Baustein für die Altersabsicherung: Eine gemeinnützige Stiftung

Die Situation ist häufig anzutreffen:

Das Ende des Erwerbslebens naht. Bei laufenden, recht ansehnlichen Einkünften ist es gelungen, das selbstgenutzte Eigenheim abzuzahlen und im Zweifel die Ausbildungskosten der Kinder zu stemmen.

Darüber hinausgehend ist kein hohes, beziehungsweise als fürs Alter ausreichend empfundenes Barvermögen vorhanden. Die verbleibende Lebensarbeitszeit zum Aufbau derartiger Liquiditätsreserven als Notgroschen schrumpft, zeitgleich wächst die Beschäftigung mit Fragen, wie im Alter eventuell anfallende Pflegeleistungen und Betreuungskosten finanziell dargestellt werden können.

In dieser Situation, insbesondere wenn das Familienheim nicht vererbt zu werden braucht, kann die Einbringung der selbstgenutzten Immobilie in eine gemeinnützige Stiftung mit gleichzeitigem lebenslangen Nießbrauchrecht ein interessanter Baustein für die eigene Altersabsicherung sein.

 

Sonderausgaben

Die Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung begründet beim Stifter das Recht einen entsprechenden Sonderausgabenabzug in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machend. Hierdurch wird sein zu versteuerndes Einkommen reduziert, die Belastung mit Einkommensteuer sinkt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements seit 2007 die möglichen Sonderausgaben-höchstbeträge für derartige Zuwendungen auf eine Million Euro pro Steuerpflichtigen erhöht. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag entsprechend auf 2 Mio. Die Höhe der Zuwendung und damit des Sonderausgabenabzuges entspricht dem Wert der Immobilie unter Abzug eines Betrages für das vorbehaltene Nießbrauchsrecht.

 

Gutachten

Der Immobilienwert wird durch ein Sachverständigengutachten bestimmt. Das abzuziehende Nießbrauchsrecht wird durch die Multiplikation der fiktiven ortsüblichen Jahresmiete für die Immobilie mit einem Faktor vorgenommen, der die statistische Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten widerspiegelt.

Dies führt insbesondere in Ballungsräumen mit hohen Immobilienpreisen und niedrigen Mietrenditen zu interessanten Ergebnissen. Hat etwa im Münchner Raum eine Immobilie einen Verkehrswert von 1 Mio., so steht dem eine ortsübliche Jahresmiete in der Größenordnung von 40 000 € gegenüber.

Die Immobilie wird dabei mit dem 25-fachen der Jahresmiete bewertet. Bei einer 60jährigen Frau beispielsweise wird ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht steuerlich mit dem 12,034-fachen der Jahresmiete bewertet und vom Immobilienwert abgezogen. Nach Abzug dieser Belastung verbleibt danach im Beispiel ein anzusetzender Sonderausgabenabzug in Höhe der 12,966-fachen Jahresmiete.

Dieser Betrag von umgerechnet 518 640 € führt bei einem Einkommensteuersatz von 44,31 Prozent (42 Prozent Einkommensteuer zuzüglich 5 Prozent Solidaritätszuschlag) zu einer Einkommensteuerersparnis und zusätzlicher Liquidität von Euro 229 809,00.

Voraussetzung für diese Auswirkung ist, dass das zu versteuernde Einkommen nach Vornahme des Sonderabzuges mindestens 52 160 € beträgt. Der Sonderausgabenabzug kann hierbei frei über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Zuwendung verteilt werden.

Gegen Ende der beruflichen Laufbahn werden die höchsten Einkommen mit entsprechender Einkommensteuerbelastung erzielt. Diese Erwerbseinkommen werden progressiv besteuert, während Kapitalerträge ab 2009 mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich fünf Prozent Solidaritätszuschlag hierauf besteuert werden.

 

Liquiditätsbetrag

über eine geschickte Ausnutzung und Verteilung des gewonnenen Sonderausgabenabzuges auf die letzten Arbeitsjahre kann bei entsprechendem Einkommen ein ansehnlicher Liquiditätsbetrag geschaffen werden, der darauf niedrig besteuert angelegt werden kann.

Eine Kapitalanlage des im Beispiel genannten Betrages von 229 809 € über 20 Jahre bei einem Zinssatz von 3 Prozent netto nach Abgeltungsteuer führt nach 20 Jahren zu einem Barvermögen von rund Euro 427 000 €.

Dieser Betrag steht dann im oben genannten Beispiel etwa zum 80. Lebensjahr bereit, um eventuell anfallende Heim- und Betreuungskosten des letzten Lebensabschnittes abzudecken. So kann man seinen Lebensabend unverändert in den eigenen vier Wänden verbracht und muss keinerlei Einschränkung der eigenen Lebensqualität hinnehmen.

Bei entsprechender Vereinbarung stehen bei einem erforderlichen Umzug aus dem Eigenheim Einnahmen aus einer Vermietung zur Verfügung.

Bei Stiftungen ist zu beachten, dass eine gemeinnützige Stiftung ihren Zweck fortlaufend erfüllen muss. überträgt man lediglich eine Immobilie mit vorbehaltenem Nießbrauchsrecht, stehen der Stiftung zunächst keine liquiden Mittel zur Zweckerfüllung zur Verfügung. Hier gibt es die Möglichkeit, die Stiftung zusätzlich mit einem kleineren Barbetrag auszustatten, was allerdings Teile der gerade geschaffenen eigenen Liquidität kostet.

Alternativ kann aber auch eine Zustiftung und Übertragung der Immobilie auf eine bereits bestehende Stiftung erfolgen, die liquiditätsmäßig so ausgestattet ist, dass sie ihren gemeinnützigen Zweck laufend erfüllen kann. Stiftungen können in der Form der rechtsfähigen Stiftung oder auch als sogenannte Treuhandstiftungen errichtet werden. Die Treuhandstiftung ist die geeignetere Stiftungsform, da sie flexibler und unbürokratischer in der Errichtung und Handhabung ist.

 

Nebeneffekt

Angenehmer Nebeneffekt einer Übertragung der Immobilie auf eine gemeinnützige Stiftung ist die Gewissheit, im Fall des Ablebens einen selbstgewählten und für förderungswürdig erachteten, gemeinnützigen Zweck zu unterstützen. Schließlich besteht bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, sich für den Stiftungszweck einzusetzen und für sich selber eine erfüllende, gemeinwohlorientierte Altersaufgabe zu finden.

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.neinhaus-verlag.de (veröffentlicht in Landpost, Ausgabe 04/2009, Seite 25)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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