Der deutsche Rechtsbegriff des Freiberuflers nach § 18 EStG – mit seinen Katalogberufen und den diesen „ähnlichen” Tätigkeiten – ist eine Besonderheit des deutschen Rechts, die vor allem steuerliche Konsequenzen hat: keine Gewerbesteuerpflicht, keine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer, keine handelsrechtliche Buchführungspflicht. Wer auswandert und erwartet, dass diese vertraute Kategorie im Zielland in vergleichbarer Form fortbesteht, irrt regelmäßig. Die meisten Rechtsordnungen kennen entweder eine einheitliche, undifferenzierte Kategorie der Selbstständigkeit – etwa den spanischen „autónomo” oder den französischen „auto-entrepreneur” beziehungsweise das Regime der „profession libérale” –, oder sie knüpfen die Unterscheidung an gänzlich andere Kriterien als das deutsche Recht. Eine Tätigkeit, die in Deutschland unstreitig freiberuflich ist, kann im Zielland ohne Weiteres als gewerbliche beziehungsweise kommerzielle Tätigkeit eingeordnet werden, mit entsprechender Registrierungs-, Buchführungs- und Abgabenpflicht nach dortigem Recht.
Doppelte Registrierungspflichten als praktische Konsequenz
Aus dieser unterschiedlichen Einordnung folgt in der Praxis häufig eine doppelte Registrierungsproblematik. Wird die freiberufliche Tätigkeit in Deutschland formal fortgeführt – etwa weil einzelne deutsche Mandate weiterhin von dort aus bearbeitet werden –, während im Zielland eine neue, dort erforderliche Registrierung als Selbstständiger oder Gewerbetreibender hinzukommt, entstehen parallele Pflichtenkreise in zwei Rechtsordnungen, die unabhängig voneinander zu erfüllen sind. Wird umgekehrt die deutsche Tätigkeit vollständig eingestellt, ohne dass im Zielland unverzüglich eine entsprechende Registrierung erfolgt, kann eine rechtliche Grauzone entstehen, in der die Tätigkeit formal in keinem der beiden Staaten ordnungsgemäß angemeldet ist. Für den deutschen Teil dieser Registrierung gilt: Wer als gewerblicher Einzelunternehmer – anders als der klassische Freiberufler – seinen Betrieb anfängt, muss dies nach § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde anzeigen; eine nicht rechtzeitig erstattete Gewerbeanzeige kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden, wobei die tatsächlich verhängten Beträge in der Praxis deutlich niedriger liegen und sich nach Dauer der Verspätung sowie dem Umsatz richten. Diese verwaltungsrechtliche Konsequenz ist im Regelfall überschaubar – die eigentliche Gefahr liegt nicht im deutschen Bußgeldrahmen, sondern darin, im Zielland ohne die dort erforderliche Registrierung tätig zu werden, was je nach Rechtsordnung deutlich einschneidendere Folgen haben kann, bis hin zur Unwirksamkeit geschlossener Verträge oder dem Ausschluss von der dortigen Sozialversicherung.
Sozialversicherungspflicht als Freiberufler im Ausland
Die sozialversicherungsrechtliche Seite der Auswanderung als Freiberufler ist rechtlich vollständig von der berufsrechtlichen und steuerlichen Seite zu trennen und wird ausführlich in einem eigenen Beitrag behandelt. Im Kern gilt: Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz koordiniert die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Zuordnung, meist über das Beschäftigungsortsprinzip; außerhalb dieses Raums kommt es – sofern kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen eingreift – auf die enge Ausstrahlung nach § 4 SGB IV an, deren Voraussetzungen viele frei und unbefristet auswandernde Freiberufler gerade nicht erfüllen, mit der Folge, dass die deutsche Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungspflicht endet und aktiv neu organisiert werden muss. Die Einzelheiten – Entsendung, A1-Bescheinigung, Ausstrahlung, freiwillige Weiterversicherung – sind im Beitrag zur [Sozialversicherungspflicht digitaler Nomaden](https://www.fiala.de/digitale-nomaden-sozialversicherungspflicht/) vertieft dargestellt.
