Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 10.07.2007 (Az. XI ZR 243/05) entschieden, dass die fondsfinanzierende Bank von sich aus zur Aufklärung des Kunden verpflichtet ist, wenn es (mitursächlich) auch durch versteckte Provisionen dazu kommt, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert des Anteils der geschlossenen Beteiligung – so der Kommentar von RA Dr. Johannes Fiala, München. Die finanzierende Bank muss dann von einer sittenwidrigen übervorteilung ausgehen. Sofern dem Kreditinstitut bekannt ist, dass zusätzliche, nicht im Prospekt als Vertriebskosten ausgewiesene, Povisionen für die Vermittlung bezahlt werden, besteht ebenfalls eine Aufklärungspflicht. Auch damit wird der Anleger über die Werthaltigkeit des Fondsanteils getäuscht. Im übrigen kommt hierbei auch Kapitalanlagebetrug infrage. Entscheidend ist dabei, ob die versteckten Provisionen „aus der Einlage des Anlegers“ bezahlt wurden, z. B. durch Einkalkulieren in andere Ausgabenposten (z. B. Grunderwerbskosten
(Elektropraktiker 12/2007, 1073)
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