Steuerliche Anknüpfungspunkte nicht aus den Augen verlieren
Auch die steuerliche Seite bleibt bei einer Auswanderung als Freiberufler ein eigenständiger Prüfungspunkt, der über die in diesem Beitrag behandelten berufs- und gewerberechtlichen Fragen hinausgeht. Zwei Anknüpfungspunkte sind dabei besonders praxisrelevant: Erstens die Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG, die bei der Verlagerung von Wirtschaftsgütern – etwa Praxisausstattung oder einem Mandanten- beziehungsweise Kundenstamm – ins Ausland greifen kann, sowie bei vollständiger Betriebsaufgabe die Sonderregelung des § 16 Abs. 3a EStG; beides wird im Beitrag zur [Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern](https://www.fiala.de/freiberufler-betriebsverlegung-ausland/) im Detail erläutert. Zweitens die Frage, ob trotz Wegzugs noch ein Wohnsitz nach § 8 AO oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO in Deutschland fortbesteht – etwa weil eine Wohnung „für alle Fälle” beibehalten wird –, was die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht unabhängig vom tatsächlichen Auslandsaufenthalt aufrechterhalten kann; dieser Aspekt wird im Beitrag zu [digitalen Nomaden und dem gewöhnlichen Aufenthalt](https://www.fiala.de/digitaler-nomade-gewoehnlicher-aufenthalt/) vertieft.
Meldepflichten mit Bußgeldbewehrung: ein oft übersehener Punkt
Neben den berufsrechtlichen Meldepflichten gegenüber der jeweiligen Kammer bestehen bei der Auswanderung als Freiberufler weitere, steuerverfahrensrechtliche Meldepflichten, deren Nichtbeachtung unmittelbar bußgeldbewehrt ist. Besonders relevant für grenzüberschreitend tätige Freiberufler, die im Zuge der Auswanderung Strukturen mit Auslandsbezug aufbauen, ist die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO (DAC6): Die Mitteilung ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des ersten mitteilungspflichtigen Ereignisses zu erstatten (§ 138f Abs. 2 AO); wer diese Pflicht als Intermediär oder Nutzer vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro nach § 379 AO. Ob eine im Zuge der Auswanderung gewählte Gestaltung – etwa die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft oder eine steuerlich motivierte Standortwahl – überhaupt unter diese Meldepflicht fällt, ist im Einzelfall zu prüfen und sollte nicht auf eigene Faust beurteilt werden.
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| Meldepflicht | Rechtsgrundlage | Bußgeldrahmen bei Verstoß |
|---|---|---|
| Gewerbeanzeige (bei gewerblicher, nicht freiberuflicher Tätigkeit) | § 14 Abs. 1 GewO | Bis zu 1.000 Euro |
| Zustellungsbevollmächtigter bei Kanzleisitz im Ausland (Rechtsanwalt) | § 30 BRAO | Berufsrechtliche Konsequenzen, keine feste Geldbuße |
| Zustellungsbevollmächtigter bei Niederlassung im Ausland (Steuerberater) | § 46 StBerG | Widerruf der Bestellung |
| Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC6) | §§ 138d ff., 138f Abs. 2 AO | Bis zu 25.000 Euro nach § 379 AO |
Checkliste: Rechtliche Fallstricke vor der Auswanderung als Freiberufler
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| Prüfpunkt | Kernfrage |
|---|---|
| Berufsreglementierung im Zielland | Ist die eigene Tätigkeit dort ein reglementierter Beruf – automatische, allgemeine oder dienstleistungsbezogene Anerkennung? |
| Anerkennungsverfahren | Ist das Verfahren rechtzeitig vor Wegzug eingeleitet, um eine Tätigkeitslücke zu vermeiden? |
| Fortbestehende deutsche Zulassung | Ist bei Fortführung deutscher Mandate ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland benannt (Rechtsanwalt, Steuerberater)? |
| Berufsrechtliche Sorgfaltspflichten | Werden bei Fernbehandlung beziehungsweise Fernberatung die einschlägigen Vorgaben der Berufsordnung eingehalten? |
| Gewerbe- versus Freiberufler-Status im Zielland | Wie wird die Tätigkeit dort rechtlich eingeordnet, und welche Registrierungspflichten löst dies dort aus? |
| Doppelte Registrierung | Besteht eine Lücke oder Überschneidung zwischen deutscher und ausländischer Registrierung? |
| Sozialversicherungsrechtliche Anschlussfähigkeit | Gesondert zu prüfen – siehe Beitrag zur Sozialversicherungspflicht digitaler Nomaden |
| Steuerliche Entstrickung und Ansässigkeit | Gesondert zu prüfen – siehe Beiträge zur Betriebsverlegung und zum gewöhnlichen Aufenthalt |
| DAC6-Meldepflicht | Löst eine gewählte Struktur eine Mitteilungspflicht nach §§ 138d ff. AO aus? |
Hypothetisches Beispiel
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person. Eine selbstständige Steuerberaterin plant, ihren Lebensmittelpunkt nach Portugal zu verlegen, möchte aber einen Teil ihrer bisherigen deutschen Mandate von dort aus weiter betreuen. Konzentriert sie sich ausschließlich auf die steuerliche Planung ihres Wegzugs, übersieht sie dabei leicht drei eigenständige berufs- und gewerberechtliche Fragen: Erstens, ob und in welcher Form sie in Portugal als Steuerberaterin tätig werden darf – dort ist die steuerberatende Tätigkeit anders geregelt als in Deutschland, sodass für eine dortige Berufsausübung unter Umständen ein eigenständiges Anerkennungsverfahren erforderlich wäre. Zweitens, dass sie zur Aufrechterhaltung ihrer deutschen Bestellung nach Verlegung der beruflichen Niederlassung ins Ausland zwingend einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Deutschland benennen und dies der Steuerberaterkammer melden muss, um nicht den Widerruf ihrer Bestellung nach § 46 StBerG zu riskieren. Drittens, dass ihre bisherige deutsche Einordnung als Freiberuflerin in Portugal keine automatische Entsprechung hat und sie dort unabhängig von ihrem deutschen Status eine eigene, den dortigen Vorschriften entsprechende Registrierung benötigt, sobald sie vor Ort wirtschaftlich tätig wird. Erst die Klärung aller drei Punkte – parallel zur steuerlichen Planung – macht den Wegzug für sie rechtssicher planbar.
Fazit
Die Auswanderung als Freiberufler wird in der Praxis zu oft auf eine reine Steuerfrage reduziert. Tatsächlich entscheidet sich der rechtliche Erfolg des Vorhabens mindestens ebenso an drei anderen Stellen: an der berufsrechtlichen Anerkennung der eigenen Qualifikation im Zielland nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, an der Aufrechterhaltung der deutschen Kammermitgliedschaft bei Fortführung deutscher Mandate – mit den jeweils eigenen, teils bußgeld- und zulassungsrelevanten Anforderungen der BRAO, des StBerG und der ärztlichen Berufsordnung –, sowie an der Erkenntnis, dass der deutsche Freiberufler-Status im Zielland regelmäßig kein direktes Äquivalent hat und eigenständig neu eingeordnet werden muss. Wer diese drei Ebenen frühzeitig und parallel zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Planung durchdenkt, vermeidet die in der Praxis häufigste Fallgruppe gescheiterter Auswanderungsvorhaben: rechtlich korrekt versteuert, aber berufsrechtlich in einer Grauzone.
Individuelle Beratung zur Auswanderung als Freiberufler
Welche berufsrechtlichen Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt maßgeblich vom konkreten Beruf, dem gewählten Zielland und der Frage ab, ob deutsche Mandate vom Ausland aus fortgeführt werden sollen. Die Kanzlei von Rechtsanwalt Johannes Fiala mit Schwerpunkt im internationalen Steuer-, Gesellschafts- und Berufsrecht unterstützt Freiberufler dabei, die rechtlichen Fallstricke einer Auswanderung – von der Qualifikationsanerkennung über die Kammerpflichten bis zur gewerberechtlichen Einordnung im Zielland – frühzeitig zu erkennen und rechtssicher zu strukturieren. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.